Vorblatt

Probleme:

1.      § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) verweist für die einzelnen Verkehrsträger auf die Regelungen internationaler Übereinkommen zur Beförderung gefährlicher Güter. Diese werden in einem abgestimmten Rhythmus alle zwei Jahre geändert. § 2 hat auf die jeweils aktuellen Fassungen zu verweisen.

2.      2008, teils erst 2009 ist das Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in Kraft getreten. Damit ist für die Binnenschifffahrt eine dem übrigen Landverkehr vergleichbare Situation geschaffen, die auch im innerstaatlichen Recht nachzuvollziehen ist.

3.      ADR, RID und ADN sehen ab 2011 Änderungen bei den Beteiligten und deren Pflichten vor.

4.      Die Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland ersetzt vier Vorgängerregelungen. Sie aktualisiert deren Inhalte und dehnt den Geltungsbereich auf Binnenwasserstraßen aus. Die Umsetzungsfrist ist mit 30.6.2009 abgelaufen.

5.      Ein Österreich-Audit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat ergeben, dass das GGBG hinsichtlich der Bestimmungen für die Luftfahrt klarer und detaillierter gefasst und eine lückenlosere Überwachung ihrer Einhaltung geschaffen werden sollte.

6.      Das GGBG idF 2007 enthält nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, in den Gefahrgutübereinkommen vorgesehene Behördenakte in genereller Weise zu erlassen und völker- und unionsrechtlich zulässige Ausnahmetatbestände für meist nationale Beförderungen wahrzunehmen.

7.      Auf Militärfahrzeuge erklärt sich das GGBG idF 2007 nicht anwendbar. Das führt zu Lücken, wo die Gefahrgutübereinkommen derartige Beförderungen erfassen.

Ziel:

1.      Aktualisierung der Verweisungen in § 2.

2.      Einbettung des ADN ins GGBG.

3.      Einbau der vorgegebenen Änderungen bei den Beteiligten und deren Pflichten in das GGBG.

4.      Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG.

5.      Verbesserung des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für die internationalen Gefahrgutregelungen für die Zivilluftfahrt.

6.      Schaffung einer Möglichkeit, zulässige generelle Ergänzungen zu und Abweichungen von den Bestimmungen der Gefahrgutübereinkommen zu erlassen.

7.      Ausdehnung der Gefahrgutvorschriften auf Militärfahrzeuge in geeigneter Weise.

Inhalt /Problemlösung:

1.      Die Verweisungen in § 2 werden aktualisiert, die von der Richtlinie 2008/68/EG erfassten dynamisch gefasst.

2.      § 2 nimmt auch Bezug auf das ADN. Im 6. Abschnitt des GGBG werden die Pflichtenlisten adaptiert und Schulungs- und Kontrollbestimmungen eingefügt.

3.      § 3 übernimmt die neuen Begriffsbestimmungen für Be- und Entlader und § 7 - und ergänzend § 25 (neu) - die Verschiebungen zwischen Empfänger und Entlader.

4.      Zur Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG erfolgen neben den unter 1., 2. und 5. genannten Änderungen insbesondere Neuregelungen hinsichtlich Geltungsbereich, Definitionen, Gefahrgutbeauftragter und Pflichten von Beteiligten.

5.      Der 8. Abschnitt erhält detaillierte, den § 7 ergänzende Pflichtenlisten und ausdrückliche und erweiterte Kontrollbestimmungen für die Gefahrgutbeförderung im Rahmen der Zivilluftfahrt.

6.      § 10 ermächtigt den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bestimmte generelle Ergänzungen und Abweichungen zu verordnen.

7.      Statt Beförderungen mit Militärfahrzeugen gänzlich von der Anwendbarkeit das GGBG auszuschließen erklärt § 2 diese insoweit als erfasst, als sie auch den Gefahrgutübereinkommen unterliegen. § 10 ermöglicht es dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport überdies, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung die Anwendung dieser Bestimmungen auf weitere Militärfahrzeuge auszudehnen oder alternative Regelungen dafür zu erlassen.

Alternativen:

Es bestehen keine Alternativen dazu, die Richtlinie 2008/68/EG umzusetzen, das GGBG an die internationalen Gefahrgutübereinkommen anzupassen und den Empfehlungen der ICAO nachzukommen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die Novelle sieht neue Behördentätigkeiten im BMVIT in Höhe von 25,20 Euro pro Jahr vor. Da diese bereits jetzt ohne gesetzlichen Auftrag erbracht werden, ergibt sich daraus kein zusätzlicher Bedeckungsbedarf.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Novelle verbessert das Zusammenspiel der nationalen und internationalen Gefahrgutvorschriften und schafft zugleich die Möglichkeit, nationale Besonderheiten leichter zu berücksichtigen.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Aus Änderungen bestehender Informationsverpflichtungen ist für die gesamte Novelle mit einem Mehraufwand von 325,60 Euro pro Jahr zu rechnen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Von den verstärkten Kontrollen in der Luftfahrt ist zu erwarten, dass vorschriftswidrige Beförderungen und daraus erwachsende Schäden – auch der Umwelt – besser hintangehalten werden können.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Änderungen stehen nicht in Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Artikel 1 Z 2 bis 4, 7, 12 bis 31, 38, 40 bis 46 und 78 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Novelle aktualisiert die Verweisungen in § 2. Jene auf ADR, RID und ADN sind dynamisch gefasst, da diese für internationale Beförderungen in ihrer jeweiligen Fassung direkt gelten und gemäß der Richtlinie 2008/68/EG auch auf rein innerstaatliche Beförderungen anzuwenden sind.

Nach Inkrafttreten des ADN brauchen dessen Inhalte nicht mehr auf der Grundlage des Schifffahrtsgesetzes (SchFG) verordnet werden. § 2 verweist vielmehr auf dieses Übereinkommen in gleicher Weise wie auf ADR und RID. Ergänzend dazu werden im 6. Abschnitt des GGBG die Pflichtenlisten adaptiert und Schulungs- und Kontrollbestimmungen für die Binnenschifffahrt eingefügt.

Die § 3, 7 und 25 (neu) vollziehen die Änderungen bei Begriffsbestimmungen und Pflichten der Be- und Entlader sowie Empfänger in der Fassung 2011 von ADR, RID und ADN nach.

Mit den zuvor genannten Änderungen, der Verordnungsermächtigung für bestimmte abweichende Regelungen sowie Neuerungen hinsichtlich Geltungsbereich, Definitionen, Gefahrgutbeauftragter und Pflichten von Beteiligten wird die Richtlinie 2008/68/EG umgesetzt.

Die Änderungen im 8. Abschnitt kommen Empfehlungen der ICAO zu einer besseren Einbettung ihrer Gefahrgutregelungen für die Luftfahrt ins österreichische Recht nach. Sie sehen eine detaillierte, den § 7 ergänzende Darstellung der Pflichten von Beteiligten und ausdrückliche und erweiterte Kontrollbestimmungen vor.

§ 10 ermächtigt den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, generelle Ergänzungen und Abweichungen zu verordnen, soweit dies völker- und unionsrechtlich vorgesehen ist.

§ 2 erklärt das GGBG auf Beförderungen mit Militärfahrzeugen soweit anwendbar, als es auch die Gefahrgutübereinkommen sind. § 10 ermöglicht es dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Ausdehnung oder alternative Regelung zu verordnen.

Die im GGBG verbreiteten Kettenverweisungen werden nach Möglichkeit verkürzt. Da die Adressaten aber primär mit den verwiesenen Vorschriften befasst sind, für die das GGBG nur einen Rahmen zur Einbettung ins innerstaatliche Recht darstellt, ergeben sich aus dieser Technik ohnehin kaum Probleme.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich Art. 1 des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z  9 B-VG („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, sofern diese nicht unter Artikel 11 fällt“ und „Kraftfahrwesen“).

Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt:

Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2011/26/EU, ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2011 S. 64

Finanzielle Auswirkungen:

§ 26:

Als Behörde für die Sachkundigenausbildung erwachsen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie keine neuen Kosten. Diese Aufgabe wurde bislang auf der Grundlage des Schifffahrtsgesetzes wahrgenommen. Die bloße Verschiebung verlangt weder im Stellenplan noch in der Bedeckung eine Änderung. Außerdem sind Anerkennungsverfahren sehr selten. Wegen der beschränkten Nachfrage für derartige Schulungen in Österreich war bis 2010 über Jahre hinweg bloß ein einziger Anbieter tätig. Nun ist ein zweiter anerkannt, ein weiterer Interessent jedoch nicht in Sicht.

§§ 27 bis 30:

Zur Kontrolle  eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter auf einem - soweit wie möglich - ausgedehnten Teil des Binnenwasserstraßennetzes und zu damit zusammenhängender Amtshilfe hat sich Österreich mit Ratifikation des ADN verpflichtet. Bislang auf der Grundlage des SchFG wahrgenommen, werden diese Aufgaben künftig auf jener des GGBG im selben Maß von denselben Organen und Behörden erfüllt.

§ 34:

Kontrollen der Austro Control GmbH (ACG) hat das GGBG idF 2007 bereits vorgesehen. In Folge des erwähnten ICAO-Audits hat sich nicht nur die Notwendigkeit zu einer präziseren Darstellung sondern auch zu einer Ausweitung ergeben. Das GGBG erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (AIZ) und den zugehörigen Technischen Anweisungen (ICAO-TI) samt Supplement ergeben. Eine zusätzliche Belastung aus dieser Gesetzesänderung wird sich dennoch nicht ergeben, da der Rahmenvertrag zwischen der Republik Österreich und der ACG bereits die Ausweitung von deren Kontrollkapazitäten wie auch die dafür erforderlichen Mittel vorsieht.

§ 36 Abs. 5:

Die Sachverständigen und Prüfstellen werden auf deren regelmäßig geäußerten Wunsch hin bereits in der vorgesehenen Liste geführt, sodass sich kein neuer Arbeitsaufwand ergibt und daher auch keine Auswirkung auf Stellenplan und Bedeckung ergibt. Die bislang informell und künftig auf Grund des Gesetzes im Anschluss an die Erlassung des Bescheides von einer A-Kraft erbrachte Leistung bewegt sich bei etwa fünf Minuten für jedes der zurzeit ungefähr sechs Verfahren pro Jahr. Daraus errechnet sich ein Aufwand von 25,20 Euro pro Jahr.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

§ 11 Abs. 1:

Die gegenüber dem GGBG idF 2007 zusätzlichen Daten (Geburtsdatum der  Gefahrgutbeauftragten, Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises, allfällige Einschränkungen des Aufgabengebiets) werden regelmäßig bereits bisher unter Verwendung eines vom BMVIT zur Verfügung gestellten Formulars und des Schulungsnachweises übermittelt. Der daher nur theoretische Mehraufwand für die nun zusätzlich vorgeschriebenen Elemente ist mit höchstens drei Minuten für eine Bürokraft zu veranschlagen. Derzeit sind für knapp 1000 Unternehmen Gefahrgutbeauftragte gemeldet. Die Zahl der Neumeldungen und Änderungen variiert. Nimmt man 200 pro Jahr an, ergibt das für die gesamte österreichische Wirtschaft einen Mehraufwand von 10 Stunden pro Jahr)

§ 26:

Das unmittelbar geltende ADN und folglich auch die es rezipierende Richtlinie 2008/68/EG verlangen die behördliche Anerkennung von Lehrgängen zur Sachkundigen-Ausbildung. Diese müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllen, die einerseits im ADN selbst festgelegt, andererseits noch in einer Verordnung zu präzisieren sind. Der Umfang der daraus erwachsenden Informationspflicht lässt sich daher noch schwer abschätzen, ergibt sich aber jedenfalls nicht aus der gegenständlichen Bestimmung. Wie aus den Ausführungen zu „Finanzielle Auswirkungen“ ersichtlich, ist überdies angesichts der geringen Zahl das Überschreiten der Bagatellgrenze gemäß § 5 der Standardkostenmodell-Richtlinien nicht vorstellbar.

§ 32:

Die Informationspflichten, die in diesem Paragrafen angesprochen werden, sind jene, die sich bereits aus Anhang 18 des AIZ und den ICAO-TI, dem Regelwerk der ICAO für die Beförderung gefährlicher Güter, sowie der diese übernehmenden Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ergeben. Sie waren daher bereits bisher zu erfüllen und sind in § 32 nur innerhalb des Systems des GGBG zusammenfassend dargestellt. Eine gewisse Eigenständigkeit ist nur in der Regelung des Abs. 1 zu finden, die das in den ICAO-TI verlangte Schulungsprogramm (nicht die Schulungsinhalte) für bestimmte Beteiligte auf  die genannten zu dokumentierenden Elemente reduziert(!).

Somit ergibt sich aus Änderungen bestehender Informationsverpflichtungen der gesamten Novelle ein Mehraufwand von 325,60 Euro pro Jahr.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Im Inhaltsverzeichnis spiegeln sich die neuen Bestimmungen insbesondere der Abschnitte 6 und 8, die Änderungen in Abschnitt 3 sowie die ab § 25 neue Zählung wieder (s. Erl. zu § 25). Es wird daher zur Gänze in der neuen Fassung dargestellt.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1):

Die Richtlinie 2008/68/EG sieht gegenüber ihren Vorgängerregelungen Änderungen in ihrem Geltungsbereich vor, die in § 1 Abs. 1 und 3 iVm mit den Fahrzeugdefinitionen in § 3 nachvollzogen und soweit erforderlich präzisiert werden. Demgemäß sind in Z 1 nun auch Beförderungen auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr erfasst. Zu Z 2 und 3 s. die Erl. zu § 3 Abs. 1 Z 6, zu Z 6 die Erl. zu § 10 Z 5.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 3):

Die generelle Freistellung von Gefahrgutbeförderungen, die ausschließlich in geschlossenen Betriebsgeländen stattfinden, ersetzt die frühere, die nur für Straße und Bahn gegolten hatte. Zugleich wird sie auf andere, nicht notwendigerweise wirtschaftlich genutzte abgeschlossene Bereiche ausgedehnt. Das können auch Wege auf Sport- oder Freizeiteinrichtungen sowie privaten, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Grundstücken sein, selbst wenn die Freistellung für Privatbeförderungen nicht anwendbar sein sollte. Auf Verkehrsanlagen wie Verschubbahnhöfen liegen dagegen typischerweise Teilstrecken von Beförderungen, sodass sie grundsätzlich nicht unter diese Ausnahme fallen. Das Gesetz folgt damit der deutschen Fassung der Richtlinie 2008/68/EG, die nun diesen weiteren Begriff verwendet, ohne den gut eingeführten und verständlichen des geschlossenen Betriebsgeländes aufzugeben.

Die Ausnahme für die Streitkräfte folgt gleichfalls der Richtlinie 2008/68/EG. Sie ist auch in den Gefahrgutübereinkommen üblich, jedoch nicht durchgehend (Bahn, Straßenfahrzeuge von Nicht-Vertragsstaaten des ADR). Die Einschränkung berücksichtigt das und erklärt für diese Fälle auch das GGBG für anwendbar.

Zu Z 4 (§ 2 Z 1 bis 3):

Nach Inkrafttreten des ADN und der Richtlinie 2008/68/EG werden die drei Landverkehrsträger im österreichischen Gefahrgutrecht in gleicher Weise behandelt. Eine ADN-Verordnung auf der Basis des SchFG ist damit nicht mehr erforderlich. Wie andere verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften bleibt das SchFG selbst auch weiterhin auf die vom GGBG erfassten Gefahrgutbeförderungen anwendbar. Das trifft sowohl auf dessen allgemein geltenden Regelungen als auch auf im GGBG nicht behandelte Gefahrgutspezifika zu, wie sie sich insbesondere im Zusammenhang mit der Schiffszulassung im 6. Teil des SchFG finden. Unabhängig davon bleiben neben der Berücksichtigung von Gefahrgut im Schifffahrtsanlagenrecht auch jene Bestimmungen des SchFG bestehen, die es ermöglichen, Gefahrgutbeförderungen auf anderen Gewässern als Wasserstraßen zu regeln oder zu verbieten.

Während sich zuvor die jeweils anwendbare Fassung von ADR und RID aus dem Zitat der zuletzt im Bundesgesetzblatt kundgemachten Änderung ergeben hat, wird nun auf deren sowie des ADN völkerrechtlich jeweils geltende und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Fassung verwiesen. Damit erübrigt sich die alle zwei Jahre notwendige Novellierung dieser Bestimmungen. Diese konnte typischerweise erst nach Kundmachung der Änderungen der Übereinkommen erfolgen und sorgte häufig für unklare rechtliche Situationen, die mit Erlässen zu überbrücken waren.

Eine unzulässige dynamische Verweisung auf andere Rechtsetzungsautoritäten ergibt sich daraus nicht. Für ihren eigentlichen Anwendungsbereich, also die internationale Beförderung gefährlicher Güter, gelten ADR, RID und ADN nämlich nach Anerkennung der Änderungsverfahren und mangels Erfüllungsvorbehalts bei der Ratifikation unmittelbar in der im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung.

Für innerstaatliche Beförderungen bedarf es dagegen der Geltungsanordnung durch das GGBG. Dabei ist der Gesetzgeber jedoch nicht frei. Vielmehr verlangt die Richtlinie 2008/68/EG die Anwendung der Gefahrgutregelungen der genannten Übereinkommen für diese Beförderungen gleichermaßen. Zwar verweist die Richtlinie ihrerseits statisch auf die jeweils anwendbare Fassung (z. B.: „ADR in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung“), trägt jedoch der Kommission auf, in einem Regelungsverfahren mit Kontrolle die „erforderlichen Änderungen, vor allem zur Berücksichtigung der Änderungen von ADR, RID und ADN“ vorzunehmen, also die jeweils zutreffende Fassung zu zitieren. Somit ist die Aktualisierung der Richtlinie bereits vorab determiniert und damit auch die Fassung von ADR, RID und ADN, die das GGBG für nationale Beförderungen - gleich wie für internationale - jeweils in Bezug zu nehmen hat.

Da die betreffenden Änderungen ohnehin im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, ist auch die erforderliche Publizität gewährleistet.

Zu Z 5 (§ 2 Z 4):

Die Verweisung auf eine bestimmte Fassung des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes (SSEG) entfällt, weil nicht diese sondern gemäß § 1 Abs. 5 die jeweils geltende rezipiert werden soll.

Zu Z 6 (§ 2 Z 5):

§ 2 Z 5 nimmt die aktuelle Fassung der ICAO-TI als maßgebliches Regelwerk für die Gefahrgutbeförderung im Rahmen der Zivilluftfahrt in Bezug.

Zu Z 7 (§ 3):

§ 3 ist dergestalt neu strukturiert, dass die Definitionen der Beteiligten und der übrigen Begriffe jeweils in einem eigenen Absatz zusammengefasst sind. Sie folgen weitgehend der Richtlinie 2008/68/EG und den Gefahrgutübereinkommen.

Inhaltliche Neuerungen finden sich in:

Abs. 1 Z 6 lit. b

Da das RID auch Regelungen für Expressgut, Reisegepäck und Auto im Reisezug enthält, dehnt diese Bestimmung den Begriff des Fahrzeugs gegenüber der Richtlinie 2008/68/EG aus auf solche, die der Beförderung von Personen und Reisegepäck und nicht nur der von Gütern dienen, und auch auf solche mit eigenem Antrieb.

Abs. 1 Z 6 lit. c

Die Ausnahme dieser Art des Fährverkehrs folgt der Richtlinie 2008/68/EG.

Abs. 1 Z 10.

Die Definition des MEGC ermöglicht die alleinige Verwendung der Abkürzung im Gesetz, ohne Verständnisprobleme hervorzurufen.

Abs. 2 Z 4

Die Verschiebung der Wortfolge „in loser Schüttung“ folgt dem ADN und bewirkt eine verständlichere Darstellung ohne Änderung des Inhalts auch für die anderen Verkehrsträger. Das Befüllen von Schüttgut-Containern ist nun ebenfalls erfasst.

Abs. 2 Z 6 und 7

Die Definition des Verladers berücksichtigt die Änderungen von ADR, RID und ADN in der Fassung 2011.

Für die Luftfahrt ist der Verlader im Zusammenspiel von Beförderer und Abfertigungsagent zu regeln. Er ist daher als solcher eigenständig wie in der Verordnung (EWG) 3922/1991 idF der Verordnung (EG) 859/2008 definiert.

Abs. 2 Z 9

Die Definition des Entladers folgt den Änderungen von ADR, RID und ADN in der Fassung 2011. Wie bei den anderen Beteiligten ist nicht der einzelne Arbeitnehmer sondern grundsätzlich das „Unternehmen“ angesprochen.

Zu Z 8 (Überschrift des 2. Abschnitts):

Mit Wegfall des Begriffs „Verwendung“ stellen sich die zu umreißenden Inhalte prägnanter dar.

Zu Z 9 (§ 5 Abs. 3 Satz 2):

Folgeänderung der neuen Paragrafenzählung.

Zu Z 10 (§ 6 Z 1):

Folgeänderung zum geänderten § 3.

Zu Z 11 (Überschrift des 3. Abschnitts):

Folgeänderung zu den geänderten Inhalten des Abschnitts.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 2):

Mit der Ausweitung sollen insbesondere Luftfahrt-Beförderer  ohne Luftverkehrsbetreiberzeugnis erfasst werden.

Zu Z 13 (§ 7 Abs. 3 Z 3 bis 5):

Für MEGC genügt die Verwendung der Abkürzung (vgl. § 3 Abs. 1 Z 10). Die Reduzierung der Pflicht gemäß Z 5 um die Tankschiffe bringt die Vorschrift in Übereinstimmung mit dem ADN.

Zu Z 14 bis Z 18 (§ 7 Abs. 6):

Die Änderungen fügen zu den detaillierten Pflichten hinsichtlich Tanks weitere für lose Schüttung hinzu. Z 1 und 3 gehen in dieser Fassung auf das ADN zurück, sind aber auch für andere Verkehrsträger sinnvoll. Z 9 zielt im Wesentlichen auf 7.3 ADR/RID sowie 7.1.1.11 und 7.1.6.11 ADN.

Für MEGC genügt die Verwendung der Abkürzung (vgl. § 3 Abs. 1 Z 10).

Zu Z 19 (§ 7 Abs. 9):

Die neue Formulierung vollzieht die Änderungen nach, die sich daraus ergeben, dass ADR, RID und ADN ab 2011 den Entlader als eigenen Beteiligten vorsehen und den Empfänger entsprechend entlasten.

Zu Z 20 (§ 7 Abs. 10):

Der neue Absatz 10 gibt die verkehrsträgerübergreifend darstellbaren Pflichten des mit der Fassung 2011 des ADR, RID und ADN eingeführten Entladers wieder.

Zu Z 21 (§ 10):

Die Gefahrgutübereinkommen sehen gelegentlich das Tätigwerden nationaler Behörden vor. Soweit die Bewilligung von Beförderungen im Einzelfall nötig ist, kann das im Rahmen des § 8 erfolgen. § 10 ermöglicht es darüber hinaus, generelle Regelungen mit Verordnung zu erlassen. So können etwa Normen oder sonstige technische Regelwerke anerkannt werden, für die das nicht bereits zuvor auf Grund spezieller Kompetenzbestimmungen anderen Materienrechts (z. B. Kesselgesetz) möglich war.

Die Richtlinie 2008/68/EG enthält einen inhaltlichen und Verfahrens-Rahmen für abweichende nationale Bestimmungen, der sich von jenem ihrer Vorgängerregelungen unterscheidet. Die Neufassung des § 10 vollzieht auch das nach und schafft damit ein Instrument, diese Möglichkeit zu nutzen, insbesondere für die Beförderung kleiner Mengen oder über geringe Entfernungen.

Die Gefahrgutübereinkommen und die Richtlinie 2008/68/EG erfassen nur Beförderungen mit bestimmten Fahrzeugen, überlassen es aber den Vertrags- oder Mitgliedstaaten, Gefahrgutregelungen auch für andere vorzusehen. Z 5 ermöglicht Verordnungen auch für diese Fälle. Soweit es sich um Fahrzeuge der Streitkräfte handelt, ist dafür der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sonst gemäß § 35 Abs. 3 dieser. § 10 Z 5 geht als Spezialbestimmung den Regelungen über den Geltungsbereich in § 1 dieses Gesetzes vor. Werden auf dieser Grundlage Bestimmungen erlassen, sieht § 1 Abs. 1 Z 6 die Anwendung des GGBG auch auf diese Beförderungen vor.

In Abs. 2 sind die vormaligen Abs. 2 bis 4 zusammengefasst. Bestimmungen, die mittlerweile aufgehobene Richtlinien umsetzen, sind dabei gestrichen worden.

Zu Z 22 (§ 11):

Die Richtlinie 2008/68/EG hat die Richtlinien 96/35/EG und 2000/18/EG über Gefahrgutbeauftragte und ihre Qualifikation aufgehoben, da diese mittlerweile in die Gefahrgutübereinkommen selbst Eingang gefunden haben. Die Textteile des § 11, die zur Umsetzung dieser Richtlinien notwendig waren, können somit entfallen. Das betrifft insbesondere jene Absätze, die Aufgaben und Prüfungsinhalte wiedergeben. Da Gefahrgutbeauftragte anders als die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten im Umgang mit den verwiesenen Vorschriften geschult sein müssen, ist der Verzicht auf eine Wiederholung dieser ohnehin im Bundesgesetzblatt kundgemachten Texte im Gesetz auch durchaus sachgerecht. Abs. 2 hält nur noch fest, dass Jahres- und Unfallberichte gemäß 1.8.3 ADR, RID und ADN - anders als jene gemäß 1.8.5 - nicht von vornherein der Behörde vorzulegen sind.

Abs. 1 enthält neben der Verpflichtung zur Benennung von Gefahrgutbeauftragten nun zugleich die Ausnahmen, die davon befreien. Die Verweisungskette auf die relevanten Mengenschwellen ist dabei aktualisiert und so weit wie möglich verkürzt worden.

Die Bestimmungen, die - ähnlich denen des § 14 für die Gefahrgutlenker - das innerstaatliche organisatorische Umfeld für Schulung und Prüfung gestalten, bleiben im Wesentlichen unverändert.

Statt des Begriffs „Gefahrgutbeauftragter“ wird durchgängig der geschlechtsneutrale Plural verwendet.

Zu Z 23 (§ 12):

Der Bestimmungen über Sofortmaßnahmen des bisherigen § 12 können wegen der Änderungen in § 10 entfallen. § 12a wird zu § 12 und erhält einen Hinweis darauf, dass Meldungen an die ACG in das System des § 136 Luftfahrtgesetz (LFG) eingehen. Damit ist auch klargestellt, dass derartige Meldungen nicht mehrfach zu legen sind, wenn sich eine Verpflichtung dazu aus mehreren Rechtsvorschriften ergibt.

Zu Z 24 bis Z 27 (§ 12a):

§ 12b wird zu § 12a und ist in den Abs. 4, und 8 soweit allgemeiner formuliert, dass er auch den Anforderungen des ADN entspricht. So muss sich etwa der Lichtbildausweis nur an Bord befinden. Abs. 6 berücksichtigt Änderungen in der Fassung 2011 des ADR, RID und ADN.

Zu Z 28 (§ 12a Abs. 9):

Folgeänderung zu den Streichungen in § 11.

Zu Z 29 (§ 13 Abs. 1a Z 2):

Die differenziertere Darstellung der Pflichten des Beförderers hinsichtlich der erforderlichen Informationen und Dokumentation folgt der Fassung 2011 des ADR.

Zu Z 30 (§ 13 Abs. 1a Z 4):

Für MEGC genügt die Verwendung der Abkürzung (vgl. § 3 Abs. 1 Z 10).

Zu Z 31 (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 3):

Der Begriff „informiert“ bezieht im Gegensatz zu „unterwiesen“ die Selbstinformation gemäß 5.4.3.3 ADR mit ein. Soweit Lenker nach wie vor zu unterweisen sind, bleibt auch die entsprechende Pflicht des Beförderers in Abs. 1a Z 8 bestehen.

Dass Lenker sich nur mehr von der Übereinstimmung der Beförderungseinheit und ihrer Ladung mit den „gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften“ überzeugen müssen, bedeutet eine Einschränkung auf Anforderungen, die sich aus dem Gefahrgutrecht ergeben. Sonstige kraftfahrrechtliche oder nur die Ladung betreffende Regelungen fließen nicht in das Regime des GGBG ein, sondern ziehen die Konsequenzen nach sich, die sie selbst vorsehen. Damit geht die Verantwortung der Lenker in dieser Hinsicht nicht mehr über die des Beförderers gemäß Abs. 1a Z 3 hinaus.

Zu Z 32 (§ 14 Abs. 7):

Der Personenkreis innerhalb des Bundesministeriums für Inneres, der bei seiner Dienstausübung Gefahrgut zu befördern hat, ist nicht deckungsgleich mit jenem der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die neue Fassung des Abs. 7 berücksichtigt das.

Zu Z 33 (§ 16 Abs. 1 Z 2 und 3):

Folgeänderung der neuen Paragrafenzählung.

Zu Z 34 (§ 20 Abs. 3):

Folgeänderung der neuen Paragrafenzählung und des Entfalls des § 18 mit der GGBG-Novelle 2007.

Zu Z 35 (§ 22 Abs. 1 Z 2):

Folgeänderung der neuen Paragrafenzählung.

Zu Z 36 (§ 23 Abs. 2 erster und zweiter Satz):

Die differenziertere Darstellung der Pflichten des Beförderers hinsichtlich der erforderlichen Informationen und Dokumentation sowie die Aufgaben in Zusammenhang mit den schriftlichen Weisungen folgten der Fassung 2011 des RID. Abs. 2 Z 3 ist § 13 Abs. 1a Z 3 angeglichen.

Zu Z 37 (§ 24):

Diese Regelung gilt gleichermaßen für die ab 2011 zu verwendenden Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, die wie Großzettel behandelt werden, jedoch keine sind.

Zu Z 38 (§ 25):

Da zwischen die §§ 24a bis 24c des GGBG in der Fassung 2007 neue Bestimmungen einzufügen sind, beginnt mit diesem Paragrafen eine neue Zählung.

Zu Z 39 bis 42 (§ 25 Abs. 1 Z 2, 3, 5, 6 und letzter Satz):

Die Präzisierungen und inhaltlichen Änderungen dieser Ziffern folgen dem Text des ADN 2011. Z 3 ist § 13 Abs. 1a Z 3 angeglichen.

Zu Z 43 (§ 25 Abs. 2):

Folgeänderung zum geänderten § 3.

Zu Z 44 (§ 25 Abs. 3 bis 8):

Die Neufassung dieser Absätze gibt die Anforderungen des ADN 2011 an die Beteiligten wieder, soweit diese nicht bereits verkehrsträgerübergreifend in § 7 berücksichtigt sind.

Zu Z 45 (§ 26 bis § 30):

Nach Inkrafttreten des ADN schafft § 26 für das in diesem Übereinkommen vorgesehene Schulungssystem für Sachkundige im GGBG einen organisatorischen Rahmen, der einerseits vergleichbaren Modellen in diesem Gesetz selbst folgt, andererseits den Besonderheiten der Binnenschifffahrt Rechnung trägt. Demgemäß ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig für die vom ADN verlangte behördliche Anerkennung von Ausbildungslehrgängen, für die Ausstellung der Schulungsbescheinigungen und, wie etwa auch bei der Gefahrgutlenker-Ausbildung, für die Regelung von Details mit Verordnung. Das GGBG führt damit den Vollzug der betreffenden Regelungen des ADN in der Weise fort, wie er zuvor auf der Grundlage des § 119 SchFG und der ADN-Verordnung erfolgt ist.

Ähnlich verhält es sich mit den Bestimmungen über die Kontrolle der Gefahrgutbeförderung auf Wasserstraßen. Die in Art. 4 und 1.8.1 ADN verlangten behördlichen Kontrollen werden nicht mehr auf der Grundlage der §§ 12 und 38 SchFG sondern der neuen §§ 27 bis 30 GGBG vollzogen. Diese folgen den gegenüber dem ADR detaillierteren Anforderungen des ADN, übernehmen aber zugleich gewisse Verfahrensbestimmungen, die sich in den einschlägigen Regelungen für die Straße (§§ 15 bis 21) bewährt haben. Kontrollorgane bleiben weiterhin jene gemäß § 38 SchFG.

Für Beförderungen auf anderen Gewässern als Wasserstraßen bleiben die betreffenden Bestimmungen des SchFG weiterhin maßgeblich.

Zu Z 46 (§ 31):

S. Erl. zu § 25.

Zu Z 47 (§ 32):

Anders als im Landverkehr mit einer Vielzahl definierter Beteiligter, die jedoch in weniger Personen oder gar nur einer zusammenfallen können, nennen Annex 18 des AIZ und die ICAO-TI grundsätzlich bloß deren zwei, shipper und operator, deren Tätigkeiten und Pflichten wiederum von Dritten in eigener Verantwortung übernommen werden können. Damit ergeben sich letztlich ähnliche Anknüpfungsmomente, sodass auch für die Luftfahrt grundsätzlich auf die Zuordnung in § 7 zurückgegriffen werden kann. § 32 enthält jene Pflichten der Beteiligten an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt, die sich nicht bereits aus den verkehrsträgerübergreifenden Bestimmungen des § 7 oder für den Beförderer aus dem Luftfahrtrecht ergeben (vgl. Erl. zu Abs. 4).

Abs. 1 spezifiziert insbesondere das in den ICAO-TI verlangte Schulungsprogramm jener Beteiligten, die dieses nicht ohnehin behördlich bewilligen lassen müssen (s. Erl. zu § 33).

Abs. 2 berücksichtigt die Besonderheiten der Verwendung von Umverpackungen, Ladeeinheiten und Bergeverpackungen in der Luftfahrt.

Die in den ICAO-TI vorgesehene Annahmekontrolle soll innerhalb der in Abs. 3 vorgesehenen Frist erfolgen, damit eine möglichst frühe Behebung von Mängeln und sichere Zwischenlagerung gewährleistet ist.

Beförderer, die wegen ihrer gewerblichen Tätigkeit über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen, sind nicht nur über das GGBG sondern auch luftfahrtrechtlich auf die Einhaltung der Gefahrgutbestimmungen verpflichtet. Dies erfolgt im Wege der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 sowie der AOCV 2008, die auch für Hubschrauber gilt, generell und individuell. Die Anforderungen der ICAO-TI werden darin teils zusammengefasst, teils näher bestimmt. Abs. 4 erstreckt dies nun weitgehend auf die übrigen Beförderer. Das sind einerseits Privatpiloten „im engeren Sinn“ wie auch solche, die in der Art eines Werkverkehrs tätig werden, sowohl hinsichtlich Flächenflugzeugen als auch Hubschraubern. Beförderungen gefährlicher Güter, die nicht als Gepäck von Besatzungsmitgliedern oder Passagieren oder als flugbetrieblich oder zur Betreuung von Patienten an Bord notwendig zugelassen sind, darf also nur durchführen, wer diese Bestimmungen – unabhängig von einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis – erfüllt.

Mit Abs. 5 werden die Luftfahrtunternehmen, die Gefahrgut nicht als Fracht befördern, für die die ICAO-TI jedoch dennoch gewisse Pflichten vorsehen, hinsichtlich dieser in das System des GGBG integriert.

Die Position und die daraus erwachsenden Pflichten des Abfertigungsagenten lassen sich nicht in das Beteiligtengefüge des § 7 einbauen. Abs. 6 unterwirft ihn daher einer eigenständigen Regelung, soweit er in eigener Verantwortung und nicht als Erfüllungsgehilfe unter der des Beförderers tätig wird. Den ICAO-TI folgend brauchen diese Agenten jedoch kein behördlich anerkanntes Schulungsprogramm für ihr Personal. Daher sind sie von Abs. 1 erfasst.

Zu Z 48 (§ 33):

S. Erl. zu § 25.

Zu Z 49 (§ 33 Abs. 1):

Während das GGBG bis zur Fassung 2007 die bescheidmäßige Anerkennung jeglicher für die Gefahrgutbeförderung im Rahmen der Zivilluftfahrt erforderlichen Personalschulung verlangt hat, unterscheidet § 33 nach Beteiligten und Personalkategorien im Sinne der ICAO-TI. Diese verlangen die behördliche Genehmigung des Schulungsprogramms des Operators. Soweit dies bei Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses erfolgt, ist dem – und damit auch der Z 1 – Rechnung getragen, unabhängig davon ob es sich um Gefahrgutbeförderer oder sonstige Luftfahrtunternehmen handelt. Beförderer gemäß § 32 Abs. 4 benötigen dagegen, soweit nicht Ausnahmebestimmungen gemäß OPS 1.1160 greifen, ein behördlich anerkanntes Schulungsprogramm (vgl. OPS 1.1220), das entweder selbst die erforderlichen Lehrgänge umfasst oder auf solche externer Schulungsveranstalter zurückgreift, die über eine entsprechende Anerkennung verfügen.

Z 2 verlangt auch für das wichtigste Personal anderer Beteiligter anerkannte Lehrgänge, während es für sonstige von den ICAO-TI verlangte Schulungen genügt, dass die Lehrperson selbst eine noch gültige Ausbildung über die Gesamtheit der Gefahrgutvorschriften für die Luftfahrt erhalten hat.

Details sind wie bei den anderen Verkehrsträgern in einer Verordnung zu regeln.

Zu Z 50 (§ 34):

§ 34 schafft ausdrücklich eine Kontrollbefugnis und –pflicht der ACG gegenüber den Beteiligten an der Gefahrgutbeförderung im Rahmen der Zivilluftfahrt, welche sich zuvor nur über Verweisungsketten und nicht lückenlos ergeben hat.

Abs. 1 stellt die Beförderer sowie jene Agenten, die eigenverantwortlich für sie tätig werden, ins Zentrum der Aufmerksamkeit der Kontrollorgane.

Die in Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren und Befugnisse folgen teils vergleichbaren Bestimmungen des GGBG für andere Verkehrsträger, teils solchen luftfahrtrechtlicher Vorschriften (LFG, Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen). Darüber hinaus sind für die Zulassung von Organen zur Kontrolle und bei Ausführung dieser Tätigkeit die Anweisungen der ICAO im Supplement zu den TI ebenso zu berücksichtigen wie Bestimmungen aus anderen luftfahrtrechtlichen Vorschriften, wie insbesondere dem erwähnten Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen.

Der Gegenstand der Untersagung der Beförderung variiert je nach Fall. Das kann ein einzelnes vorschriftswidriges Versandstück sein, aber auch ein Luftfahrzeug, wenn etwa Beladungs-, Informations- oder Schulungsmängel zu Tage getreten sind.

Gleichfalls, jedoch erst in zweiter Linie, unterliegen gemäß Abs. 5 die übrigen Beteiligten der Kontrolle der ACG. Soweit es sich nicht um die Personalschulungs- und –dokumentationspflichten handelt, die die Voraussetzung für ihre Tätigkeit darstellen, sind nur wenn Zweifel an deren vorschriftsmäßiger Abwicklung entstehen, Kontrollen verlangt.

Zu den Aufgaben der ACG gehört es auch, ihr gemeldete oder bei Kontrollen oder sonst zur Kenntnis gelangte Vorfälle mit Gefahrgut in der Weise zu behandeln, wie die einschlägigen Vorschriften der ICAO es vorsehen. Diese Zuständigkeit endet jedoch dort, wo jene der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes beginnt, auch wenn bei dem zu untersuchenden Flugunfall gefährliche Güter beteiligt waren.

Zu Z 51 (§ 35):

Folgeänderungen der neuen Paragrafenzählung und zu den geänderten §§ 1 und 3.

Zu Z 52 (§ 36):

Folgeänderungen der neuen Paragrafenzählung.

Abs. 5 schafft eine rechtliche Grundlage für die von den Betroffenen gewünschte und auch den Kontrollbehörden dienliche bisherige Praxis.

Zu Z 53 bis 55 (§ 37 Abs. 1):

Neben Folgeänderungen zur neuen Paragrafenzählung wird auch die bewilligungslose Sachkundigenausbildung berücksichtigt.

Zu Z 56 bis 62 (§ 37 Abs. 2):

Die neue Fassung enthält Folgeänderungen zur neuen Paragrafenzählung sowie in Z 6 zur GGBG-Novelle 2001 und Bezugnahmen auf die neuen Beteiligtenpflichten in den §§ 7, 25 und 32. Nicht erfasst bleiben weiterhin Luftfahrtunternehmen, da deren Pflichten sowohl hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter als auch deren allfälliger Vermeidung auf der Grundlage des LFG durch Strafen und darüber hinaus durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen hinreichend abgesichert sind.

Zu Z 63 (§ 37 Abs. 2):

Der Verweis auf die Kriterien des § 15a statt auf diesen selbst stellt deutlicher vor Augen, dass im Rahmen des Strafverfahrens die Beurteilung von Übertretungen hinsichtlich der durch sie hervorgerufenen Gefahren unabhängig vom eigentlichen Anwendungsbereich des § 15a, nämlich der Mängeleinstufung bei Straßenkontrollen, durchzuführen ist. Als Maßstab sind dabei jedoch die Unterscheidungen heranzuziehen, die § 15a trifft.

Zu Z 64 bis 67 (§ 37 Abs. 3 Z 1 bis 5):

Die neue Fassung berücksichtigt die Änderungen in § 11 sowie die neuen Kontrollbestimmungen in § 28 und § 34.

Zu Z 68 und 69 (§ 37 Abs. 3 Z 7 und 9):

In der neuen Fassung sind die genannten Übertretungen hinsichtlich jedes Verkehrsträgers strafbar.

Zu Z 70 (§ 37 Abs. 7):

Im Gegensatz zur Judikatur des VwGH ist der Ort der Betretung im Vollzug gelegentlich nur als für den kontrollierten Lenker, nicht aber für den Beförderer relevant verstanden worden. Gerade für die Verfolgung von dessen Verstößen ist diese Bestimmung jedoch von wesentlicher Bedeutung, da bei Unternehmen mit Sitz im Ausland sonst häufig gar kein Tatort im Inland gegeben wäre. Um derartigen Missverständnissen zu begegnen, knüpft die Bestimmung nunmehr an der bloßen Tatsache der Feststellung von Mängeln ohne weitere juristische Qualifikation als Betretung an.

Zu Z 71 (§ 38 Abs. 1):

Die neue Fassung berücksichtigt die geänderte Paragrafenzählung und ermöglicht Außerkrafttretensregelungen in Novellen.

Zu Z 72 (§ 38 Abs. 2):

S. Abs. 1 der Erl. zu Z 4 (§ 2 Z 1 bis 3).

Zu Z 73 bis 76 (§ 39):

Die Neufassung vollzieht die Neuerungen der Paragrafenzählung und des § 3 nach. Die Übergangsbestimmung des § 29 Abs. 3 des GGBG idF 2007 ist obsolet und kann entfallen.

Zu Z 77 (§ 40):

Z 1 enthält die Richtigstellung eines Zitats im Gefolge der GGBG-Novelle 2007. Z 2 berücksichtigt die Einvernehmensregelung in der Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 1.

Zu Z 78 (§ 41):

Neben der Richtlinie 95/50/EG setzt das GGBG in Verbindung mit der regelmäßigen Kundmachung der ADR/RID/ADN-Änderungen die Richtlinie 2008/68/EG um. Da die Verweisungen in § 2 Z 1 bis 3 nicht mehr aktualisiert werden müssen, ist nach Inkrafttreten der GGBG-Novelle 2011 bei diesen Kundmachungen auf die damit erfolgte Umsetzung der entsprechenden Änderungsrichtlinien hinzuweisen.

Zu Artikel 2:

Die GGBG-Novelle 2011 setzt für den Landverkehr Unionsrecht um und berücksichtigt solches für die Luftverkehrsunternehmen. Zugleich dehnt sie aber die Geltung etwa von Fahrzeug- oder Verpackungsbestimmungen auf andere Fahrzeuge und Beteiligte aus, sodass eine entsprechende Notifikation durchgeführt wurde.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

2. Abschnitt

Verpackungen, Container und Tanks - Verwendung; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge - Verwendung

2. Abschnitt

Verpackungen, Container und Tanks; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge

3. Abschnitt

Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen Meldungen von Ereignissen, Sicherung

3. Abschnitt

Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, ergänzende generelle Regelungen, Gefahrgutbeauftragte, Meldungen von Ereignissen, Sicherung

§ 7 Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit der Beförderung, Pflichten von Beteiligten

§ 7. Pflichten von Beteiligten

§ 8 …

§ 9 …

§ 10 Befristete Abweichungen

§ 11 Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

§ 8.

§ 9.

§ 10. Ergänzende generelle Regelungen

§ 11. Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte)

§ 12 Sofortmaßnahmen

 

§ 12a Meldungen von Ereignissen

§ 12b Sicherung

§ 12. Meldungen von Ereignissen

§ 12a. Sicherung

6. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

§ 24a Besondere Pflichten von Beteiligten

6. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

§ 25. Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 26. Ausbildung von Sachkundigen

§ 27. Kontrollen auf Wasserstraßen

§ 28. Anordnung der Unterbrechung der Beförderung

§ 29. Kontrollen in Unternehmen

§ 30. Amtshilfe

7. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr

§ 24b Besondere Ausbildung

7. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr

§ 31. Besondere Ausbildung

8. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt

§ 24c Besondere Ausbildung

8. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt

§ 32. Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 33. Besondere Ausbildung

§ 34. Kontrollen

9. Abschnitt

Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 25 Zuständige Behörden

§ 26 Sachverständige

§ 27 Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 28 Außerkrafttreten

§ 29 Übergangsbestimmungen

§ 30 Vollziehung

9. Abschnitt

Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 35. Zuständige Behörden

§ 36. Sachverständige

§ 37. Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 38. Außerkrafttreten

§ 39. Übergangsbestimmungen

§ 40. Vollziehung

§ 41. Bezugnahme auf Richtlinien

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

           1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

           1. auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a,

           2. auf der Eisenbahn, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,

           2. auf der Eisenbahn mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b,

           3. auf Wasserstraßen (§ 15 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997),

           3. auf Wasserstraßen (§ 15 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. c,

           4. im Seeverkehr und

           4. im Seeverkehr,

           5. im Rahmen der Zivilluftfahrt.

           5. im Rahmen der Zivilluftfahrt und

 

           6. soweit die Beförderung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 geregelt ist.

(2) …

(2) …

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter

 

           1. ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes oder eines sonstigen abgeschlossenen Bereichs oder

mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (§ 3 Z 11) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen.

           2. mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (§ 3 Abs. 1 Z 9) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, es sei denn die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sehen ihre Anwendung auch auf diese Fahrzeuge vor.

(4) und (5)…

(4) und (5)…

Anzuwendende Vorschriften

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

           1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. III Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 21/2007 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;

Anzuwendende Vorschriften

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

           1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

           2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. III Nr. 122/2006, Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), in der Fassung der Änderung der Anlage, BGBl. III Nr. 14/2007 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;

           2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. III Nr. 122/2006, Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage, in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

           3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2005 und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 13/2005 in der jeweils geltenden Fassung;

           3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

das Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

           4. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

Kapitel    VII des SOLAS-Übereinkommens gemäß § 2 Abs. 1 SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 mit nachstehenden Codes:

           4. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS-Übereinkommen) gemäß § 2 Abs. 1 Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz (SSEG), BGBl. Nr. 387/1996 mit nachstehenden Codes:

           5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden technischen Anweisungen:

International Civil Aviation Organization – Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO – TI) Edition 2007–2008.

           5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden technischen Anweisungen:

International Civil Aviation Organization – Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO – TI) Edition 2011–2012.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende allgemeine Begriffsbestimmungen:

           1. …

           1. …

         7d. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind …

           2. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind …

         7a. Beförderung ist …

           3. Beförderung ...

         7c. Sicherung sind …

           4. Sicherung sind …

           9. Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:

                a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967;

               b) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957;

                c) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 das Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997;

               d) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;

                e) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957.

           5. Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:

                a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967;

               b) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957;

                c) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 das Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997;

               d) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 das Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG), BGBl. Nr. 174/1981;

                e) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 das Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957.

           8. Fahrzeug ist:

                a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: ein Fahrzeug gemäß Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG;

           6. Fahrzeug ist:

                a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: ein zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Anhänger solcher Fahrzeuge, mit Ausnahme von

                         - Schienenfahrzeugen,

                         - mobilen Maschinen und Geräten sowie

                         - land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern;

               b) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Fahrbetriebsmittel gemäß § 36 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957;

               b) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Schienenfahrzeug zur Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern;

                c) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997;

                c) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 SchFG mit Ausnahme von Fähren, die Binnenwasserstraßen oder Binnenhäfen nur queren;

               d) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: ein Frachtschiff gemäß § 2 Z 4 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981;

               d) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: ein Frachtschiff gemäß § 2 Z 4 SeeSchFG;

                e) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: ein Luftfahrzeug gemäß § 11 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.

                e) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: ein Luftfahrzeug gemäß § 11 LFG.

         10. Unternehmen ist: …

           7. Unternehmen ist: …

         7e. Terminal ist …

           8. Terminal ist …

         11. Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.

           9. Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.

 

         10. MEGC ist ein Gascontainer mit mehreren Elementen.

 

(2) Für Beteiligte im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           7. Beförderer ist …

           1. Beförderer ist …

           2. ...

           3. ...

           4. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder in ein Fahrzeug oder einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt.

           5. ...

           6. Verlader ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.

           2. ...

           3. ...

           4. Befüller ist das Unternehmen, das gefährliche Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder MEGC oder in loser Schüttung in ein Fahrzeug, einen Container oder Schüttgut-Container einfüllt.

           5. ...

           6. Verlader ist das Unternehmen, das

                a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d oder einen Container verlädt oder

               b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d verlädt oder

                c) ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a oder b auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c oder d verlädt.

 

           7. Abfertigungsagent (Handling Agent) ist ein Unternehmen, das im Auftrag des Beförderers im Rahmen der Zivilluftfahrt einige oder alle Aufgaben desselben ausführt, einschließlich der Annahme, des Beladens und Entladens, des Transfers oder anderer Abfertigungsdienste für Fluggäste oder Fracht.

         7b. Empfänger ist …

           8. Empfänger ist …

 

           9. Entlader ist das Unternehmen, das

                a) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d absetzt oder

               b) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d oder Container entlädt oder

                c) gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, abnehmbarer Tank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder Ladetank oder aus einem Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen, MEMU oder MEGC oder in loser Schüttung aus einem Fahrzeug, Container oder Schüttgut-Container entleert oder

               d) ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a oder b von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c oder d absetzt.

2. Abschnitt

Verpackungen, Container und Tanks - Verwendung;
Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;
Fahrzeuge - Verwendung

2. Abschnitt

Verpackungen, Container und Tanks;
Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;
Fahrzeuge

§ 5. (1) und (2)…

(3) … Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (§ 26) darüber vorzulegen, dass der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das Bauartmuster den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. …

§ 5. (1) und (2) …

(3) … Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (§ 36) darüber vorzulegen, dass der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das Bauartmuster den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. …

(4) bis (8)…

(4) bis (8)…

Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

§ 6. Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,

           1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) im Verkehr verwendet werden dürfen,

           2. bis 4. …

Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

§ 6. Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,

           1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 5) im Verkehr verwendet werden dürfen,

           2. bis 4. …

3. Abschnitt

Beförderung gefährlicher Güter, Pflichten von Beteiligten,
Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen, Meldungen von Ereignissen, Sicherung

3. Abschnitt

Pflichten von Beteiligten,
Genehmigung, Ausnahmen, ergänzende generelle Regelungen, Gefahrgutbeauftragte, Meldungen von Ereignissen, Sicherung

Pflichten von Beteiligten

§ 7. (1) …

(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers.

Pflichten von Beteiligten

§ 7. (1) …

(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die in den Abschnitten 4. bis 8. angeführten Pflichten des Beförderers.

(3) Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:…

           1. bis 2. …

           3. nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks [(Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)] zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;

(3) Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere: …

           1. bis 2. …

           3. nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;

           4. …

           4. …

           5. dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)] oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.

           5. dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Der Befüller hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er

           1. hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;

(6) Der Befüller hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er

           1. hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Fahrzeuge und Container für gefährliche Güter in loser Schüttung sowie die Tanks und ihre jeweiligen Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;

           2. hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

           2. hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

           3. darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;

           3. darf Fahrzeuge und Container für gefährliche Güter in loser Schüttung sowie Tanks nur mit den für diese zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;

           4. bis 6. ...

           4. bis 6. ...

           7. … und

           8. … angebracht sind.

           7. …

           8. … angebracht sind, und

           9. hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung jener gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sicherzustellen, die diese Beförderungsart im Besonderen regeln.

(7) und (8) …

(9) … Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:

           1. die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen und Containern vorzunehmen und

           2. dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen und gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen und Containern keine Gefahrenkennzeichnungen mehr sichtbar sind.

(7) und (8) …

(9) …

Ein Fahrzeug oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die vorstehend genannten Vorschriften beachtet worden sind.

Ein Fahrzeug gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die vorstehend genannten Vorschriften beachtet worden sind.

 

(10) Der Entlader hat im Rahmen des Abs. 1 hinsichtlich des Absetzens, Entladens und Entleerens insbesondere

           1. sich durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC oder Fahrzeug zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;

           2. vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;

           3. alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung einzuhalten;

           4. unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs oder Containers

                a) gefährliche Rückstände zu entfernen, die sich während des Entladevorgangs an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs oder Containers angehaftet haben;

               b) den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;

                c) sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen oder Containern vorgenommen wird, und

           5. dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b oder Containern keine Gefahrenkennzeichnungen mehr sichtbar sind.

Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter (Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen worden ist.

Befristete Abweichungen

§ 10. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, mit Verordnung auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß § 2 Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulassen, damit die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Vorschriften im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Er hat die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.

Ergänzende generelle Regelungen

§ 10. (1) Mit Verordnung können für die Beförderung gefährlicher Güter

           1. Gefahrguteinstufungen bestätigt,

           2. Beförderungsbedingungen festgelegt,

           3. Bau-, Verfahrens- oder sonstige Regelwerke anerkannt,

           4. ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erlassen oder

           5. gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 1 Abs. 3 Z 2 grundsätzlich ausgenommene Fahrzeuge Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften oder anderen geeigneten Sicherheitsmaßnahmen unterworfen werden,

soweit dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften und der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2011/26/EU, ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2011 S. 64, zulässig und von über Einzelfälle hinausgehender Bedeutung ist. Abweichend von § 35 Abs. 3 sind Verordnungen über Beförderungen gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für den Abschluss von Übereinkommen über auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß § 2 Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften. Er hat die Europäische Kommission vom Abschluss in Kenntnis zu setzen. Bei auf seine Initiative zu schließenden Übereinkommen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums den Beitritt vorzuschlagen und die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für den Abschluss von Übereinkommen über befristete Abweichungen auf der Grundlage der gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften.

(3) Durch die befristeten Abweichungen gemäß Abs. 1 oder 2 darf es zu keiner Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Beförderers oder des Empfängers kommen.

 

(4) Befristete Abweichungen auf Grund von Österreich geschlossener Übereinkommen gemäß Abs. 2 gelten für alle auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.

Werden solche Übereinkommen von Österreich abgeschlossen, gelten die Abweichungen für den betroffenen Verkehrsträger hinsichtlich aller auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

§ 11. (1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1, 2 oder 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten sowie den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer mitzuteilen.

(9) Die in den vorstehenden Abs. 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen erstrecken, die unterhalb der in Artikel 3 lit. B der Richtlinie 96/35/EG angeführten Grenzwerte liegen.

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte)

§ 11. (1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in Mengen erstrecken, die unterhalb der für den jeweiligen Verkehrsträger in 1.8.3.2 lit. a ADR oder ADN oder 1.8.3.2 lit. b RID verwiesenen Grenzwerte liegen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung Namen und Geburtsdatum der betreffenden Gefahrgutbeauftragten, Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises, den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer sowie allfällige Einschränkungen ihres Aufgabengebiets mitzuteilen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darf Auskünfte über diese Meldungen nur Unternehmen und Gefahrgutbeauftragten in ihren eigenen Angelegenheiten sowie den Kontroll- und Strafbehörden erteilen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern.

(2) Gefahrgutbeauftragte haben unter der Verantwortung der Unternehmensleitung die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften genannten Aufgaben zu erfüllen. Soweit diese Vorschriften nicht anderes bestimmen, sind Jahres- und Unfallberichte der Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen.

Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Gefahrgutbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und Hilfsmittel, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten u. dgl. zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Ausbildung, Kostentragung der Ausbildung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Abs. 4 Z 2 werden durch Verordnung geregelt. Die den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind:

           1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;

           2. Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;

           3. Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind spätestens bis zum Ende des sechsten auf das Berichtsjahr folgenden Monats zu erstellen, fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, Gefahrgutbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Ausbildung, Kostentragung der Ausbildung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für unternehmensinterne Gefahrgutbeauftragte werden durch Verordnung geregelt.

(3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

           1. Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll;

           2. Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf die beförderten gefährlichen Güter Rechnung zu tragen;

           3. Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird;

           4. ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;

           5. Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder des Entladens gefährden;

           6. Durchführung von Untersuchungen und, wenn erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden;

           7. Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;

           8. Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;

           9. Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Be- oder Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche und verständliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;

         10. Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Be- oder Entladen der gefährlichen Güter;

         11. Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen;

         12. Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen sowie

         13. Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß § 12b Abs. 7.

(4) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden:

           1. vom Leiter des Unternehmens,

           2. von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder

           3. von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person, wenn diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.

 

(5) Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster in Anhang III der Richtlinie 96/35/EG, nachstehend „Nachweis“ genannt, sein, welcher der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Zur Erlangung des Nachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer kommissionellen Prüfung nachgewiesen wird. Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken von Gefahrgutbeförderungen, eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den oder die betreffenden Verkehrsträger sowie eine ausreichende Kenntnis der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden. Die Sachgebiete der Prüfung müssen mindestens Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen sowie Bestimmungen in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften umfassen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:

           1. Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur  Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, Aufbau der Stoffaufzählungen, Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien, Eigenschaften der beförderten  gefährlichen Stoffe und Gegenstände, insbesondere physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften);

           2. Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks und Tankcontainer (Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für die Prüfung, Zustand der Verpackungen und regelmäßige Kontrolle);

           3. Aufschriften und Gefahrzettel;

           4. Vermerke im Beförderungspapier (Angaben im Frachtbrief oder Beförderungspapier, Konformitätserklärung des Absenders);

           5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen (Wagenladung, geschlossene Ladung, Beförderung in loser Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln (IBC), Beförderung in Containern, Beförderung in festverbundenen Tanks, abnehmbaren Tanks oder Aufsetztanks);

           6. Beförderung von Fahrgästen;

           7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung;

           8. Trenngebote;

           9. begrenzte Mengen und freigestellte Mengen;

         10. Handhabung und Sicherung der Ladung (Be- und Entladen, Füllungsgrad, Stauen und Trennen);

         11. Reinigung oder Lüftung vor dem Be- und nach dem Entladen;

         12. Ausbildung des zuständigen bei der Beförderung tätigen Personals;

         13. Mitzuführende Papiere (Frachtbrief oder Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, Bescheinigung über die Schulung der Lenker, Sachkundenachweis für die Binnenschifffahrt, Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, sonstige Papiere);

         14. Sicherheitsanweisungen (Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Lenker);

         15. Überwachungspflichten: Halten und Parken;

         16. Verkehrsregeln und -beschränkungen;

         17. Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;

         18. Anforderungen an die Beförderungsmittel.

(4) Gefahrgutbeauftragte müssen Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises gemäß den nach § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sein. Zur Erlangung des Nachweises ist eine Schulung zu absolvieren, nach der durch Bestehen einer Prüfung über die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Sachgebiete die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.

(6) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor dessen Ablauf an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat. In Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte gültige Nachweise im Sinne von Abs. 5 sind in Österreich ausgestellten Nachweisen gleichzuhalten.

(5) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Sie wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr der Gültigkeit an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat.

(7) Schulungskurse ...

(6) Schulungskurse ...

(7a) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 7 Berechtigte erfolgen.

(7) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 6. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 6 Berechtigte erfolgen.

(7b) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 7 Berechtigte erfolgen.

(8) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 6. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 6 Berechtigte erfolgen.

(8) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall, Zwischenfall oder schweren Verstoß, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet hat, und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind oder eine konkrete Gefährdung bestanden hat, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht für die Unternehmensleitung erstellt wird. Dieser Bericht enthebt nicht von Informationspflichten, die wegen anderer Rechtsvorschriften bestehen.

 

Sofortmaßnahmen

§ 12. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wenn

           1. sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, dass in den gemäß § 2 Z 1 und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und

           2. die Maßnahmen gemäß Z 1 der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.

 

Meldungen von Ereignissen

§ 12a. Sind auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde zu melden, sind diese Meldungen im Falle der Vorschriften gemäß § 2 Z 5 an die Austro Control GmbH, sonst an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.

Meldung  von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

§ 12. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 1 bis 4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese  an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.

(2) Im Falle der in § 2 Z 5 genannten Vorschriften sind die betreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des § 136 LFG anzuwenden.

Sicherung

§ 12b. (1) bis (3) …

Sicherung

§ 12a. (1) bis (3) …

(4) Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen.

(4) Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis in der Weise mit sich führen, wie es die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen.

(5) …

(5) …

(6) Die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Sie müssen sich auf die Art der Risiken für die Sicherung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.

(6) Die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, sowie die Aufzeichnungen hierüber müssen auch Bestandteile enthalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Diese Teile der Unterweisung müssen sich auf die Art der Risiken für die Sicherung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln.

(7) …

(7) …

(8) Es sind Schutzvorrichtungen oder -ausrüstungen zu verwenden oder Schutzverfahren anzuwenden, um zu verhindern, dass Züge oder Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern, oder deren Ladungen gestohlen werden. (…)

(8) Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sowie die Fahrzeuge und Züge, mit denen sie befördert werden, müssen mit betrieblichen oder technischen Maßnahmen gegen missbräuchliche Verwendung geschützt sein. (…)

(9) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 sowie die Bestimmung in § 11 Abs. 3 Z 13 gelten nicht, wenn …

(9) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 gelten nicht, wenn …

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13. (1) …

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13. (1) …

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

           1. …

           2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

           1. …

           2. sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;

           3. …

           3. …

           4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

           4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

           5. bis 10. …

           5. bis 10. …

(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

           1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist,

           2. er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

           3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

           1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung informiert ist,

           2. er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

           3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Besondere Ausbildung der Lenker

§ 14. (1) bis (6) …

Besondere Ausbildung der Lenker

§ 14. (1) bis (6) …

(7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. …

(7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen jene seiner Bediensteten, die diese Ausbildung zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten benötigen, entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. …

(8) …

(8) …

Anordnung der Unterbrechung der Beförderung

§ 16. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn

           1. keine Mängel festgestellt wurden oder

           2. nur Mängel festgestellt wurden, welche gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen sind, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde, oder

           3. festgestellte Mängel, welche gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II oder I einzustufen sind und ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde.

Anordnung der Unterbrechung der Beförderung

§ 16. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn

           1. keine Mängel festgestellt wurden oder

           2. nur Mängel festgestellt wurden, welche gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen sind, und die gegebenenfalls gemäß § 37 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde, oder

           3. festgestellte Mängel, welche gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II oder I einzustufen sind und ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind, und die gegebenenfalls gemäß § 37 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Kontrollen in Unternehmen

§ 20. (1) und (2) …

(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 25 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können

           1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder

           2. andere geeignete Maßnahmen vorsehen.

Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 15 bis 18 sinngemäß.

Kontrollen in Unternehmen

§ 20. (1) und (2) …

(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 35 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können

           1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder

           2. andere geeignete Maßnahmen vorsehen.

Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 15 bis 17 sinngemäß.

Kontrollberichte

§ 22. (1) Jede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich

           1. Kontrollen gemäß §§ 15 und 20 oder

           2. Verfahren wegen Übertretungen gemäß § 27 durchgeführt worden sind,

hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III der in § 21 Abs. 1 genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.

Kontrollberichte

§ 22. (1) Jede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich

           1. Kontrollen gemäß §§ 15 und 20 oder

           2. Verfahren wegen Übertretungen gemäß § 37 durchgeführt worden sind,

hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III der in § 21 Abs. 1 genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 23. (1) …

(2) Der Beförderer hat sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten, über die Besonderheiten des Schienenverkehrs und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. Weiters hat der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 23. (1) …

(2) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen bereitzustellen, ihn vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter zu informieren und sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten, über die Besonderheiten des Schienenverkehrs und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. Weiters hat der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere

           1. …

           2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungsdokument beigefügt sind und weitergeleitet werden;

           1. …

           2. sich zu vergewissern, dass alle im RID vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungspapier beigefügt sind oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;

           3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

           3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

           4. sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

           4. sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

           5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind, und

           6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen angebracht sind.

           5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

           6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen angebracht sind, und

           7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Ausrüstungen auf dem Führerstand mitgeführt werden.

Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

§ 24. Bei Beförderungen von Versandstücken auf der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards), mit Ausnahme solcher nach Muster 1, 1.5 oder 1.6, in die Wagenzettel integrierte rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen, an den Fahrzeugen angebracht werden.

Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

§ 24. Bei Beförderungen von Versandstücken auf der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards), mit Ausnahme solcher nach Muster 1, 1.5 oder 1.6, sowie mit Großzetteln anzubringende Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe in die Wagenzettel integrierte rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen, an den Fahrzeugen angebracht werden.

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 24a. (1) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere

           1. …

           2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden;

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 25. (1) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere

           1. …

           2. sich zu vergewissern, dass alle im ADN vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;

           3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und Ladungen keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

           3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladungen keine den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

           4. …

           5. sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;

           6. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;

           4. …

           5. sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Bezeichnungen angebracht sind;

           6. dem Schiffsführer schriftliche Weisungen zu übergeben und sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;

           7. und 8. …

           7. und 8. …

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 und 2 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(2) Abweichend von § 3 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Ladetanks

           1. vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes, seinen Teil der Prüfliste nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften ordnungsgemäß auszufüllen;

           2. Ladetanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern zu befüllen;

           1. …

           2. sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;

           3. …

           4. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt, und

           3. …

           4. sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;

           5. …

           6. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung, wenn diese nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;

           5. die sonstigen in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Beladen von Schiffen und Befüllen von Ladetanks vorzunehmen.

 

 

           7. sicherzustellen, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;

           8. sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können, und

           9. sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens oder Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.

 

(4) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen.

(4) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader

           1. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und

           2. die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben.

(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen.

(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger

           1. bis 3. …

           4. … und

           5. … sichergestellt ist.

(6) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger

           1. bis 3. …

           4. …

           5. … sichergestellt ist, und

           6. sicherzustellen, dass beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Pumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann.

(7) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Ladetanks

           1. vor dem Entladen seinen Teil der im ADN vorgesehenen Prüfliste auszufüllen;

           2. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen;

           3. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung, wenn diese gemäß ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;

           4. sicherzustellen, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;

           5. sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;

           6. sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist;

           7. sicherzustellen, dass beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann.

(8) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen.

 

Ausbildung von Sachkundigen

§ 26 (1) Soweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, muss an Bord von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, ein besonders ausgebildeter Sachkundiger sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, der Anerkennung von Schulungen, der Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat allen, die erfolgreich an einem gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Über diese Bescheinigungen hat er ein Verzeichnis zu führen, das mindestens folgende Daten beinhaltet:

           1. die nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften in den Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN enthaltenen Daten,

           2. die Zustelladresse des Inhabers der Bescheinigung,

           3. die Angabe, ob die Bescheinigung auf Grund einer Wiederholungsschulung erneuert wurde.

(3) Die Ausbildung darf nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt.

(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(6) Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

           1. für den Anerkennungsbescheid ............................................. 290 Euro und

           2. für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung .............. 72 Euro.

 

Kontrollen auf Wasserstraßen

§ 27. (1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes können auf einem Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf Wasserstraßen befördert werden, jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.

(2) Kontrollen gemäß Abs. 1 sind in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß vorzunehmen.

(3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Wasserstraßennetzes zu erfassen.

(4) Die Kontrollen sind anhand der Kontrollliste nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften durchzuführen. Dabei ist tunlichst zu vermeiden, dass die Fahrzeuge über Gebühr lange stillgelegt oder aufgehalten werden. Kontrollen gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben im Rahmen ihrer jeweiligen Verpflichtungen die zur Durchführung der Kontrollen erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

(6) Der Schiffsführer hat insbesondere auf Verlangen der Organe gemäß Abs. 1 diesen die in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Organe gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

(7) Eine Ausfertigung der Kontrollliste gemäß Abs. 4 ist dem Schiffsführer nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Schiffsführer während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen.

(8) Sobald feststeht, dass eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ der Schifffahrtspolizei Grund zur Annahme besteht, dass seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.

(9) Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995 und § 86 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18 Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die für die Verbrauchsteuer zuständigen Zollbehörden von den geschulten Organen gemäß Abs. 1 zu unterstützen.

 

Anordnung der Unterbrechung der Beförderung

§ 28. (1) Fahrzeuge, bei denen ein oder mehrere Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften festgestellt wurden, können an einem von den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes bezeichneten Platz angehalten werden. Die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind. Je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug haben die Organe gemäß Abs. 1 die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von den Organen gemäß Abs. 1, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(3) Ergibt sich aus den verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, dass die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerlässlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von den Organen gemäß Abs. 1 die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Schiffsführer und die anderen an Bord befindlichen Personen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.

 

Kontrollen in Unternehmen

§ 29. (1) Neben den Maßnahmen gemäß § 27 können - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.

(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Beförderung gefährlicher Güter auf  Wasserstraßen unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 35 zuständigen Behörden ermächtigt. Diese können

           1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder

           2. andere geeignete Maßnahmen vorsehen.

Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 27 und 28 sinngemäß.

 

Amtshilfe

§ 30. (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Kontrollen.

