9719/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.01.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/1097-III/4/a/2011

 

Wien, am       . Jänner 2012

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Erich Tadler, Kolleginnen und Kollegen haben am
16. November 2011 unter der Zahl 9830/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „österreichische Staatsbürgerschaft (Doppelstaatsbürgerschaft) für Südtiroler und Südtirolerinnen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ja, im Sommer 2011.

 

Zu den Fragen 2, 8 und 9:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes.

 

Zu Frage 3:

Ja.

 


Zu den Fragen 4 und 7:

Die Erteilung von Rechtsauskünften fällt nicht unter das parlamentarische Interpellationsrecht.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Es wird festgestellt, dass eine „lex Dreizehnlinden“ (mit anderen Worten: eine ausschließlich die in Dreizehnlinden lebenden Personen begünstigende Sonderregelung im österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht) nicht existiert.

Es sind jedoch mehrere Varianten denkbar, wie Personen, die dort beheimatet sind, in dem vom österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht vorgegeben Rahmen legal zu Doppelstaatsbürgerschaften gelangt sein könnten. Im Übrigen fällt die Erteilung von Rechtsauskünften nicht unter das parlamentarische Interpellationsrecht. Auskünfte zu rechtlichen und tatsächlichen Umständen betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft in konkreten Einzelfällen fallen nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres (Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG).

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Nein. Eine entsprechende Anfrage wurde auch nicht an mich herangetragen.

 

Zu Frage 12:

Nein, da im Bedarfsfall eine legistische Prüfung von meinem Ressort selbst durchgeführt wird.

 

Zu Frage 13:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu Frage 14:

Nein, in den gesetzlichen Ausnahmefällen der Einbürgerung, die zu einer Doppelstaatsbürgerschaft führen, wird das Ausscheiden nicht verlangt.