Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 10 Abs. 1 Z 11:

         11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

Artikel 10 Abs. 1 Z 11:

         11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

Artikel 102 Abs. 2:

(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:

Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; öffentliches Auftragswesen.

Artikel 102 Abs. 2:

(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden:

Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; öffentliches Auftragswesen.

 

Artikel 151 Abs. 45:

(45) Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

           1. Die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen werden Bundesgesetze im Sinne dieses Gesetzes.

           2. Die auf Grund der in Z 1 genannten Gesetze ergangenen Verordnungen werden Verordnungen des Bundes und gelten, soweit sie den organisatorischen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, als sinngemäß geändert.

           3. Inwieweit die in Z 1 und Z 2 genannten Gesetze und Verordnungen auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind, wird bundesgesetzlich bestimmt; die Durchführung solcher Verfahren steht den Ländern zu. Die für die Angelegenheiten des Art. 11 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit sinngemäß anzuwenden.

           4. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden.

           5. Der zuständige Bundesminister erstattet dem Nationalrat und dem Bundesrat spätestens bis 31. Dezember 2014 über die Vollziehung der Angelegenheiten des Pflegegeldwesens Bericht.

(46) Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 entfällt in Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 der Tatbestand „Pflegegeldwesen;“; gleichzeitig treten Art. I und die Überschrift „Artikel II“ des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Fassung wieder in Kraft. Durch Bundesgesetz kann jedoch bestimmt werden, dass die Rechtswirkungen nach dem ersten Satz nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Zu einem solchen Bundesgesetz muss die Zustimmung der Landesregierungen eingeholt werden. Die Zustimmung einer Landesregierung gilt als gegeben, wenn sie nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem Bundeskanzler mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Ein Bundesgesetz gemäß dem zweiten Satz darf nur mit Zustimmung der Landesregierungen kundgemacht werden. Treten die Rechtswirkungen nach dem ersten Satz ein, gilt für den Übergang zur neuen Rechtslage Abs. 45 Z 1 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass als „Angelegenheiten des Pflegegeldwesens“ im Sinne der Z 1 nur jener Teil dieser Angelegenheiten gilt, der mit 1. Jänner 2012 in Gesetzgebung Bundessache geworden ist.

Artikel 2

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Inhaltsverzeichnis 1. Teil:

1. TEIL

Bundespflegegeldgesetz - BPGG

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Artikel II

 

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Zweck des Pflegegeldes

§ 2.

Sprachliche Gleichbehandlung

2. ABSCHNITT

Anspruchsberechtigte Personen

§ 3.

Personenkreis

§ 4.

Anspruchsvoraussetzungen

3. ABSCHNITT

Pflegegeld

§ 5.

Höhe des Pflegegeldes

§ 6.

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 7.

Anrechnung

§ 8.

Vorschüsse

§ 9.

Beginn, Änderung und Ende des Anspruches

§ 10.

Anzeigepflicht

§ 11.

Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder

§ 12.

Ruhen des Anspruches

§§ 13. – 14.

Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

§ 15.

Pfändung und Verpfändung

§ 16.

Übergang von Schadenersatzansprüchen

§§ 17. – 18.

Fälligkeit und Auszahlung

§ 19.

Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens

§ 20.

Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen

§ 21.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

4. ABSCHNITT

 

§ 22.

Entscheidungsträger

5. ABSCHNITT

 

§ 23.

Kostenersatz

6. ABSCHNITT

Verfahren

§ 24.

Allgemeine Bestimmungen

§ 25.

Antragstellung

§ 26.

Mitwirkungspflicht

§§ 27. – 28.

Bescheide

§ 29.

Information und Kontrolle

§ 30.

Ersatz von Reisekosten

§ 31.

Sachverständige

§ 32.

Verarbeitung von Daten

§ 33.

Mitwirkung

7. ABSCHNITT

 

§ 34.

Aufsicht des Bundes

8. ABSCHNITT

 

§§ 35. – 36.

Verweisungen

§ 37.

Inkrafttreten von Verordnungen

9. ABSCHNITT

 

§§ 38. – 48.

Übergangsrecht

Inhaltsverzeichnis 1. Teil:

1. TEIL

Bundespflegegeldgesetz - BPGG

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Zweck des Pflegegeldes

§ 2.

Sprachliche Gleichstellung

2. ABSCHNITT

Anspruchsberechtigte Personen

§§ 3. – 3b.

Personenkreis

§ 4.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4a.

Mindesteinstufungen

3. ABSCHNITT

Pflegegeld

§ 5.

Höhe des Pflegegeldes

§ 6.

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 7.

Anrechnung

§ 8.

Vorschüsse

§ 9.

Beginn, Änderung und Ende des Anspruches

§ 10.

Anzeigepflicht

§ 11.

Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder

§ 12.

Ruhen des Anspruches

§ 13.

Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

§ 14.

Entfallen

§ 14a.

Ersatzansprüche der Entscheidungsträger

§ 15.

Pfändung und Verpfändung

§ 16.

Übergang von Schadenersatzansprüchen

§§ 17. – 18.

Auszahlung

§ 18a.

Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz

§ 19.

Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens

§ 20.

Ersatz von Geld- durch Sachleistungen

§ 21.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

3a. ABSCHNITT

 

§§ 21a. – 21b.

Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds

4. ABSCHNITT

 

§ 22.

Entscheidungsträger

5. ABSCHNITT

 

§ 23.

Kostenersatz

6. ABSCHNITT

Verfahren

§ 24.

Allgemeine Bestimmungen

§ 25.

Antragstellung

§ 25a.

Begutachtung

§ 26.

Mitwirkungspflicht

§§ 27. – 28.

Bescheide

§ 29.

Entfallen

§ 30.

Ersatz von Reisekosten

§ 31.

Sachverständige

§ 32.

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 33.

Mitwirkung

6a. ABSCHNITT

Qualitätssicherung

§ 33a.

Qualitätssicherung

§ 33b.

Information und Kontrolle

§ 33c.

Förderung von Projekten der Pflegevorsorge

7. ABSCHNITT

 

§ 34.

Übertragener Wirkungsbereich

8. ABSCHNITT

 

§§ 35. – 36a.

Verweisungen

§ 37.

Inkrafttreten von Verordnungen

9. ABSCHNITT

 

§§ 38. – 48.

Übergangsrecht

§ 48a.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 128/2008

§ 48b.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010

§ 48c.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2011

§ 49.

Inkrafttreten

Art. I (Verfassungsbestimmung):

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschrif­ten, wie sie im Artikel II des Bundespflegegeldgeset­zes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vor­schriften sind auch in jenen Belangen Bundes­sache, hinsichtlich derer das Bundes‑Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die Angele­genheiten des Artikels II können im Sinne des Artikels 102 Abs. 2 B‑VG unmittel­bar von Bun­desbehörden ver­sehen werden.

 

Überschrift:

Artikel II

 

 

§ 3 Abs. 1 Z 9:

           9. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrages, Ruhebezuges, einer Zuwendung, Rente, Versehrtenrente oder vergleichbaren Leistung nach landesgesetzlichen Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen.

 

§ 3a:

§ 3a. (1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

           1. Fremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder

           2. Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, Asyl gewährt wurde, oder

           3. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 65 und 65a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, verfügen, oder

           4. Personen, die über einen Aufenthaltstitel

                a) „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG,

               b) „Daueraufenthalt-EG“ gemäß § 45 NAG,

                c) „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG,

               d) „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder

                e) gemäß § 49 NAG verfügen.

(3) Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 haben insbesondere

           1. Personen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,

           2. nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

           3. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland,

           4. Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Asylgesetz 2005 haben.

 

§ 3b:

§ 3b. Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 und § 3a Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.

§ 6 Abs. 2 Z 3 bis 5:

           3. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 7a;

           4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

           5. Landeshauptmann oder Landesschulrat.

§ 6 Abs. 2 Z 3 bis 5:

           3. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 7a;

           4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

           5. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5.

§ 6 Abs. 3:

(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist zuständig:

           1. der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinter­bliebenenanspruch besteht;

           2. subsidiär der Träger, gegenüber dem der höch­ste Leistungs­an­spruch besteht.

§ 6 Abs. 3:

(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 ist zuständig:

           1. der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinter­bliebenenanspruch besteht;

           2. subsidiär der Träger, gegenüber dem der höch­ste Leistungs­an­spruch besteht.

§ 6 Abs. 4:

(4) Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflege­geldes gemäß Abs. 2 und 3 wird durch eine später er­worbene zusätzliche An­spruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt.

§ 6 Abs. 4:

(4) Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflege­geldes gemäß Abs. 2 und 3 wird durch eine später er­worbene zusätzliche An­spruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des § 3a.

