Vorblatt

1. Problem:

Der Erhaltungszustand des ehemaligen Konzentrationslagers und nunmehrigen Staatlichen Museums Auschwitz-Birkenau hat sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Daher soll für  die Instandhaltung der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau ein österreichischer Beitrag in der Höhe von 6 Mio. € bereitgestellt werden. Der Betrag soll grundsätzlich der Internationalen Stiftung Auschwitz-Birkenau, die mit der Instandhaltung der Gedenkstätte betraut ist, zur Verfügung gestellt werden. Aus ihm sollen aber jedenfalls auch die Sanierungsarbeiten am Pavillon in Auschwitz, in dem sich die österreichische Dauerausstellung befindet, finanziert werden.

2. Ziel:

Betrauung des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus sowohl mit der Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau als auch mit der Verwendung eines noch zu bestimmenden Teilbetrages der Gesamtsumme von 6 Mio. €  für die Sanierung des österreichischen Pavillons.

3. Inhalt, Problemlösung:

Schaffung einer entsprechenden Bestimmung im Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Österreich wird für die Sanierung und Erhaltung der internationalen Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau und die Sanierung des Pavillons der Gedenkstätte, in dem sich die österreichische Länderausstellung befindet, einen Betrag von insgesamt 6 Mio. € bereitstellen. Hiefür wurde im Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015 für das Jahr 2012 und im vom Nationalrat noch zu beschließenden Bundesfinanzgesetz 2012 beim VA-Ansatz 1/02106 entsprechend vorgesorgt.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf berührt keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das ehemalige Konzentrationslager und nunmehrige Staatliche Museum Auschwitz-Birkenau ist die bedeutendste internationale Erinnerungsstätte an die Verbrechen der Shoah am Ort eines ehemaligen Vernichtungslagers. Ihre Erhaltung für die Nachwelt ist daher auch für Österreich von überragender Bedeutung. Allerdings hat sich der Erhaltungszustand der Stätte in den vergangenen Jahren deutlich verschlechtert. Ohne engagierte Sanierungsmaßnahmen ist ihr fortdauernder Bestand gefährdet.

Die Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau soll daher einer grundlegenden Sanierung unterzogen werden. Polen hat zu diesem Zweck die Auschwitz-Birkenau-Stiftung gegründet, die insgesamt mit einem Betrag von 120 Mio. € dotiert werden soll. Die Sanierung der Gedenkstätte soll aus den Kapitalerträgen der Stiftung finanziert werden. Deutschland wird die Stiftung mit 60 Mio. € unterstützen; auch Beiträge anderer europäischer Staaten wurden zugesagt. Von US-Seite wurde ein Beitrag von 15 Mio. US-$ in Aussicht genommen.

Österreichischerseits soll das Sanierungs- und Erhaltungsprojekt ab dem Jahr 2012 mit insgesamt 6 Mio. € unterstützt werden, um damit ein Zeichen der Unterstützung für ein Mahnmal zur dauernden Erinnerung an die Verbrechen des Nationalsozialismus und gegen jede Form von Hass und Verhetzung zu setzen.

Daneben wurde der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus („Nationalfonds“) bereits am 28. Juli 2009 von der Bundesregierung (Pkt. 69 des Beschl.Prot. 27) damit betraut, die Neugestaltung der 1978 eröffneten österreichischen Dauerausstellung im Staatlichen Museum Auschwitz-Birkenau zu koordinieren und die damit verbundenen Aufgaben, wie etwa die Verwaltung der Projektgelder, die Durchführung von Ausschreibungen sowie den Abschluss von Verträgen, zu übernehmen. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie unter Heranziehung des Österreichischen Generalkonsulats Krakau.

Da sich im Zuge der Planung dieser Neugestaltung das Erfordernis umfangreicher Sanierungsarbeiten zeigte, müssen vor Realisierung der neuen österreichischen Dauerausstellung die zu diesem Zweck erforderlichen Sanierungsmaßnahmen getroffen und somit sichergestellt werden, dass der Pavillon, in dem sich die österreichische Dauerausstellung befindet, als Ausstellungsraum genutzt werden kann.

Daher soll ein Teil der für das gesamte Sanierungs- und Erhaltungsprojekt vorgesehenen Summe von 6 Mio. € für die Sanierung des Pavillons, in dem sich die österreichische Dauerausstellung befindet, verwendet werden. Da die Durchführung dieser Sanierung mit der vom Nationalfonds gleichzeitig zu koordinierenden Neugestaltung dieser Ausstellung abgestimmt werden muss, ist vorgesehen, dass der Nationalfonds die erforderlichen Vereinbarungen über die Sanierung des Pavillons, die insbesondere angemessene Kontrollrechte des Nationalfonds im Rahmen der Sanierung regeln, schließt.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Durch die Einfügung dieser Bestimmung werden die Zuständigkeiten des Nationalfonds auf den Abschluss einer Dotierungsvereinbarung mit der Stiftung Auschwitz-Birkenau und von Vereinbarungen über die Sanierung des Pavillons der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau, in dem sich die österreichische Dauerausstellung befindet, erweitert.

Zu Z 2:

Gemäß Abs. 1 des neuen § 2c wendet der Bund dem Nationalfonds einen Betrag von 6 Mio. € zu und betraut ihn sowohl mit der Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau als auch mit der Verwendung eines noch zu bestimmenden Teilbetrages für die Sanierung des Pavillons der Gedenkstätte, in dem sich die österreichische Dauerausstellung befindet.

Gemäß Abs. 2 des neuen § 2c hat der Nationalfonds mit der Stiftung Auschwitz-Birkenau eine Dotierungsvereinbarung zu schließen. Die Höhe der Dotierung richtet sich auch nach den Kosten der Sanierung des Pavillons der Gedenkstätte, in dem sich die österreichische Dauerausstellung befindet, die vom Gesamtbetrag von 6 Mio. € abzuziehen sind. Außerdem hat die Dotierungsvereinbarung die mit der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur GmbH abzustimmenden Grundsätze der Veranlagung der Gelder und eine angemessene Vertretung Österreichs in den Gremien der Stiftung zu regeln.

Gemäß Abs. 3 des neuen § 2c schließt der Nationalfonds die erforderlichen Vereinbarungen über die Sanierung des Pavillons, die insbesondere angemessene Kontrollrechte des Nationalfonds im Rahmen der Sanierung regeln. Die Wahl des Vertragspartners steht dem Nationalfonds frei und richtet sich insbesondere nach dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Gemäß Abs. 4 des neuen § 2c leistet der Bund dem Nationalfonds die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2c Abs. 1 erforderliche administrative Unterstützung, wobei an die Wahrnehmung  außenpolitischer Fragen und allenfalls an bautechnische Beratung gedacht wird.

Gemäß Abs. 5 des neuen § 2c erfolgt die Zuwendung des Bundes an den Nationalfonds gemäß Abs. 1 in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf; der Nationalfonds hat die Zuwendungen in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.