9174/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.11.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0284-I/A/15/2011

Wien, am 17. November 2011

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9404/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Neubauer und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Abgesehen davon, dass nach der durch die österreichische Bundesverfassung festgelegten Kompetenzverteilung die Angelegenheiten des Rettungswesens und des Gemeindesanitätsdienstes gemäß Art. 15 B-VG in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder liegen und mir daher schon aus diesem Grund eine Beantwortung der Fragen nicht zukommt, möchte ich ausdrücklich festhalten, dass ich dem Ansinnen, im Wege des Interpellationsrechts höchst sensible Gesundheitsdaten zu erfragen, nichts abgewinnen kann.

 

Ich folge vielmehr der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass hinsichtlich hochsensibler Gesundheitsdaten auch über den Tod einer Patientin oder eines Patienten hinaus die Geheimhaltungspflicht zu beachten ist (siehe Kletecka-Pulker, Handbuch Medizinrecht für die Praxis, I/236).