Vorblatt

1. Problem:

Derzeit fehlt eine umfassende Rechtsgrundlage für den Amtshilfeverkehr in Zollsachen mit dem Staat Israel, um die Erfassung der Waren im grenzüberschreitenden Verkehr und die Erhebung der Abgaben zu verbessern sowie den Schmuggel von Waren einschließlich Drogen entschiedener zu bekämpfen.

2. Ziel:

Die zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Zollverwaltungen ist das Mittel, diese Bemühungen wirksamer zu gestalten. Da der Wirtschaftsverkehr mit dem Staat Israel von wesentlicher Bedeutung ist und Israel die Beziehungen zu EU-Staaten intensivieren will, bestand auf beiden Seiten großes Interesse am Zustandekommen des Abkommens.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen sieht eine umfassende Zusammenarbeit (Amtshilfeleistung) der beiden Zollverwaltungen vor; ausgenommen bleibt jedoch vor allem die Amtshilfe zur Einbringung von Abgaben und anderen Geldleistungen sowie die justizielle Rechtshilfe.

4. Alternative:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen:

Die Gewährung von Amtshilfe an Israel wird in Folge der Bearbeitung von Amtshilfevorgängen nicht konkret messbare Kosten bei Personal- und Sachaufwand verursachen, denen aber in jenen Fällen, in denen eingeholte Auskünfte zum Abschluss von Abgaben- und Finanzstrafverfahren führen, Einnahmen in nicht vorhersehbarer Höhe gegenüber stehen.

5.2. Wirtschaftpolitische Auswirkungen:

5.2.1. Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort in Österreich:

Keine Auswirkung auf die Beschäftigung. Dem Wirtschaftstandort Österreich kann eine bessere Zollkooperation insofern dienlich sein, als Schmuggelimporte hintangehalten werden.

5.2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.

5.2.3. sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine

5.3. Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

5.4. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

EU-Konformität ist gegeben. Eine Unterrichtung der Europäischen Kommission ist erst nach In-Kraft-Treten des Abkommens vorzunehmen.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG

Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen zweier oder mehrerer Staaten durch gegenseitige Leistung von Amtshilfe ist ein Mittel, die Erfassung der Waren im grenzüberschreitenden Verkehr und die richtige Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben zu verbessern sowie den auf vielen Gebieten zunehmend festgestellten, eindeutig in organisierter Weise betriebenen Schmuggel entschiedener bekämpfen zu können. Besonders von illegalen Aktivitäten betroffene Warenkreise sind Tabakwaren, Alkohol, gefälschte Produkte und Drogen. In Österreich liegt das Interesse an einem Amtshilfeverkehr in Zollsachen mit Israel auch in dem Umstand, dass der Wirtschaftsverkehr zunimmt und Israel oft als Handelsdrehscheibe und Umschlagplatz für Warensendungen gewählt wird, deren Herkunft verschleiert werden soll. Insofern ergänzt das vorliegende Abkommen das Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits; BGBl. III Nr. 109/2000, dem ein Amtshilfeprotokoll angeschlossen ist, das aber nur den vergemeinschafteten Zollbereich abdeckt .

Der Abschluss bilateraler Zollamtshilfeabkommen ist EU-konform; es besteht eine von den Mitgliedstaaten akzeptierte Informationsverpflichtung gegenüber der Europäischen Kommission. Israel hat sich bereits erfolgreich um den Abschluss bilateraler Amtshilfeabkommen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bemüht, so mit Italien und dem Königreich der Niederlande.

Eine über Zollangelegenheiten hinausgehende Zusammenarbeit ist in dem Abkommen nicht vorgesehen. Das Abkommen wird ausschließlich von den Zollverwaltungen beider Staaten vollzogen.

Durch die Anwendung des Abkommens werden im Vorhinein nicht bezifferbare Kosten bei Personal- und Sachaufwand im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen in Folge der Bearbeitung israelischer Amtshilfeersuchen sowie auch durch das Erstellen von Ersuchen an Israel entstehen, denen aber in jenen Fällen, in denen eingeholte Auskünfte zum Abschluss von Abgaben- und Finanzstrafverfahren führen, Einnahmen in nicht vorhersehbarer Höhe gegenüber stehen werden.

Das Abkommen ist in deutscher, hebräischer und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Fall von Auslegungsdifferenzen wird die englische Sprachfassung herangezogen.

Der Anhang ist integrierender Bestandteil des Abkommens.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

In Art. 1 werden verschiedene Begriffe definiert. Als „Zollverwaltung“ im Sinne des Abkommens werden seitens Österreichs das Bundesministerium für Finanzen und von Seiten Israels die Generalzolldirektion der Israelischen Steuerbehörde des Ministeriums für Finanzen bestimmt. Die Definition der „Zollvorschriften“, der „Zollzuwiderhandlung“, der „Auskunft“ und der „personenbezogenen Daten“ entsprechen den schon in bilateralen Amtshilfeabkommen bestehenden und üblichen Regelungen. Die Definitionen „ersuchende Zollverwaltung“ und „ersuchte Zollverwaltung“ wurden jeweils um die Fälle der spontanen Amtshilfe ergänzt, damit auch bei Spontanamtshilfe die Bestimmungen hinsichtlich der Informationsverwendung Geltung haben. Die Definitionen „Suchtmittel“, „psychotrope Substanzen“ und „Vorläuferstoffe“ richten sich nach den einschlägigen VN-Konventionen. Bezüglich illegaler Warensendungen und insbesondere der erwähnten Sucht- und Vorläuferstoffe kann auch nach Z 9 eine „kontrollierte Lieferung“ durchgeführt werden.

Zu Art. 2:

Abs. 1 bestimmt als Ziele der gegenseitigen Amtshilfe die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und die Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen. Abs. 2 stellt neben der Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften auch auf die Verwendung der im Wege der Amtshilfe erteilten Auskünfte sowohl im Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren als auch in gerichtlichen Verfahren ab. Nach Abs. 3 bleibt auch die Rechtshilfe in Strafsachen den einschlägigen Rechtsgrundlagen vorbehalten, erlaubt aber den Auskunftsverkehr in Fällen, in denen seitens der Zollverwaltungen ermittelt wird. Abs. 4 schließt die Festnahme von Personen sowie die Einhebung von Abgaben und sonstigen Beträgen von der Amtshilfe im Sinne des vorliegenden Abkommens aus.

Zu Art. 3:

Nach Abs. 1 werden Auskünfte über die Kongruenz von Warenbewegungen erteilt, ob Einfuhren jeweils ordnungsgemäße Ausfuhren und umgekehrt gegenüber stehen, wobei auch Angaben hinsichtlich des angewendeten Zollverfahrens zu machen sind. Abs. 2 sieht besondere Überwachungen von Personen, Waren, Transportmittel und Örtlichkeiten vor, wobei auf rechtliche und faktische Überwachungsmöglichkeiten der ersuchten Zollverwaltung abgestellt wird.

Zu Art. 4:

Nach Abs. 1 ist eine spontane Amtshilfe, der kein konkretes Ersuchen zugrunde liegt, zulässig, insbesondere wenn besondere wirtschaftliche oder öffentliche Interessen eines Staates beeinträchtigt werden könnten. Abs. 2 trifft eine spezielle Regelung für den Bereich des Drogenhandels. Abs. 3 zählt besondere Fälle der Unterstützung auf, wie Informationen über Techniken, Methoden und Erfahrungen der Zollverwaltungen bei der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen. Abs. 4 sieht die Zusammenarbeit bei Weiterbildung und gegenseitigem Informationsaustausch vor.

Zu Art. 5:

Abs. 1 sieht vor, dass Amtshilfeersuchen in schriftlicher Form gestellt werden. Mündliche Ersuchen bedürfen einer umgehenden schriftlichen Bestätigung. Abs. 2 bezeichnet die notwendigen Angaben eines Ersuchens. Der Amtshilfeverkehr erfolgt nach Abs. 3 durch die Zentralstellen oder durch Verbindungsbeamte. Abs. 4 trifft Regelungen, wie bei Unzuständigkeit der ersuchten Behörde vorzugehen ist.

Zu Art. 6:

Abs. 1 regelt, dass die Maßnahmen zur Erledigung des Ersuchens angemessen zu sein haben und legt gleichzeitig fest, dass Amtshilfeersuchen faktisch und rechtlich genauso behandelt werden, als ob es um die Vollziehung eigener Aufgaben ginge. Abs. 2 sieht vor, dass Befragungen von Personen und andere Überprüfungen vorgenommen werden.

Abs. 3 und 4 sehen vor, dass mit Zustimmung der ersuchten Zollverwaltung Zollorgane der ersuchenden Zollverwaltung bei Durchführung der Ermittlungen im ersuchten Staat anwesend sein dürfen, wobei sie aber nur eine beratende Stellung haben und keine amtlichen Befugnisse ausüben dürfen. Dabei dürfen sie unter Assistenz der Beamten des Gebietsstaates auch Räumlichkeiten betreten und Dokumente einsehen. Weiters können sie die Überprüfungen von Geschäftunterlagen verlangen und Ablichtungen herstellen lassen. Nach Abs. 5 müssen sie sich jederzeit ausweisen können und sind für allenfalls begangene Straftaten verantwortlich. Nach Abs. 6 kann die ersuchende Behörde verlangen, über den Zeitpunkt von Maßnahmen bei Erledigung ihres Ersuchens informiert zu werden.

Zu Art. 7:

Dieser Artikel regelt Amtshilfeverweigerungsgründe, wobei Abs. 1 die allgemeinen Gründe wie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder andere wesentliche öffentliche Interessen sowie die Gefahr der Verletzung von gesetzlich geschützten Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen anführt. Nach Abs. 2 ist die Verweigerung von Amtshilfe zu begründen. Abs. 3 regelt den Fall, wenn ein Amtshilfeersuchen laufende nationale Ermittlungen oder Verfahren stören würde, und sieht in diesfalls bilaterale Konsultationen vor. Nach Abs. 4 besteht nur insoweit ein Anspruch auf Amtshilfe, als auch die ersuchende Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit diese Amtshilfe leisten könnte.

Zu Art. 8:

In Abs. 1 werden die Arten der Auskünfte über zollrelevante Umstände festgelegt. Die Abs. 2, 3 und 4 regeln die Versendung und Rücksendung von Originalunterlagen und Ablichtungen,  die Anleitung für deren Auslegung sowie die Amtsbeglaubigung. Abs. 5 sieht vor, dass Beamte im anderen Staat als Sachverständige oder Zeuge aussagen und die notwendigen Zollunterlagen vorlegen können, wenn sie von ihrer Zollverwaltung ermächtigt werden. Das Ersuchen um Aussage muss exakt konkretisiert sein.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel regelt die Zustellhilfe einschließlich der Beifügung einer amtlich beglaubigten Übersetzung des behördlichen Schriftstückes in eine Amtssprache der ersuchten Vertragspartei.

Zu Art. 10:

Außer den Kosten für Sachverständige, Zeugen und nicht staatliche Übersetzungen wird grundsätzlich kein Kostenersatz geleistet. Sollten aber besonders hohe Kosten bei der Erledigung eines Ersuchens anfallen, so nehmen die Zollverwaltungen Kontakt auf.

Zu Art. 11:

Abs. 1 enthält die allgemeine Datenschutzbestimmung, dass erteilte Auskünfte genau so wie innerstaatliche Auskünfte geschützt werden.

Abs. 2 sieht einen gleichwertigen Datenschutzstandard auf bilateraler Ebene als Voraussetzung für die Übermittlung von Auskünften vor und bestimmt, dass der Datenschutzannex mit den darin enthaltenen Datenschutzvorschriften ein integraler Bestandteil des Abkommens ist.

Abs. 3 regelt, dass erhaltene Informationen ausschließlich für die in diesem Abkommen bestimmten Zwecke einschließlich der wegen Zollzuwiderhandlungen eingeleiteten Verfahren verwendet werden dürfen.

Nach Abs. 4 muss die vorherige Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde eingeholt werden, wenn erteilte Auskünfte für andere Zwecke als im Ersuchen ausgeführt verwendet werden sollen.

Die Abs. 5 und 6 sehen vor, dass die Rechtsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten unbeeinträchtigt bleiben, wobei der Umstand, dass eine Auskunft im Rahmen dieses Abkommens übermittelt wurde, die österreichische Zollverwaltung nicht daran hindert, diese Information gegebenenfalls im Rahmen ihrer Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission an diese weiterzuleiten. In diesem Fall wird die israelische Zollverwaltung davon verständigt. Sollte die österreichische Zollverwaltung eine für Israel wesentliche Information erhalten, so wird der Informationsgeber darüber informiert und um Übermittlung an Israel ersucht.

Abs. 7 sieht vor, dass ohne vorherige Zustimmung erhaltene, den Suchtmittelbereich betreffende Auskünfte sowie Informationen, die bestimmte öffentliche Interessen betreffen, an zuständige Behörden weiter geleitet werden dürfen. Die Zollbehörde der anderen Vertragspartei ist jedenfalls davon zu verständigen.

Zu Art. 12:

Eine Zusammenarbeit ist auch bei der Durchführung von kontrollierten Lieferungen vorgesehen (siehe die Definition in Art. 1 Z 9). Abs. 2 legt fest, dass die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung in jedem Einzelfall zu treffen ist und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren beider Vertragsparteien und für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen zu erfolgen hat. Zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung im Sinn dieses Abkommens bedarf es in Österreich der Zustimmung der zuständigen Justizbehörde und des Bundeskriminalamts im Bundesministerium für Inneres. Der Inhalt illegaler Warensendungen kann gemäß Abs. 3 auch ganz oder teilweise entfernt oder ersetzt werden.

Zu Art. 13:

Die Durchführung und Interpretation des Abkommens obliegt den Zentralstellen, die auch abgestimmte Durchführungsanordnungen erlassen können. Meinungsverschiedenheiten betreffend das vorliegende Abkommen sollen primär durch die zentralen Zollbehörden ausgeräumt werden. Erst danach soll der diplomatische Weg beschritten werden.

Zu Art. 14:

Dieser Artikel enthält die üblichen Schlussbestimmungen des In-Kraft-Tretens, der Kündigung und hinsichtlich einer allfälligen Revision des Abkommens. Dazu ist zu bemerken, dass das vorliegende Abkommen in Israel keiner formellen parlamentarischen Ratifikation bedarf.

Zum Anhang

Der Anhang enthält die für derartige Abkommen üblichen Grundsätze des Datenschutzes, insbesondere was die Verwertung, Berichtigung, Aufbewahrung, Löschung von und Auskunftserteilung über übermittelte Daten betrifft sowie Regeln für den Schadenersatz.