VORBLATT

1. Problem:

Nach der Teilung der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien in Serbien und Montenegro wurde im Verhältnis zu Serbien zunächst das „alte“ Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998, BGBl. III Nr. 100/2002) pragmatisch weiterangewendet. Die Republik Serbien war aber daran interessiert, dieses durch ein neues Abkommen zu ersetzen.

2. Ziel:

Durch das vorliegende neue Abkommen wird der bisherige Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung mit im Wesentlichen gleichem materiellrechtlichen Inhalt aufrechterhalten, in formaler Hinsicht aber gleichzeitig an die anderen von Österreich in den letzten Jahren geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit angepasst.

3. Inhalt/Problemlösung:

Die Besprechungen wurden auf der Grundlage des alten Abkommens geführt, wobei aber natürlich Verweise auf die BR Jugoslawien durch Verweise auf die Republik Serbien ersetzt und z. B. die in allen von Österreich in letzter Zeit geschlossenen Abkommen vorgesehenen umfassenden Datenschutzregelungen aufgenommen wurden.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

5.2.3. sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4. Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1).

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


ERLÄUTERUNGEN

ALLGEMEINER TEIL

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Nach der Teilung der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien in Serbien und Montenegro wurde im Verhältnis zu beiden Staaten das „alte“ Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998, BGBl. III Nr. 100/2002) pragmatisch weiterangewendet. Die Republik Serbien war aber daran interessiert dieses durch ein neues Abkommen zu ersetzen.

Durch das vorliegende neue Abkommen wird der bisherige Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung mit im Wesentlichen gleichem materiellrechtlichen Inhalt aufrechterhalten, in formaler Hinsicht aber gleichzeitig an die anderen von Österreich in den letzten Jahren geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit angepasst. Durch das vorliegende Abkommen wird das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998 (BGBl. III Nr. 100/2002) außer Kraft gesetzt. Die Beziehungen zu Montenegro wurden ebenfalls in einem neuen Abkommen, das weitestgehend mit dem vorliegenden Abkommen identisch ist, geregelt (BGBl. III Nr. 51/2011).

Zusammenfassend sieht das vorliegende neue Abkommen vor:

         a)    eine Rechtsgrundlage für die weiteren Beziehungen zwischen Österreich und Serbien im Bereich   der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie hinsichtlich des Arbeitslosengeldes,

         b)   Aufnahme einer umfassenden Datenschutzregelung,

         c)    Neureglung der Versicherungspflicht des Personals der diplomatischen und konsularischen          Vertretungsbehörden,

         d)   Anpassung der Regelung betreffend die Berechnung der österreichischen Pension an die neuen Abkommen,

         e)    Regelung über das Außerkrafttreten des bisherigen Abkommens zwischen Österreich und             Jugoslawien vom 5. Juni 1998 .

Ein Großteil der Regelungen entspricht den Regelungen des geltenden Abkommens. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich somit nicht.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

Besonderer Teil

Die einzelnen Bestimmungen des vorliegenden neuen Abkommens entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Abkommen (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998, BGBl. III Nr. 100/2002). Im Folgenden werden die Bestimmungen des neuen Abkommens den entsprechenden Bestimmungen des bisherigen Abkommens gegenübergestellt, gleichzeitig wird auf die wesentlichsten Unterschiede hingewiesen:

Art. 1 = Art. 1 (Begriffsbestimmungen).

Art. 2 = Art. 2 (sachlicher Geltungsbereich).

Art. 3 = Art. 3 (persönlicher Geltungsbereich).

Art. 4 = Art. 4 (Gleichbehandlung).

Art. 5 = Art. 5 (Leistungstransfer).

In Abs. 2 wurden in lit. a Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich von der Exportverpflichtung ausgenommen, wie dies bereits im Verhältnis zu Moldau der Fall ist (Art. 1 Abs. 1 Z 1 des Abkommens vom 5. September 2011, 1408 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen NR XXIV. GP).

Art. 6 = Art. 6 (Allgemeine Regelung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften).

Art. 7 = Art. 7 (Besondere Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften).

Art. 8 = Art. 8 (Diplomatisches und konsularisches Hilfspersonal).

In Art. 8 Abs. 2 wurde das bisher vorgesehen gewesene Wahlrecht der eigenen Staatsangehörigen gestrichen. Diese neue Regelung entspricht daher in Bezug auf Österreich den zuletzt geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit wie z. B. dem Abkommen mit Montenegro (Art. 8 Abs. 2) oder mit Moldau (Art. 8 Abs. 2).

Art. 9 = Art. 9 (Ausnahmevereinbarungen).

Art. 10 = Art. 10 (Zusammenrechnung der Versicherungszeiten).

Art. 11 = Art. 11 Abs. 3 (Sachleistungen).

Abs. 1 lit. c wurde in lit. d umbenannt und über ausdrücklichen Wunsch der serbischen Seite eine neue lit. c eingefügt, die jenen Personen, die sich aus beruflichen Gründen im Gebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten, mehr Rechte (keine Beschränkung auf unverzüglich erforderliche Leistungen) einräumt. Diese haben zwar nicht alle Ansprüche, wie sie für Wohnortfälle nach Abs. 1 lit. a vorgesehen sind, aber Anspruch auf alle erforderlichen Leistungen. Damit wird für die Sachleistungsaushilfe für die betroffenen Personengruppen derselbe Leistungsumfang wie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 idF der Verordnung (EG) Nr. 3096/95 (ABl. L 335 vom 30. Mai 1995, S. 10) sichergestellt, wonach ebenfalls die aus beruflichen Gründen in einem anderen Mitgliedstaat aufhältigen Personen mehr Rechte erhielten (Art. 22b gegenüber der allgemeinen Regelung nach Art. 22 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Im Rahmen des EU-Rechts wurden diese Unterschiede aber im Rahmen der Vereinheitlichung der Ansprüche durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 (ABl. L 100 vom 23. Dezember 2004, S. 1) beseitigt.

Art. 12 = Art. 12 (Geldleistungen).

Art. 13 = Art. 13 (Pensionsbezieher).

Art. 14 = Art. 14 (Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes).

Art. 15 = Art. 15 Abs. 1 (Kostenerstattung).

In Abs. 2 wurde vorgesehen, dass die Verbindungsstellen andere Arten der Kostenerstattung vereinbaren können (bisher war dies den zuständigen Behörden vorbehalten). Abs. 3 wurde gestrichen, da die Kostenerstattung durch den Hauptverband nicht mehr der Realität entspricht und in der Regel die Kosten unmittelbar vom jeweils zuständigen Träger erstattet werden.

Art. 16 = Art. 16 (Sachleistungsgewährung in der Unfallversicherung).

Art. 17 = Art. 17 (Berufskrankheiten).

Art. 18 = Art. 18 (Entschädigung von Berufskrankheiten).

Art. 19 = Art. 19 (Zusammenrechnung der Versicherungszeiten).

Art. 20 = Art. 20 (Versicherungszeit unter einem Jahr).

Art. 21 = Art. 21 (Feststellung der Leistungen).

Art. 22 = Art. 22 (Berechnung von österreichischen Teilleistungen).

Durch die verpflichtende Einführung des elektronischen Datenaustausches für die Berechnung sämtlicher zwischenstaatlicher Pensionen in der EU (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 1) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) wurde von den Pensionsversicherungsträgern eine Vereinheitlichung der Berechnung sämtlicher zwischenstaatlicher Pensionen verlangt, da eine unterschiedliche Vorgangsweise bei der Berechnung im EU-Bereich und aufgrund der bilateralen Abkommen weder technisch möglich ist, noch den Betroffenen erklärt werden kann. Bisher unterscheidet sich aber die Berechnung nach den bilateralen Abkommen („Direktberechnung“ z. B. Abkommen mit Chile, BGBl. III Nr. 200/1999, Art. 11 und 12) von jener nach dem europäischen Recht. Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1) idF der Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 43) ist grundsätzlich die Berechnung nach der pro-rata-temporis-Methode vorgesehen (Art. 52), wobei aber abweichend davon in etlichen Fällen auch eine Berechnung nur nach nationalem Recht möglich ist (Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Da im Rahmen der EU ein Abweichen von dieser Berechnung nicht möglich ist, müssen daher zur Erreichung des Zieles der Vereinheitlichung die bilateralen Abkommen auf die EU-Berechnung umgestellt werden. Ein „Abschreiben“ aller Berechnungsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den Abkommen ist im Hinblick auf deren Umfang ausgeschlossen. Daher kann nur ein Verweis auf die Berechnung nach europäischem Recht aufgenommen werden. Entsprechende Regelungen werden bei den neuen Abkommen über soziale Sicherheit bzw. bei der Revision bestehender Abkommen den Vertragspartnern vorgeschlagen. Bisher wurde eine solche Regelung bereits von einigen anderen Partnern akzeptiert (z. B. Art. 13 des Abkommens mit Moldau).

