8152/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.06.2011
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0100-Pr 1/2011
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 8264/J-NR/2011
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an meine Amtsvorgängerin eine schriftliche Anfrage betreffend „Gewalt gegen Kinder – Kindermisshandlungen in Österreich im Jahr 2010“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 8:
Aus Anlass dieser parlamentarischen Anfrage habe ich Auswertungen aus den elektronischen Registern der Justiz (Verfahrensautomation Justiz, VJ) durchführen lassen. Im Register der Gerichte und Staatsanwaltschaften werden Fälle von Kindesmisshandlung mit der Deliktskennung „KMH“ gekennzeichnet.
Eine deliktsbezogene Auswertung der „KMH“-Fälle würde eine händische Recherche und Durchsicht der Akten erfordern und ist daher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht leistbar. Das Bundesministerium für Justiz arbeitet derzeit daran, die Voraussetzungen zur elektronischen Erfassung des Alters und des Geschlechts von Opfern zu schaffen. Dadurch soll in Zukunft eine deliktsbezogene Auswertung bezüglich Kinder als Opfer ermöglicht werden.
Der Anzeiger einer strafbaren Handlung (Frage 1) wird in der VJ nicht elektronisch erfasst. Es konnten daher nur sämtliche Verfahren ausgewertet werden, unabhängig vom Anzeiger.
Eine Auswertung in Hinblick auf die Täter-Opfer-Beziehung (Frage 2) ist nicht möglich.
Die Anzeigenstatistik ist verfahrensbezogen, die Erledigungsstatistiken sind personenbezogen.
Die Begründung einer Verfahrenseinstellung erfolgt einzelfallbezogen, ist daher immer individuell und kann nicht systematisch erfasst und ausgewertet werden (zu Frage 6).
Die Verfahrensautomation Justiz erfasst nicht die Rechtskraft von Verurteilungen (zu Frage 7). Die Gerichtliche Kriminalstatistik der Statistik Austria, die Verurteilungen ausgehend vom Rechtskraftdatum zuordnet, liegt für das Jahr 2010 noch nicht vor.
Zu den Ergebnissen der Auswertung darf ich auf die angeschlossenen Tabellen verweisen.
Zu 9:
Die Bestimmungen über den Schutz von Kindern werden einer hausinternen Prüfung unterzogen. Sollte diese Prüfung einen Handlungsbedarf ergeben, werden die erforderlichen Schritte gesetzt.
. Mai 2011
(Dr. Beatrix Karl)
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.