Vorblatt

Problem

Einige Aspekte des geltenden Grundbuchsrechts erschweren einen verstärkten IT-Einsatz bei der Erstellung und Übermittlung von Anträgen und Entscheidungen im Grundbuchsverfahren. Dies trifft insbesondere auf die Anmerkung der Rangordnung, bei der die Antragstellung derzeit in beglaubigter Form erfolgen muss, sowie auf die Zweistufigkeit des Verfahrens zur Begründung eines Baurechts zu. Außerdem bestehen zu manchen Fragen des geltenden Grundbuchsrechts Auslegungsschwierigkeiten.

Ziele und Inhalt des Entwurfs

Mit diversen, jeweils punktuellen Regelungen sollen die Einsatzmöglichkeiten der IT im Grundbuchsverfahren ausgeweitet und einige bisher umstrittene grundbuchsrechtliche Fragen einer eindeutigen Lösung zugeführt werden. Das betrifft insbesondere

         -      die Möglichkeit einer – vom Grundbuchsgesuch losgelösten – „Rangordnungserklärung“,

         -      die Einführung einer Rangordnung zugunsten einer namentlich genannten Person            (Namensrangordnung),

         -      Klarstellungen beim Verbesserungsauftrag im Grundbuchsverfahren sowie bei der Kumulierung,

         -      die Einschränkung der Kumulierungsmöglichkeit bei Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist,

         -      die Möglichkeit eines Verzichts auf Zustellungen,

         -      die Ausweitung der Definition gegenstandsloser Eintragungen,

         -      die Einschränkung der Zuständigkeit des Eisenbahngerichts,

         -      die Einführung einer gebührenfreien Berichtigungsmöglichkeit von Namensschreibweisen mit –    im Grundbuch bislang nicht darstellbaren – diakritischen Zeichen,

         -      die Abschaffung der Zweistufigkeit des Verfahrens zur Begründung eines Baurechts,

         -      die erleichterte Berichtigung von Miteigentumsanteilen im Wohnungseigentumsrecht und

         -      die Änderung von Eintragungen, die noch auf Schilling oder andere „Altwährungen“ lauten.

Alternativen

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

- Finanzielle Auswirkungen

Unmittelbare finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Langfristig wird sich die Möglichkeit zum verstärkten IT-Einsatz im Grundbuchsverfahren positiv auf die Finanzgebarung der Justiz und des Bundes auswirken.

Eine Mehrbelastung der Gerichte ist ebenfalls nicht zu erwarten. Auch für Verwaltungsbehörden kommt es letztlich zu keinen zusätzlichen Aufgaben: Zwar müssen die jeweils zuständigen Abgabenbehörden bei der Begründung eines Baurechts nach dem Entwurf in Hinkunft eine Bestätigung darüber ausstellen, dass in Bezug auf die betreffende Liegenschaft keine ein Vorzugsrecht genießenden Abgabenforderungen bestehen (vgl. den vorgeschlagenen § 13 BauRG); allerdings mussten diese Behörden (über Aufforderung durch das Gericht innerhalb einer 14-tägigen Frist bei sonstigem Verlust des Vorrangs) schon bisher prüfen, ob derartige Forderungen bestehen. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Ausstellung einer Negativbestätigung ist – auch in Anbetracht der insgesamt eher geringen Zahl von Anträgen auf Eintragung eines Baurechts – vernachlässigbar.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Keine.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Keine.

Aspekte der Deregulierung

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Für die vorgeschlagenen Regelungen bestehen keine Vorgaben des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).


Allgemeiner Teil

Mit der Grundbuchs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 100/2008, wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umstellung der mehr als 20 Jahre alten Grundstücksdatenbank auf eine neue Datenbank, die „GDB-neu“, geschaffen. Das Ziel dieser technologischen Erneuerung ist es vor allem, die Möglichkeiten eines Einsatzes der Informationstechnologie im Grundbuchsverfahren auszuweiten: So besteht – obwohl die endgültige Umstellung auf die GDB-neu noch nicht erfolgt ist – bereits seit 1. Februar 2009 die Möglichkeit, im Grundbuchsverfahren Eingaben und Beilagen im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) einzubringen (vgl. § 10 ERV 2006). Außerdem wurden und werden elektronische Formulare für die strukturierte Antragstellung im ERV entwickelt, die seitens der Grundbuchsgerichte leichter bearbeitet werden können.

Die im Rahmen des Test- bzw. parallelen Probebetriebs der GDB-neu sowie die beim bisherigen Einsatz des ERV im Grundbuchsverfahren gesammelten Erfahrungen sollen zum Anlass genommen werden, einige grundbuchsrechtliche Bestimmungen zu adaptieren. Das gilt vor allem für die Anmerkung der Rangordnung, die nach derzeitiger Rechtslage von der Antragstellung im ERV ausgeschlossen ist. Dieses Problem soll dadurch gelöst werden, dass das Einverständnis des Eigentümers zur Anmerkung der Rangordnung in Hinkunft nicht nur im Grundbuchsgesuch selbst, sondern auch in einer gesonderten Urkunde (Rangordnungserklärung) abgegeben werden kann (§ 53 GBG 1955). Weiters soll die Anmerkung einer Rangordnung zugunsten einer namentlich genannten Person ermöglicht werden (Namensrangordnung, vgl. § 57a GBG 1955). Auch der Vorschlag, das bislang zweistufige Verfahren bei der Begründung eines Baurechts abzuschaffen (vgl. die §§ 13 und 14 BauRG), soll die automationsunterstützte Bearbeitung dieser Anträge erleichtern.

In der GDB-neu wird es auch erstmals möglich sein, diakritische Zeichen darzustellen. Daher sollen jene Personen, deren Namen im Grundbuch bislang ohne diese Zeichen eingetragen waren, die Möglichkeit erhalten, die Namensschreibweise gebührenfrei berichtigen zu lassen (§ 30 Abs. 9 GUG).

Außerdem soll die Novelle zum Anlass genommen werden, einige andere grundbuchsrechtliche Fragen einer (neuen bzw. eindeutigen) Lösung zuzuführen. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:

         -      Klarstellungen beim Verbesserungsauftrag im Grundbuchsverfahren (§ 82a GBG 1955) sowie         bei der Kumulierung (§ 86 GBG 1955);

         -      die Einschränkung der Kumulierungsmöglichkeit bei Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist (§ 86 GBG 1955);

         -      die Möglichkeit eines Verzichts auf Zustellungen (§ 119 GBG 1955);

         -      die Ausweitung der Definition gegenstandsloser Eintragungen (§ 131 GBG 1955);

         -      die Einschränkung der Zuständigkeit des Eisenbahngerichts (§ 24c GUG);

         -      die erleichterte Berichtigung von Miteigentumsanteilen im Wohnungseigentumsrecht (§§ 3 und   10 WEG 2002);

         -      die Änderung von Eintragungen, die noch auf Schilling oder andere Altwährungen lauten (Art. I § 5 Abs. 4 des 1. Euro-Ju-BeG).

Schließlich scheint in § 126 ZPO (Auswirkungen von Feiertagen auf den zivilprozessualen Fristenlauf) eine Klarstellung in Bezug auf Samstage sowie den Karfreitag geboten.


Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des GBG 1955):

Zu Z 1 (§ 27 GBG 1955):

Der ERV und die digitale Speicherung von Urkunden in der Urkundendatenbank haben in der Praxis mitunter zu Problemen mit der Qualität von Urkunden im Hinblick auf ihre Lesbarkeit geführt. Es wird daher vorgeschlagen, § 27 Abs. 1 GBG 1955 um eine Bestimmung zur Lesbarkeit von Urkunden und deren Eignung zur Erfassung in der Urkundendatenbank zu ergänzen.

Ob eine Urkunde diesen Anforderungen genügt, hängt von mehreren Faktoren (wie Schriftart und -größe, Zeilenabstand, Druckqualität und Format bei Vorlage in Papierform bzw. Auflösung bei einem gescannten Dokument) ab. Jedenfalls unproblematisch sind – entsprechende Druck- oder Scan-Qualität vorausgesetzt – Urkunden im DIN A4-Format, die 1,5-zeilig in einem Standardschriftsatz (z. B. Times New Roman, Arial) und mit Schriftgrad 10 oder größer abgefasst sind.

Auch dem Grundbuch vorzulegende Pläne müssen den neuen gesetzlichen Kriterien Lesbarkeit und Eignung zur Erfassung in der elektronischen Urkundensammlung entsprechen. Im Fall der elektronischen Vorlage stellen auch Sonder- bzw. Großformate kein Problem dar, weil dann keine Notwendigkeit eines Einscannens bei Gericht besteht.

Zu Z 2 (§ 53 GBG 1955):

Im ERV ist es nicht möglich, Grundbuchsgesuche mit beglaubigten Unterschriften zu stellen. Es soll daher – so wie bei der Aufsandungserklärung, die in einer besonderen Urkunde abgegeben werden kann (vgl. § 32 Abs. 2 GBG 1955) – auch für die Rangordnung die Möglichkeit geschaffen werden, die Erklärung des Eigentümers in eine eigene Urkunde „auszulagern“. Da aufgrund dieser Urkunde eine bücherliche Eintragung erfolgen soll, hat sie den Anforderungen des § 27 GBG 1955 (z. B. Angabe des Geburtsdatums bei natürlichen Personen) zu entsprechen.

Anders als bei der vorgeschlagenen Regelung über die Namensrangordnung (vgl. § 57a Abs. 2 GBG 1955) kann das Rangordnungsgesuch nur vom Eigentümer (oder seinem Vertreter) gestellt werden. Es bedarf hier daher keiner Befristung der Gültigkeit der Rangordnungserklärung, da stets der Eigentümer selbst die Entscheidung trifft, ob er einen Antrag stellen will oder nicht. Die Geltung einer solchen Erklärung soll allerdings auf eine einmalige Antragstellung pro Grundbuchskörper beschränkt sein; eine sukzessive Ausnutzung der Rangordnungserklärung für mehrere Grundbuchseinlagen ist also möglich.

Zu Z 3 (§ 54 GBG 1955):

Die Vorschrift des § 54 GBG 1955, wonach vom Rangordnungsbeschluss nur eine Ausfertigung erstellt werden darf, soll sicherstellen, dass nur derjenige den angemerkten Rang ausnützen kann, der sich im körperlichen Besitz der Beschlussausfertigung befindet (vgl. Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 54 GBG Rz 1). Es muss daher gewährleistet sein, dass die dem Gericht vorgelegte Beschlussausfertigung auf ihre Authentizität überprüft werden kann. Eine solche Prüfung ist nur dann möglich, wenn die Ausfertigung die Unterschrift der Gerichtskanzlei und den Beglaubigungsvermerk im Sinn des § 79 Abs. 1 erster Satz GOG enthält. Die Ausnahme vom Unterschriftserfordernis im letzten Satz der genannten Bestimmung für Beschlussausfertigungen, die „mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden“, kann daher nicht für Rangordnungsbeschlüsse gelten.

Zu Z 4 und 5 (§§ 56 und 57 GBG 1955):

Bislang sah das Gesetz vor, dass die Ausnutzung einer Rangordnung auf der einzigen Beschlussausfertigung zu vermerken war. Diese Regel kann im Hinblick auf die vorgeschlagene Einführung einer Namensrangordnung, zu deren Ausnutzung es keiner Vorlage des Rangordnungsbeschlusses bedarf (vgl. § 57a Abs. 1), nicht beibehalten werden. Denkbar wäre ein entsprechender Vermerk im Tagebuch, doch ergibt sich die (teilweise oder gänzliche) Ausnutzung der Rangordnung auch unmittelbar aus dem Hauptbuch. Es wird daher vorgeschlagen, auf einen separaten Vermerk der Ausnutzung (bzw. Vorlage zwecks Löschung der Anmerkung) der Rangordnung in Hinkunft zu verzichten.

Zu Z 6 (§ 57a GBG 1955):

Die Regelungen über die Anmerkung der Rangordnung (§§ 53 – 57 GBG 1955) sollen um eine Bestimmung ergänzt werden, die – ähnlich wie § 40 Abs. 2 und 4 WEG 2002 über die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum – die Anmerkung einer bestimmten Person als Berechtigte ermöglicht (Namensrangordnung). Da diese Person dann bereits im Grundbuch eingetragen ist, soll es zur Ausnutzung der Rangordnung nicht erforderlich sein, den Rangordnungsbeschluss vorzulegen.

Antragsberechtigt soll nicht nur der Eigentümer, sondern auch derjenige sein, zu dessen Gunsten die Rangordnung angemerkt werden soll (Abs. 2). Dieser benötigt dann freilich eine entsprechende Einverständniserklärung des Eigentümers, also eine Rangordnungserklärung im Sinn des § 53 Abs. 4 GBG 1955, aus der der Antragsteller als Berechtigter hervorgehen muss. Zum Schutz des Eigentümers darf diese Art der Rangordnungserklärung im Zeitpunkt der Antragstellung maximal ein Jahr alt sein. Die angemerkte Namensrangordnung selbst ist – wie auch eine sonstige Rangordnung – ein Jahr wirksam (vgl. § 55 GBG 1955).

Während eine sonstige Rangordnung durch schlichte Weitergabe des Rangordnungsbeschlusses übertragbar ist, bedarf es für die Übertragung eines Namensrangordnung einer gesonderten Regelung; diese findet sich in Abs. 3.

Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann sich gemäß Abs. 4 eine Anmerkung der Rangordnung auf seinen Namen als Treuhänder ausstellen lassen, wobei die Eigenschaft als Treuhänder sowohl im Antrag als auch in der Anmerkung ausdrücklich angeführt werden muss. Eine solche Rangordnung kann erleichtert ausgenutzt werden, weil es für die Eintragung des angemerkten Rechts für einen Mandanten des Parteienvertreters keines Nachweises der Übertragung der Rangordnung bedarf.

Zu Z 7 (§ 82a GBG 1955):

Abs. 3:

Im Hinblick auf die nach dem vorgeschlagenen Abs. 7 erforderliche Belehrung (Konsequenz eines Nichtreagierens auf einen Auftrag zur Beseitigung eines Formgebrechens) erscheint es sinnvoll, nur mehr schriftliche Verbesserungsaufträge zuzulassen, was auch dem Charakter des Grundbuchsverfahrens als reinem Urkundenverfahren besser gerecht wird.

Abs. 6 und 7:

Der mit der Grundbuchs-Novelle 2008 eingeführte § 82a GBG 1955 lässt derzeit offen, was zu geschehen hat, wenn ein Antragsteller dem vom Gericht erteilten Verbesserungsauftrag nicht Folge leistet. Ein solches Unterlassen der Verbesserung kann vor allem zwei Gründe haben: So ist es einerseits denkbar, dass der Antragsteller eine beschlussmäßige Entscheidung über seinen unverbesserten Antrag wünscht, weil er diesen bereits in der ursprünglichen Form für bewilligungsfähig hält. Andererseits kann es sein, dass der Antragsteller die Berechtigung des Verbesserungsauftrags anerkennt, zur Beseitigung des Formgebrechens aber nicht in der Lage ist (z. B. weil er die betreffende Urkunde nicht vorlegen kann); dann wird er häufig kein Interesse mehr an der – zwangsläufig abschlägigen – Entscheidung über sein Gesuch haben. Für das Gericht ist jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar, aus welchem Grund die Verbesserung unterblieben ist. Diese Problematik wird noch dadurch verschärft, dass ein Verbesserungsauftrag mit oder ohne Zurückstellung des Antrags erteilt werden kann.

Um in diesen Fällen eine unnötige Arbeitsbelastung der Gerichte durch abweisende Entscheidungen, an denen der Antragsteller gar nicht interessiert ist, zu vermeiden, soll im Grundbuchsverfahren eine Reaktionspflicht für Antragsteller, denen ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, statuiert werden (vgl. Abs. 6): Diese haben entweder rechtzeitig die aufgetragene Verbesserung vorzunehmen oder innerhalb der Verbesserungsfrist zu erklären, dass sie eine Entscheidung des Gerichts begehren. Unterlassen sie beides, so gilt ihr Antrag als zurückgenommen (vgl. Abs. 7); die bei der ursprünglichen Antragstellung gesetzte Plombe ist daher zu löschen. Sollte in weiterer Folge doch noch eine „Verbesserung“ erfolgen, so wäre sie aufgrund der vom Gesetz fingierten Rücknahme des Antrags zurückzuweisen.

Von der vorgeschlagenen Regelung sind Verbesserungsaufträge mit gleichzeitiger Zurückstellung des Antrags gleichermaßen erfasst wie solche, bei denen der Antrag bei Gericht verblieben ist. Ein Unterschied besteht lediglich insoweit, als der Antragsteller einen ihm zurückgestellten Antrag dem Gericht neuerlich vorlegen muss (vgl. Abs. 6 zweiter Halbsatz).

Zu Z 8 (§ 83 GBG 1955):

Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 abgeschaffte Möglichkeit, Grundbuchsgesuche zu gerichtlichem Protokoll zu geben, soll zur Erleichterung des Rechtszugangs für die Bevölkerung im Bereich der einfachen Fälle wieder eingeführt werden. Unter einfachen Fällen sind dabei solche zu verstehen, bei denen der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt und deren Aufnahme zu Protokoll für das Gericht nur mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist (z. B. Anträge auf Löschung eines Pfandrechts, Intabulierung des eingeantworteten Erben einer einzelnen Liegenschaft oder Namensänderung).

Zu Z 9 (§ 84 GBG 1955):

Das nicht mehr zeitgemäße Erfordernis, im Grundbuchsgesuch den „Stand“ des Antragstellers und der zu verständigenden Personen anzugeben, soll bei natürlichen Personen durch das Geburtsdatum ersetzt werden (vgl. dazu auch § 27 Abs. 2 in der Fassung der Grundbuchs-Novelle 2008). Weiters erscheint es sinnvoll, bei im Firmenbuch bzw. Vereinsregister eingetragenen Rechtsträgern auch die Angabe der entsprechenden Registernummer zu verlangen.

Zu Z 10 (§ 86 GBG 1955):

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl. 5 Ob 176/08t, 5 Ob 45/09t, 5 Ob 153/09z) ist die Kumulierung mehrerer Begehren in einem Gesuch auch dann zulässig, wenn sie auf mehrere der in § 86 GBG 1955 genannten Gründe – Einheit der Urkunde, Einheit der Einlage und Einheit des Rechts – gestützt wird. Dabei hat der OGH aber stets betont, dass eine Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch dann abzulehnen ist, wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren werden. Zur Klarstellung soll das Kriterium der Erschwerung der gerichtlichen Erledigung nunmehr explizit in den Gesetzeswortlaut aufgenommen werden. Eine Kumulierung soll überdies dann unzulässig sein, wenn sie zu einer – nicht bloß unerheblichen – Verzögerung der Erledigung führt.

Außerdem soll bei Liegenschaften mit Wohnungseigentum die Eintragung mehrerer Rechte aufgrund eines einzigen Gesuchs in Hinkunft nur mehr dann zulässig sein, wenn sie denselben Mindestanteil (statt dieselbe Grundbuchseinlage) betreffen. Für den Antrag, aufgrund dessen das Wohnungseigentum erst entsteht, gilt diese Einschränkung noch nicht (arg. „Wohnungseigentum begründet ist“). Sie spielt überdies dann keine Rolle, wenn ein anderer Kumulierungsgrund als die Einheit der Einlage (z. B. Einheit der Urkunde) herangezogen wird oder wenn eine Kumulierung mehrerer Begehren in einem Antrag aufgrund einer speziellen gesetzlichen Bestimmung zwingend erforderlich ist (z. B. bei einer Anteilsberichtigung nach § 10 Abs. 4 WEG 2002, bei der gleichzeitig Pfandrechte ausgedehnt bzw. eingeschränkt werden müssen).

Zu Z 11 (§ 119 GBG 1955):

Die Möglichkeit eines Zustellverzichts im Grundbuchsverfahren ist bislang gesetzlich nicht geregelt, erscheint aber sinnvoll (vgl. Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 119 GBG Rz 10 ff.). Ein solcher Verzicht soll aber nur dann wirksam sein, wenn er in einer Urkunde in grundbuchsfähiger Form abgegeben wird und inhaltlich hinreichend bestimmt ist (vgl. die ausdrückliche Bezugnahme auf die in Abs. 1 geregelten Fälle).

Für den Fall eines wirksamen Zustellverzichts  sieht der zweite Satz des Abs. 2 eine Zustellfiktion an den Verzichtenden mit dem Tag der Beschlussfassung durch das Grundbuchsgericht vor. Dadurch wird verhindert, dass es gemäß § 64, der auf die „vorschriftsmäßige Verständigung“ abstellt, zu einer – im Fall eines Verzichts nicht angebrachten – Erstreckung der Frist für die Löschungsklage auf drei Jahre kommt.

Zu Z 12 (§ 131 GBG 1955):

Anlässlich der Umstellung auf die neue Grundbuchsdatenbank erscheint es zur Bereinigung des Grundbuchs angebracht, die gesetzliche Definition von Eintragungen, die wegen Geringfügigkeit gegenstandslos geworden sind (Abs. 2 lit. c), betragsmäßig zu erweitern. Außerdem soll der zeitliche Anwendungsbereich der Bestimmung ausgeweitet werden, wobei zweckmäßiger Weise statt auf ein fixes Datum auf den seit der Eintragung vergangenen Zeitraum abzustellen ist.

Im Begutachtungsverfahren wurde allerdings darauf hingewiesen, dass vom Wortlaut der Bestimmung möglicherweise auch Rechte umfasst sein könnten, bei denen eine amtswegige Löschung problematisch erscheint (z. B. Servituten). Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, soll die Regelung ausdrücklich auf Pfandrechte beschränkt werden (so schon zur geltenden Rechtslage Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 131 GBG Rz 24), was überdies den Vorteil hat, dass sich der (maximale) Wert des Rechts aus der Eintragung selbst ergibt (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 GBG 1955: bestimmte Geldsumme oder Höchstbetrag).

Zu Z 13 (§ 137 GBG 1955):

Die durch die Grundbuchs-Novelle 2012 geänderten Bestimmungen sollen grundsätzlich mit 1. Mai 2012 in Kraft treten. Eine besondere Übergangsbestimmung ist nur für den geänderten § 27 Abs. 1 GBG 1955 erforderlich, weil früher errichtete Urkunden weiterhin grundbuchsfähig sein sollen. § 83 GBG 1955 über die Protokollierung einfacher Begehren soll dagegen erst mit 1. November 2012 in Kraft treten, damit sich die Gerichte auf die Verpflichtung zur Aufnahme von Protokollaranträgen in Grundbuchssachen entsprechend vorbereiten können.

Zu Art. 2 (Änderung des GUG):

Zu Z 1 (§ 5 GUG):

Bei Plänen, die in die elektronische Urkundensammlung aufgenommen wurden, kann sich das Problem stellen, dass ein Ausdruck – z. B. wegen der Verwendung von Sonderformaten oder bei mehrfarbigen Darstellungen – mit den bei den Gerichten vorhandenen Druckern nicht möglich bzw. sinnvoll ist. Der vorgeschlagene Abs. 2a schränkt daher die Verpflichtung zur Erteilung von Abschriften dahingehend ein, dass sie nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erfolgen hat.

Um auch bei nicht druckbaren Plänen eine Einsichtsmöglichkeit zu eröffnen, wird im zweiten Satz der neuen Bestimmung angeordnet, dass die Einsicht in solche Pläne auf Verlangen über andere technische Vorrichtungen – zu denken ist dabei vor allem an Computer-Bildschirme – zu gewähren ist.

Zu Z 2 (§ 8a GUG):

Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass es sich bei der Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen zu einer Liegenschaftsgruppe um eine sprengelübergreifende Eintragung im Sinn des § 18a GUG handelt, wenn die Liegenschaften bzw. Anteile in verschiedenen Gerichtssprengeln gelegen sind.

Zu Z 3 (§ 10 GUG):

Macht ein Antragsteller von der durch § 10 Abs. 2 zweiter Satz GUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 eröffneten Möglichkeit Gebrauch, eine vom Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens abweichende Reihenfolge der Behandlung mehrerer elektronischer Eingaben zu verlangen, so kann sich für das Grundbuchsgericht die Notwendigkeit ergeben, die für diese Eingaben automatisch vergebenen Tagebuchzahlen manuell umzureihen. Eine solche Umreihung kommt allerdings nur für Grundbuchseinlagen in Betracht, die nach ihrer Lage in die Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts fallen (vgl. § 118 JN). Bei sprengelübergreifenden Eintragungen, die dem Rangprinzip unterliegen, kann eine solche Umreihung durch das entscheidende Gericht für die Einlage(n) im Sprengel des Lagegerichts (vgl. § 18a Abs. 1 GUG) hingegen nicht erfolgen, weshalb Eingaben, die solche Anträge enthalten, vom Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 zweiter Satz GUG ausdrücklich auszunehmen sind.

Zu Z 4 (§ 18c GUG):

Die bisher geltende Regelung des § 18c GUG besagt, dass bei einer sprengelübergreifenden Liegenschaftsteilung das Abschreibegericht auch für die Zuschreibung zuständig ist. Es kann jedoch vorkommen, dass in beiden Sprengeln Abschreibungen zu erfolgen haben. Für diesen Fall soll durch einen neuen zweiten Satz klargestellt werden, dass der Antragsteller ein Wahlrecht hat, welches der beiden in Betracht kommenden Gerichte er anruft. Dieses Gericht hat dann sämtliche im Teilungsplan vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen vorzunehmen, weil nur so dem Gebot der einheitlichen Plandurchführung (vgl. § 2 Abs. 1 LiegTeilG) entsprochen werden kann.

Zu Z 5 (§ 18d GUG):

Bei der elektronischen Antragstellung wirft die Ausnutzung der Rangordnung gewisse Probleme auf, weil der Nachweis der Berechtigung des Antragstellers – der sonst durch die Vorlage des nur in einer Ausfertigung erteilten Rangordnungsbeschlusses (vgl. § 54 GBG 1955) erfolgt – wegen der Möglichkeit der Vervielfältigung elektronischer Dokumente auf andere Weise geführt werden muss (vgl. dazu auch den Vorschlag einer Namensrangordnung in § 57a GBG 1955). Als mögliche Lösung wurde zunächst ein individueller Identifikationscode in Erwägung gezogen, der zur Ausnutzung der Rangordnung angegeben werden soll. Ein solches Verfahren müsste jedoch auch gewährleisten, dass stets nur eine Person die Rangordnung faktisch ausnutzen kann (Einmaligkeitswirkung), wofür sich derzeit noch keine befriedigenden technischen Lösungen abzeichnen.

Um auf mögliche zukünftige technische Entwicklungen rasch reagieren zu können, erscheint es sinnvoll, der Bundesministerin für Justiz eine Verordnungsermächtigung für die nähere Ausgestaltung eines „elektronischen Rangordnungsbeschlusses“ zu erteilen. Durch die gesetzliche Anordnung, dass das entsprechende Verfahren Sicherungen gegen Missbrauch vorsehen muss, wird die funktionelle Gleichwertigkeit mit einer Vorlage des Rangordnungsbeschlusses in Papierform gewährleistet.

Zu Z 6 (§ 24c GUG):

Der durch die Grundbuchs-Novelle 2008 eingeführte Grundsatz der einheitlichen Durchführung von Teilungsplänen (§ 2 Abs. 1 LiegTeilG) würde im Zusammenspiel mit § 18c GUG (sprengelübergreifende Ab- und Zuschreibung) und § 24c Abs. 2 GUG (Zuständigkeit des vormals für die Führung des Eisenbahnbuchs zuständigen Gerichts) dazu führen, dass das Eisenbahnbuchgericht auch über Teilungen von Grundstücken entscheiden muss, die mit Änderungen von Eisenbahneinlagen nichts zu tun haben, aber – mehr oder weniger zufällig – im selben Teilungsplan vorgesehen sind. Dadurch könnte es zu einer erheblichen Mehrbelastung dieser Gerichte kommen, die sie in der Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgabe – dem Vollzug der Spezialmaterie Eisenbahnrecht – behindern würde.

Es erscheint daher sachgerecht, Abschreibungen von Grundstücksteilen aus Eisenbahneinlagen von der Sonderzuständigkeit des Eisenbahnbuchgerichts nach § 24c Abs. 2 GUG auszunehmen und dem für die entsprechende Katastralgemeinde zuständigen Grundbuchsgericht zu übertragen. Bei einer solchen Antragstellung kann es erforderlich sein, diejenigen Urkunden, die sich in der (nicht elektronisch geführten) Urkundensammlung des Eisenbahnbuchs befinden, im Original bzw. in beglaubigter Abschrift dem Lagegericht vorzulegen.

Für die Abschreibung ganzer Grundstücke aus einer Eisenbahneinlage soll es hingegen bei der bisherigen Regelung bleiben, weil hier die Problematik der einheitlichen Durchführung eines Teilungsplans nicht besteht.

Zu Z 7 (§ 30 GUG):

Abs. 7 und 8:

Auch die neuen Regelungen im GUG sollen mit 1. Mai 2012 in Kraft treten (vgl. Abs. 7), großteils aber erst nach der Umstellung auf die GDB-neu anwendbar sein (vgl. Abs. 8).

Für diejenigen Fälle, in denen die Antragstellung vor, die Erledigung aber erst nach der Umstellung auf die GDB-neu erfolgt, gilt die – auch Änderungen der Rechtslage erfassende (vgl. Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 93 GBG Rz 16) – allgemeine Regel des § 93 GBG 1955, wonach der Zeitpunkt des Einlangens beim Grundbuchsgericht für die Beurteilung eines Ansuchens entscheidend ist. Soweit es sich dabei um einen Antrag handelt, der ein Tätigwerden mehrerer Gerichte erforderlich macht (z. B. ein Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek in einem einzigen Gesuch, vgl. § 108 Abs. 1 GBG 1955), wird dabei auf den Zeitpunkt des Einlangens beim ersten Gericht abzustellen sein.

Abs. 9:

In der aus den 1980er-Jahren stammenden Grundstücksdatenbank können diakritische Zeichen nicht dargestellt werden, was dazu geführt hat, dass die Schreibweise von manchen Namen oder Firmen im Grundbuch von der tatsächlichen – also der sich z. B. aus Personenstandsurkunden ergebenden – Schreibweise abweicht.

Mit der elektronischen Umschreibung auf die GDB-neu wird es dagegen möglich sein, diakritische Zeichen einzugeben und darzustellen. Daher soll denjenigen Personen, die bisher eine an sich nicht korrekte Schreibweise ihres Namens oder ihrer Firma in Kauf nehmen mussten, ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit eröffnet werden, einen gebührenbefreiten Berichtigungsantrag zu stellen. Dabei muss der Nachweis der tatsächlichen Schreibweise erbracht werden.

Zu Art. 3 (Änderung des LiegTeilG):

Zu Z 1 (§ 2 LiegTeilG):

Abs. 1:

Der inhaltliche Konnex zwischen Teilungsplan und Grundbuchsantrag soll – in Ergänzung der bereits bestehenden Regelung, wonach ein Plan nur zur Gänze durchgeführt werden darf – dadurch sichergestellt werden, dass es für jeden Plan einen eigenen Antrag geben muss. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Gesuch auf Durchführung eines Teilungsplans nicht mit sonstigen Gesuchen kumuliert werden könnte.

Abs. 2:

Die mit der Grundbuchs-Novelle 2008 eingeführte Bestimmung, wonach Teilungspläne – auf deren Speicherung im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde im Grundbuchsantrag lediglich hinzuweisen ist – nicht zur Urkundensammlung zu nehmen sind, beruhte auf technischen Überlegungen, die mittlerweile revidiert wurden. Es wird daher vorgeschlagen, die Regelung entfallen zu lassen. Daraus sind freilich keine Einschränkungen für die künftig angestrebte Verwendung neuer technischer Formate (z. B. Vektorformat) ableitbar, in dem Teilungspläne im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert und dem Gericht zur Verfügung gestellt werden.

Zu Z 2 und 4 (§§ 3 und 4 LiegTeilG):

Wie in den Erläuterungen zu den §§ 56 und 57 GBG 1955 ausgeführt, soll ein separater Vermerk über die Ausnutzung der Rangordnung in Hinkunft nicht mehr erforderlich sein. Dies gilt auch für Abschreibungen. Außerdem soll – entsprechend der Terminologie des § 54 GBG 1955 – auch im LiegTeilG auf den „Beschluss“ (statt wie bisher auf den „Bescheid“) Bezug genommen werden, mit dem die Anmerkung der Rangordnung bewilligt wurde.

Zu Z 3 (§ 3a LiegTeilG):

Wird ein herrschendes Grundstück geteilt, so stellt sich die Frage, ob sich die Servitut auch auf das Trennstück bezieht. In der Praxis der Grundbuchsgerichte wurde dieses Problem bisher durch eine weite Auslegung des § 9 AllgGAG gelöst: Diese Bestimmung sieht zwar an sich nur vor, dass die Ersichtlichmachung der Änderung von Grunddienstbarkeiten im Gutbestandsblatt des herrschenden Grundstücks von Amts wegen zu erfolgen hat. Sie wurde von der landesgerichtlichen Rechtsprechung aber auch auf die notwendigen Änderungen in der dienenden Einlage erstreckt (siehe die Nachweise bei Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 9 AllgGAG Rz 4). Da das Grundbuchsgericht bei der ihm somit auferlegten amtswegigen Prüfung aber letztlich oft nur Vermutungen darüber anstellen kann, ob eine Mitübertragung der Dienstbarkeit auf den abzuschreibenden Teil des herrschenden Gutes tatsächlich gewollt bzw. rechtens ist (vgl. dazu auch 5 Ob 1/10y), soll der Antragsteller in Hinkunft verpflichtet sein, eine solche explizit zu beantragen. Ohne einen solchen Antrag ist die Servitut in Bezug auf das Trennstück nicht einzutragen, was auch der allgemeinen Regelung des § 25 Abs. 1 LiegTeilG entspricht.

Zu Z 5 (§ 18 LiegTeilG):

Die Verbücherung von Straßenanlagen etc. ist häufig sehr kompliziert, da von den Ab- und Zuschreibungen eine große Anzahl von Grundstücken betroffen sein kann. Es kann daher oft auch schwierig sein, den – vom Vermessungsamt zu beurkundenden – Antrag korrekt zu formulieren.

Um zu vermeiden, dass Unklarheiten oder geringfügige Fehler im Antrag dessen Bewilligung verhindern, soll das Gericht die Möglichkeit haben, ergänzende Erhebungen zu pflegen. Damit ist klargestellt, dass das Verbot der Zwischenerledigung (vgl. § 95 Abs. 1 GBG 1955) im Sonderverfahren nach den §§ 15 ff. LiegTeilG nicht gilt.

Zu Z 6 (§ 20 LiegTeilG):

Hier soll es zu einer terminologischen Präzisierung der Rechtsfolgen eines berechtigten Einspruchs im vereinfachten Verbücherungsverfahren nach den §§ 15 ff. kommen (Wiederherstellung der früheren bücherlichen Rechte am entsprechenden „Grundstück“ statt am „Grundbuchskörper“).

Zu Z 7 (§ 32 LiegTeilG):

Die grundbuchsrechtlichen Sondervorschriften für das Rechtsmittelverfahren (§ 122 ff. GBG 1955) sollen für alle Ansuchen von Parteien gelten, mag der Antrag auch vom Vermessungsamt beurkundet worden sein. Außerdem soll – parallel zur Änderung von § 20 Abs. 1 GUG – klargestellt werden, wie sich ein erfolgreicher Rekurs im vereinfachten Verbücherungsverfahren auswirkt.

Zu Z 8 (Entfall von § 35 LiegTeilG):

Mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, wurden im Gerichtsgebührengesetz Regelungen geschaffen, die – mit einigen ausdrücklich angeführten Ausnahmen – allen bis dahin in Geltung stehenden Gesetzesbestimmungen über persönliche oder sachliche Befreiungen von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren materiell derogiert haben (vgl. die §§ 10 Abs. 1 und 13 Abs. 1 GGG). Von dieser materiellen Derogation waren auch die Gebührenbefreiungen nach § 35 LiegTeilG erfasst. Daran konnte auch der Umstand nichts ändern, dass § 35 LiegTeilG nach Inkrafttreten der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle nochmals – nämlich durch die Grundbuchs-Novelle 2008 – novelliert wurde, weil es sich dabei lediglich um redaktionelle Anpassungen handelte, durch die keine neuen Gebührenbefreiungen geschaffen wurden.

Wenngleich die Gebührenbefreiungen nach § 35 LiegTeilG daher schon derzeit nicht mehr anzuwenden sind, soll die genannte Bestimmung zur Klarstellung nunmehr ausdrücklich aufgehoben werden. Einer besonderen Regelung des Außerkrafttretens bedarf es nicht, da sich die Rechtslage materiell nicht ändert.

Zu Z 9:

Die Änderungen im LiegTeilG sollen grundsätzlich ebenfalls mit 1. Mai 2012 in Kraft treten. Eine Ausnahme stellt allerdings § 3a dar, der – um Antragstellern und ihren Vertretern ausreichend Zeit zu geben, sich mit der geänderten Bestimmung vertraut zu machen – erst sechs Monate später in Kraft treten soll.

Zu Art. 4 (Änderung des BauRG):

Zu Z 1 und 2 (§§ 13 und 14 BauRG):

Das Verfahren zur Begründung eines Baurechts ist derzeit zweistufig ausgestaltet: Die Einbringung eines entsprechenden Gesuchs führt zunächst nur zu dessen Anmerkung und zu einer beschlussmäßigen Aufforderung an die in Betracht kommenden Abgabenbehörden, dem Baurecht entgegenstehende Vorzugspfandrechte binnen 14 Tagen anzumelden. Die Eintragung des Baurechts kann erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen.

Diese Regelung erscheint unnötig kompliziert. Das selbe Resultat kann nämlich dadurch erreicht werden, dass vom Antragsteller verlangt wird, bereits mit dem Gesuch entsprechende Negativbestätigungen der Abgabenbehörden vorzulegen. Damit die Aktualität dieser Bestätigungen gewährleistet ist, dürfen sie maximal drei Monate vor dem Zeitpunkt ausgestellt worden sein, zu dem das Ansuchen auf Eintragung des Baurechts eingebracht wird.

Zu Z 3 und 4 (Überschrift IV. Abschnitt, § 21 BauRG):

Die Novellierung des BauRG soll zum Anlass genommen werden, dieses Gesetz mit einer eigenen Inkrafttretens-Bestimmung zu versehen. Das macht auch eine Anpassung der Abschnittsüberschrift erforderlich.

Zu Art. 5 (Änderung des UHG):

Zu Z 1 (§ 12 UHG):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die – in § 12 Abs. 1 UHG bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene – Anpassung der Zustellart im Urkundenhinterlegungsverfahren an die Vorschrift über die Zustellung von Klagen (§ 106 Abs. 1 ZPO) auch in Abs. 3 nachvollzogen werden.

Zu Z 2 (§ 41 UHG):

Die Regelung stellt klar, dass es für die Anwendbarkeit des geänderten § 12 Abs. 3 UHG auf den Zeitpunkt ankommt, in dem das Gericht die Zustellverfügung erlässt.

Zu Art. 6 (Änderung des WEG 2002):

Zu Z 1 (§ 3 WEG 2002):

Im Wohnungseigentumsrecht haben die Vertreter der rechtsberatenden Berufe schon seit Längerem das Anliegen deponiert, für die Begründung des Wohnungseigentums einen ähnlichen Erleichterungsmechanismus für die dabei vorzunehmenden Veränderungen der Miteigentumsanteile vorzusehen, wie ihn § 10 Abs. 3 WEG 2002 bei bereits bestehendem Wohnungseigentum für die Nutzwertänderung kennt. Diesem Anliegen soll nun Rechnung getragen werden.

Der neue § 3 Abs. 4 WEG 2002 soll es ermöglichen, die zur Schaffung der für die Wohnungseigentumsbegründung erforderlichen Miteigentumsanteile (§ 2 Abs. 9) notwendige Veränderung der bestehenden Miteigentumsanteile durch Berichtigung in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs. 1 GBG 1955 vorzunehmen, wenn

         1. für jeden der künftigen Wohnungseigentümer (gemeint sind diejenigen Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, die unmittelbar nach der Wohnungseigentumsbegründung Wohnungseigentümer sein sollen, also gleichsam die „erste Generation“ von Wohnungseigentümern) bereits vor der Wohnungseigentumsbegründung entweder das Miteigentum an einem Anteil der Liegenschaft einverleibt oder die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum an einem Anteil eingetragen ist und

         2. alle diese Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber sowie die Buchberechtigten (soweit sie im Rang vor einer Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen sind) zustimmen.

Die Verbücherung der nach dieser Bestimmung geänderten Miteigentumsanteile kann nicht separat beantragt werden, sondern hat uno actu mit der Begründung von Wohnungseigentum zu erfolgen.

Zu Z 2 (§ 10 WEG 2002):

Parallel zur neuen Begründungserleichterung in § 3 WEG 2002 soll die Systematik des bisherigen § 10 Abs. 3 und 4 WEG 2002 angepasst werden. Hier sollen drei Fallgruppen unterschieden werden:

         1. Führt die Berichtigung bei keinem der Miteigentumsanteile zu einer Änderung von mehr als 10 vH, so soll sie auf Antrag auch nur eines der von der Änderung betroffenen Miteigentümer in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs. 1 GBG 1955 vorgenommen werden können, ohne dass die übrigen Miteigentümer oder Buchberechtigten zustimmen müssten (§ 10 Abs. 3 zweiter Satz WEG 2002); bei dieser Konstellation ändert sich also gegenüber der bisherigen Rechtslage nichts.

         2. Wird hingegen auch nur ein Miteigentumsanteil durch die Berichtigung um mehr als 10 vH geändert, so ist die erleichterte Berichtigung im Sinn des § 136 Abs. 1 GBG 1955 nur mit Zustimmung aller Miteigentümer sowie der Buchberechtigten zulässig. Hinsichtlich des Erfordernisses der Zustimmung der Buchberechtigten ist hier aber zu differenzieren: Bei jenen Miteigentumsanteilen, die sich durch diesen Vorgang vergrößern oder gleich bleiben, ist die Zustimmung der daran Buchberechtigten für die Zulässigkeit der Berichtigung nicht notwendig. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass hier das Haftungsobjekt für die Buchberechtigten ja nicht geschmälert wird und diese daher in ihrer Rechtsposition nicht beeinträchtigt werden. Wenn sich ein Miteigentumsanteil durch die Berichtigung aber verkleinert, ist die Zustimmung der daran Buchberechtigten Voraussetzung für die Anteilsänderung in dieser Weise (§ 10 Abs. 3 dritter Satz WEG 2002).

         3. Stimmen im Fall einer mehr als zehnprozentigen Änderung bei auch nur einem Miteigentumsanteil nicht alle Miteigentümer und alle von einer Anteilsverkleinerung betroffenen Buchberechtigten der erleichterten Berichtigung zu, so muss der Übertragungsmechanismus des § 10 Abs. 4 WEG 2002 beschritten werden, d. h. die Miteigentümer haben gegenseitig Miteigentumsanteile in einem solchen Ausmaß zu übernehmen und zu übertragen, dass jedem Wohnungseigentümer der nun für sein Wohnungseigentumsobjekt erforderliche Mindestanteil zukommt.

Zu Z 3 (§ 58b WEG 2002):

Die Neuerungen im Wohnungseigentumsrecht treten wie die übrigen Inhalte dieser Novelle mit 1. Mai 2012 in Kraft. Intertemporal kommen die Erleichterungsregelungen des § 3 Abs. 4 WEG 2002 zur Anwendung, wenn der Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums nach Ablauf des 30. April 2012 bei Gericht eingeht, die Neuerungen zur Anteilsberichtigung in § 10 WEG 2002 hingegen dann, wenn die Grundlagen der Berichtigung – nämlich entweder das Nutzwert(neu)festsetzungsverfahren oder das neue Nutzwertgutachten – erst nach diesem Zeitpunkt abschließend vorliegen.

Zu Art. 7 (Änderung des 1. Euro-Ju-BeG):

Zu Z 1 (Art. I § 5 1. Euro-Ju-BeG):

Der derzeit geltende § 5 sieht vor, dass für Eintragungen auf Schilling eine Währungsbezeichnung nicht erforderlich ist und dass Eintragungen im Grundbuch ohne Währungsbezeichnung als auf Schilling lautend gelten. Darüber hinaus werden die für Grundbuchseintragungen zulässigen Währungseinheiten auf EU- und EWR-Währungen begrenzt.

Bislang nicht geregelt ist hingegen die Frage, wie Anträge auf Änderung von Eintragungen zu behandeln sind, die auf Schilling und andere in den Euro aufgegangene „Altwährungen“ lauten. Eine derartige Regelung soll nunmehr in einem neuen Abs. 4 geschaffen werden, wobei es zur Erhöhung der Aussagekraft des Grundbuchs sinnvoll erscheint, eine Umrechnung der alten Beträge in Euro zu verlangen.

Zu Z 2 (Art. X § 1 1. Euro-Ju-BeG):

Hier wird das Inkrafttreten geregelt.

Zu Art. 8 und 9 (Änderung der ZPO, Übergangsbestimmung):

Mit Artikel 8 Abs. 1 Dienstleistungsgesetz (BGBl. I Nr. 100/2011) wurde das Bundesgesetz vom 1. Februar 1961 über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 189/1963 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 aufgehoben. § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmte, dass, soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, diese Hemmung auch dann eintritt, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder den Karfreitag fällt. Nach den Erläuterungen (317 BlgNR XXIV. GP 25) erfolgte die Aufhebung dieses Bundesgesetzes deshalb, weil es durch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich (BGBl. Nr. 254/1983) überholt sei.

Das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen regelt in Artikel 5, dass Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung einer Frist mitgezählt werden. Wenn jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, fällt, wird die Frist dahingehend verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt. Österreich hat nach Artikel 11 den Karfreitag als einen Tag, der im Sinne des Artikels 5 des Übereinkommens wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt werde, notifiziert.

Bisher waren in § 126 ZPO lediglich Sonntage oder Feiertage als die Hemmung eines Fristablaufes bewirkende Tage ausdrücklich angeführt; andere wichtige Verfahrensgesetze (AVG, StPO, BAO) führen dagegen in ihren einschlägigen Regelungen auch Samstage und den Karfreitag ausdrücklich an.

Im Sinne der Rechtsklarheit und der besseren Sichtbarmachung des geltenden Rechts soll nun so wie in den anderen wichtigen Verfahrensgesetzen und unvorgreiflich der Adaptierung weiterer bundesgesetzlicher Regelungen auch in § 126 ZPO auf Samstage und den Karfreitag Bezug genommen werden, damit dem nationalen Zivilverfahrensrecht selbst die geltende Rechtslage unmittelbar entnommen werden kann. Dabei soll – dem Vorbild der BAO (§ 108 BAO) folgend – eine Formulierung gewählt werden, die schon dem Wortlauf nach in Fällen von „Feiertagskaskaden“ (etwa: ein auf einen Freitag fallender Feiertag) klarstellt, dass diesfalls nicht der „nächste Werktag“ (Samstag), sondern der nächste Tag, der kein Samstag, Sonntag, Feiertag oder Karfreitag ist, der letzte Tag der Frist ist.

Um auch auf bundesgesetzlicher Ebene eine zeitlich durchgehende Regelung zu schaffen, soll im Übergangsrecht an die Aufhebung des Bundesgesetzes über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag mit Ablauf des 31.12.2011 angeknüpft werden. Da bloß die geltende, durch das Übereinkommen vorgegebene Rechtslage klargestellt wird, ist mit diesem Datum des Inkrafttretens keine Rückwirkung verbunden.