Vorblatt zu den Art. 1 und 3 bis 6

Problem:

Rechtszersplitterung im Bereich der Altersversorgung der ZiviltechnikerInnen. Mit Entschließung des Nationalrates vom 6. Dezember 2011, Nr. 213/E, betreffend die Überführung der Architekt/inn/en und Ingenieurkonsulent/inn/en in das FSVG, wurde die Bundesregierung ersucht, die Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der ZiviltechnikerInnen in das Sozialversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, mit dem Ziel einer weiteren Harmonisierung des Pensionsversicherungssystems, zu prüfen.

Ziel:

Harmonisierung gesetzlicher Pensionssysteme. Überleitung des Pensionsfonds in das Pensionsversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen sowie Auflösung des Sterbekassenfonds.

Inhalt/Problemlösung:

Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Auflösung des Sterbekassenfonds. Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen. Einbeziehung der ZiviltechnikerInnen in das Pensionsversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Das gegenständliche Gesetzesvorhaben verursacht langfristige Belastungen für den Bundeshaushalt, die im Sinne des Pkt. 1.3.1. der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBI. II Nr. 50/1999, darzustellen sind.

Im gegenständlichen Fall hat eine Auseinandersetzung mit dem Bericht „Pensionsvorsorge ausgewählter freier Berufe (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Rechtsanwälte)“, Reihe Bund 2012/9, des Rechnungshofes zu erfolgen, wonach laut einem Langfristgutachten zum 31. Dezember 2008 beim Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten eine Finanzierungslücke von rund EUR 424,5 Mio. bestand.

Im Folgenden wird dargelegt, wieso dieser Betrag nicht mit den finanziellen Folgekosten des gegenständlichen Gesetzesvorhabens gleichzusetzen ist:

1.      Der Betrag von EUR 424,5 Mio. stammt aus der von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in Auftrag gegebenen „Langfristprognose“. Es handelt sich dabei um eine Kennzahl, die nur im Zusammenhang mit einem (teilweise) kapitalgedeckten Pensionssystem sinnvoll ist. Die Kennzahl sagt Folgendes aus: Hätte der Pensionsfonds am 31. Dezember 2008 über ein zusätzliches Vermögen von EUR 424,5 Mio. verfügt, dann wären (unter den in der Langfristprognose getroffenen Annahmen über die erzielbare Verzinsung, die Beitragsdynamik, etc.) damit die Pensionen der ZiviltechnikerInnen nach dem damals geltenden Beitrags- und Leistungsrecht auf ewig gesichert gewesen.

2.      Die Langfristprognose operiert mit sehr vorsichtigen Annahmen, indem sie zum Beispiel von keiner realen Steigerung des Beitragsaufkommens ausging, während die allgemeine gesetzliche Pensionsversicherung von einer Steigerung um 44 % bis 2035 ausgeht (Reihe Bund 2012/9, TZ 9, 122). Auf diese unterschiedlichen Parameter in der Langfristprognose einerseits und in den Prognoserechnungen der gesetzlichen Systeme andererseits hat der Rechnungshof (GZ 003.749/005-3B3/11, 30) kritisch hingewiesen.

Bei den Berechnungen über die finanziellen Auswirkungen des gegenständlichen Gesetzesvorhabens wurden daher teilweise abweichende Parameter herangezogen. Wendet man die für die Berechnungen für das gegenständliche Gesetzesvorhaben verwendeten Parameter nachträglich auf die Langfristprognose an und berücksichtigt man weiters die durch das Überleitungsstatut des Pensionsfonds vorgenommenen Angleichungen des Leistungsrechtes an die allgemeinen gesetzlichen Systeme (diese Angleichungen führen – umgelegt auf den Fortbestand des Pensionssystems der Wohlfahrtseinrichtungen – zu erheblichen Einsparungen und damit zu einer Reduktion des gesamten Leistungsbarwertes), dann ergeben sich folgende Abweichungen:

a)     Aktualisierung auf den Stand per Ende des Jahres 2010:                                                  EUR -5,3 Mio.

