1082 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (1030 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird

 

Der Entwurf enthält – als Teil der einzugsgebietsbezogenen Planung – die Planungsschritte einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos einschließlich der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko, der Erstellung von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie von Hochwasserrisikomanagementplänen. Die Verpflichtung zur Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen, welche Maßnahmen beinhalten und somit operativen Charakter haben werden, werden als wesentliches Instrument zur Abwehr und Pflege der Gewässer auch im Vierten Abschnitt des WRG 1959 verankert. Als Teil der Maßnahmensetzung und Grundlage für weitere, darauf aufbauende Maßnahmen wird eine Gefahrenzonenplanung verankert. Weiters werden die Vorgaben der Richtlinie bezüglich der Berichtspflichten an die Europäische Kommission und bezüglich der Beteiligung der Öffentlichkeit umgesetzt.

Die Umsetzung zur Unterstützung der Ziele des NGP 2009 erfolgt im Wesentlichen durch eine Modifikation bestehender Bestimmungen betreffend Sanierungsprogramme (§ 33d) und die Vorschreibung des Standes der Technik (§ 12a) im Zusammenhang mit der Fischpassierbarkeit von Gewässern.

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Februar 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Ing. Hermann Schultes die Abgeordneten Andrea Gessl-Ranftl, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Ing. Norbert Hofer, Mag. Rainer Widmann, Rudolf Plessl, Mag. Johann Maier und Dr. Ruperta Lichtenecker sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes und Andrea Gessl-Ranftl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1:

Die gegenüber der Regierungsvorlage geänderte Fassung räumt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. auch § 33b Abs. 10) ein, wenn eine Ausnahme vom Stand der Technik gewährt worden ist.

Zu Z 2:

Die Neuregelung ermöglicht eine gegenüber der bestehenden Regelung ausgedehnte Befristung von Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke bis längstens zwölf Jahre. Dieser Zeitraum entspricht zwei Planungszyklen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans.

Zu Z 3:

Durch den Entfall der bezeichneten Textpassagen erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Formulierungen in Artikel 6 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, Abl. L 372 vom 27. Dezember 2006. S 19.

Zu Z 4:

Mit der textlichen Ergänzung soll klargestellt werden, dass ein Rahmenplan entsprechend dem bisherigen Verständnis auch außerhalb der für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan erfolgenden Maßnahmenprogrammerstellung erfolgen kann.

Zu Z 5 und 7

In den Bestimmungen der §§ 55c, 55f, 55h und 55m (bisher 55i) wurden für die erste Planungsperiode Termine festgelegt, die aufgrund der bereits erfolgten Erlassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans zwischenzeitlich obsolet sind. Die relevanten Zeitpunkte sollen daher nach Maßgabe der in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1 geregelten Vorgaben abstrakt festgelegt werden.

Zu Z 6:

Um klarzustellen, dass die Wortfolge ‘Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:’ und die lit. a bis e weiterhin bestehen bleiben sollen, ist es erforderlich, die genannte Wortfolge und die genannten literae ausdrücklich zu wiederholen (auch wenn sich an deren Inhalt nichts ändert). Eine Novellierungsanordnung, die sich nur auf § 55g Abs. 1 erster Satz bezieht, ist deshalb ausgeschlossen, weil dieser Satz – wenn auch durchbrochen durch den Einschub ‘Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:’ und die lit. a bis e – auch die Z 2 bis 5 erfasst. Die Absatzbezeichnung ‘(1)’ wird nicht wiedergegeben, da sie nicht Bestandteil des Einleitungsteiles ist.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Schultes und Andrea Gessl-Ranftl mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Umweltausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

„Zu Z 2 (§ 12a):

Der Ausschuss hält unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen nochmals ausdrücklich fest, dass bei der Errichtung von Neuanlagen bzw. bei Wiederverleihungen sowie bei der Sanierung von Wasserbenutzungsrechten die Einhaltung des Standes der Technik  durch die Errichtung von Fischaufstiegen bzw. durch Herstellung einer entsprechenden Fischpassierbarkeit der Anlagen zu gewährleisten ist. Zu einer Vereinheitlichung der Handhabung des Standes der Technik hat das BMLFUW die Erarbeitung von Grundlagen für einen Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen in Auftrag gegeben, der derzeit fachlich diskutiert wird. Nach abschließender Diskussion wird seitens des BMLFUW ein Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen herausgegeben. § 12a sieht die Möglichkeit vor, den maßgeblichen Stand der Technik für Wasserbenutzungen, Anlagen und Maßnahmen mit Verordnung festzulegen. Nach einer entsprechenden Diskussions- und Erprobungsphase  wird gegebenenfalls auch eine Verordnung zum Stand der Technik für Fischaufstiegshilfen bzw. einer dieser entsprechenden Fischpassierbarkeit erlassen. Dem Nationalrat wird alle sechs Jahre ein Bericht zu den Ausnahmen vom Stand der  Technik vorgelegt.

