Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen

 

§ 15. Angriffe und ernstzunehmende Drohungen gegen Organe der Gerichtsbarkeit oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren gegen Beteiligte sowie Sachbeschädigungen in und an Gerichtsgebäuden sind von den Justizverwaltungsorganen für ihren Zuständigkeitsbereich zu dokumentieren und in der Verfahrensautomation Justiz (§ 80) im Register Justizverwaltung (Jv) zu erfassen. Das Bundesministerium für Justiz führt darüber hinaus eine Evidenz derartiger Vorfälle für den Bereich aller Gerichte und Staatsanwaltschaften.

§ 89a. (1) …

§ 89a. (1) unverändert

(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln.

(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben.

(3) …

(3) unverändert

§ 89c. (1) bis (4) …

§ 89c. (1) bis (4) unverändert

(5) Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.

(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind

 

           1. Rechtsanwälte,

 

           2. Notare,

 

           3. Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs. 1 und 2 BWG),

 

           4. inländische Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 VAG),

 

           5. Sozialversicherungsträger (§§ 23 bis 25 ASVG, § 15 GSVG, § 13 BSVG, § 9 B-KUVG, § 4 NVG 1972),

 

           6. Pensionsinstitute (§ 479 ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 1 Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 IESG) und die IEF-Service GmbH (§ 1 IEFG) und

 

           7. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG)

 

zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

(6) Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Kredit- und Finanzinstituten nach § 1 Abs. 1 und 2 BWG und inländischen Versicherungsunternehmen nach § 1 Abs. 1 VAG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.

(6) Ein Verstoß gegen Abs. 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

§ 89d. (1) …

§ 89d. (1) unverändert

(2) Elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

(2) Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) auf gilt jeweils der das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

§ 98. (1) bis (14) …

§ 98. (1) bis (14) unverändert

 

(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YYYY treten in Kraft:

 

           1. § 15, § 89a Abs. 2, § 89c Abs. 5 Z 1 bis 4, § 89c Abs. 6 und § 89d Abs. 2 mit 1. Mai 2012;

 

           2. § 89c Abs. 5 Z 5 bis 7 mit 1. Jänner 2014.