Vorblatt

1. Problem:

Der Beruf der zahnärztlichen Ordinationshilfe ist in Österreich bis dato nicht gesetzlich geregelt und damit nicht als Gesundheitsberuf anerkannt. Dem entsprechend ist das in zahnärztlichen Ordinationen tätige Assistenzpersonal derzeit nur berechtigt, als „Hilfspersonen“ nach den genauen Anordnungen und unter ständiger Aufsicht der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs tätig zu werden.

2. Inhalt:

Schaffung von Regelungen über Beruf und Ausbildung der Zahnärztlichen Assistenz und damit Anerkennung dieses Berufs als Gesundheitsberuf.

3. Alternativen:

Keine.

4. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

4.1. Finanzielle Auswirkungen:

Da auf Grund des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und der Gewerkschaft der Privatangestellten bereits derzeit Ausbildungskurse für die Zahnärztlichen Assistenz bzw. eine Zusatzausbildung für die Prophylaxeassistenz durchgeführt werden und darüber hinaus langfristige Übergangsbestimmungen vorgesehen sind, werden die aus der gesetzlichen Normierung der dreijährigen dualen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz sowie der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz resultierenden Kosten sehr verzögert und schrittweise anfallen.

Da erwartungsgemäß pro Bundesland lediglich durchschnittlich ein bis zwei Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz bzw. Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz errichtet werden und darüber hinaus auf Grund der langen Übergangsfristen nur eine verzögerte Umsetzung festgelegt ist, werden Vollziehungskosten der Länder im Zusammenhang mit der Bewilligung von Lehrgängen bzw. Weiterbildungen erst schrittweise und in nur geringfügigem Ausmaß entstehen.

Hinsichtlich der neuen aus dem Berufsrecht resultierenden Vollziehungsaufgaben (Anerkennung ausländischer Ausbildungen, Entziehung der Berufsberechtigung) werden einerseits angesichts der gleichgelagerten Regelungen und Zuständigkeiten für andere nichtärztliche Gesundheitsberufe die  bereits bestehenden Vollziehungsstrukturen und -erfahrungen genutzt werden können, andererseits wird auf Grund der überschaubaren Anzahl der Berufsangehörigen sowie der großzügigen Übergangsregelungen für derzeit beschäftigte Zahnärztliche Assistenten/-innen nur eine geringe Anzahl an entsprechenden Verwaltungsverfahren zu erwarten sein. Der Mehraufwand im Bundesministerium für Gesundheit sowie in den Ländern sollte daher mit den bestehenden Personalressourcen bewältigt werden können.

4.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

4.2.1. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Schaffung des Gesundheitsberufs Zahnärztliche Assistenz erhöht die Attraktivität der Beschäftigung in zahnärztlichen Ordinationen, was auch zu einer höheren Verweildauer im Beruf führen wird.

4.2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Da erwartungsgemäß pro Bundesland lediglich durchschnittlich ein bis zwei Lehrgänge bzw. Weiterbildungen errichtet werden und darüber hinaus auf Grund der langen Übergangsfristen nur eine verzögerte Umsetzung festgelegt ist, werden die Bewilligungspflicht sowie die Meldepflichten hinsichtlich der Bildungsdokumentation bundesweit nur geringfügige Informationsverpflichtungen für Unternehmen nach sich ziehen.

Für die Bürger/innen verursacht das vorliegende Berufs- und Ausbildungsgesetz des Gesundheitsberufs Zahnärztliche Assistenz keine Informationspflichten.

4.3. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

4.4. Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die Festlegung von beruflichen Regelungen für die Zahnärztliche Assistenz hat für die zahnärztlichen Patienten/-innen als Konsumenten/-innen jedenfalls positive Auswirkungen.

4.5. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Da der überwiegende Anteil der Berufsangehörigen der Zahnärztlichen Assistenz Frauen sind, hat eine Aufwertung dieser Berufsgruppe insbesondere auch positive frauenpolitische Auswirkungen.

5. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Im Rahmen des vorliegenden Bundesgesetzes werden folgende Richtlinien für die Berufe des/der Zahnarztes/Zahnärztin und der Zahnärztlichen Assistenz umgesetzt:

-       Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;

-       Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen;

-       Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

-       Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes;

-       Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung;

-       Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.

6. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG auf Grund der Normierung des Unabhängigen Verwaltungssenats der Länder als Berufungsbehörde in der mittelbaren Bundesverwaltung.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Inhalt:

Der Beruf der zahnärztlichen Ordinationshilfe ist in Österreich bis dato nicht gesetzlich geregelt und damit nicht als Gesundheitsberuf anerkannt. Gemäß § 44 lit. c Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, in der geltenden Fassung, ist die zu den Sanitätshilfsdiensten zählende Ordinationshilfe als „einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordinationen von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten“ umschrieben.

Dem entsprechend ist das in zahnärztlichen Ordinationen tätige Assistenzpersonal, auch wenn es entsprechende Ausbildungskurse oder eine sonstige einschlägige Ausbildung absolviert hat, derzeit nur berechtigt, als „Hilfspersonen“ im Sinne des § 24 Abs. 2 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, in der geltenden Fassung, nach den genauen Anordnungen und unter ständiger Aufsicht des/der Zahnarztes/Zahnärztin bzw. Dentisten/Dentistin tätig zu werden.

Für die Durchführung zahnärztlicher Assistenzleistungen besteht allerdings ein Bedarf an der Schaffung des Berufsbildes eines Gesundheitsberufs mit einer reglementierten Ausbildung.

Das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) wurde daher Anfang der 1990er Jahre seitens des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz mit der Erarbeitung einer Studie betreffend das Berufsbild, den Tätigkeitsbereich und die Ausbildung zur zahnärztlichen Ordinationshilfe beauftragt, an der Berufsvertreterinnen, Zahnärzte/-innen sowie Vertreter/innen der damaligen Bundeskurie Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer und der Ausbildungsstätten einbezogen waren. Die Studie, die die fachliche Grundlage für die zukünftige gesetzliche Regelung bilden sollte, wurde zunächst im Juni 1995 abgeschlossen, musste aber auf Grund von divergierenden Meinungen innerhalb der Berufsgruppe und der Zahnärzteschaft noch einmal überarbeitet werden. Der Endbericht der ÖBIG-Studie „Entwicklung der Ausbildung zur zahnärztlichen Assistentin“ wurde schließlich im Jahr 1999 vom damaligen Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abgenommen.

Da für eine Umsetzung allerdings noch weitere fachliche Arbeiten erforderlich waren, wurde im Jahre 2003 eine Arbeitsgruppe im damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet, an der die damalige Bundeskurie Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer  sowie die Österreichische Dentistenkammer, der Berufsverband der Arzt- und Zahnarzthelferinnen Österreichs, die Universitätszahnklinik Wien, die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Graz, die Österreichische Gesellschaft für Paradontologie, das Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen, die Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe und die Gewerkschaft der Privatangestellten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie Vertreter/innen des Gesundheitsressorts teilnahmen. Nach grundsätzlicher Übereinstimmung über die künftigen fachlichen Grundlagen für den Beruf und die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz sowie die darauf aufbauende Spezialqualifikation in der Prophylaxeassistenz zwischen den Mitgliedern der Arbeitsgruppe wurde im September 2005 das Fachkonzept „Zahnärztliche Assistentin/Prophylaxeassistentin“ fertiggestellt. Auch die Kommission „Zahnmedizin, Prophylaxe“ des Obersten Sanitätsrates befürwortete einstimmig dieses Fachkonzept.

In der Folge wurde die Umsetzung der erzielten Einigung seitens der Arbeitnehmervertretung hinterfragt. Dabei wurde insbesondere die Option geäußert, einen Lehrberuf Zahnärztliche Assistenz auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zu schaffen. Hiezu ist festzuhalten, dass das Berufsausbildungsgesetz für die Ausbildung in Lehrberufen eine ausschließliche Zuständigkeit des/der Bundesministers/-in für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) vorsieht und für eine (Mit)Zuständigkeit des/der Bundesministers/-in für Gesundheit (BMG) für Lehrausbildungen im Gesundheitsbereich derzeit keine gesetzliche Grundlage besteht. Auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden Fassung, fallen allerdings Regelungen über die Ausübung und Ausbildung von Gesundheitsberufen in die Zuständigkeit des/der BMG und nicht in jene des/der BMWFJ. Berufs- und ausbildungsrechtliche Regelungen betreffend die Zahnärztliche Assistenz sind somit vom/von der BMG vorzubereiten bzw. zu erlassen.

Trotz dieser rechtlichen Rahmenbedingungen wurde auf Grund des dringenden Wunsches der Arbeitnehmervertretung sowie eines positiven Gutachtens des Bundes-Berufsausbildungsbeirates die Verordnung des BMWFJ über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz (Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 200/2009, erlassen, die eine Rechtsgrundlage für die Durchführung eines Lehrausbildungsversuchs in der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes beinhaltet; dies insbesondere um den Auszubildenden die arbeits- und sozialrechtliche Absicherung des Berufsausbildungsgesetzes zu bieten.

Zur Sicherstellung der aus gesundheitspolitischer Sicht gebotenen Erfordernisse, wie insbesondere Qualitätssicherung und Patientenschutz, sowie einer gesetzlich gesicherten Berufsausübung der Absolventen/-innen dieser Ausbildung wurde vor Erlassung dieser Verordnung zwischen dem BMG und dem BMWFJ vereinbart, dass seitens des BMG ehestmöglich die berufsrechtlichen Grundlagen für den Gesundheitsberuf Zahnärztliche Assistenz dem Nationalrat zugeleitet werden, im Rahmen derer auch der Abschluss des Lehrausbildung in der Zahnärztlichen Fachassistenz als Qualifikationsnachweis anerkannt sowie Rechtsgrundlagen für das Tätigwerden an den Patienten/-innen im Rahmen der Ausbildung geschaffen werden sollen. Andernfalls wäre ein Tätigwerden der Absolventen/-innen dieser Lehrausbildung im Sinne des angestrebten Berufsprofils im Widerspruch zur geltenden Rechtslage, sodass die Ausübung dieser Tätigkeiten – abgesehen von Verwaltungs- und Administrationstätigkeiten – durch Personen, die den Lehrversuch Zahnärztliche Fachassistenz absolviert haben, nicht zulässig wäre. Ebenso wenig wäre ohne diese berufsrechtlichen Grundlagen die Ausübung von zahnärztlichen Assistenztätigkeiten im Rahmen der praktischen Lehrausbildung möglich.

Weiters wurde vereinbart, dass für die Lehrausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz im Berufsausbildungsgesetz Mitregelungskompetenzen des/der BMG sowie aus gesundheitsrechtlicher Sicht erforderliche Ausnahme- und Sonderbestimmungen normiert werden. Eine entsprechende Umsetzung im Berufsausbildungsgesetz ist in Artikel 5 des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten.

Die berufsrechtlichen Regelungen der Zahnärztlichen Assistenz entsprechen im Wesentlichen dem Berufsrecht der bisher geregelten nichtärztlichen Gesundheitsberufe unter Berücksichtigung der berufsspezifischen Besonderheiten. Die Prophylaxeassistenz wird als erweiterte Qualifikation der Zahnärztlichen Assistenz geregelt, die durch Absolvierung einer entsprechenden Weiterbildung erworben werden kann.

Der Beruf der Dentalhygiene wird nicht im Rahmen dieses Bundesgesetzes geregelt. Vielmehr wurden im Auftrag des BMG von der Gesundheit Österreich GmbH / Geschäftsbereich ÖBIG (GÖG/ÖBIG) der Bedarf und die allfälligen Einsatzmöglichkeiten an einem eigenen vom zahnärztlichen Beruf gesonderten Gesundheitsberuf der Dentalhygiene in Österreich geprüft. Auf Grund der Ergebnisse dieser Studie bzw. allenfalls erforderlicher ergänzender Studien sowie der Umsetzung der vorliegenden Berufs- und Ausbildungsregelungen für die Zahnärztliche Assistenz und Prophylaxeassistenz in der Praxis werden in den nächsten Jahren weitere Entscheidungen im Hinblick auf das Erfordernis der Schaffung eines Gesundheitsberufs der Dentalhygiene getroffen werden.

Schließlich setzt die vorliegende Novelle den seit Erlassung des Zahnärztegesetzes und Zahnärztekammergesetzes entstandenen Änderungsbedarf im zahnärztlichen Berufs- und Kammerrecht sowie zwischenzeitlich erlassenes einschlägiges Unionsrecht um.

Näheres zu den einzelnen Bestimmungen ist dem Besonderen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

Finanzielle Auswirkungen:

Da auf Grund des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und der Gewerkschaft der Privatangestellten bereits derzeit Ausbildungskurse für die Zahnärztlichen Assistenz bzw. eine Zusatzausbildung für die Prophylaxeassistenz durchgeführt werden und darüber hinaus langfristige Übergangsbestimmungen vorgesehen sind, werden die aus der gesetzlichen Normierung der dreijährigen dualen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz sowie der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz resultierenden Kosten sehr verzögert und schrittweise anfallen.

