1198 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 711/A(E) der Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen betreffend Berechnung der Witwen- und Witwerpensionen

Die Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 9. Juli 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Witwen- und Witwerpensionen werden aufgrund der derzeitigen Rechtslage in der Weise ermittelt, dass für den Prozentsatz der Pensionsleistung der/des Hinterbliebenen die Einkünfte der letzten beiden Kalenderjahre (oder der letzten vier Jahre, wenn dies für Hinterbliebene günstiger ist) des Verstorbenen gegenübergestellt werden.

Dieser Zeitraum erscheint – gemäß den legislativen Anregungen der Volksanwaltschaft – zu kurz, um zufällige Einkommensschwankungen auszugleichen. Es wäre daher sinnvoll, den Zeitraum der Gegenüberstellung der Einkünfte von Verstorbenen und Hinterbliebenen auf zehn Jahre (wenn die Versicherungszeit kürzer ist, auf den kürzeren Zeitraum) zu erstrecken. Damit kann eine der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eher entsprechende Gegenüberstellung der Beiträge zur Erreichung des Lebensstandards erreicht werden.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 11. Mai 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Karl Öllinger die Abgeordneten Karl Donabauer, Ulrike Königsberger-Ludwig, Sigisbert Dolinschek und Herbert Kickl.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit (für den Antrag: F,G,B dagegen: S,V ).

Ferner beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,G,B dagegen: F ) folgende Feststellung:

„Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.6.2003, G 300/02, ist es Ziel der Witwen(Witwer)pension, eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung zu sichern.

Die derzeitige Rechtslage sieht in weiter Auslegung dieser Rechtsprechung einen zwei- bzw. vierjährigen Bemessungszeitraum bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Verstorbenen für die Berechnung des Prozentsatzes der zustehenden Hinterbliebenenpension vor.

Eine Verlängerung dieses Bemessungszeitraumes auf zehn Jahre brächte im Verhältnis zum geltenden Recht für bestimmte Fälle zwar Vorteile, gleichermaßen aber auch in anderen Fällen Nachteile (insbesondere, wenn Frauen etwa durch Pflege in den letzten Jahren ihr Einkommen reduzieren mussten).“

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter August Wöginger gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2011 05 11

                               August Wöginger                                                               Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau