176 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Menschenrechte

über den Antrag 483/A(E) der Abgeordneten Korun, Kolleginnen und Kollegen betreffend Straffreiheit für Angehörige im Falle von unrechtmäßigem Aufenthalt

Die Abgeordneten Korun, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 26. Februar 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der § 115 des Fremdenpolizeigesetzes (Beihilfe zum unrechtmäßigen Aufenthalt) stand von Anfang an unter berechtigter Kritik. Die Grünen haben auf parlamentarischem Weg mehrfach die Entschärfung dieser Bestimmung gefordert, weil diese auch die Bestrafung enger Familienmitglieder von Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt vorsieht. Im Jahr 2007 wurden 15 Personen verurteilt, weil Sie von Aufenthaltsbeendigung und Abschiebung bedrohten Menschen „Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt“ geleistet haben. Darunter auch enge Familienangehörige, die den genauen Aufenthaltsort eines Angehörigen nicht preisgeben wollten. In Leoben wurde die Ehegattin eines Asylwerbers zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt. Nach der vorliegenden Bestimmung kann auch die bloße zur Verfügung Stellung eines Schlafplatzes den Tatbestandes der Beihilfe erfüllen.

Bereits im Jahr 2007 kam auch das Bundesministerium für Justiz zum Ergebnis, dass der § 115 FPG entschärft gehört. Der zuständige Abteilungsleiter sah in dieser Bestimmung eine Verletzung des Gleichheitssatzes. In einer APA Aussendung vom 29.11.2007, APA396 5 II 0468 CI heißt es: „Der im Rahmen des Fremdenrechtspakets 2006 eingeführte § 115 FPG brachte eine Verschärfung der „Beihilfe“-Bestimmungen. Sie beruhte teilweise auf EU- und völkerrechtlichen Vorgaben. Die Justizministerin (Berger) sehe „Spielraum“. So würden die internationalen Vorgaben „keinerlei Kriminalisierung humanitären Handelns“ bezwecken.

Als erster und begrüßenswerter Schritt zur Novellierung dieser Bestimmung sollte daher umgehend eine Verbesserung für Angehörige in das Gesetz aufgenommen werden. Angehörige dürfen sich unter keinen Umständen nach dieser Bestimmung strafbar machen können. So heißt es mittlerweile auch im Regierungsprogramm zum Unterpunkt 2.4 „Straftatbestände im Fremdenpolizeigesetz wie folgt: „Im § 115 FPG – Beihilfe zu illegalem Aufenthalt – soll eine Privilegierung für Angehörige hinsichtlich der Strafbarkeit normiert werden.“

 

Der Ausschuss für Menschenrechte hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 16. April 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin und Ausschussobfrau Mag. Alev Korun die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Ing. Norbert Kapeller und Marianne Hagenhofer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ing. Norbert Kapeller und Marianne Hagenhofer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Im Regierungsübereinkommen für die XXIV. Gesetzgebungsperiode bekennt sich die Bundesregierung zu einer Novellierung von § 115 Fremdenpolizeigesetz. Dies soll mit obiger Entschließung noch verstärkt werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Entschließungsantrag in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ing. Norbert Kapeller und Marianne Hagenhofer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Marianne Hagenhofer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Menschenrechte somit den Antrag, der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2009 04 16

                           Marianne Hagenhofer                                                           Mag. Alev Korun

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau