52/ABPR XXIV. GP

Eingelangt am 15.02.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsidentin des Nationalrats

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten Brosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. Dezember 2010 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 53/JPR betreffend namentliche Abstimmung am 20.12.2010 gestellt.

Ich beantworte die Anfrage wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 7:

§ 66 Abs. 5 GOG-NR sieht bei der Durchführung namentlicher Abstimmungen vor, dass die Abgeordneten namentlich aufzurufen sind und jeder seinen Stimmzettel in eine gemeinsame Urne zu werfen hat; die Abstimmenden sind zu zählen. Abgeordnete, die beim Aufruf ihres Namens nicht anwesend sind, dürfen nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Weitere Durchführungsbestimmungen sieht das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates nicht vor.

Die Präsidialkonferenz vom 18. Dezember 1997 (63/II NR) hat aus Anlass der Durchführung von Abstimmungen im Allgemeinen, insbesondere zu den namentlichen Abstimmungen mit Stimmzettel die bislang unbestrittene Praxis festgehalten, dass ein Abgeordneter auch einen kurzen Zeitraum nach Aufruf seines Namens noch die Möglichkeit hat, seine Stimmkarte in die Abstimmungsurne zu werfen. Bei dieser Abstimmung endet die Möglichkeit zur Abstimmung spätestens in jenem Zeitpunkt, wo der Präsident (nach Aufruf aller Namen) erklärt, dass die Abstimmung beendet sei.“

Den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und dieser Praxis habe ich auch bei der Durchführung der namentlichen Abstimmungen in der 90. Nationalratssitzung am 20. Dezember 2010 entsprochen. Ich habe sowohl bei der gegenständlichen als auch bei den folgenden namentlichen Abstimmungen jeweils ausreichend Zeit verstreichen lassen, bis ich die Abstimmung für beendet erklärt habe. Dies kann auch durch Videoaufzeichnung belegt werden. Ein derart komplexer Abstimmungsvorgang - wie der in der 90. Nationalratssitzung - erfordert von allen Beteiligten ein hohes Maß an Konzentration. Weshalb es lediglich der Abgeordnete Dr. Zinggl bei einer von 26 namentlich durchzuführenden Abstimmungen nicht leicht hatte, wie die Anfragesteller ausführen, sich den Weg durch die von der Stimmabgabe nach oben zurück auf ihre Plätze strömenden Abgeordneten zu bahnen“, ist nicht nachvollziehbar.

Sofern die Antragsteller die Geschwindigkeit der Durchführung kritisieren, habe ich als Präsidentin des Nationalrates auch darauf zu achten, dass die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Darüber hinaus möchte ich auf den Umstand aufmerksam machen, dass Überlegungen zu einer rascheren Abwicklung von namentlichen Abstimmungen zu einer Novellierung des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates im Jahr 1996, BGBl. I Nr. 437, geführt haben. Durch die erwähnte Novelle wurde die Möglichkeit eingeräumt, namentliche Abstimmungen mündlich, also ohne Stimmkarten, durchzuführen. Die gleichfalls vorgesehene Möglichkeit einer Abstimmungsanlage konnte bislang nicht umgesetzt werden. Allerdings ist den Fraktionen bekannt, dass ich diesbezüglichen Überlegungen jederzeit offen gegenüber stehe.