Weiters hält der Ausschuss fest, dass die Amtsbeschwerde in § 12a Abs. 3 WRG eine Spezialnorm gegenüber der Regelung des § 116 darstellt.

Zu Z 3 (§ 21)

Im Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung und eines schonenden Umgangs mit der Ressource ‘Wasser’ unterliegt die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten besonderen wasserwirtschaftlichen Anforderungen. Wasserrechtliche Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers sind entsprechend den Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung zu befristen.

Der Ausschuss hält fest, dass aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben – d.h. bei entsprechendem Bedarf des Bewerbers und unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung – für Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke die Festlegung einer Befristung auf die Maximalfrist von zwölf Jahren nur in Gebieten mit ausreichendem (Grund)wasserdargebot im wasserwirtschaftlichen Interesse vertretbar ist. Das wasserwirtschaftliche Interesse ist besonders in Gebieten mit absehbaren Problemen des Grundwasserspiegels von Bedeutung. Das BMLFUW wird durch eine entsprechende Anweisung der Vollzugsbehörden für eine Berücksichtigung absehbarer regionaler Entwicklungen sorgen.

Zu Z 17 (§ 43):

Die Bereitstellung umfassender Informationen über Hochwasserrisiken und Tätigkeiten, die eine Zunahme der Hochwasserrisiken bewirken ist ein zentrales Ergebnis der Hochwasserrisikomanagementplanungen.

Zur Unterstützung der Umsetzung dieser Planungsergebnisse sieht § 43 als eine Möglichkeit der Vorsorge gegen wiederkehrende Überschwemmungen ua. die Bildung von Wassergenossenschaften oder -verbänden vor.

Unter Bezugnahme auf die Erläuternden Bemerkungen hält der Ausschuss fest, dass - falls die Umsetzung der Planungsergebnisse  die Ausführung von baulichen Schutzmaßnahmen erfordert - die Bildung einer Zwangsgenossenschaft oder eines Zwangsverbandes  nur auf  Grundlage hinreichend konkreter Projektierungen, insbesondere durch Betroffene und/oder durch Gebietskörperschaften, erfolgen kann.  Eine Projektierung dient in diesem Zusammenhang ua. der Ermittlung der potentiellen Mitglieder eines Verbandes oder einer Genossenschaft, von dem/der als Träger(in) der wasserrechtlichen Bewilligung das Vorhaben ausgeführt wird.

Zu Z 58 (§ 115):

Aufgrund des Wasserrechtsgesetzes ist eine Bewilligung für Zweckänderungen dann zu erteilen, wenn eine Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Entscheidung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

Der Ausschuss hält dazu fest, dass auch im Anzeigeverfahren die oben angeführten Bewilligungsvoraussetzungen gelten. Um die gewünschte Verwaltungsvereinfachung zu erzielen, wird der Antragsteller seinen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen  betreffend den Stand der Technik  der Wasserbenutzung,  im Bezug auf Zwangsrechte oder fremde Rechte insbesondere bei (Weiter)benutzung fremder Grundstücke über allfällige Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern zu versehen haben.  Weiters werden allfällige durch den neuen Zweck bedingte Vor- und Nachteile des Vorhabens im Hinblick auf eine Prüfung der Beeinträchtigung  öffentlicher Interessen  zu prüfen sein. Bei nicht ausreichenden oder fehlenden Angaben – vor allem im Bezug auf Rechte Dritter – ist die Behörde grundsätzlich gehalten ein  Bewilligungsverfahren durchzuführen. Das Anzeigeverfahren wird vor allem bei kleineren Anlagen zum Tragen kommen.

Eine dementsprechende Anweisung der Vollzugsbehörde für eine einheitliche Vollziehung wird sichergestellt.“

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Ing. Hermann Schultes gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 02 23

                          Ing. Hermann Schultes                                                  Mag. Christiane Brunner

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau