1102 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 1284/A(E) der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Übergangsbestimmungen bei eingetragenen PartnerInnenschaften

Die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 5. Oktober 2010 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„In den diversen Sozialversicherungsgesetzen ist vorgesehen, dass im Falle des Ablebens des versicherten eingetragenen Partners/der versicherten eingetragenen Partnerin dem überlebenden eingetragenen Partner/der überlebenden eingetragenen Partnerin ein Pensionsanspruch nach den jeweiligen Bestimmungen der Witwen(Witwer)Pension zukommt. Dieser Anspruch ist auf 30 Monate befristet,

             - wenn der überlebende eingetragene Partner/die überlebende eingetragene Partnerin bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es wäre denn, dass die Eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat;

             - wenn der überlebende eingetragene Partner/die überlebende eingetragene Partnerin bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Eingetragene PartnerInnenschaft in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Eingetragene Partner/die andere eingetragene Partnerin einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeits­fähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, dass

                        die Eingetragene PartnerInnenschaft mindestens drei Jahre gedauert und der Alters­unterschied der eigetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder

                        die Eingetragene PartnerInnenschaft mindestens fünf Jahre gedauert und der Alters­unterschied der eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

                        die Eingetragene PartnerInnenschaft mindestens zehn Jahre gedauert und der Alters­unterschied der Eingetragenen PartnerInnen mehr als 25 Jahre betragen hat;

             - wenn der überlebende eingetragene Partner/die überlebende eingetragene Partnerin bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Eingetragene PartnerInnenschaft in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der eingetragene Partner bereits das 65. Lebensjahr (die eingetragene Partnerin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, dass die Eingetragene PartnerInnenschaft zwei Jahre gedauert hat.

Da die Eintragung einer solchen PartnerInnenschaft erst seit dem 1.1.2010 möglich ist, kann es in obigen Fällen zu der Situation kommen, dass der überlebende eingetragene Partner/die überlebende eingetragene Partnerin bloß Anspruch auf eine befristete Pension gemäß den Bestimmungen der Witwen(Witwer)Pension zukommt, da es für ihn/sie faktisch unmöglich ist, die jeweilige Mindestdauer der Eingetragenen PartnerInnenschaft zu erreichen. Dies obwohl oftmals zwischen den PartnerInnen über viele Jahre hinweg ein tatsächliches eheähnliches Verhältnis gelebt wurde, und eine Verrechtlichung der PartnerInnenschaft nur an den mangelnden gesetzlichen Voraussetzungen gescheitert ist.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 15. März 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Karl Öllinger die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, August Wöginger, Sigisbert Dolinschek, Dr. Walter Rosenkranz, Dietmar Keck und Ursula Haubner sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung fand der Entschließungsantrag 1284/A(E) der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen keine Mehrheit (für den Antrag: G dagegen: S,V,F,B).

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Dr. Sabine Oberhauser, MAS gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2011 03 15

                    Dr. Sabine Oberhauser, MAS                                                    Renate Csörgits

                                  Berichterstatterin                                                                           Obfrau