1139 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (1070 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert wird

Hauptziel des vorliegenden Entwurfes ist die Implementierung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung in das Berufsreifeprüfungsgesetz. Mit der Novelle zum Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. I Nr. 52/2010, erfolgte die gesetzliche Verankerung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung an allgemein bildenden höheren Schulen (hinsichtlich dieser Schulart unter gleichzeitigem Entfall der Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2009), an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrer- und der Erzieherbildung. Die genannten Bestimmungen (§§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes) sind mit 1. September 2010 in Kraft getreten und werden hinsichtlich der Reifeprüfungen an allgemein bildenden höheren Schulen mit Haupttermin 2014 und hinsichtlich der Reife- und Diplomprüfungen sowie der Diplomprüfungen an den übrigen höheren Schulen mit Haupttermin 2015 wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten werden die neuen §§ 34 bis 41 auf der Grundlage des § 78b SchUG schulversuchsweise erprobt. Die Schulversuchspläne werden die Grundlage für die zu schaffenden Prüfungsverordnungen bilden.

Externistenreifeprüfungen werden nach den jeweiligen Prüfungsordnungen der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfungen durchgeführt, sodass ab den Hauptterminen 2014 bzw. 2015 auch sämtliche Externistenreife- bzw. -reife- und Diplomprüfungen hinsichtlich der schriftlichen Klausurarbeiten in den in § 37 Abs. 2 Z 3 SchUG genannten Prüfungsgebieten standardisiert erfolgen werden.

§ 1 Abs. 3 des Berufsreifeprüfungsgesetzes (BRPG) normiert, dass die Berufsreifeprüfung eine Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG ist und die Vorschriften über Externistenprüfungen gelten. Das bedeutet für die an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen abzuhaltenden schriftlichen Klausurarbeiten der Berufsreifeprüfungen, dass diese auf Grund der bereits derzeit geltenden Rechtslage entsprechend den neuen Prüfungsbestimmungen des SchUG standardisiert erfolgen werden. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Wirksamwerdens wird analog zu den im Rahmen der Vorbereitungslehrgänge abgehaltenen Prüfungen auf das Jahr 2016 abgestellt.

Für die im Rahmen anerkannter Lehrgänge abzuhaltenden Prüfungen wird mit vorliegender Novelle zum BRPG die Standardisierung der schriftlichen Klausurarbeiten in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache gesetzlich verankert. Diese Prüfungen werden ab dem Haupttermin (April) 2016 nach standardisierten Vorlagen und Korrekturanleitungen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur erfolgen. Dieses Inkrafttreten ist zur Vorbereitung und Umstellung auf die kompetenzorientierte zentrale Prüfung an den anerkannten Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung notwendig und folgt dem Etappenplan (AHS: 2014, BHS: 2015, BRP: 2016).

Weiters soll mit dem vorliegenden Entwurf die Öffnung der Zugangsberechtigung zur Berufsreifeprüfung für Absolventinnen und Absolventen von Musik(hoch)schulen und für Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung zum Heilmasseur, die Vorbereitung auf den Fachbereich „Politische Bildung und Recht“ durch die Sicherheitsakademie beim Bundesminister für Inneres sowie die Öffnung der Qualifikationserfordernisse als Vortragende an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung für die Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ dahingehend, dass an Stelle eines Lehramtes ein erfolgreich abgeschlossenes facheinschlägiges Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung sowie eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragender in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Qualifikationsnachweis anerkannt wird, und die Erhöhung der Durchlässigkeit bezüglich der Anerkennung bereits absolvierter Prüfungen vorgenommen werden.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. April 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Riepl der Abgeordnete Werner Amon, MBA.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Elmar Mayer und Werner Amon, MBA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1:

§ 3 Abs. 1a sieht vor, dass die mündliche Prüfung in der Teilprüfung Deutsch für jene Prüfungskandidatinnen und -kandidaten entfällt, welche die schriftliche Teilprüfung im Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit ablegen. In diesem Fall beruht die Beurteilung der Teilprüfung „Deutsch“ allein auf der schriftlichen Klausurarbeit, die Beurteilung der mündlichen Sprachkompetenz findet in die Gesamtbeurteilung der Teilprüfung über den Fachbereich Eingang. Diese Regelung stellt zwar einerseits eine Entlastung der Prüfungskandidatinnen bzw. -kandidaten dar, weil ein Prüfungsteil (in Deutsch) für diese entfällt, andererseits kann sie von Nachteil sein, da sie dazu führt, dass eine „Kompensationsmöglichkeit“ einer negativen schriftlichen Arbeit durch eine mündliche Prüfung in der Teilprüfung Deutsch nicht existiert.

Mit dieser Änderung wird gewährleistet, dass alle Kandidatinnen und Kandidaten das Fach Deutsch gleichermaßen schriftlich und mündlich abzulegen haben und erhöht damit für diese die Chancengerechtigkeit.

Zu Z 2:

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der leichteren Administrierbarkeit wird eine Übergangsbestimmung zu § 3 Abs. 1a eingefügt. Demnach können Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Novelle bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen waren, die Prüfung nach der Rechtslage ablegen, die zum Zeitpunkt der Zulassung galt. Dies bedeutet, dass sie die Teilprüfung aus Deutsch weiterhin nur in schriftlicher Form ablegen, sofern sie eine Projektarbeit verfassen. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, in die neue Rechtslage (Projektarbeit und Teilprüfung aus Deutsch in mündlicher und schriftlicher Form) zu optieren. Darüber hinaus können Prüfungskandidaten, die bei Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht zur Berufsreifeprüfung zugelassen sind, bis Ende des Jahres 2011 beantragen, die Berufsreifeprüfung nach der „alten“ Rechtslage zu absolvieren.

Zu Z 3:

Die zeitlichen Erfordernisse des Rechtsentstehungsprozesses legen es nahe, in Z 1 den Zeitpunkt des Inkrafttretens von 1. Mai auf den Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu ändern. Zu diesem Zeitpunkt soll weiters § 3 Abs. 1a außer Kraft treten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Elmar Mayer und Werner Amon, MBA einstimmig beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 04 06

                                    Franz Riepl                                                             Dr. Walter Rosenkranz

                                    Berichterstatter                                                                            Obmann