1460 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (1393 der Beilagen): Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011)

Die Republik Österreich unterliegt völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Eine zentrale Maßnahme zur Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen stellt das EU-Emissionshandelssystem („EU-ETS“) dar.

Das EU-ETS ist seit 1. Jänner 2005 in Kraft. Insbesondere in der ersten Handelsperiode von 2005 bis 2007 gab es Probleme mit der Umweltwirksamkeit des Systems, da in einigen Mitgliedstaaten und Sektoren übermäßig viele Zertifikate zugeteilt wurden. Für die zweite Handelsperiode von 2008 bis 2012 wurden die nationalen Zuteilungspläne von der Europäischen Kommission gründlicher geprüft, nach wie vor waren aber große Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten zu konstatieren, was wiederum zu Wettbewerbsverzerrungen geführt hat.

Auch aus diesem Grund, v.a. aber im Hinblick auf die klimapolitischen Ziele des Europäischen Rates vom Februar 2007 wurde für die Zeit ab 2013 die Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG mit dem Ziel einer weitestgehenden Harmonisierung vollständig überarbeitet. Zu den wesentlichen Änderungen zählen insbesondere die Festsetzung einer unionsweiten jährlich sinkenden Höchstmenge für Emissionszertifikate sowie die Einführung harmonisierter unionsweit geltender einheitlicher Vorschriften für die Zuteilung von Emissionszertifikaten.

Ziel:

Ziel dieses Gesetzesvorhabens ist die Umsetzung der durch die Richtlinie 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S.63, geänderten Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG, um die Voraussetzungen für das Funktionieren des geänderten Emissionshandelssystems in Österreich ab 2013 zu schaffen. Weiters sind auch Elemente aus den Durchführungsbeschlüssen der Europäischen Kommission zur Emissionshandels-Richtlinie, sofern sie nicht direkt anwendbar sind, in nationales Recht umzusetzen.

Weiters sollen auch Vollzugsprobleme, die in den nunmehr sechs Jahren des Bestehens des Emissionshandelssystems sichtbar wurden, adressiert werden.

Inhalt/Problemlösung:

Das vorliegende Bundesgesetz enthält folgende wesentliche Elemente:

-       Ausweitung des Geltungsbereichs des EZG auf weitere Sektoren und Gase im Einklang mit den Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie;

-       Aufnahme der geänderten Grundsätze für die Zuteilung in einem eigenen Abschnitt und Verordnungsermächtigung für die Festlegung der detaillierten Vorschriften zur Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten;

-       Bündelung der Bestimmungen über die Nutzung von Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen und Anpassung an die neuen unionsrechtlichen Vorgaben für die Handelsperiode ab 2013; sowie

-       Aufnahme weiterer Änderungen, die sich aus der Richtlinie 2009/29/EG ergeben.

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. Oktober 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Peter Stauber die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Andrea Gessl-Ranftl, Mag. Rainer Widmann, Dr. Gabriela Moser, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Harald Jannach sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V , dagegen: F, G, B) beschlossen.

Ein vom Abgeordneten Mag. Rainer Widmann im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend Zweckwidmung der Versteigerung von Emissionszertifikaten fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: G, B, dagegen: S, V, F).

Ferner beschloss der Umweltausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V , dagegen: F, G, B) folgende Feststellungen:

„Zu § 38 stellt der Umweltausschuss fest, dass die in Abs. 1 festgelegte Nutzungsmöglichkeit von 11% bezogen auf die Zuteilung für alle Anlagen gilt, die eine Zuteilung von Emissionszertifikaten in der Handelsperiode 2008 bis 2012 erhalten haben – also sowohl Zuteilungen aufgrund der Zuteilungsverordnung als auch Zuteilungen aus der Reserve. Die Nutzungsmöglichkeit von 4,5% der geprüften Emissionen gemäß Abs. 2 kann ausschließlich für Anlagen zur Anwendung kommen, die in der Handelsperiode von 2008 bis 2012 keine Zuteilung erhalten haben.“

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Peter Stauber gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1393 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 10 11

                                   Peter Stauber                                                          Mag. Christiane Brunner

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau