Vorblatt

1. Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland werden gegenwärtig durch das am 26. Juli 2000 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 42/2001, geschützt. Aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten neuen Grundsätze der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft hat sich das Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen.

2. Ziel:

Durch das Protokoll und das Zusatzprotokoll soll die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung seiner Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft erfolgen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Mit dem Protokoll und dem Zusatzprotokoll soll eine Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft erfolgen.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen

Negative finanzielle Auswirkungen des Protokolls und des Zusatzprotokolls auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Protokoll und das Zusatzprotokoll haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Protokoll und das Zusatzprotokoll wird die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard erreicht. Dadurch wird die Aufnahme Österreichs in eine „schwarze Liste“ vermieden.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll und das Zusatzprotokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Abänderung des am 26. Juli 2000 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine  unmittelbare Anwendung des Protokolls und des Zusatzprotokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Protokoll und das Zusatzprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Verhältnis zur Republik Finnland wird die Doppelbesteuerung nach den Bestimmungen des am 26. Juli 2000 in Wien unterzeichneten Abkommens, BGBl. III Nr. 42/2001, vermieden. Dieses Abkommen entspricht nicht mehr dem neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft und ist daher revisionsbedürftig.

Im Frühjahr 2010 fanden auf schriftlichem Weg Verhandlungen zum Abschluss eines Abänderungsprotokolls statt, die mit der Paraphierung des vorliegenden Protokolls und des Zusatzprotokolls abgeschlossen wurden.

Das Protokoll und das Zusatzprotokoll entsprechen dem neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls und des Zusatzprotokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil

Zum Protokoll:

Zu Art. 1:

Es erfolgt eine Anpassung von Art. 26 des Abkommens an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Zu Art. 2:

Diese Bestimmung betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung des steuerlichen Informationsaustauschs und setzt fest, dass Bankauskünfte nur für zukünftige Besteuerungszeiträume erteilt werden können.

Zum Zusatzprotokoll:

Im Zusatzprotokoll werden die verwaltungstechnischen Auslegungsgrundsätze entsprechend dem international üblichen Standard betreffend die Durchführung des steuerlichen Informationsaustausches geregelt. Darin wird auch klargestellt, dass die in Art. 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).