9256/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.11.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0281-I/A/15/2011

Wien, am 28. November 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9379/J des Abgeordneten Doppler und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Die neue Indikation von Botulinum-Toxin zur Linderung der Migräne-Symptome bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die die Kriterien einer chronischen Migräne erfüllen (Kopfschmerzen an ≥15 Tagen pro Monat, davon mindestens 8 Tage mit Migräne) und die auf eine prophylaktische Migräne-Medikation nur unzureichend ansprechen oder diese nicht vertragen, wird derzeit auf europäischer Ebene in einem Schiedsgerichtsverfahren bei der Europäischen Arzneimittelagentur überprüft. Österreich wartet den Ausgang dieses Verfahrens ab.


 

Frage 2:

Meinem Ressort sind zwei klinische Phase-3-Studien im Rahmen der Indikations-erweiterung bekannt.

 

Fragen 3 und 4:

Nach derzeitigem Wissensstand entsprechen die Gefahren im Wesentlichen jenen, die bei einer Verabreichung im Kopf/Gesichtsbereich bei anderen Indikationen gesehen werden, allerdings mit einer etwas erhöhten Häufigkeit an Fazialisparesen (Gesichtslähmungen), erklärbar durch die in der Indikation Migräne benötigten zahlenmäßig größeren Verabreichungsstellen.

 

Frage 5:

Neben der allgemein bekannten kosmetischen Verwendung bei mittelstarken bis starken Glabellafalten (vertikale Falten zwischen den Augenbrauen, sogenannte Zornesfalten) sind Botoxpräparate auch bei Blepharospasmus (Lidkrampf), hemifazialem Spasmus (halbseitigem Gesichtskrampf), zervikaler Dystonie (Torticollis, Schiefhals), Arm- bzw. Handspastik nach Schlaganfall, dynamischer Spitzfußstellung bei infantiler Zerebralparese (kindlicher vom Gehirn ausgehender spastischer Lähmung), Harninkontinenz bei neurogener Blase (Blasenentleerungsstörung aufgrund einer Schädigung von Nerven infolge einer Rückenmarksverletzung) oder Multipler Sklerose sowie axillarer Hyperhidrose (übermäßiger Schweißbildung in der Achselregion) zugelassen.