Da erwartungsgemäß pro Bundesland lediglich durchschnittlich ein bis zwei Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz bzw. Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz errichtet werden und darüber hinaus auf Grund der langen Übergangsfristen nur eine verzögerte Umsetzung festgelegt ist, werden Vollziehungskosten der Länder im Zusammenhang mit der Bewilligung von Lehrgängen bzw. Weiterbildungen erst schrittweise und in nur geringfügigem Ausmaß entstehen. Auf Grund der im Rahmen des Übergangsrechts geschaffenen Möglichkeit der erleichterten Überführung der bisherigen Ausbildungen auf die neue Rechtslage wird sich die vorgesehene Bewilligungspflicht in den meisten Fällen auf Meldeverfahren reduzieren.

In diesem Sinne werden auch die Bewilligungspflicht sowie die Meldepflichten hinsichtlich der Bildungsdokumentation bundesweit nur geringfügige Informationsverpflichtungen für Unternehmen in der Höhe von insgesamt € 3.000,-- nach sich ziehen, die damit unter die Bagatellgrenze fallen und daher im Rahmen der Materialien nicht als Formblatt der Standardkostenmodell-Richtlinien dazustellen sind.

Hinsichtlich der neuen aus dem Berufsrecht resultierenden Vollziehungsaufgaben (Anerkennung ausländischer Ausbildungen, Entziehung der Berufsberechtigung) werden einerseits angesichts der gleichgelagerten Regelungen und Zuständigkeiten für andere nichtärztliche Gesundheitsberufe die bereits bestehenden Vollziehungsstrukturen und -erfahrungen genutzt werden können, andererseits wird auf Grund der überschaubaren Anzahl der Berufsangehörigen sowie der großzügigen Übergangsregelungen für derzeit beschäftigte Zahnärztliche Assistenten/-innen nur eine geringe Anzahl an entsprechenden Verwaltungsverfahren zu erwarten sein. Der Mehraufwand im Bundesministerium für Gesundheit sowie in den Ländern sollte daher mit den bestehenden Personalressourcen bewältigt werden können.

Für die Bürger/innen verursacht das vorliegende Berufs- und Ausbildungsgesetz des Gesundheitsberufs Zahnärztliche Assistenz keine Informationspflichten.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) und Artikel 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken“) sowie Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“) und Artikel 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“).


Besonderer Teil

Artikel 1 (Änderung des Zahnärztegesetzes):

Zu Z 1 und 7 (Inhaltsverzeichnis, § 2):

Es erfolgt eine Anpassung an die europarechtliche Diktion des Vertrags von Lissabon.

Zu Z 2 und 5 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis wird im Hinblick auf die durch das Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, geänderte Überschrift des § 26 sowie die neu eingefügten §§ 26a bis 26c und 71a angepasst.

Zu Z 3, 4, 6 und 19 bis 21 (Inhaltsverzeichnis, 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks, Überschrift des 2. Hauptstücks und 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks):

Das Inhaltsverzeichnis wird an die durch die gegenständliche Novelle erfolgten Ergänzungen und Änderungen angepasst.

Durch die Einfügung des neuen 3. Hauptstücks betreffend die Zahnärztliche Assistenz ist es aus systematisch-legistischen Gründen erforderlich, die Straf- und Schlussbestimmungen in einem neuen 4. Hauptstück an das Ende dieses Bundesgesetzes zu setzen.

In der Überschrift zum 2. Hauptstück wird klargestellt, dass dieses die Übergangsbestimmungen für den zahnärztlichen Beruf und den Dentistenberuf beinhaltet.

Zu Z 8, 9, 12 und 13 (§§ 2 und 9):

Es erfolgen folgende Anpassungen an das Unionsrecht:

Die Zitierung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in § 2 Z 1 wird an die letzte Änderung dieser Richtlinie angepasst.

Weiters wird der Umsetzungshinweis des § 2 um folgende Richtlinien erweitert:

-       Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes aufgenommen. Artikel 27 Abs. 3 dieser Richtlinie sieht eine Gleichbehandlung des von dieser Richtlinie begünstigten Personenkreises mit eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüssen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen vor.

-       Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung. Artikel 14 Abs. 1 lit. d dieser Richtlinie sieht eine Gleichbehandlung des von dieser Richtlinie begünstigten Personenkreises mit eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und anderer Berufsqualifikationen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren vor.

Dementsprechend wird im § 9 Abs. 2 Z 3 der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen auch auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sowie in § 9 Abs. 2 Z 4 auf Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38, haben, erweitert.

Im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122, sowie des FrÄG 2011 wurden unter anderem die Umsetzungsbestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nachgeschärft. Was den unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Personenkreis betrifft, so wurden die entsprechenden Begrifflichkeiten näher an die Richtlinie angepasst, in diesem Sinne wird der Begriff „freizügigkeitsberechtigt“ durch den Begriff „unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt“ ersetzt. Hinsichtlich des aufenthaltsrechtlichen Status von Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzen, unterscheidet das NAG nunmehr zwischen der Dokumentation zur Bescheinigung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate (§ 54 NAG) und der Dokumentation zur Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts (§ 54a NAG). An diese aufenthaltsrechtlichen Änderungen ist § 9 Abs. 2 Z 2 ZÄG anzupassen.

Zu Z 10 (§ 3):

Entsprechend den Regelungen für andere Gesundheitsberufe wird auch im Zahnärztegesetz ausdrücklich klargestellt, welche Bundesgesetze jedenfalls unberührt bleiben, dies sind die Berufsgesetze der anderen Gesundheitsberufe sowie – angesichts des neu geschaffenen Lehrberufs Zahnärztliche Fachassistenz – auch das Berufsausbildungsgesetz.

Zu Z 11 (§ 6):

Die derzeitige Formulierung des § 6 Abs. 2, wonach die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit jedenfalls ausgeschlossen ist, wenn neben einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung „nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des/der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist“, hat sich im Rahmen der Vollziehung als überschießend und schwer nachweisbar erwiesen. Da die negative Zukunftsprognose bereits durch die Eigenart der strafbaren Handlung und die Ausübung des Berufs ausreichenden Bezug auf die Berufsausübung normiert, ist das zusätzliche Abstellen auf die Persönlichkeit des/der Verurteilten nicht erforderlich. Damit erscheint jedenfalls gewährleistet, dass die Entziehung der Berufsberechtigung auf Grundlage einer genauen Einzelfallprüfung im Hinblick auf das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit zu erfolgen hat, im Rahmen derer sowohl der Schutz der Patienten/-innen als auch das Recht des/der Berufsangehörigen auf Erwerbsausübung zu berücksichtigen und abzuwägen sind.

In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass der in § 6 Abs. 2 normierte Tatbestand des Ausschlusses der Vertrauenswürdigkeit durch die Normierung „jedenfalls“ nicht ausschließt, dass andere Umstände das Vorliegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit bewirken können. Die Vertrauenswürdigkeit kann demnach auch durch grobe Berufspflichtverletzungen oder beispielsweise auch in jenen Fällen ausgeschlossen sein, wenn über eine/n niedergelassene/n Angehörige/n des zahnärztlichen Berufs der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig eröffnet oder aufgehoben wurde (vgl. auch § 13 Abs. 3 GewO 1994).

Zu Z 14 (§ 19):

Die derzeitige Regelung, wonach im Falle einer Kassenplanstellen- oder Ordinationsnachfolge die Verpflichtung zur Übergabe der Dokumentation besteht, ist nicht zielführend, da es sich in der Praxis gezeigt hat, dass in Fällen einer Kassenplanstellennachfolge oftmals der/die Vorgänger/in weiterhin dieselbe Ordinationsstätte als Wahlzahnarzt/Wahlzahnärztin betreibt und einen großen Teil seiner/ihrer bisherigen Patienten/-innen weiterbehandelt, wofür die existierende Dokumentation erforderlich ist.

Um diesem Umstand sowie den neuesten Erkenntnissen zum Thema Nachhaftung im Falle von Schadenersatzansprüchen Rechnung zu tragen, wird nunmehr für den/die Kassenplanstellen- bzw. Ordinationsstättenvorgänger/in, der/die nicht gleichzeitig die Berufsausübung einstellt, sondern beispielsweise eine privat- oder wahlzahnärztliche Ordination weiterbetreibt, ein Wahlrecht eingeräumt, ob er/sie die Dokumentation selbst behält oder dem/der Kassenplanstellen- bzw. Ordinationsstättennachfolger/in übergibt. Sofern allerdings gleichzeitig die zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird, ist die Dokumentation – wie bisher – verpflichtend an den/die Nachfolger/in zu übergeben, der/die zur Übernahme und Aufbewahrung der Dokumentation verpflichtet ist.

Um ein friktionsfreies Verhalten der betroffenen Berufsangehörigen sicherzustellen, wäre in der von der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 35 Abs. 5 zu erlassenden Standesordnung zu regeln, inwieweit und in welcher Form dem/der übergebenden Zahnarzt/Zahnärztin im Hinblick auf die Behandlung der Patienten/-innen bzw. bei Schlichtungs- und gerichtlichen Verfahren weiterhin Zugriffsmöglichkeiten auf seine/ihre Dokumentation, wie Einsichtsrechte bzw. das Recht auf Anfertigung von Kopien, zukommen.

Zu Z 15, 17 und 18 (§§ 28 und 43):

Im Hinblick auf eine korrekte Führung der Zahnärzteliste werden folgende Klarstellungen getroffen:

Der Meldepflicht unterliegt auch ein Wechsel des Dienstortes (§ 28 Abs. 2).

Wie in § 14 normiert ist, hat die Meldung unter anderem der Berufseinstellung im Vorhinein zu erfolgen. Parallel dazu wird nunmehr in § 43 Abs. 1 klargestellt, dass eine rückwirkende Meldung der Berufseinstellung nicht zulässig ist, auch um Rechtssicherheit im Hinblick auf Kammerbeitrags- und disziplinarrechtliche Verpflichtungen zu schaffen.

Auch hinsichtlich der Zustellung der Berufseinstellung an Berufsangehörige mit unbekanntem Aufenthalt wird eine praktikable Regelung getroffen (§ 43 Abs. 1b).

Zu Z 16 (§ 35):

Die Werbung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs für ihre zahnärztliche Leistungen soll auch nicht in einer dem Standesansehen beeinträchtigenden Form erfolgen dürfen. Da ein das Standesansehen beeinträchtigendes Verhalten auch als Disziplinarvergehen gemäß § 55 ZÄKG zu ahnden ist, ist die  berufsrechtliche Regelung entsprechend zu ergänzen. Darüber hinaus entspricht dies auch den ärzterechtlichen Bestimmungen.

Zu Z 22 (3. und 4. Hauptstück):

3. Hauptstück (Zahnärztliche Assistenz):

Die im 3. Hauptstück des Zahnärztegesetzes enthaltenen berufs- und ausbildungsrechtlichen Regelungen betreffend die Zahnärztliche Assistenz basieren im Wesentlichen auf dem im Allgemeinen Teil der Erläuterungen beschriebenen Fachkonzept „Zahnärztliche Assistentin/Prophylaxeassistentin“.

Zu §§ 72 und 73:

Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz entsprechen dem tatsächlichen Bedarf der Assistenz in zahnärztlichen Ordinationen.

Das Berufsbild umfasst Assistenzleistungen bei zahnärztlichen Eingriffen einschließlich der Organisation der zahnärztlichen Ordination.

Unter den Tätigkeitsvorbehalt fällt nur jener Teil des Berufsbildes, der die Behandlung und Betreuung der Patienten/-innen betrifft. Diese Tätigkeiten dürfen nur nach Anordnung und unter Aufsicht des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs und damit unter dessen/deren Verantwortung und als dessen/deren Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 1313a ABGB durchgeführt werden.

Die zum Berufsbild zählenden organisatorischen Tätigkeiten fallen hingegen nicht unter den Tätigkeitsvorbehalt von Angehörigen der Zahnärztlichen Assistenz und dürfen auch von anderen Personen, wie Sprechstundenhilfen bzw. Verwaltungs- und kaufmännischem Personal, ausgeübt werden.

Die in § 73 Abs. 1 Z 6 angeführten prophylaktischen Tätigkeiten beinhalten lediglich Assistenztätigkeiten bzw. einfache prophylaktische Maßnahmen und unterscheiden sich damit von den unter die Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz zu subsumierenden Tätigkeiten (§ 84).

Bei der Durchführung der Tätigkeiten gemäß § 73 Abs. 1 Z 8 sind jedenfalls die Anforderungen des § 93 Medizinproduktegesetz (MPG), BGBl. 657/1996, sowie der Verordnungen gemäß §§ 92 und 94 MPG einzuhalten.

Zu § 74:

Die Zahnärztliche Assistenz darf im Hinblick auf ihr Berufsbild, das auf die Assistenz von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs ausgerichtet ist, nicht freiberuflich, sondern ausschließlich im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Fachärzten/-innen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, zu zahnärztlichen Gruppenpraxen sowie zu Zahnambulatorien oder sonstigen Krankenanstalten im Rahmen von Organisationseinheiten der Zahnheilkunde oder der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bzw. zu Universitätszahnkliniken bzw. Universitätskliniken für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ausgeübt werden.

Zu § 75:

Die in Abs. 1 normierten allgemeinen Berufspflichten basieren auf der Berufsethik aller Gesundheitsberufe, die Tätigkeiten am kranken Menschen ausüben und eine spezielle, über das durchschnittliche Maß hinausgehende Verantwortung am Menschen übernehmen. Für eine Berufsausübung zum Wohl der Patienten/-innen wird die Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung normiert. Die dienstrechtlichen Modalitäten im Zusammenhang mit der Absolvierung der Fortbildungen, wie insbesondere Kostentragung bzw. Dienstfreistellung, wären im Rahmen des Kollektivvertrags bzw. Dienstvertrags festzulegen.

Die in Abs. 2 normierte Verpflichtung zur Verschwiegenheit über in Ausübung ihres Berufs anvertraute und bekannt gewordene Geheimnisse ist allen Gesundheitsberufen immanent. Wie für die meisten Gesundheitsberufe ist für die Zahnärztliche Assistenz keine absolute Verschwiegenheitspflicht festgelegt. Hinsichtlich der Ausnahmetatbestände gilt die entsprechende Regelung für den zahnärztlichen Beruf.

Die Normierung einer gesonderten berufsrechtlichen Aufklärungs-, Dokumentations- und Auskunftspflicht für die Zahnärztliche Assistenz ist hingegen nicht erforderlich, da dieser Beruf ausschließlich auf Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs sowie im Dienstverhältnis tätig werden kann.

Zu § 76:

Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz werden entsprechend den anderen Gesundheitsberufen festgelegt. Dies sind die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, die in Abs. 2 umschrieben ist, und Kenntnisse der deutschen Sprache sowie ein einschlägiger Qualifikationsnachweis (§§ 77 f).

Zu § 77:

Als inländischer Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz wird der Ausbildungsabschluss der in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz festgelegt. Hinsichtlich bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen absolvierter Ausbildungen in der Zahnärztlichen Assistenz wird auf die entsprechenden Übergangsregelungen des § 87 hingewiesen.

Darüber hinaus werden auch Abschlüsse der Lehrausbildungen im Ausbildungsversuch „Zahnärztliche Fachassistenz“, die nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes und der entsprechenden Ausbildungsordnung absolviert werden, als Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz anerkannt. Näheres dazu ist dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu entnehmen. Sofern die Evaluierung dieses Ausbildungsversuchs ergibt, dass die „Zahnärztliche Fachassistenz“ als Regellehrberuf normiert wird, ist in Aussicht genommen, die entsprechenden Lehrabschlüsse ebenfalls berufsrechtlich gleichzuhalten.

Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz sowohl in der in diesem Bundesgesetz geregelten Form als auch als Lehrberuf umfasst drei Jahre. Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufsangehörigen nicht nur berufsrechtlichen Berufsschutz, sondern auch Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs. 1 ASVG genießen.

Zu § 78:

Die Anerkennung von im Ausland absolvierten Ausbildungen in der Zahnärztlichen Assistenz wird entsprechend den anderen nichtärztlichen Gesundheitsberufen festgelegt:

Hinsichtlich jener Qualifikationsnachweise, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fallen, erfolgt die Anerkennung durch den/die BMG nach den entsprechenden unionsrechtlichen Grundlagen.

Die Nostrifikation der nicht unter Unionsrecht fallenden ausländischen Qualifikationsnachweise ist vom/von der Landeshauptmann/-frau im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchzuführen.

Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden durch den/die BMG im Verordnungswege erlassen.

Zu § 79:

Auch die Regelung über die Entziehung der Berufsberechtigung entspricht den Bestimmungen der anderen nichtärztlichen Gesundheitsberufe:

Bei Wegfall einer oder mehrere Voraussetzungen für die Berufsausübung (§ 76) hat die Bezirksverwaltungsbehörde Angehörigen der Zahnärztlichen Assistenz die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen. Es bestehen die Möglichkeiten der Wiedererteilung der Berufsberechtigung sowie der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes.

Zu § 80:

Für Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz wird die Berufsbezeichnung „Zahnärztlicher Assistent“/„Zahnärztliche Assistentin“ festgelegt.

In Abs. 2 wird die Regelung des Artikel 54 der Richtlinie 2005/36/EG betreffend das Führen von im Herkunftsstaat erworbenen Ausbildungsbezeichnungen umgesetzt.

Die in Abs. 3 normierten Verbote betreffend das Führen von Bezeichnungen entsprechen den Regelungen der Berufsgesetze der anderen Gesundheitsberufe.

Zu § 81:

Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz wird – wie bisher bereits in bewährter Weise durchgeführt – als duale Ausbildung normiert. Dies bedeutet, dass die Auszubildenden im Dienstverhältnis zu einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, Facharztes/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bzw. einer zahnärztlichen Gruppenpraxis, einer Universitätszahnklinik bzw. einer Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, einem Zahnambulatorium bzw. Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung für Zahnheilkunde bzw. für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie stehen, wo sie den praktischen Teil der Ausbildung absolvieren und parallel dazu die theoretische Ausbildung an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz besuchen.

Das System der dualen Ausbildung spiegelt sich auch in der Aufteilung der theoretischen (600 Stunden) zur praktischen Ausbildung (3 000 Stunden) wieder.

Die Ausbildung dauert drei Jahre (Abs. 2). Eine Ausbildung in Teilzeitbeschäftigung ist ab einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 24 Wochenstunden möglich, wodurch die vorgesehenen 3000 Stunden praktische Ausbildung innerhalb der drei Jahre absolvierbar sind. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass die in Teilzeitbeschäftigung Ausgebildeten nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (€ 366,33) fallen und damit vollversichert bleiben (Abs. 5). Dieser Regelung, die zugunsten der Auszubildenden ausnahmsweise eine Vorgabe für die Vertragsgestaltung des Dienstvertrags in jenen einzelnen Fällen, die im 1. Ausbildungsjahr bei Teilzeitbeschäftigung einen unter die Geringfügigkeitsgrenze fallenden Lohn erhalten würden, normiert, kann im Rahmen der Vertragsfreiheit durch eine gegenüber dem Kollektivvertrag erhöhte Entlohnung oder durch Festsetzung eines ausreichenden Beschäftigungsausmaßes entsprochen werden.

Um den Auszubildenden zu ermöglichen, während der Ausbildung bereits Tätigkeiten an den Patienten/-innen durchzuführen, wird für diese die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten unter Anordnung, Anleitung und Aufsicht des/der ausbildenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs  bzw. Dentistenberufs normiert. Diese berufsrechtliche Absicherung von Tätigkeiten im Rahmen der praktischen Ausbildung gilt auch für Lehrlinge, die den Ausbildungsversuch in der Zahnärztlichen Fachassistenz nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes absolvieren.

Hinsichtlich der Tragung der Ausbildungskosten enthält das Gesetz – entsprechend den Ausbildungsregelungen anderer nichtärztlicher Gesundheitsberufe – zwar keine ausdrücklichen Regelungen. Es ist allerdings die höchstgerichtliche Judikatur zu beachten, wonach in analoger Anwendung des Berufsausbildungsgesetzes der/die Arbeitgeber/in für die Kosten des theoretischen Fachkurses aufzukommen hat (vgl. OGH 29.3.2001, 8ObA224/00z).

Was die Zulässigkeit allfälliger Rückzahlungsvereinbarungen betrifft, so ist einerseits klarzustellen, dass die arbeitsrechtliche Regelung des § 2d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, in der geltenden Fassung, die Rückerstattung von Ausbildungskosten entsprechenden Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich minderjähriger Arbeitnehmer/innen, unterwirft. Weiters war diese Frage auch bereits Gegenstand der Beurteilung durch die Rechtsprechung: Demnach hat  eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu erfolgen, wobei insbesondere auf die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Vereinbarung sowie auf den Umstand, dass das dem/der Arbeitnehmer/in zustehende Kündigungsrecht faktisch nicht unzumutbar einschränkt werden darf, abzustellen ist (vgl. z.B. OGH 23.11.2005, 9ObA86/05w).

Zu § 82:

Aus Gründen der Sicherung der Ausbildungsqualität bedürfen Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz – entsprechend den Ausbildungseinrichtungen in den anderen Gesundheitsberufen – einer Bewilligung des/der Landeshauptmann/-frau, im Rahmen derer insbesondere die personellen, fachlichen und räumlichen Voraussetzungen für die Durchführung der theoretischen Ausbildung nachzuweisen sind. Zu den Übergangsregelungen für bestehende Ausbildungseinrichtungen siehe § 87 Abs. 5.

Zu § 83:

§ 83 enthält eine umfassende Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, wonach im Verordnungswege durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit die erforderlichen Durchführungsbestimmungen insbesondere hinsichtlich der theoretischen Ausbildung betreffend Inhalte, Durchführung, Zugang, Leitung, Lehrkräfte, Prüfungen einschließlich Zusammensetzung der Prüfungskommission, hinsichtlich der Durchführung der praktischen Ausbildung sowie hinsichtlich der Anrechnung von Prüfungen und Praktika und der Form und des Inhalts der auszustellenden Zeugnisse zu erlassen sind.

Zu §§ 84 bis 86:

Für Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz wird die Möglichkeit des Erwerbs der  Spezialqualifikation in der Prophylaxeassistenz im Wege einer Weiterbildung geschaffen. Die von der Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz erfassten Tätigkeiten umfassen die Durchführung von über den Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz hinausgehenden zahnprophylaktischen Maßnahmen nach Anordnung und unter Aufsicht des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs. Eine eigenverantwortliche Durchführung von Tätigkeiten der Mundhygiene durch Prophylaxeassistenten/-innen ist daher nicht zulässig. Hinsichtlich der Reglementierung eines qualifizierten Berufs in der Dentalhygiene wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen hingewiesen.

Die Weiterbildung Prophylaxeassistenz umfasst neben der theoretischen Ausbildung 80 Stunden praktische Ausbildung, die im Rahmen der zahnärztlichen Ordination vermittelt wird, sodass diese Weiterbildung regelmäßig berufsbegleitend absolviert wird. Den Berufsangehörigen soll auch ermöglicht werden, während der Absolvierung der Weiterbildung bereits die entsprechenden Tätigkeiten an den Patienten/-innen unter Anordnung, Anleitung und Aufsicht des/der ausbildenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs  bzw. Dentistenberufs durchzuführen.

Auch die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz bedarf einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/-frau. Hinsichtlich der Festlegung näherer Bestimmungen über die Weiterbildung wird eine umfassende Verordnungsermächtigung des/der Bundesministers/-in normiert.

Zu den Übergangsregelungen für bereits derzeit in der Prophylaxeassistenz tätige Berufsangehörige sowie für bestehende Ausbildungseinrichtungen siehe § 88.

Hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der Prophylaxeassistenz sind die entsprechenden Anerkennungsregelungen wie für die Zahnärztliche Assistenz anzuwenden, die im Verordnungswege näher festzulegen sind.

Zu § 87:

Für einen reibungslosen Übergang auf die neue Rechtslage sind insbesondere zur Vermeidung von Personal- und Versorgungsproblemen in zahnärztlichen Ordinationen und Einrichtungen sowie von sozialen und existentiellen Härten bei den Berufsangehörigen großzügige Übergangsregelungen zu schaffen:

In diesem Sinne werden daher Personen, die derzeit ihre Tätigkeit als zahnärztliche Assistenten/-innen auf Grund eines zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und der Gewerkschaft für Privatangestellte abgeschlossenen Kollektivvertrags, der die Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung bereits vorsieht, zur Ausübung der Zahnärztliche Assistenz nach diesem Bundesgesetz berechtigt (Abs. 1 und 2).

Seitens der Universitätszahnklinik Graz wurde in Kooperation mit dem Land Steiermark seit dem Jahr 2001 nach den fachlichen Grundlagen der ÖBIG-Studie „Entwicklung der Ausbildung zur zahnärztlichen Assistentin“ (siehe Allgemeiner Teil) ein dreijähriger Lehrgang für zahnärztliche AssistentInnen durchgeführt. Auch Absolventen/-innen dieses Lehrgangs werden zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt (Abs. 3).

Mit der berufsrechtlichen Gleichstellung der nach den bisherigen Ausbildungsformen ausgebildeten zahnärztlichen Assistenten/-innen sollte auch eine arbeits- und sozialrechtliche Gleichbehandlung mit Personen, die nach diesem Bundesgesetz bzw. im Lehrberuf ausgebildeten Berufsangehörigen, einher gehen.

Da für eine verpflichtende Durchführung der in diesem Bundesgesetz normierten Ausbildung die Evaluierung des Ausbildungsversuchs „Zahnärztliche Fachassistenz“ nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (siehe Allgemeiner Teil) abgewartet wird, dürfen die bisherigen Ausbildungen noch bis Ende 2016 begonnen werden und berechtigen nach erfolgreichem Abschluss zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz (Abs. 4). Selbstredend können Ausbildungen nach diesem Bundesgesetz aber bereits ab Inkrafttreten dieser Regelungen (1. Jänner 2013) durchgeführt werden.

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausbildungsregelungen bestehende Ausbildungseinrichtungen wird in Abs. 5 die Möglichkeit einer erleichterten Überführung auf die neue Rechtslage geschaffen, indem bei entsprechender Anzeige binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Regelungen die Bewilligung durch ein Meldeverfahren beim/bei der Landeshauptmann/-frau ersetzt wird. Dabei sind sowohl der Zeitpunkt der Umstellung der Ausbildung zu melden als auch spätestens sechs Monate vor Beginn der neuen Ausbildung die für eine Prüfung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bei Nichterfüllen der Voraussetzungen ist die Abhaltung des Lehrgangs zu untersagen.

Zu § 88:

Auch hinsichtlich der Ausübung der Prophylaxeassistenz sollen vor Inkrafttreten dieser Regelung erworbene einschlägige Kenntnisse entsprechend anerkannt werden:

Der seit 1. Juli 2009 geltende Kollektivvertrag zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und der Gewerkschaft der Privatangestellten enthält Regelungen über eine Zusatzausbildung in der Prophylaxeassistenz, deren Absolventen/-innen zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt werden (Abs. 1).

Die Ausübung der Prophylaxeassistenz ist weiters Personen gestattet, die zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind und in Österreich eine andere einschlägige Ausbildung absolviert haben, die jedenfalls seit 1992 durchwegs angeboten wurde, oder ohne entsprechende Zusatzausbildung sowohl vor diesem Zeitpunkt als auch in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens zwei Jahre überwiegend in der Prophylaxeassistenz tätig waren (Abs. 2). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist über diese Tätigkeiten von den Dienstgebern/-innen eine Bestätigung auszustellen, sofern dies nicht mehr möglich ist, können die Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung der Weiterbildung Prophylaxeassistenz nachgewiesen werden (Abs. 3).

Für die Einrichtung entsprechender Weiterbildungen nach diesem Bundesgesetz dürfen die bisherigen Ausbildungen in der Prophylaxeassistenz noch bis Ende 2013 begonnen und bis Ende 2015 abgeschlossen werden und berechtigen nach erfolgreichem Abschluss zur Ausübung der Prophylaxeassistenz (Abs. 4). Ein Abwarten der Evaluierung des Ausbildungsversuchs nach dem Berufsausbildungsgesetz ist für die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nicht erforderlich, da es sich dabei nicht um den Erwerb der Grundqualifikation in der Zahnärztlichen Assistenz, sondern einer Spezialqualifikation handelt.

Hinsichtlich der Überführung bestehender Ausbildungen in der Prophylaxeassistenz (Abs. 5) wird auf die Ausführungen zu § 87 Abs. 5 verwiesen.

4. Hauptstück (Straf- und Schlussbestimmungen):

Durch die Einfügung des neuen 3. Hauptstücks betreffend die Zahnärztliche Assistenz ist es aus systematisch-legistischen Gründen erforderlich, die Straf- und Schlussbestimmungen in einem neuen 4. Hauptstück an das Ende des Zahnärztegesetzes zu setzen.

Zu § 89:

§ 89 fasst die Verwaltungsstrafbestimmungen sowohl betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs (bisher § 51) als auch betreffend Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz zusammen. Hervorzuheben ist, dass künftig auch die Heranziehung von nicht berufsberechtigten Personen zu dem zahnärztlichen Beruf bzw. Dentistenberuf sowie der Zahnärztlichen Assistenz vorbehaltenen Tätigkeiten als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

Zu § 90:

Die Abs. 1 bis 5 des § 90 geben den derzeitigen § 72 wieder.

Die die Zahnärztlichen Assistenz betreffenden Bestimmungen werden mit 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzt (Abs. 6).

Zu § 91:

Die Vollziehungsbestimmung des § 91 entspricht dem bisherigen § 73.

Artikel 2 (Änderung des Zahnärztekammergesetzes):

Zu Z 1 und 14 (§ 7 Abs. 4 und § 126 Abs. 7):

Mit 25. April 2011 ist die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Kraft getreten, die in Artikel 10 Abs. 4 Folgendes vorsieht:

„Die Behandlungsmitgliedstaaten gewährleisten, dass Informationen über die Berufsausübungsberechtigung von Angehörigen der Gesundheitsberufe, die in den auf ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten nationalen oder lokalen Registern enthalten sind, auf Anfrage den Behörden anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Einklang mit den Kapiteln II und III und den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG, sowie dem Grundsatz der Unschuldsvermutung bereitgestellt werden. Der Informationsaustausch findet über das Binnenmarktinformationssystem statt, das nach der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) eingerichtet wurde.“

Hinsichtlich der Bereitstellung von entsprechenden Informationen über in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragene Angehörige des zahnärztlichen Berufs wird die Verpflichtung der Österreichischen Zahnärztekammer zur Amtshilfe entsprechend erweitert. Diese Regelung tritt entsprechend der Umsetzungsfrist gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2011/24/EU mit 25. Oktober 2013 in Kraft.

Zu Z 2 bis 4 und 14 (§§ 19, 35 und 126 Abs. 5):

Die im Rahmen des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, normierte Verpflichtung der Österreichischen Zahnärztekammer zum Abschluss von für die Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 26c ZÄG verbindlichen Rahmenbedingungen mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen wird ausdrücklich dem eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Zahnärztekammer zugewiesen.

Weiters werden der eigene Wirkungsbereich der Österreichische Zahnärztekammer (§ 19) sowie die Agenden der Landeszahnärztekammern (§ 35) an die Regelungen betreffend die Zahnärztliche Assistenz angepasst und mit 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzt.

Zu Z 5 bis 12 und 14 (§§ 36, 37, 38, 41, 43, 44 und 126 Abs. 6):

Im Zuge der ersten Erfahrungen mit der Wahrnehmung der Aufgaben der zahnärztlichen Standesvertretung auf Ebene der Landeszahnärztekammern hat sich gezeigt, dass bei Landeszahnärztekammern, denen eine große Anzahl von Kammermitgliedern zugeordnet ist, der Verwaltungs- und Repräsentationsaufwand sehr hoch ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Funktionären/-innen der Landeszahnärztekammern vorwiegend um niedergelassene Angehörige des zahnärztlichen Berufs handelt, die nur über ein begrenztes Zeitbudget für ihre Kammertätigkeit verfügen. Daher besteht der Bedarf für Landeszahnärztekammern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern, eine/n zweite/n Vizepräsidenten/-in zu wählen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.

Im Rahmen des bisherigen Bestehens der Landeszahnärztekammern hat es sich bewährt, dass in Fällen des Ausscheidens eines/einer Referenten/-in einer Landeszahnärztekammer der/die gewählte Sukzessor/-in automatisch nachrückt. Der Bedarf an einer entsprechenden Regelung hat sich auch für die Funktion des/der Landesfinanzreferenten/-in ergeben.

Um diese verbesserten Kammerbestimmungen bereits für die Funktionsperiode der im Rahmen der im Jahr 2011 abgehaltenen Zahnärztekammerwahlen gewählten Organe anwendbar zu machen, bedarf es einer Regelung für die erstmalige Wahl des/der zweiten Vizepräsidenten/-in sowie des/der Sukzessors/-in des/der Landesfinanzreferenten/-in (§ 126 Abs. 6). Für die nächsten Zahnärztekammerwahlen werden entsprechende Regelungen im Rahmen einer Änderung der Zahnärztekammer-Wahlordnung festgelegt werden.

Weiters wird eine gesetzliche Grundlage für die Normierung von Verwaltungsstrafbestimmungen im Rahmen der Zahnärztekammer-Wahlordnung geschaffen.

Zu Z 13 (§ 107):

Die sprachliche Klarstellung dient einer einheitlichen Terminologie und daher der Rechtssicherheit.

Artikel 3 (Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes):

Die Berufsangehörigen der Zahnärztlichen Assistenz sind in den Anwendungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes aufzunehmen.

Artikel 4 (Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes):

Ausbildungen in der Zahnärztlichen Assistenz sowie Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz sind in den Anwendungsbereich des Bildungsdokumentationsgesetzes aufzunehmen.

Artikel 5 (Änderung des Berufsausbildungsgesetzes):

Im Hinblick darauf, dass der Abschluss einer gesetzlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz zu einer Berufsberechtigung führt und diese wie auch Angehörige anderer gesetzlich reglementierter Gesundheitsberufe einem Tätigkeitsvorbehalt unterliegt, ist es erforderlich, bei der Schaffung der Möglichkeit, die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen einer Lehrausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz zu absolvieren, die Rechtsgrundlage nach den für das Gesundheitswesen unabdingbaren Erfordernissen, vor allem der Qualitätssicherung und des Patientenschutzes, sowie entsprechend den berufsrechtlichen Grundlagen zu adaptieren (siehe Allgemeiner Teil der Erläuterungen).

In diesem Sinne wird im Berufsausbildungsgesetz für die Durchführung des Ausbildungsversuchs bzw. einer allfälligen Regellehrausbildung „Zahnärztliche Fachassistenz“ die Sonderbestimmung des § 35a geschaffen:

Auf Grund der Zuständigkeit des/der Bundesministers/-in für Gesundheit für das Berufs- und Ausbildungsrecht der Gesundheitsberufe wird hinsichtlich der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen eine Mitregelungskompetenz des BMG normiert (Abs. 1 Z 1).

Einige Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes sollen für diesen Lehrberuf insbesondere aus Qualitätssicherungsgründen im Hinblick auf die zu erwerbende Berufsberechtigung in einem Gesundheitsberuf nicht anwendbar sein (Abs. 1 Z 2):

Dies betrifft das Erlassen der Absolvierung der theoretischen Ausbildung, den Ersatz von Ausbildungszeiten, die Ausbildung im Strafvollzug, die integrative und die überbetriebliche (integrative) Ausbildung.

Was die Regelung des Berufsausbildungsgesetzes betreffend die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen durch Staatsvertrag bzw. Verordnung des BMWFJ betrifft, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Anerkennung in reglementierten Berufen die unionsrechtliche Verpflichtung der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen besteht, die in den berufsrechtlichen Regelungen der Zahnärztlichen Assistenz im Zahnärztegesetz vorgesehen sind. Konkurrierende Anerkennungsbestimmungen einschließlich konkurrierender Zuständigkeiten für Ausbildungen, die zur gleichen Berufsberechtigung führen, sind jedenfalls zu vermeiden, sodass die Anerkennungsbestimmungen nach dem BAG für diesen Beruf obsolet ist und daher nicht zur Anwendung kommen soll.

Hinsichtlich einiger Regelungen des Berufsausbildungsgesetzes sind für die Durchführung dieses Lehrberufs Sonderregelungen erforderlich (Abs. 2):

Z1: Die aus Gründen des Patientenschutzes für die Berufsberechtigung in der Zahnärztlichen Assistenz geltenden Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit müssen bereits für die Aufnahme der Ausbildung vorliegen.

Z 2: Aus fachlichen Gründen hat der Prüfungskommission zwingend ein/e Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs vorzusitzen.

Z 3: Was die außerordentliche Zulassung zur Lehrabschlussprüfung auch ohne Absolvierung der Lehrzeit betrifft (§ 23 Abs. 5), so soll diese Möglichkeit bereits ausgebildeten Zahnärztlichen Assistenten/-innen im Hinblick auf den Erwerb eines Lehrabschluss und den damit verbundenen Berechtigungen (z.B. Zugang zur Berufsreifeprüfung) offen stehen Die Eröffnung dieser Möglichkeit für andere Personen, die keine Ausbildung in einer zahnärztlichen Ordination oder Gruppenpraxis, einer Universitätszahnklinik bzw. einem Zahnambulatorium absolviert haben, wäre hingegen aus Gründen des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung nicht mit dem Erwerb einer Berufsberechtigung in diesem Gesundheitsberuf vereinbar. Da es sich bei den betroffenen Personen damit ausschließlich um bereits fachlich voll ausgebildete Zahnärztliche Assistenten/-innen handelt, ist weder die in § 23 Abs. 7 vorgesehene Verordnungsermächtigung des BMWFJ zur Festlegung eines Vorbereitungskurses, dessen Teilnahme der Glaubhaftmachung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dient, noch die in § 23 Abs. 9 auf Grund einer anderen schulischen Ausbildung vorgesehene Zulassungsmöglichkeit anwendbar.

Z 4: Für Angelegenheiten betreffend den Lehrberuf der Zahnärztlichen Fachassistenz ist eine Vertretung des BMG im Bundes-Berufsausbildungsbeirat entsprechend sicherzustellen.