1533 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 1709/A(E) der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Abschaffung der Verjährungsfristen von sexuellen Übergriffen auf Minderjährige

Die Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 19. Oktober 2011 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die täglich bekannt werdenden sexuellen Missbrauchsfälle gegenüber Minderjährigen verdeutlichen in erschreckender Weise dringenden Handlungsbedarf. Zudem ist nicht zu vergessen, dass neben den bekannt gewordenen Fällen noch eine erhebliche Dunkelziffer besteht, da insbesondere Missbrauchsfälle in Familien, Jugendeinrichtungen, etc. nur selten an Licht kommen. So sollen nach Schätzungen von Kriminologen 90 Prozent sexuellen Missbrauches im familiären Bereich stattfinden.

Als wichtigen Schritt zu einem verbesserten Schutz unserer Kinder sehen wir eine Änderung der Verjährungsregeln des Strafgesetzbuches an, um eine dauerhafte und ausreichende Verfolgbarkeit sicherzustellen. So ist nach dem bestehenden Regelungssystem beispielsweise möglich, dass Beischlaf von Erwachsenen mit unter 14 Jährigen verjähren kann. Dagegen sprechen wir uns entschieden aus, da auch die dadurch verursachten seelischen Qualen der missbrauchten Kinder niemals verjähren. Zugespitzter könnte man sogleich formulieren, dass derartige Übergriffe „Mord an der Seelen der Kinder“ darstellt und daher entsprechend der Verjährungsregeln bei Mord - Mord verjährt nie - eine Verjährung nicht mehr möglich sein darf.

Insbesondere das vielfach angeführte Gegenargument, wonach nach mehreren Jahrzehnten die Beweisführung schwer möglich sei, halten wir aus Wertungsgründen für ablehnungswürdig bzw. als Ausdruck einer ablehnungswürdigen Gewichtung der gesetzgeberischen Zielsetzungen der Verjährungsregeln. So darf es den Tätern insbesondere nicht zugute kommen, dass sie oftmals große Scham verursachen, die die Opfer oftmals erst nach vielen Jahren überwinden können. Sogleich bzw. zudem erscheint schwer erklärbar, dass beispielsweise in bestimmten Konstellationen ein 48 Jähriger seinen Peiniger strafrechtlich verfolgen lassen kann, ein 50 Jähriger dagegen nicht mehr. Insgesamt halten wir die rein formal bestimmte Verfolgungsvoraussetzung in Betracht der Wichtigkeit des Schutzgutes für nicht vertretbar, zumal die Strafprozessordnung ausreichend Kontrollmechanismen vor missbräuchlicher Verfolgung beinhaltet. “

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 22. November  2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich neben dem Berichterstatter Herbert Scheibner die Abgeordneten Christian Lausch, Ing. Peter Westenthaler, Mag. Albert Steinhauser, Tanja Windbüchler-Souschill, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Harald Stefan, Mag. Johann Maier und Mag. Daniela Musiol sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl.

 

Bei der Abstimmung fand der Entschließungsantrag 1709/A(E) der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: F, B, dagegen: S, V, G).

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Franz Glaser gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2011 11 22

                                   Franz Glaser                                                         Mag. Heribert Donnerbauer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann