57/ABPR XXIV. GP

Eingelangt am 26.04.2011
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Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordnete Mag. Heidemarie Unterreiner und weitere Abgeordnete haben am 15. Februar 2011 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 55/JPR betreffend der Aufstellung der Statue I Romni“ von Ulrike Truger gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Eingangs verweise ich auf Art. 17 a des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger:

Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.“ Daneben garantiert auch Art. 10 EMRK den Schutz künstlerischer Äußerungen als Teil der Meinungsäußerungsfreiheit.

Ich möchte betonen, dass in den verfassungsgesetzlichen Schutzbereich nicht nur Werke fallen, die den ästhetischen und moralischen Maßstäben der Mehrheit der Gesellschaft genügen, sondern auch unkonventionelle Kunstformen, also Werke, die das Exzentrische, das Schockierende oder das Provozierende zum Gegenstand haben. Anzumerken ist zudem, dass auch die Vermittlung von Kunst und damit auch die Präsentation, Zurschaustellung und Aufführung eines Kunstwerks geschützt ist.

Staatliche Organe haben nicht wertend den Wert oder Unwert von Kunst zu beurteilen.

Im Übrigen bin ich der Auffassung, dass gerade der Umgang mit provokativer Kunst ein Gradmesser für die Offenheit einer Gesellschaft ist.

ad 1) Die Skulptur I Romni“ wurde im Rahmen einer Veranstaltung zum Volksgruppentag, die am 18. Oktober 2010 im Parlament stattfand, im Oberen Vestibül aufgestellt. Wie bei allen Veranstaltungen habe ich das Gesamtkonzept genehmigt; damit auch die Aufstellung des Kunstwerks von Frau Ulrike Truger.


ad 2) bis 4) und 6), 9), 10), 11) Die künstlerischen Arbeiten von Frau Ulrike Truger sind häufig als Interventionen im öffentlichen Raum“ zu verstehen. Bei dieser Kunstform steht (im Gegensatz z.B. zu einer Installation) die Aktion im Vordergrund und nicht das vom/von der Künstler/in geschaffene Objekt.

Sollte die Künstlerin Ulrike Truger im Rahmen ihrer Arbeit gegen Gesetze verstoßen haben, so gehe ich davon aus, dass dies von den zuständigen Behörden geklärt wird. Anzumerken ist aber, dass KünstlerInnen an die allgemeinen Gesetze gebunden sind und die allgemeinen Schranken der Rechtsordnung zu beachten haben (siehe die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSIg. 10.401/1985, 15.680/1999 und 17.565/2005).

ad 5) und 8) Die Skulptur wird im Lauf des Monats April abtransportiert. Ein Ankauf ist nicht vorgesehen.

ad 7) Die Gesamtkosten (An- und Abtransport, Holzunterbau) belaufen sich auf 3.629,28.