Vorblatt

1. Problem:

Das CEEPUS II-Übereinkommen läuft 2011 aus. Da das Interesse der Hochschulen neben der Zusammenarbeit in der Lehre auch an Kooperationen in der Forschung – vor allem im Doktoratsbereich – stark gestiegen ist, soll dieser Tendenz mit dem CEEPUS III-Übereinkommen gefolgt werden. Die regionale Vernetzung im Bereich Lehre und Forschung ist in keinem anderen bestehenden Programm möglich.

2. Ziel:

Absicherung der führenden Rolle Österreichs in der Region im wissenschaftlichen Bereich, Vorantreiben der Entwicklung von Joint Degrees und Doktoratsprogrammen zwischen den mittel-, ost- und südosteuropäischen Staaten sowie Attraktivitätssteigerung des Hochschulstandortes Österreich.

3. Inhalt und Problemlösung:

Genehmigung des multilateralen Übereinkommens CEEPUS III mit Schwerpunkt auf Errichtung von Joint Degree-Programmen insbesondere im Doktoratsbereich.

4. Alternativen:

Keine, da die bestehenden multilateralen Programme diese Schwerpunktsetzung nicht vorsehen.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen:

Österreich wird für das CEEPUS III-Programm auf Basis 2011 EUR 1.515.000 vorsehen. Gemäß dem CEEPUS III-Übereinkommen wird das in Wien ansässige Generalsekretariat von Österreich finanziert. Im Jahr 2011 sind für das Generalsekretariat EUR 315.000 und EUR 1.200.000 für StipendiatInnen aus den Vertragsstaaten veranschlagt. Die Budgetierung erfolgt durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Errichtung und Durchführung von Joint Degree- und Doktoratsprogrammen könnte Österreich seine führende Rolle in der Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas im wissenschaftlichen Bereich absichern und die Kooperation in den Bereichen Hochschulbildung und Lehre zwischen den teilnehmenden Staaten vorantreiben.

Die verstärkte Beteiligung österreichischer Hochschuleinrichtungen an Joint Degree- und Doktoratsprogrammen würde auch zu einer wesentlichen Attraktivitätssteigerung des Hochschulstandorts Österreich führen. Im Rahmen von CEEPUS sind in den letzten Jahren sehr enge Kontakte entstanden, die genützt werden können, um entsprechende Programme zu entwickeln und einzuführen.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Vergabe der Stipendien erfolgt zu gleichen Teilen an Männer und Frauen, wobei immer wieder ein leichter Überhang an Frauen (schon bei der Bewerbung) verzeichnet werden konnte.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Bereich der Hochschulbildung fällt primär in den Zuständigkeitsbereich der EU-Mitgliedstaaten. Allerdings kommt der Europäischen Union in dem Sinn eine ergänzende Rolle zu, als sie zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung gem. Art. 165 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV sowohl die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten als auch die Zusammenarbeit mit Drittländern fördert. Das vorliegende Übereinkommen steht daher nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS III) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Dieses CEEPUS III-Übereinkommen tritt mit 1.5.2011 in Kraft und hat eine Laufzeit von sieben Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere sieben Jahre.

CEEPUS III hat neben der Förderung der akademischen Mobilität in Mittel-, Ost- und Südosteuropa und der Forcierung von Programmen mit Joint Degree-Abschlüssen die Stärkung der Verknüpfung besonders im Bereich der Doktoratsstudien zum Ziel. Wie bei CEEPUS II werden Netzwerke zwischen Hochschuleinrichtungen in der Region mittels Stipendien gefördert. Dazu stellt jedes Mitgliedsland Vollstipendien für StudentInnen, junge AkademikerInnen, UniversitätsassistentInnen und ProfessorInnen aus den anderen Vertragsstaaten zu seinen Richtwerten und Konditionen zur Verfügung, sodass ein Transfer von Finanzmitteln (Stipendien) ins Ausland nicht erforderlich ist. Die Abwicklung von CEEPUS III erfolgt durch die Organisationen (Nationale CEEPUS Büros) in den Mitgliedsländern.

Das CEEPUS III-Übereinkommen haben folgende 14 Staaten unterzeichnet: Österreich, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.

Die von CEEPUS ausgehenden Initiativen haben dazu geführt, dass immer mehr österreichische Studierende das vielfältige Angebot an bilateralen und einseitigen österreichischen Stipendien für Aufenthalte in den Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas in Anspruch nehmen. Dies hat maßgeblich zu einem wesentlich besseren Verteilungsverhältnis zwischen Österreich und den übrigen CEEPUS-Ländern beigetragen. Die Teilnehmerzahl am Programm wächst stetig. Deshalb ist es an der Zeit, CEEPUS III mittels Rahmenvertrag flexibler zu machen, um so aktuellen Entwicklungen im Hochschulbereich schneller Rechnung tragen und Änderungen umsetzen zu können. Alle zwei Jahre wird deshalb das Arbeitsprogramm angepasst. CEEPUS III wäre dadurch noch besser und interessanter gestaltet. Ziel der Mitgliedstaaten ist es, die größtmögliche Effizienz in der akademischen Mobilität zu erreichen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel definiert den Bereich der Zusammenarbeit im Rahmen von CEEPUS III als Kooperation auf dem Gebiet der Hochschulbildung und die damit verbundene Forschung insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität. Er beschreibt Art, Auszahlung und Verwendungszweck der Stipendien.

Zu Artikel 2:

Dieser Artikel definiert die in dem vorliegenden Übereinkommen verwendeten Begriffe.

Zu Artikel 3:

Art. 3 legt die Rechte und Pflichten des Gemeinsamen Ministerkomitees fest.