Art. 22 Abs. 1 enthält daher für die Berechnung der zwischenstaatlichen Leistungen lediglich einen Verweis auf die Leistungsberechnung nach dem europäischen Recht, sofern auf die Leistung Anspruch nur unter Zusammenrechnung der Zeiten besteht. Bei dieser Regelung ist ergänzend aber noch zu beachten, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht dynamische Verweisungen auf das europäische Recht zu vermeiden sind. Daher wird nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der jeweils geltenden Fassung, sondern statisch auf diese Verordnung in jener Fassung, wie sie am 1. Mai 2010 in Kraft getreten ist, verwiesen. Neben der Vereinheitlichung der Berechnungsschritte für alle zwischenstaatlichen Fälle hat diese neue Regelung auch wesentliche Vorteile in anderen Bereichen, wie z. B. bei der Auskunftserteilung und Informationspolitik der Pensionsversicherungsträger. Allerdings ist auch zu betonen, dass diese Berechnung nach dem europäischen Recht nur in ganz wenigen Detailbereichen (z. B. bei Invaliditätsleistungen) zu anderen Ergebnissen als die bisher im bilateralen Bereich angewendete Direktberechnung führen wird.

Nur bei der Berechnung der österreichischen Pension unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten soll nach Art. 22 Abs. 2 nicht über das nationale österreichische Recht hinausgegangen werden (z. B. § 227a ASVG, wonach nur Zeiten der Kindererziehung im Inland berücksichtigt werden können). Die Ausdehnung auf solche ausländischen Zeiten im Rahmen des europäischen Rechts (Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) beruht auf dem in der EU geltenden Grundsatz der Freizügigkeit (z. B. EuGH in Rs. C-28/00, Kauer), der im Verhältnis zu bilateralen Abkommenspartnern nicht gleichermaßen gilt.

Art. 23 = Art. 23 (Berechnung von serbischen Teilleistungen).

Art. 24 = Art. 24 (Zusammenrechnung der Versicherungszeiten bei Arbeitslosigkeit).

Der vom EuGH in der Rs C-55/00, Gottardo, unmittelbar aus Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) abgeleiteten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei Abkommen mit Drittstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten den jeweils eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen, wird durch Aufnahme eines Satzes in Abs. 3 entsprochen (entspricht Art. 24 Abs. 3 des Abkommens mit Montenegro oder Art. 25 Abs. 3 des Abkommens mit Rumänien, BGBl. III Nr. 174/2006).

Art. 25 = Art. 25 (Bezugsdauer).

Art. 26 bis 33 = Art. 26 bis 33.

Diese Artikel regeln die Durchführung des Abkommens und entsprechen praktisch wortgleich den bisherigen Art. 26 bis 33.

Art. 34 = (Datenschutz).

Neu wurde in das Abkommen eine umfassende Datenschutzregelung aufgenommen. Österreich hat sich im Hinblick auf das Inkrafttreten der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 25. Oktober 1995 (ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31) bemüht, der insgesamt im EU-Recht eingetretenen Weiterentwicklung auf dem Gebiete des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung zu tragen und die Aufnahme eines entsprechenden Datenschutzartikels in das Abkommen vorgeschlagen. Diese Regelung stellt insbesondere sicher, dass die nach Serbien übermittelten personenbezogenen Sozialdaten dort das gleiche Schutzniveau genießen wie in Österreich selbst (bzw. innerhalb des EU-Raumes) und entspricht den auch in letzter Zeit mit anderen Staaten vereinbarten Regelungen (z. B. Art. 30 des Abkommens mit Rumänien).

Art. 35 = Art. 34 (Streitbeilegung).

Art. 36 = Art. 35 (Übergangsbestimmungen).

In Abs. 1 und Abs. 4 wurde der Bezug auf Personen nach Art. 37 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998 gestrichen, da diese Übergangsfälle keine Relevanz mehr haben. Zusätzlich wurde ein Abs. 5 eingefügt, der normiert, dass für Dienstnehmer, die vom Wahlrecht nach Art. 8 Abs. 2 des vorgenannten Abkommens Gebrauch gemacht haben, weiterhin die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gelten, die bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens gegolten haben.

Art. 37 = Art. 36 (Versicherungslastregelungen).

Art. 38 = Art. 37 (Inkrafttreten).

Abs. 3 wurde gestrichen.

Art. 39 (Außerkrafttreten).

Eine ausdrückliche Regelung über das Außerkrafttreten wurde eingefügt, wonach bei Inkrafttreten dieses Abkommens das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998 im Verhältnis zwischen Österreich und Serbien nicht mehr angewendet werden soll.

Art. 40 (Geltungsdauer und Kündigung) = Art. 38 (Außerkrafttreten).