1304 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1203 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (14. FSG-Novelle)

Die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie bringt wesentliche Neuerungen bei den Führerscheinklassen. Die Klassen A1 und D1 sind neu sowie die Klasse AM wird anstelle des bisherigen Mopedausweises eingeführt. Der Berechtigungsumfang für die zu schaffende Klasse A2 (bisher Vorstufe A) wird auf 35 kW angehoben und das Mindestalter für den Direktzugang der Klasse A mit dem vollendeten 24. Lebensjahr festgesetzt. Führerscheine der Klassen A und B sind künftig nur mehr für 15 Jahre gültig. Im Bereich der Fahrprüfer für die praktische Prüfung wird in Umsetzung von Anhang IV der Richtlinie eine umfangreiche verpflichtende Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer sowie eine Auditierung normiert. Diese umfangreichen Neuerungen verlangen nicht nur eine große Anzahl von redaktionellen Änderungen im gesamten Gesetz, sondern bedeuten auch gewaltige Umwälzungen in der Systematik. So werden in den neuen §§ 17a bis 20 nun alle jene Bestimmungen zusammengefasst, die Besonderheiten für die einzelnen Lenkberechtigungsklassen beinhalten, einschließlich der Bestimmungen für die Klasse AM. Für die Übergangsbestimmungen wurde ein eigener Paragraf geschaffen, um die umfangreichen in Zusammenhang mit dieser Richtlinie erforderlichen Übergangsbestimmungen in übersichtlicher Form vereinigt zu haben.

Die 3. Führerscheinrichtlinie sieht eine beträchtliche Anzahl an nationalen Entscheidungsmöglichkeiten vor, die einzelstaatlich festgelegt werden müssen. Im Folgenden werden die wichtigsten dieser Punkte sowie die österreichische Entscheidung dazu dargestellt:

-       Mindestalter für die neue Klasse A1; Regelalter ist 16, es kann aber auch 17 oder 18 festgesetzt werden; Österreich wählt das Regelalter von 16;

-       Stufenzugang Klasse A (A1->A2->A): Die Richtlinie ermöglicht den Aufstieg zur jeweils höheren Stufe mittels praktischer Fahrprüfung oder Schulung; Österreich überträgt das Wahlrecht dem Führerscheinwerber;

-       Anhängerbestimmung Klasse B: Zusatzberechtigung zum Lenken von schweren Anhängern von mehr als 3500 kg bis 4250 kg für die Kombination; Erwerb dieser Zusatzberechtigung mit praktischer Fahrprüfung und/oder Schulung; Österreich wählt die Variante der Schulung

-       Befristung der Führerscheine für Klasse A und B für 10 Jahre – kann aber auch bis zu 15 Jahren vorgesehen werden; Österreich wählt 15 Jahre.

Über die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie hinausgehend wird die Gelegenheit benutzt um einige anstehende punktuelle Probleme zu lösen, Unklarheiten zu beseitigen oder redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Juni 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Wilhelm Haberzettl die Abgeordneten Christoph Hagen, Dr. Gabriela Moser, Dr. Martin Bartenstein, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und Sigisbert Dolinschek sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Anton Heinzl und Dr. Martin Bartenstein einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Regelung betreffend die maximal zulässige Anzahl von Unterrichtseinheiten soll in § 64b der KDV neu geregelt werden. Im FSG soll mit diesem Abänderungsantrag eine korrespondierende Regelung betreffend der Klasse AM geschaffen werden. Damit soll es nicht möglich sein die 14-stündige Ausbildung für die Klasse AM in einem Tag ,durchzupeitschen‘“.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Heinzl und Dr. Martin Bartenstein mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Wilhelm Haberzettl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 06 28

                             Wilhelm Haberzettl                                                                Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann