9572/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.01.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Hübner, Kolleginnen und Kollegen haben am 3. November 2011 unter der Zl. 9686/J-NR/2011 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Möglicher Amtsmissbrauch eines Österreichischen Konsuls in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE)“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Im Rahmen der bisherigen Untersuchungen war bislang nicht feststellbar, ob sich Herr Kawadri Dritten gegenüber tatsächlich als Vertrauensanwalt“ der Botschaft bezeichnet hat.

Zu den Fragen 3, 6 und 7:

Österreichische Vertretungsbehörden empfehlen prinzipiell nur die Dienste des jeweiligen Vertrauensanwalts. Vertrauensanwälte durchlaufen vor ihrer Bestellung ein detailliertes Prüfungsverfahren. Auch im Fall von Frau M. wurde der Vertrauensanwalt der Botschaft als Rechtsvertretung empfohlen.

Herr Kawadri war der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi als in Angelegenheiten der polizeilichen Anhaltung erfahrene Person bekannt, die bei vergleichsweise geringen Honoraren in ähnlichen Fällen Erfolge erzielt hatte, und wurde in diesem Zusammenhang genannt.


Inwieweit der Vizekonsul am Deutschen Generalkonsulat in Dubai mit Herrn Kawadri zu tun hatte, entzieht sich meiner Kenntnis.

Zu Frage 4:

Die ÖB Abu Dhabi hat keine Zahlungen an Herrn Kawadri für anwaltschaftliche Dienste geleistet.

Zu Frage 5:

Die Botschaft hat kein Empfehlungsschreiben für Herrn Kawadri ausgestellt. In fünf Fällen wurden sogenannte „Letters of No Objection“ ausgestellt, in denen bestätigt wurde, dass Herr Kawadri für die jeweilige österreichische Partei tätig war. Diese „Letters of No Objection“ stammen aus dem März, April und Juni 2010.

Zu den Fragen 8 und 9:

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) wurde von der unmittelbaren Beschwerdeführerin über das Vorliegen anderer Beschwerden informiert. Herr Kawadri hat sich gegenüber der Botschaft kritisch bezüglich der Beschwerdeführerin geäußert.

Zu Frage 10:

Konsul Dedic und Herr Kawadri waren gleichzeitig vor Gericht anwesend, wenn es sich um Fälle handelte, die von Konsul Dedic als österreichische Konsularfälle betreut wurden und in denen Herr Kawadri mit der Vertretung einer Person beauftragt war.


Zu den Fragen 11 bis 13:

In einem spezifischen Konsularfall wurde eine Bescheinigung ausgestellt, dass Herr Kawadri als Übersetzer und Dolmetscher für die betreffende Person tätig war. Auf einer früheren Version der Homepage der Botschaft schien er als ein der Botschaft bekannter Übersetzer auf. Ob es zu Fehlübersetzungen gekommen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

Zu den Frage 14 sowie 24 bis 26:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMeiA.

Zu Frage 15:

Die internen Untersuchungen sind noch im Gange.

Zu den Fragen 16 und 17:

Für das Tätigwerden im polizeilichen Vorverfahren ist in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Zulassung als Rechtsanwalt notwendig.

Die Botschaft hat nach Bekanntwerden der Anschuldigungen Erkundigungen eingeholt, und wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass Herr Kawadri keine Zulassung als Strafanwalt besitzt.

Zu den Fragen 18 bis 20:

Die Beschwerde von Frau Ingvild Moritsch wurde sehr ernst genommen. Die zuständige Abteilung hat umgehend nach Einlangen der Beschwerde im Oktober 2010 Untersuchungen im Wege der ÖB Abu Dhabi eingeleitet. Frau Moritsch wurde im Jänner 2011 zu einem persönlichen Gespräch im BMeiA empfangen.


Zu Frage 21:

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich das Verhältnis der genannten Personen außerhalb des Rahmens der kollegialen Kontakte, die zwischen den Vertretungsbehörden befreundeter Staaten üblich sind, bewegt hat.

Zu den Fragen 22 und 23:

Dem BMeiA sind weder Klagen noch Klagsankündigungen bekannt. Österreichische Staatsbürger in den Vereinigten Arabischen Emiraten werden im Rahmen des konsularischen Schutzes bestmöglich unterstützt.