1000 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (940 der Beilagen): Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz – TDBG)

Derzeit wird in Österreich von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht, die weder für die Leistungsempfänger noch für die öffentliche Hand transparent sind. Mit dem Transparenzportal soll eine einfache und übersichtliche Abfrage der Bürger über die von ihnen bezogenen Leistungen ermöglicht werden. Zusätzlich erhält der Bürger einen Überblick über das ihm zur Verfügung stehende durchschnittliche monatliche Einkommen. Die öffentliche Hand erhält dadurch die Möglichkeit, mit anonymen Auswertungen die öffentlichen Leistungen systematisch zu erfassen und die einzelnen Leistungen besser aufeinander abzustimmen. Das Transparenzportal stellt zeitnah und übersichtlich dar, welche Leistungen die öffentliche Hand erbringt. Die Daten, die im Transparenzportal dargestellt werden, werden einerseits aus bestehenden Datenbanken, andererseits aus der Transparenzdatenbank abgerufen. In der Transparenzdatenbank werden jene Leistungen der öffentlichen Hand erfasst, die nicht in einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices enthalten sind. Diese Daten müssen von leistenden Stellen an die BRZ GmbH, die als datenschutzrechtliche Dienstleisterin für die Bundesregierung tätig wird, gemeldet werden. Die BRZ GmbH speichert die ihr gemeldeten Daten in der Transparenzdatenbank. Bei einer Transparenzportalabfrage werden diese in den unterschiedlichen Datenbanken gespeicherten Daten abgerufen und in gesonderten Kategorien dargestellt. Die dargestellten Kategorien lauten:

-       Sozialversicherungsleistungen und Ruhe- und Versorgungsbezüge,

-       ertragsteuerliche Ersparnisse,

-       Förderungen,

-       Transferzahlungen,

-       Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital.

Bestimmte Sachleistungen sollen ebenfalls im Transparenzportal dargestellt werden, wobei die Kosten für die Sachleistungen nicht individuell ermittelt und dargestellt werden. Stattdessen wird als Information die Summe der Kosten aller öffentlichen Rechtsträger für die Erbringung einer bestimmten Leistung (zB für das Zurverfügungstellen eines Universitätsstudienplatzes) pro Leistungsempfänger ermittelt und gesondert dargestellt.

Neben den Leistungen erhalten natürliche und juristische Personen eine Übersicht über das ihnen zur Verfügung stehende letztveranlagte Brutto- und Nettoeinkommen.

Neben dem Informationszweck für die Leistungsempfänger soll die Transparenzdatenbank im Zusammenspiel mit dem Transparenzportal auch die Erbringung der geforderten Nachweise bei Amtswegen (zB bei der Stellung eines Förderansuchens) erleichtern (Nachweiszweck). So soll als Serviceeinrichtung für den einzelnen Bürger und Unternehmer ein Auszug aus dem Transparenzportal an leistende Stellen – zB im Rahmen der Beantragung einer Förderung – übermittelt werden können.

Zugriff auf das Transparenzportal soll nur der Leistungsempfänger haben. Staatliche oder private Stellen haben keinen Zugriff auf individuelle, im Transparenzportal ersichtliche Daten. Da viele Leistungen nicht einer Person, sondern der Gemeinschaft mehrerer Personen gewährt werden (zB wenn diese in einem Haushalt zusammenleben), können diese Personen bei gemeinsamer Identifizierung im Transparenzportal zusätzlich eine Zusammenschau des Gesamteinkommens und sämtlicher Leistungen vornehmen.

Für die politischen Entscheidungsträger ist die Transparenzdatenbank in Verbindung mit vorhandenen Datenbanken ein Kontrollinstrument, mit dem unter anderem ein Überblick über vorhandene Förderinstrumente und gewährte Leistungen erfolgen kann. Mittels Auswertungen kann ermittelt werden, aufgrund welcher Parameter die einzelnen Leistungen vergeben werden und inwieweit diese aufeinander abgestimmt sind. Dadurch ist eine bessere Koordination der Förderungen und eine genauere Zielgruppenfokussierung möglich. Doppelförderungen können auf anonymisierter Basis analysiert werden (Steuerungszweck).

Eine Auswertung und Veröffentlichung der aggregierten und anonymisierten Daten aus der Transparenzdatenbank erfolgt ausschließlich auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung. Um unzulässige Datenverknüpfungen und Falschzuordnungen zu vermeiden und eine eindeutige Treffsicherheit bei Abfragen der Datenbanken zu gewährleisten, soll umfassend das System der bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) eingesetzt werden, welches eine eindeutige Zuordnung der Personen in den jeweiligen Datenbanken garantiert und die datenschutzrechtlichen Anforderungen zweifelsfrei erfüllt (vgl. §§ 9 ff E-Government-Gesetz). Da bereits eine Reihe von Behörden ihre Datenbanken (etwa auf Grund der Bestimmungen des Registerzählungsgesetzes) mit bPK ausgestattet haben, ist die Verwendung von bPK auch relativ leicht umsetzbar, da die Mechanismen bereits zur Verfügung stehen. Für die leistenden Stellen, die noch keine bPK-Ausstattung ihrer Datenbank vorgenommen haben, ist diese nachträglich möglich. Im Übrigen wird durch die Verwendung von bPK eine automatisierte und vor allem anonymisierte Verwendung der personenbezogenen Daten ermöglicht. Diese Systematik wird mittlerweile bereits erfolgreich bei der so genannten Registerzählung gemäß Registerzählungsgesetz, die die bisherige Volkszählung zur Gänze ersetzt hat, flächendeckend eingesetzt.

Das Transparenzdatenbankgesetz stellt einen zulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar. Die mit dem TDBG verfolgten Zwecke, insbesondere der Nachweiszweck und der Steuerungszweck liegen im öffentlichen Interesse. Für den Bürger soll der Nachweiszweck eine bürokratische Erleichterung sein, die dem Ziel der Senkung der Verwaltungslasten für Bürger Rechnung trägt. Die leistenden Stellen erhalten durch das TDBG die Möglichkeit, mit geringem Aufwand die Anspruchsvoraussetzungen für öffentliche Leistungen zu überprüfen und auch Doppelförderungen auszuschließen. Die öffentliche Hand hat ein legitimes Interesse an einem effizienten finanziellen Ressourceneinsatz; durch die anonymisierten Auswertungen kann die Bundesregierung die öffentlichen Mittel stärker auf die jeweils zu fördernden Zielgruppen fokussieren und auch Doppelgleisigkeiten beseitigen, die in einer Verwaltungsreform genutzt werden können. Das TDBG ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet und notwendig, da es derzeit keinen zentralen Überblick über Leistungen aus öffentlichen Mitteln gibt und durch verstreute Kompetenzen innerhalb der Verwaltung eine Abstimmung und Koordinierung der Leistungen aus öffentlichen Mitteln derzeit nur unter erheblichem Verwaltungsaufwand möglich wäre, der die Einsparungspotentiale weitgehend kompensieren würde. Das TDBG stellt auch ein gelindes Mittel zur Zielerreichung dar, da die Daten nur anonymisiert ausgewertet werden und nur der Leistungsempfänger selbst Zugriff auf das Transparenzportal hat.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen gemäß § 14a BHG:

Bürger/innen und auch Unternehmen können auf Grund der Möglichkeit eines elektronischen Auszugs der Daten aus dem Transparenzportal bei der Erfüllung zahlreicher Informationsverpflichtungen entlastet werden. Der Auszug aus dem Transparenzportal kann für die Erbringung zB eines geforderten Einkommensnachweises subsidiär herangezogen werden. Weiters kann der Nachweis über die Höhe von in Anspruch genommenen Förderungen bzw. die Nicht-Inanspruchnahme von Förderungen leicht erbracht werden. Das Potenzial ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bewertbar, da die Möglichkeiten der Nachweisung mit Auszügen aus dem Transparenzportal erst geschaffen werden müssen.

Das Transparenzdatenbankgesetz enthält weiters eine neue Informationsverpflichtung für Unternehmen, welche Verwaltungslasten über der Bagatellgrenze auslöst. Es wird mit einer laufenden Belastung von rund 270 000 Euro pro Jahr gerechnet. Für die neue Informationsverpflichtung „Mitteilung der leistenden Stelle“ in § 15 Abs. 2 werden rund 450 000 Fälle pro Jahr erwartet, welche automationsunterstützt abgewickelt werden können. Die Anzahl der Fälle ergibt sich aus Leistungen, die von Unternehmen wie zB der FFG oder der OeAD GmbH im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinie abgewickelt oder ausbezahlt werden. Erforderliche IT-Umstellungsaufwendungen werden gemäß der Standardkostenmodell-Richtlinie nicht als Verwaltungslasten angesetzt.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung von Bundesbehörden). Darüber hinaus können als Kompetenzgrundlage diejenigen Kompetenztatbestände herangezogen werden, aufgrund derer der Bund Leistungen erbringen kann.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. November 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Jakob Auer die Abgeordneten Ing. Robert Lugar, Elmar Podgorschek, Karl Öllinger, Bernhard Themessl, Ing. Peter Westenthaler, Gabriele Tamandl, Alois Gradauer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Reinhold Lopatka.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 11):

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass die Rückvergütung von Agrardiesel gemäß § 7a des Mineralölsteuergesetzes 1995 und die Energieabgabenvergütung als Förderungen im Sinne des vorliegenden Bundesgesetzes betrachtet werden.

Zu Z 2 (§ 22a):

Um eine effektive Abwicklung von Beschwerden in Zusammenhang mit der Verwendung von Daten im Rahmen des Transparenzdatenbankgesetzes zu gewährleisten, wird die Datenschutzkommission als Beschwerdestelle eingerichtet.

Zu Z 3 (§ 24a):

Es wird klargestellt, dass die datenschutzrechtlichen Strafbestimmungen des DSG 2000 und des StGB auch im Bereich des Transparenzdatenbankgesetzes (TDBG) anzuwenden sind.

Zu Z 4:

Mit dieser Änderungsanordnung wird eine gesetzliche Regelung geschaffen, mit der die beim Arbeitsmarktservice und beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger anfallenden Kosten für die Errichtung von Datenschnittstellen bzw. die Einmeldung von Daten vom Bundesministerium für Finanzen getragen werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner beschloss der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

1. Der Finanzausschuss geht bei seiner Beschlussfassung davon aus, dass Mittel des ERP jedenfalls öffentliche Mittel im Sinne des § 5 und Förderungen im Sinne des § 11 des gegenständlichen Gesetzesvorschlages sind.

2. Der Finanzausschuss geht bei seiner Beschlussfassung weiters davon aus, dass Personen ohne eigenen Internetzugang sich eines berufsmäßigen Parteienvertreters oder eines Organwalters im Sinne des § 5 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 bedienen können, um eine Transparenzportalabfrage durchzuführen oder einen Auszug aus der Transparenzportalabfrage zu erstellen.

3. Darüber hinaus geht der Finanzausschuss bei seiner Beschlussfassung davon aus, dass Bestandteil der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG die Errichtung einer Schlichtungsstelle für den Fall von Streitigkeiten zwischen den leistenden Stellen und der Bundesregierung sein wird.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Jakob Auer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 11 19

                                     Jakob Auer                                                         Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann