Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

§ 9. (1) bis (2) …

§ 9. (1) bis (2) unverändert

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

           1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 12 000 000 Euro,

           1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 14 000 000 Euro,

           2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 000 000 Euro,

           2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 000 Euro,

           3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 6 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 000 000 Euro,

           3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 000 Euro,

           4. für alle anderen Fahrzeuge 6 000 000 Euro.

           4. für alle anderen Fahrzeuge 7 000 000 Euro.

(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls

(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls

           1. alle Personenschäden

           1. alle Personenschäden

               a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 11 000 000 Euro,

               a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 12 800 000 Euro,

               b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 000 000 Euro,

               b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 500 000 Euro,

                c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 5 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 000 000 Euro,

                c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 5 800 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 500 000 Euro,

               d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5 000 000 Euro,

               d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5 800 000 Euro,

           2. alle Sachschäden bis zu 1 000 000 Euro

           2. alle Sachschäden bis zu 1 200 000 Euro

voll zu decken.

voll zu decken.

(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 60 000 Euro.

(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 70 000 Euro.

(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

           1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 6 000 000 Euro,

           1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 000 000 Euro,

           2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 12 000 000 Euro,

           2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 14 000 000 Euro,

           3. für Sachschäden insgesamt 12 000 000 Euro,

           3. für Sachschäden insgesamt 14 000 000 Euro,

           4. für bloße Vermögenschäden 60 000 Euro.

           4. für bloße Vermögenschäden 70 000 Euro.

§ 37a. (1) bis (9) …

§ 37a. (1) bis (9) unverändert

 

(10) § 9 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an § 9 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 anzupassen.

Artikel 2

Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

§ 15. (1) …

§ 15. (1) unverändert

           1. einem Kapitalsbetrag von 1 600 000 Euro oder

           1. einem Kapitalsbetrag von 1 920 000 Euro oder

           2. einem jährlichen Rentenbetrag von 100 000 Euro

           2. einem jährlichen Rentenbetrag von 120 000 Euro

für den einzelnen Verletzten begrenzt.

für den einzelnen Verletzten begrenzt.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

           1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 5 000 000 Euro;

           1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 5 800 000 Euro;

           2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 6 000 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze  überdies je 3 000 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen;

           2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 7 000 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze  überdies je 3 500 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen;

           3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies 7 000 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.

           3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies 8 200 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

           1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 1 000 000 Euro;

           1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 1 200 000 Euro;

           2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2  Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies mit 11 000 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.

           2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2  Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies mit 12 800 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 21. (1) bis (4) …

§ 21. (1) bis (4) …

 

(5) § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben.

Artikel 3

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

§ 49. (1) …

§ 49. (1) unverändert

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 1 600 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 100 000 Euro für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 1 920 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 120 000 Euro für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

2. …

2. unverändert

(2) und (3) …

(2) und (3) unverändert

§ 169. (1) bis (2) …

§ 169. (1) bis (2) unverändert

 

(3) § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

Artikel 4

Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

§ 7a. Der im §. 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 100 000 Euro.

§ 7a. Der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 120 000 Euro.

§ 7b. (1) Im Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 1 000 000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.

§ 7b. (1) Im Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 1 200 000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 1 000 000 Euro übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 1 200 000 Euro übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(3) …

(3) unverändert

 

§ 9e. Die §§ 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben.

Artikel 5

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

§ 11. (1) …

§ 11. (1) unverändert

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 1 600 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 100 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 1 920 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 120 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;

           2. …

           2. unverändert

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

§ 44. (1) bis (1d) …

§ 44. (1) bis (1d) unverändert

 

(1e) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) unverändert