§ 9 Abs. 1:

(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antrag­stellung oder die Ein­leitung des amts­wegigen Verfahrens zur Fest­stellung der Anspruchs­vorausset­zungen gemäß §§ 4 und 4a durch einen Unfall­versicherungsträger folgenden Monats. Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit des Landes entfällt, weil der Bund gemäß § 3 für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraus­setzungen mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfal­les der Leistungszuständigkeit des Landes fol­genden Monats; das Verfahren zur Feststellung der Anspruchs­vor­aussetzungen gemäß §§ 4 und 4a ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten.

§ 9 Abs. 1:

(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antrag­stellung oder die Ein­leitung des amts­wegigen Verfahrens zur Fest­stellung der Anspruchs­vorausset­zungen gemäß §§ 4 und 4a durch einen Unfall­versicherungsträger folgenden Monats.

§ 12 Abs. 2:

(2) Die Träger der Kranken- und Unfallversiche­rung sowie die Krankenfür­sorgeanstalten sind ver­pflichtet, dem zuständigen Ent­scheidungsträger einen sta­tionären Aufenthalt gemäß Abs. 1 Z 1 eines Pflege­geldbeziehers umgehend zu melden.

§ 12 Abs. 2:

(2) Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die in Abs. 1 Z 1 genannten Landesgesundheitsfonds sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Abs. 1 Z 1 eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.

§ 13 Abs. 3:

(3) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Ver­pflegskosten nicht auf Grund anderer bundesge­setzlicher Ersatzan­sprüche der Kostenträger gedeckt sind.

§ 13 Abs. 3:

(3) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.

§ 14:

§ 14. (1) Erbringt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung eine dem Pfle­gegeld gleichartige Geld­leis­tung für einen Zeitraum, in dem der Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Entschei­dungs­träger dem Träger der Sozialhilfe die von diesem erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach diesem Bun­desgesetz nachzuzahlen­den Pflege­geldes zu ersetzen, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Der Anspruch des Pflegebedürftigen auf das Pflegegeld nach Abs. 1 geht auf den Träger der Sozial­hilfe über, wenn dem Ent­schei­dungsträger die Erbrin­gung der dem Pflegegeld gleichartigen Geld­leistung vor Abschluss des Verfahrens nach diesem Bundesge­setz an­ge­zeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe vom Entscheidungsträger von der Gewährung des Pflege­geldes benachrich­tigt worden ist.

 

 

§ 14a Abs. 3:

(3) Hat die Pensionsversicherungsanstalt in Fällen des § 3a für einen Zeitraum Pflegegeld gewährt, in dem auf Grund der Rangordnung des § 6 ein anderer Entscheidungsträger für die Leistung des Pflegegeldes zuständig ist, so geht dieser Anspruch auf die Pensionsversicherungsanstalt über; Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

§ 17 Abs. 3:

(3) Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c, Z 6 lit. c und § 3a wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt; § 104 Abs. 2 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 5:

           3. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i, ausgenommen im Bereich der Öster­reichischen Post Aktienge­sellschaft, der Telekom Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft, sowie lit. f, g, h und k die Versiche­rungsanstalt öffentlich Bediensteter;

           4. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. d die Versicherungsanstalt öffentlich Be­diensteter;

           5. § 3 Abs. 1  Z 4 lit. a und i im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktienge­sellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordne­ten Personalämter, sowie im Bereich der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft das gemäß § 17 Abs. 2 PTSG eingerichtete Personalamt;

§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 5:

           3. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis i und k sowie Z 9 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

           4. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

           5. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c, Z 6 lit. c und § 3a die Pensionsversicherungsanstalt.

§ 22 Abs. 1 Z 6, 7, 8 und 9:

           6. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. e der Präsident des Verfassungsgerichts­hofes;

           7. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für So­ziales und Behindertenwesen;

           8. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann;

           9. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c  der  Landeshauptmann; im Be­reich des Landes Oberösterreich für Personen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b der Lan­desschulrat.

 

 

§ 23 Abs. 5:

(5) Der Bund hat der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 für Bezieher einer Leistung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b, c und e sowie § 3 Abs. 1 Z 9 die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen. Der Bund hat diesen Entscheidungsträgern den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen. Dies gilt für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter insoweit nicht, als die Leistungen unter entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 2 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2006, aus Mitteln des Bundes erbracht werden.

§ 25 Abs. 1:

(1) Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind, aus­genommen bei Einleitung eines amtswegigen Verfahrens zur Feststel­lung der Anspruchsvoraussetzun­gen gemäß §§ 4 und 4a durch einen Unfallversicherungs­träger oder im Falle der Einleitung eines amts­wegigen Verfah­rens gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz, durch An­trag beim zuständigen Entscheidungsträger geltend zu machen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem ande­ren Sozial­versiche­rungsträger, einem Ge­richt oder einem Gemeindeamt einge­bracht, so ist der Antrag un­verzüglich an den zuständigen Entschei­dungs­träger wei­terzuleiten und gilt als ursprünglich rich­tig ein­ge­bracht.

§ 25 Abs. 1:

(1) Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind, aus­genommen bei Einleitung eines amtswegigen Verfahrens zur Feststel­lung der Anspruchsvoraussetzun­gen gemäß §§ 4 und 4a durch einen Unfallversicherungs­träger durch An­trag beim zuständigen Entscheidungsträger geltend zu machen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem ande­ren Sozial­versiche­rungsträger, einem Ge­richt oder einem Gemeindeamt einge­bracht, so ist der Antrag un­verzüglich an den zuständigen Entschei­dungs­träger wei­terzuleiten und gilt als ursprünglich rich­tig ein­ge­bracht.

§ 27 Abs. 4:

(4) Im Verfahren gemäß §§ 13, 14 und 18 Abs. 2 haben die Ent­scheidungsträger gegenüber den Trägern der Sozialhilfe oder den Empfängern des Kostenersatzes keinen Bescheid zu erlassen.

§ 27 Abs. 4:

(4) Im Verfahren gemäß §§ 13 und 18 Abs. 2 haben die Ent­scheidungsträger gegenüber den Trägern der Sozialhilfe oder den Empfängern des Kostenersatzes keinen Bescheid zu erlassen.

§ 33 Abs. 3:

(3) Die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bun­des, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgean­stalten und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsan­wälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungs­träger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Inter­esse der Ein­fachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenerspar­nis gelegen ist. Die Mit­wirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1.

§ 33 Abs. 3:

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Ämter der Landesregierungen, die Sozialhilfeverbände, der Fonds Soziales Wien, die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bun­des, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgean­stalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1.

§ 33 Abs. 4:

(4) Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesge­setz die im § 22 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 8 genannten Ent­scheidungsträger zustän­dig, so obliegen die Mit­wirkung an der Berechnung und Zahlbarstel­lung des Pflegegeldes sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundes­rechenzentrum GmbH.

§ 33 Abs. 4:

(4) Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesge­setz die im § 22 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Ent­scheidungsträger zustän­dig, so obliegen die Mit­wirkung an der Berechnung und Zahlbarstel­lung des Pflegegeldes sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundes­rechenzentrum GmbH.

 

§ 33 Abs. 5 und 6:

(5) Die Ämter der Landesregierungen, der Landesschulrat für Oberösterreich, die Österreichische Post AG, die Telekom Austria AG und die Österreichische Postbus AG sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 sowie der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 sämtliche für die Übernahme der Pflegegeldfälle auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 erforderlichen Daten in elektronisch verwertbarer Form zeitgerecht zu überlassen.

(6) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zur Fest­stellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer pflegebezogenen Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für das damit im Zu­sammenhang stehende Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren den Ländern auf Anfrage folgende hiefür erforderliche Daten elektronisch durch eine Abfrage­möglichkeit bei der Bundespflegegeld-Datenbank zur Verfügung zu stellen:

           1. Pflegegeldstufe, Anweisungsbetrag der Leistung und Anweisungsmonat,

           2. Beginn der Leistung,

           3. Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges.

Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dafür anfallenden Kosten sind von den Ländern zu ersetzen.

§ 34 Abs. 1:

(1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und 2 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

§ 34 Abs. 1:

(1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

§ 34 Abs. 2:

(2) Der Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Finanzen zu vollziehen.

§ 34 Abs. 2:

(2) Der Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 7a hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Finanzen zu vollziehen.

 

§ 36a:

§ 36a. Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen verwiesen wird, gelten diese ab 1. Jänner 2012 als Verweisungen auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form.

 

§ 48c samt Überschrift:

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2011

§ 48c. (1) Rechtskräftige Entscheidungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz.

(2) Ein auf Grund landesgesetzlicher Regelungen zum 31. Dezember 2011 rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld gilt ab 1. Jänner 2012 als nach diesem Bundesgesetz zuerkannt. Personen, denen zum 31. Dezember 2011 ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen rechtskräftig zuerkannt wurde, haben ab 1. Jänner 2012 einen Pflegegeldanspruch nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Höhe der bisher nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Stufe; Bescheide darüber sind nicht nochmals zu erlassen. § 48b Abs. 1 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 als eingestellt.

(4) Alle am 1. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, insbesondere auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen, sind vom bzw. gegen den bis zum 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträger bis zur rechtkräftigen Erledigung, einschließlich eines allfälligen sozialgerichtlichen Verfahrens, nach den landesgesetzlichen Regelungen zu Ende zu führen. Nach rechtskräftiger Erledigung dieser Verfahren sind Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren bleibt der bisherige Entscheidungsträger für alle Angelegenheiten der Durchführung zuständig. Nach Abschluss der Verfahren ist § 33 Abs. 5 anzuwenden. Der Bund hat den Ländern in solchen Fällen den geleisteten Aufwand für ein ab 1. Jänner 2012 gebührendes Pflegegeld zu ersetzen.

(5) Bei einem Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ist ab 1. Jänner 2012 § 12 anzuwenden.

(6) In Fällen, in denen zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ein Übergang des Anspruches auf Pflegegeld wegen einer stationären Pflege erfolgte, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 die Höhe des übergehenden Anspruches gemäß § 13 von Amts wegen neu festzusetzen.

(7) Rückforderungs-, Aufrechnungs- und Regressansprüche des bisherigen Landespflegegeldträgers gehen mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 auf den Bund über; die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Der nach landesgesetzlichen Regelungen der Länder Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg aus Anlass der Übernahme der Landespflegegeldfälle durch den Bund geleistete Vorschuss in Höhe des für Dezember 2011 ausbezahlten Pflegegeldes gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Der Bund hat den Ländern Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg den Aufwand für diese Vorschusszahlung zu ersetzen.

(9) Für Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c und Z 6 lit. c, die im Dezember 2011 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2011 aufrecht ist, ist von dem mit Ablauf des 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträger ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß § 9 Abs. 3 für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2011 ausbezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2012 zu leisten. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 12 gelten auch für die Vorschusszahlung.

(10) Auf ein Pflegegeld das Personen zum 31. Dezember 2011 auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften zur Vermeidung einer sozialen Härte geleistet wird, sowie auf Anträge in anhängigen Verfahren, die bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, sind Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

 

§ 49 Abs. 17 bis 20:

(17) Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, § 3 Abs. 1 Z 9, §§ 3a und 3b, § 6 Abs. 2 Z 3 bis 5, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14a Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 27 Abs. 4, § 33 Abs. 3 bis 6, § 34 Abs. 1 und 2, § 36a und § 48c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen sowie die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen außer Kraft, wobei diese auf die anhängigen Verfahren gemäß § 48c Abs. 4 und 10 weiterhin anzuwenden sind.

(18) (Verfassungsbestimmung) Artikel I samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(19) Die Überschrift „Artikel II“, § 14 und § 22 Abs. 1 Z 6, 7, 8 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(20) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 erforderlich sind, können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 folgenden Tag an gesetzt werden.

Artikel 3

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

§ 13 Abs. 1:

(1) Unterstützt ein Träger der Sozial‑ oder Behinderten­hilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigten oder Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach die­sem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozial‑ oder Behindertenhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen. Dies gilt jedoch nicht für das nach Landesge­setzen erbrachte Pflegegeld.

§ 13 Abs. 1:

(1) Unterstützt ein Träger der Sozial‑ oder Behinderten­hilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigten oder Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach die­sem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozial‑ oder Behindertenhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen.

 

§ 16 Abs. 12:

(12) § 13 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Poststrukturgesetzes

§ 17 Abs. 7c:

(7c) Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Der Bund hat dem Unternehmen, dem der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den im § 23 Abs. 1 erster Satz des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 22 B-KUVG, der einen Beitragssatz von 0,8% entspricht, übersteigen. Der Bund hat den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

§ 17 Abs. 7c:

(7c) Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Für den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes ist der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Kostenersatz durch den Bund nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 BPGG zu leisten.

 

§ 17 Abs. 7d:

(7d) Das Unternehmen, dem der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat einen Anteil am Beitragsaufkommen für Versicherte gemäß § 22 B-KUVG, der einem Beitragssatz von 0,8 v.H. enspricht, an den Bund zu leisten.

 

§ 24 Abs. 8:

(8) § 17 Abs. 7c und Abs. 7d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

 

§ 13d Abs. 5:

(5) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ressorts als Stellvertreter des Behindertenanwalts zu bestellen, der diesen im Fall einer zeitweiligen Verhinderung vertritt. Der Behindertenanwalt hat seine Verhinderung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen. Abs. 1 bis 4, § 13c sowie § 13e Abs. 2 sind anzuwenden.

 

§ 54 Abs. 14:

(14) § 13d Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft.“