Vorblatt

Problem:

2009 wurde zwischen Bund und Ländern die Vereinbarung gemäß Art. 15a-B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen abgeschlossen. Diese ist mit 1.9.2009 in Kraft getreten.

Darin ist die Aufteilung der Zweckzuschüsse des Bundes für die Länder nur für die Kindergartenjahre 2009/10 und 2010/11 festgelegt. Für die Jahre bis 2013 wurde vom Bund die weitere Kostenbeteiligung in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zugesagt.

Inhaltliche Problemlösung:

Festlegung der Aufteilungsschlüssel für die Zweckzuschüsse des Bundes in den Kindergartenjahren 2011/12 und 2012/13.

Alternativen:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

Wie im Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehen werden auch in den Jahren 2011 bis 2013 jeweils 70 Millionen Euro an Zuschüssen an die Länder ausbezahlt.

Durch den Entfall von Elternbeiträgen entstehen den Gemeinden, die die Erhalter von rd. 70% der Kinderbetreuungseinrichtungen sind, Mehrkosten. Da die Elternbeiträge in den ca. 2.500 Gemeinden sehr unterschiedlich sind und teilweise sozial gestaffelt eingehoben werden, kann der Einnahmenausfall nur wie folgt geschätzt werden: Bei einem durchschnittlichen monatlichen Elternbeitrag in der Höhe von € 71,34 (vgl. ÖIF „Situation der Kinderbetreuung im Bundesländervergleich“ 2007), welcher 11mal jährlich eingehoben wird, entsteht für einen Geburtsjahrgang ein Einnahmenentfall von ca. € 63,3 Mio. Diese Mehrkosten können ebenso wie anteilige Personal-, Betriebs- und Investitionskosten für die Schaffung von Plätzen für noch nicht betreute Kinder durch den Bundeszuschuss abgedeckt werden. Weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem kostenlosen bzw. verpflichtenden Besuch anfallen, können ebenfalls abgedeckt werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze können neue Arbeitsplätze für Kindergartenpädagog(inn)en und Kindergartenassistent(inn)en geschaffen werden.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Arbeitsplätze in Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen werden zu 98% von Frauen besetzt, weshalb die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze positive Auswirkungen auf die Frauenerwerbstätigkeit hat. Mit der Umsetzung der Einführung eines verpflichtenden, kostenlosen Kindergartenjahres im letzten Jahr vor Schuleintritt wird aber auch ein weiterer Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf gerade für Bezieher(innen) geringer Einkommen, zum überwiegenden Teil Frauen, geleistet. Leistbare Kinderbetreuung ist darüber hinaus gerade für Alleinerzieher(innen), zum Großteil ebenfalls Frauen, unabdingbar für die Sicherung der Existenz von Ein-Eltern-Familien, da so deren Position am Arbeitsmarkt verbessert wird.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderung steht zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht im Widerspruch.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

2009 wurde zwischen Bund und Ländern die Vereinbarung gemäß Art. 15a-B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen abgeschlossen. Diese ist mit 1.9.2009 in Kraft getreten.

Mit dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wurden die Länder verpflichtet, einen kostenlosen halbtägigen Besuch von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Wochenstunden für das letzte Jahr vor Schuleintritt ab dem Kindergartenjahr 2009/10 sicherzustellen und spätestens ab September 2010 die halbtägige Besuchspflicht im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens 4 Tagen pro Woche einzuführen.

Als Beitrag zu den daraus entstandenen Mehrkosten hat der Bund den Ländern in den Kindergartenjahren 2009/10 und 2010/11 je € 70 Mio. zur Verfügung gestellt. Für die Jahre 2011 bis 2013 wurde vom Bund die weitere Kostenbeteiligung in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zugesagt.

Nunmehr sind die Aufteilungsschlüssel für die Zweckzuschüsse des Bundes in den Kindergartenjahren 2011/12 und 2012/13 festzulegen. Weiters sind Anpassungen im Bereich Evaluation und Controlling vorzunehmen.

Besonderer Teil

Zu Abschnitt I Z 1 (Artikel 6)

Zur Abdeckung des Mehraufwandes für den unentgeltlichen, verpflichtenden Besuch von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2009/10 und 2010/11 hat der Bund jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Jahre 2011 bis 2013 hat der Bund im Bundesfinanzrahmengesetz ebenfalls jeweils 70 Millionen Euro vorgesehen. Nunmehr werden die Aufteilungsschlüssel für die Zweckzuschüsse des Bundes in den Kindergartenjahren 2011/12 und 2012/13 festgelegt. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt jeweils nach dem Anteil der dann 5-jährigen Kinder pro Bundesland.

Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden liegt in der Autonomie dieser Gebietskörperschaften.

Sofern die Änderung der Vereinbarung für ein oder mehrere Länder nicht in Kraft tritt, verbleiben die zur Verfügung gestellten Mittel nicht beim Bund sondern werden wieder mit demselben Verteilungsschlüssel an die verbleibenden Bundesländer vergeben.

Zu Abschnitt I Z 2 (Artikel 12)

Um die Auswirkungen der unentgeltlichen Betreuungsangebote und der Besuchspflicht überprüfen zu können, sind diese Maßnahmen im Einvernehmen mit den Ländern einer Evaluierung zu unterziehen. Die Evaluierung wird in Form einer quantitativen Auswertung, die bereits zwischen den Vertragspartnern im Einvernehmen festgelegt wurde, erfolgen. Die Kosten für die Beauftragung der Statistik Austria werden vom Bund getragen.

Die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses durch die Förderungsempfänger (Kindergartenerhalter) obliegt den Ländern.

Zu Abschnitt II

Um die Auszahlung der nächsten Rate im September 2011 Gewähr leisten zu können, soll die Vereinbarung mit 1.9.2011 in Kraft treten. Dafür ist es notwendig, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bis 31.8.2011 erfüllt sind. Es wird aber auch Vorsorge getroffen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt ein In-Kraft-Treten für das betroffene Land/die betroffenen Länder geregelt ist und keine längeren Verzögerungen eintreten.

Die Hinterlegung der Urschrift erfolgt beim Bundeskanzleramt.