9307/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.12.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0255-Pr 1/2011


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 9406/J-NR/2011

Der Abgeordnete zum Nationalrat Bernhard Vock und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Hundehaltung in Österreich“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 20:

Die Anfrage beruht auf einem Missverständnis: Die angesprochenen §§ 5 bis 7 des Tierschutzgesetzes enthalten bloß Verbotsnormen, nicht aber Strafbestimmungen. Eine Strafbestimmung findet sich zwar in § 38 leg. cit., die aber bloß eine Verwaltungsübertretung darstellt, weshalb dem Justizressort darüber keine Informationen vorliegen.

In den mir zur Verfügung stehenden elektronischen Datenbanken wird bei Verurteilungen nicht festgehalten, ob der Verurteilte Hundehalter ist oder nicht, sodass etwa aus den Verurteilungszahlen im Zusammenhang mit fahrlässiger Körperverletzung keine automationsunterstützte Filterung nach den hier relevierten Sachverhalten möglich ist.

 

Wien,            . Dezember 2011

 

Dr. Beatrix Karl