Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

§ 28. (1) Die Gebühren betragen für:

           1. …

           2. den Antrag auf Anberaumung einer

                mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung..........150 Euro,

§ 28. (1) Die Gebühren betragen für:

           1. …

           2. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelabteilung, der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung...... 210 Euro,

           3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag...................... 450 Euro,

           4. die Berufung und die Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat                                                                600 Euro,

           5. die Kostenberufung an den Obersten Patent- und Markensenat.............................. 300 Euro,

           6. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers .................................... 40 Euro,

           7. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes.................................................. 70 Euro,

           8. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer Verbandsmarke                                                                280 Euro,

           9. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung................................... 40 Euro,

        10. den Antrag auf Weiterbehandlung. 150 Euro,

        11. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand..................................... 220 Euro.

           3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag...................... 450 Euro,

           4. die Berufung und die Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat 600 Euro,

           5. die Kostenberufung an den Obersten Patent- und Markensenat.............................. 300 Euro,

           6. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers .................................... 40 Euro,

           7. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes.................................................. 85 Euro,

           8. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer Verbandsmarke                                                                340 Euro,

           9. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung................................... 40 Euro,

        10. den Antrag auf Weiterbehandlung. 150 Euro,

        11. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand..................................... 220 Euro.

§ 36a. (1) bis (3)…

§ 36a. (1) bis (3)…

 

(4) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 in der vor dem 1. Jänner 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 40. (1) bis (12) ...

§ 40. (1) bis (12) ...

 

 

(13) § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.