9752/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.01.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

           

           

 

 

              

GZ: BMI-LR2220/1178-I/1/d/2011

 

Wien, am     . Jänner 2012

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Podgorschek, Gradauer, Themessl und andere Abgeordnete  haben am 17. November 2011 unter der Zahl 9877/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verwendung der Jubiläumszuwendung als Golden Handshake“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend halte ich fest, dass Jubiläumszuwendungen kein „Golden Handshake“ sind und verweise dazu auf die Beantwortung zu den Fragen 2 sowie 5 bis 8.

 

Zu den Fragen 1, 3 und 4:

Hinsichtlich der in meinem Ressort in den Jahren 2007 bis 2011 zur Anweisung gelangten Jubiläumszuwendungen darf auf nachstehende tabellarische Darstellung verwiesen werden:


Jahr

Summe/Euro

Anzahl der Mitarbeiter

Durchschnittlicher Auszahlungsbetrag

2007

9.282.026,62

1889

4913,73

2008

7.827.414,75

1535

5099,29

2009

8.022.032,58

1417

5661,28

2010

7.700.106,23

1356

5678,54

2011

7.629.593,08

1203

6342,14

 

 

Zu den Fragen 2 sowie 5 bis 8:

Im Bundesdienst stellt die Jubiläumszuwendung eine Treueprämie dar. Die Gründe für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung sind gesetzlich fixiert. Entweder 25 oder 40 Jahre treue Dienste sind mögliche Anlässe für eine Jubiläumszuwendung. Ausnahmen: Bei Tod und Pensionierung zum Regelpensionsalter genügt eine Dienstzeit von 35 Jahren, um die sonst für 40 Dienstjahre vorgesehene Jubiläumszuwendung zu erhalten. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung für Frühpensionierung wird durch die Dienstrechtsnovelle 2011 mit 31. Dezember 2011 begrenzt werden.

 

Die maximale Jubiläumszuwendung gebührt im Ausmaß von vier Monatsbezügen ent-sprechend der individuellen Einstufung der oder des Bediensteten.

 

Da die große Jubiläumszuwendung bei Erreichen von 40 Dienstjahren gebührt, ist natur-gemäß eine Nahebeziehung zum Pensionsantritt gegeben. Für die Variante der vorzeitigen Auszahlung bei mindestens 35 Dienstjahren ist die Pensionierung zum Regelpensionsalter darüber hinaus Anspruchsvoraussetzung. Die Bekanntgabe der konkreten Anzahl der in einem zeitlichen Naheverhältnis zum Erhalt der Jubiläumszuwendung erfolgten Pensi-onierungen kann in Anbetracht des dafür erforderlichen hohen Verwaltungsaufwandes nicht erfolgen.