(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Vertragspartei des ADN zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Ersuchen von Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Vertragsparteien des ADN um Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines in Österreich zugelassenen Fahrzeugs, mit dem in einem dieser Staaten Übertretungen nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, entgegenzunehmen, anderen inländischen Behörden, deren Zuständigkeit berührt ist, zu übermitteln und den ersuchenden Behörden die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(3) Gibt die Kontrolle Anlass zu der Annahme, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, weil die erforderlichen Erkenntnisse fehlen, gewähren die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums und der Vertragsparteien des ADN einander Amtshilfe bei der Klärung des Falls.

Besondere Ausbildung

§ 24b.

Besondere Ausbildung

§ 31.

 

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 32. (1) Absender und Verpacker gefährlicher Güter für die Beförderung im Luftverkehr, sowie Unternehmen, die nicht im Rahmen eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr annehmen, dürfen hiefür nur Personal verwenden, das entsprechend den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften sowie § 33 ausgebildet und mit den jeweils erforderlichen Informationen versehen ist. Sie haben Aufzeichnungen über den Aufgabenbereich der betreffenden Personen und über die absolvierten sowie die Termine der nächsten fälligen Schulungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr nur übergeben, wenn bei Verwendung von Umverpackungen, Ladeeinheiten und Bergeverpackungen die besonderen Anforderungen dafür erfüllt sind.

(3) Der Beförderer hat innerhalb von 6 Stunden nach Übergabe der gefährlichen Güter zur Beförderung eine Annahmekontrolle durchzuführen.

(4) Der Beförderer, der ohne Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit einem Flächenflugzeug oder Hubschrauber Gefahrgut befördert, hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere jene Pflichten zu erfüllen, die gemäß Abschnitt R der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1, den Luftfahrtunternehmer und den Betreiber eines Flugzeugs treffen. Davon ausgenommen ist die Bewilligungspflicht gemäß OPS 1.1155 und die zwingende Verwendung der englischen Sprache gemäß OPS 1.1195 lit. a Z 3.

(5) Luftfahrtunternehmen, die Gefahrgut nicht als Fracht befördern, haben jene gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Schulungs-, Informations- und Verfahrensvorschriften einzuhalten, die darauf abzielen, diesen Umstand abzusichern.

(6) Soweit ein Abfertigungsagent in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Beförderers oder eines Luftfahrtunternehmens gemäß Abs. 5 übernimmt, tritt er in dessen Pflichten ein und hat sie zu erfüllen. Die behördliche Genehmigung seines Gefahrgut-Schulungsprogramms ist nicht erforderlich.

Besondere Ausbildung

§ 24c. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind.

Besondere Ausbildung

§ 33. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung des Personals von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich für

           1. Personal der Luftfahrtunternehmen sowie der Beförderer, für die dies gemäß § 32 Abs. 4 erforderlich ist, und

           2. Personal der Kategorien 1, 3, und 6 der anderen Beteiligten

nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind. Schulungen, für die diese Anerkennung nicht erforderlich ist, dürfen nur von solchen Personen durchgeführt werden, die selbst über eine gültige Schulung der Personalkategorie 6 verfügen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals, Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.

 

Kontrollen; Notifizierung und Untersuchung von Ereignissen

§ 34. (1) Beförderer gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt und deren Abfertigungsagenten unterliegen der Aufsicht durch die Austro Control GmbH. Gleiches gilt für Luftfahrtunternehmen, die kein Gefahrgut als Fracht befördern, sowie deren Abfertigungsagenten hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß § 32 Abs. 5.

(2) Besonders geschulte und ermächtigte Organe der Austro Control GmbH haben diese Aufsicht durch angekündigte oder unangekündigte Kontrollen der Versandstücke, Dokumente, Luftfahrzeuge und Tätigkeiten sowie systematische, vorangekündigte Audits wahrzunehmen. Neben den Voraussetzungen und Verfahren, die das Supplement der ICAO-TI für die Tätigkeit der Kontrollorgane vorsieht, sind gegebenenfalls auch jene zu berücksichtigen, die sich aus anderen auf die jeweiligen Kontrollen anwendbaren luftfahrtrechtlichen Vorschriften ergeben. Den Kontrollorganen ist jede erforderliche Auskunft zu erteilen und Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten, Einrichtungen und Fahrzeugen zu gewähren. Auf Verlangen haben sie sich mit einem Ausweis gemäß § 141a LFG auszuweisen. Zu den Kontrollen können auch Sachverständige beigezogen werden. Diese und die Kontrollorgane dürfen, wenn dies für eine Prüfung erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, Verpackungen öffnen und verlangen, dass die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Werden im Rahmen einer Kontrolle Mängel festgestellt, die die Sicherheit eines Luftfahrzeuges oder seiner Insassen gefährden können, so haben die Kontrollorgane, die Beförderung bis zur Behebung der festgestellten Mängel zu untersagen. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem der dringende Verdacht besteht, dass derartige Mängel vorliegen.  Die Bestimmungen des § 171 Abs. 2 bis 4 LFG sind auf jeden Gegenstand der Untersagung anzuwenden.

(4) Bei Gefahr im Verzug haben die Kontrollorgane die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von den Kontrollorganen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(5) Dieselben Befugnisse kommen den Kontrollorganen gegenüber Verpackern und Absendern zu. Diese sind zu kontrollieren

           1. beim Verdacht, dass festgestellte Mängel auf sie zurückzuführen sind, und

           2. hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß § 32 Abs. 1.

(6) Die Austro Control GmbH hat gemäß dem Supplement der ICAO-TI Unfälle und sonstige Ereignisse mit gefährlichen Gütern zu notifizieren und zu untersuchen sowie darüber zu berichten. Sie hat diese sowie Verstöße, die zu einer Untersagung der Beförderung geführt haben, der zuständigen luftfahrtrechtlichen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Ist es wahrscheinlich oder bekannt, dass gefährliche Güter zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, die den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35, entspricht, braucht die Austro Control GmbH diesen Aufgaben nicht nachzukommen, soweit sie von der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes wahrzunehmen sind.

Zuständige Behörden

§ 25. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 27 sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) bestimmten Behörden zuständig. Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 sind die Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 27 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führen.

Zuständige Behörden

§ 35. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 37 sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 5) bestimmten Behörden zuständig. Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6 sind die Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 37 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Sachverständige

§ 26. (1) bis (4) …

Sachverständige

§ 36. (1) bis (4) …

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste zu führen und auf seiner Homepage zu veröffentlichen, aus der die gemäß Abs. 2 und 4 zugewiesenen Kennzeichen sowie Namen und Adressen der betreffenden Prüfstellen und Sachverständigen ersichtlich sind.

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 27. (1) Wer

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 37. (1) Wer

           1. und 2.…

           3. Lehrgänge zur Ausbildung von Sachkundigen gemäß § 26 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder

           3. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder

           4. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,

           4. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 31 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,

           5. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 33 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,

(2) Wer

           1. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 zur Beförderung übergibt oder

           2. …

(2) Wer

           1. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 oder 2 zur Beförderung übergibt oder

           2. …

           3. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

           3. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 oder § 32 Abs. 1 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

           4. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks, Batterie- Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder

           5. …

           6. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 24a Abs. 4 verlädt oder übergibt oder

           7. als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 oder § 24a Abs. 5 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder

           8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert oder

           9. … aushändigt,

           4. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie- Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder

           5. …

           6. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 25 Abs. 5 verlädt oder übergibt oder

           7. als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 oder § 25 Abs. 6 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder

           8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert oder

           9. … aushändigt oder

         10. als Abfertigungsagent entgegen § 32 (1) und (6) Tätigkeiten des Beförderers ausführt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

                a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder

               b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder

                c) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

                a) wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder

               b) wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder

                c) wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

(3) Wer

           1. entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder

           2. als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder

           3. …

           4. entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

(3) Wer

           1. entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 4  keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder

           2. als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 3 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder

           3. …

           4. entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz, § 28 Abs. 1 oder § 34 Abs. 3 eine Beförderungseinheit oder ein Fahrzeug, womit gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder die Beförderung fortsetzt oder

           5. entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder

           5. entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz oder § 28 Abs. 3 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder

           6. …

           7. in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder

           8. …

           9. den Auflagen eines auf Grund der in § 2 Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheides zuwiderhandelt,

           6. …

           7. in sonstiger Weise den in § 2 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder

           8. …

           9. einem auf Grund der in § 2 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß Z 8 erlassenen Bescheid zuwiderhandelt,

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

(7) In den Fällen des Abs. 2 Z 8 gilt als Tatort der Ort der Betretung.

(7) In den Fällen des Abs. 2 Z 8 gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.

Außerkrafttreten

§ 28. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

           1. bis 12. …

Außerkrafttreten

§ 38. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

           1. bis 12. …

 

(2) Mit Inkrafttreten der GGBG-Novelle 2011, BGBl I Nr. xx/2011 tritt außer Kraft:

die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 13/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 292/2009.

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Fahrzeuge gemäß § 3 Z 8 lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß § 3 Z 8 lit. b für den Vorschriften gemäß § 2 Z unterliegende Beförderungen.

(2) Ungeachtet des in § 28 bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleiben auf deren Grundlage erteilte Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässig.

(3) Bis 30. November 2007 dürfen Zulassungsbescheinigungen gemäß § 26 Abs. 4 unter Verwendung von Kurzbezeichnungen gemäß § 26 Abs. 3 anstelle der vorgesehenen Identifizierungsnummern ausgestellt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 39. (1) Fahrzeuge gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a, die vor dem 1. Jänner 1997 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, aber nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften gebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für den Vorschriften gemäß § 2 Z 1 unterliegende Beförderungen weiter verwendet werden, wenn sie auf dem nach den am 31. Dezember 1996 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden. Dasselbe gilt für die Weiterverwendung von Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b für den Vorschriften gemäß § 2 Z unterliegende Beförderungen.

(2) Ungeachtet des in § 38 bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleiben auf deren Grundlage erteilte Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässig.

(4) ...

(3) ...

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich § 8 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

Vollziehung

§ 40. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich § 8 Abs. 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           2. hinsichtlich § 10 Abs. 1 Satz 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           2. hinsichtlich der §§ 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und

           3. in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

           3. hinsichtlich der §§ 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und

           4. in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 41. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinien 95/50/EG und 2008/68/EG in österreichisches Recht umgesetzt.