Das Gemeinsame Ministerkomitee setzt sich aus den zuständigen MinisterInnen der einzelnen Vertragsparteien zusammen. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen alle strategischen Entscheidungen bezüglich des Programms sowie die Annahme von Evaluationsberichten, „Work Programme“ und „Rules of Procedure“.

Das Gemeinsame Ministerkomitee tritt je nach Notwendigkeit zusammen. Es kann Arbeitsgruppen zur Durchführung des Vertrags einsetzen.

Das Gemeinsame Ministerkomitee wählt eines seiner Mitglieder zum/r Vorsitzende/n bis zum nächsten Meeting. Sofern Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees nicht im Konsensweg getroffen werden, ist vorgesehen, diese durch Abstimmung unter Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu entscheiden.

Das CEEPUS III-Budget, d.h. die Anzahl der Stipendienmonate, die jede Vertragspartei pro Studienjahr zur Verfügung stellt, wird von den einzelnen Vertragsparteien vorgeschlagen und sodann einstimmig vom Gemeinsamen Ministerkomitee angenommen.

Zu Artikel 4:

Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl der CEEPUS III Netzwerke sollen von einer Arbeitsgruppe des Ministerkomitees getroffen werden.

Jedes Mitgliedsland soll eine Nationale Kommission aus Hochschullehrenden und/oder anderen Experten einsetzen, zur Unterstützung des Auswahlprozesses.

Die Aufgaben der Nationalen Büros umfassen neben der Bewerbung des Programms mit Hauptaugenmerk auf Joint Degrees in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat und den anderen Nationalen Büros die Bearbeitung der Anträge, die praktische Organisation der Stipendienvergabe, sowie die nationale Evaluierung und die Erstellung nationaler Jahresberichte und die Teilnahme an vom Generalsekretariat einberufenen Tagungen.

Die Mitgliedsländer haben ihre Nationalen Büros dem Generalsekretariat bekannt zu geben sowie jene Mittel sicherzustellen, die den Nationalen Büros ein Erfüllen ihrer Aufgaben voll und ganz ermöglichen.

Zu Artikel 5:

In dieser Bestimmung werden der Status des Generalsekretariats, seine Finanzierung durch Österreich sowie die Möglichkeit der übrigen Vertragsparteien, Personal auf Kosten der jeweiligen Vertragspartei in das Generalsekretariat zu entsenden, festgelegt.

Weiters wird festgelegt, dass der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin auf österreichischen Vorschlag durch das Gemeinsame Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt wird.

Eine vorzeitige Abberufung ist durch einstimmigen Beschluss des Gemeinsamen Ministerkomitees vor Beendigung der Amtsperiode möglich.

Das Generalsekretariat hat koordinierende und evaluierende Funktion, wobei die Finanzhoheit der Vertragsparteien unangetastet bleibt.

Die Aufgaben des Generalsekretariats umfassen darüber hinaus Information des Gemeinsamen Ministerkomitees über Entscheidungen der Generalsekretärin hinsichtlich technischer und administrativer Belange, Einbringen von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Kooperationen, Umsetzung der vom Ministerkomitee gefällten Entscheidungen, Bewerbung des Programms, Verbreitung von Information unter den teilnehmenden Hochschulen, sowie die Gesamtevaluation des Programms, Erstellung eines Jahresberichts, und die Organisation der Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees.

Zu Artikel 6:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen in Hinblick auf CEEPUS III soweit wie möglich vermieden werden.

Zu Artikel 7:

Hier wird festgeschrieben, dass eine Bewertung des Programms durch das Gemeinsame Ministerkomitee noch vor Ende der Laufzeit des 4. akademischen Jahres erfolgen soll – basierend auf einer Gesamtevaluierung des Kooperationsprogramms.

Zu Artikel 8:

Diese Bestimmung regelt die Vorgangsweise bei einem Streit zwischen den Vertragsparteien oder zwischen Vertragsparteien und dem Generalsekretariat.

Zu Artikel 9:

Das Übereinkommen ist offen für alle Signatarstaaten des CEEPUS II-Übereinkommens in Abstimmung mit dem jeweils national vorgesehenen Prozedere. Depositar dieses Übereinkommens ist das CEEPUS Generalsekretariat, wo auch der unterzeichnete Originalvertrag deponiert ist.

Zu Artikel 10:

Diese Bestimmung legt die Laufzeit des Programms fest und bestätigt das Recht der einzelnen Vertragspartei, jederzeit einen Antrag auf Abänderung des vorliegenden Übereinkommens einzubringen.

Zu Artikel 11:

Das Übereinkommen ist zum Beitritt anderer Staaten offen. Dieser Artikel regelt die Vorgangsweise.

Zu Artikel 12:

Diese Bestimmung regelt den Austritt aus dem Übereinkommen.

Arbeitsprogramm (Work Programme)

Das Arbeitsprogramm beschreibt den Inhalt des Programms für zwei Jahre. Das vorliegende Programm gliedert sich in folgende Aktivitätsbereiche:

Aufbau und Betrieb eines universitären Netzwerks

Schema der Studierenden- und Lehrendenmobilität / Stipendienvergabe, -zuerkennung

Kurzzeitprogramme: Kurse, Exkursionen

Doktoratsprogramme: verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Doktoratsstudien

Geschäftsordnung (Rules of Procedure)

Die Geschäftsordnung ist das Regelwerk für das Gemeinsame Ministerkomitee. Sie umfasst Bestimmungen von Aufgabenbereich, über Entscheidungsfindung, Abstimmungsprozedere, Einsatz von Arbeitsgruppen bis hin zur Festlegung der Arbeitssprache.