9722/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.01.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

Alois Stöger

Bundesminister

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMG-11001/0322-I/A/15/2011

Wien, am 16. Jänner 2012

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9839/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 4:

Nach der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung fallen die Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit hinsichtlich der sogenannten Grundsatzgesetzgebung, die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung sind Landessache.

 

Das Zusammenspiel und die Abstimmung zwischen dem Träger einer Zentralkranken-anstalt (als solche gelten ex lege die drei Universitätsspitäler in Wien, Graz und Innsbruck) und der Medizinischen Universität wird in einigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) angesprochen.


So sieht § 6 Abs. 4 leg. cit. vor, dass die Anstaltsordnung (die den inneren Betrieb einer Krankenanstalt regelt) einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Universität dient, die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen hat. Vor ihrer Genehmigung hat der Träger der Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität zu hören. Der Rektor der Medizinischen Universität ist den Sitzungen der Kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen (§ 6a Abs. 2 KAKuG).  

 

Andererseits enthält der 3. Unterabschnitt des Universitätsgesetzes 2002 Sonderbe­stimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten, die auch das Zusammenwirken mit den entsprechenden öffentlichen Krankenanstalten regeln. Die Vollziehung in diesem Bereich obliegt ausschließlich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

 

Dies gilt auch für die Vollziehung des Hochschullehrerdienstrechts (insbes. auch § 155 Abs. 5 und § 189 BDG).

 

Fragen 5 und 6:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bund – entsprechend der geltenden Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens –

seit 2008 jährlich zusätzlich 100 Millionen Euro für die Krankenanstaltenfinanzierung zur Verfügung stellt. Für die Abgeltung des aus der universitären Forschung und Lehre resultierenden Mehraufwandes des AKH Wien (so genannter klinischer Mehraufwand) liegt die Zuständigkeit beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

 

Frage 7 bis 9:

Gemäß § 18 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) ist jedes Land verpflichtet, die Versorgung der Patientinnen und Patienten im eigenen Land sicherzustellen. Dies umfasst auch die Vorhaltung des erforderlichen ärztlichen und nichtärztlichen Personals. Es ist davon auszugehen, dass die PatientInnen-versorgung durch das AKH und die anderen öffentlichen Krankenanstalten in Wien weiter aufrecht erhalten wird.