         [Demnach hat die tatsächliche Entwicklung innerhalb des kurzen Zeitraumes von zwei Jahren zwischen Ende 2008 und Ende 2010 eine Korrektur der Prognosewerte der Langfristprognose um EUR 5,3 Mio. erforderlich gemacht. Allein dieser Umstand demonstriert, dass die Langfristprognose von sehr vorsichtigen Annahmen ausgeht und die Kritik des Rechnungshofes an den zu vorsichtig gewählten Parametern berechtigt ist.]

b)     Annahme einer Beitragssteigerung von 2,7 % anstelle von 2 % p. a.:                            EUR -65,9 Mio.

c)     Ansatz des Pensionsfondsvermögens nach Markt- anstelle von Buchwerten:            EUR -44,4 Mio.

d)     Geändertes Leistungsrecht auf Grund des Überleitungsstatuts:                                     EUR -61,2 Mio.

In Summe ergibt sich eine Differenz von ca. EUR 176,8 Mio., um die sich der hypothetische Mittelbedarf von EUR 424,5 Mio. zur ewigen Ausfinanzierung des Pensionsfonds auf EUR 247,7 Mio. reduziert.

Der Wert von 2 % (für die Beitragssteigerung) stammt aus der Langfristprognose zum 31. Dezember 2008. Die Langfristprognose sollte den Entscheidungsträger/inne/n der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen den Reformbedarf der Wohlfahrtseinrichtung „Pensionsfonds“ drastisch vor Augen führen. Pessimistische Annahmen deuten auf einen hohen Reformbedarf, optimistische auf einen geringeren Reformbedarf hin. In älteren Prognoserechnungen wurden optimistische Annahmen gesetzt. Das führte dazu, dass der Reformbedarf des Pensionsfondssystems erst später erkannt wurde. Daher verständigte man sich anlässlich einer neuen Prüfung darauf, dem Langfristgutachten pessimistischere Annahmen zu Grunde zu legen.

Der Rechnungshof (GZ 003.749/005-3B3/11, 29) kritisierte die getroffenen Annahmen als zu pessimistisch. Tatsächlich betrug nämlich die Beitragssteigerung je Kammermitglied zwischen 2001 und 2009 3,7 % p. a., je BeitragszahlerIn immer noch 2,5 % p. a. (GZ 003.749/005-3B3/11, FN 9). Der Rechnungshof deutet in der zitierten Stelle an, dass er einen Wert von 3 % für angemessen erachtet.

Dem von der Bundeskammer eingeholten Gutachten „Zur Einbeziehung der Ziviltechniker/innen in das FSVG“ vom 9. September 2011 (Seite 18) und der Differenzanalyse (ebenfalls Seite 18) wurde daher – jeweils im Einvernehmen mit dem Sozialressort – der immer noch vorsichtige Wert von 2,7 % zugrunde gelegt. Den Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung liegen demgegenüber deutlich optimistischere Annahmen über die Beitragsentwicklung zu Grunde.

3.      Die Langfristprognose geht von einer Fortführung des Pensionsfonds aus und berücksichtigt daher auch nach dem 1. Jänner 2013 geleistete Beiträge in den Beitragsbarwerten und nach dem 1. Jänner 2013 erworbene Anwartschaften in den Leistungsbarwerten. Das gegenständliche Gesetzesvorhaben führt aber dazu, dass nach dem 1. Jänner 2013 der Pensionsfonds geschlossen wird und in diesem System weder weitere Anwartschaften erworben noch Beiträge geleistet werden.

4.      Nach den Feststellungen des Rechnungshofes (Reihe Bund 2012/9, 167) lagen die Leistungen des Pensionsfonds bei etwa der Hälfte der Leistungen des FSVG, in einigen Fällen sogar darunter. Bei Schließung der angeführten Deckungslücke hätte der Pensionsfonds seine Leistungen noch weiter senken – und damit noch unattraktiver gestalten – müssen. Dies hätte zu einer verstärkten Abwanderung der ZiviltechnikerInnen in Berufe geführt, die vergleichbare Leistungen (Ingenieurbüros, Baumeisterbetriebe) am Markt anbieten. Diese Berufe unterliegen der GSVG-Versicherung. Die dort höhere Partnerleistung hätte zu Mehrausgaben des Bundes geführt. Da das Ausmaß der Abwanderung nicht abgeschätzt werden kann, lassen sich auch diese Mehrausgaben nicht beziffern; sie wären aber – bei einem Unterbleiben der Überleitung – unausweichlich gewesen.

Diese Abwanderung bei Scheitern der Pensionsfonds-Überleitung würde zu Beitragsminderungen für den Pensionsfonds führen. Die Kammer der ZiviltechnikerInnen nimmt an, dass bei einer (weiteren) Verschlechterung des Leistungsrechtes des Pensionsfonds ca. die Hälfte der dadurch erzielten Einsparungen durch den Abwanderungseffekt zunichte gemacht werden würde. Daraus hat die Kammer abgeleitet, dass auch eine Verschlechterung des Leistungsrechtes des Pensionsfonds diesen nicht auf eine nachhaltige Basis stellen könnte, weil als Folge der Abwanderung immer neue Reformrunden erforderlich wären.

5.      In einer Differenzbetrachtung sind auch die durch die Übertragung anfallenden Steuermehreinnahmen des Bundes einzubeziehen. Zum Teil konnten die ZiviltechnikerInnen sowohl ihre Beiträge zum Pensionsfonds als auch allfällige Beitragszahlungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung – auch über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus – als Betriebsausgaben absetzen. Weiters lässt das Pensionsfonds-System auch bei einem niedrigeren Einkommen die Entrichtung des vollen Beitrages zu. In der gesetzlichen Pensionsversicherung ist beides nicht möglich.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

- – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für BürgerInnen und für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht. Es sind keine Informationsverpflichtungen für BürgerInnen vorgesehen.

- – Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

- Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch die Übernahme der bestehenden Leistungen und der Anwartschaften des Pensionsfonds der Bundes‑Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer wird die Altersversorgung der ZiviltechnikerInnen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung als tragende Säule der Alterssicherung sichergestellt.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Bezüglich der Art. 1 und 3 bis 5 keine; bei Art. 6 handelt es sich um ein Grundsatzgesetz nach Art. 12 Abs. 1 Z 6 B‑VG.


Vorblatt zu Art. 2

Problem:

Das österreichische Recht gewährt gleichgeschlechtlichen Paaren nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) einen rechtlichen Rahmen für ihr Zusammenleben. Das Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) berücksichtigt bis jetzt diesen Umstand nicht.

Ziel:

Anpassung des ZTG an das EPG.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

- – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden keine Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht. Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Bestimmungen stehen im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil zu Art. 1

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (ZTKG) räumt der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer im selbständigen Wirkungsbereich die Kompetenz ein, gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) für Ziviltechniker und deren hinterbliebene Familienmitglieder und eingetragene Partner zu betreiben.

Pensions- und Sterbekassenfonds haben unterschiedliche Versorgungsfunktionen.

Aus den Mitteln des Pensionsfonds werden Leistungen wie Alterspension, Berufsunfähigkeitspension und Versorgungsleistungen an hinterbliebene Ehegatten, hinterbliebene eingetragene Partner und Waisen erbracht.

Aus den Mitteln des Sterbekassenfonds werden einmalige Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers gewährt, sofern bis zum Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet wurden.

Mit Entschließung des Nationalrates vom 6. Dezember 2011 wird die Bundesregierung ersucht, die Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker in das Sozialversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, mit dem Ziel einer weiteren Harmonisierung des Pensionsversicherungssystems, zu prüfen.

Damit sollen folgende Probleme gelöst werden:

- Die durch die Wohlfahrtseinrichtungen pensionsversicherten Ziviltechniker erhalten im Gegensatz zu den im staatlichen Pensionssystem Versicherten keinen Bundeszuschuss. Diese Ungleichbehandlung soll durch die Überführung in das Sozialversicherungssystem der selbständig Erwerbstätigen beseitigt werden.

- Der aus der unterschiedlichen Pensionsversicherung resultierende Wettbewerbsnachteil zwischen den Ziviltechnikern und den nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Planern (Ingenieurbüros, Baumeister) wird beseitigt.

- Schließlich wird das Problem der verlorenen Anwartschaften aus dem gesetzlichen Pensionsversicherungssystem, die sich aus den Zeiten als Angestellter für den Zeitraum der Pflichtpraxis ergeben, gelöst.

Die Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen wirkt aber auch einer drohenden Erosion des Berufsstandes der Ziviltechniker entgegen. Zudem wird ein weiterer Schritt in Richtung der vom Nationalrat in mehreren Entschließungen geforderten Harmonisierung des Pensionsversicherungssystems in Österreich gesetzt.

Der vorliegende Entwurf verwirklicht das durch die Entschließung vom 6. Dezember 2011 vorgegebene Ziel der Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker, indem

- das Vermögen des Pensionsfonds realisiert und bis spätestens 31. Dezember 2013 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übertragen wird und

- der Sterbekassenfonds mit 31. Dezember 2013 aufgelöst und sein Vermögen auf die beitragszahlenden Mitglieder aufgeteilt und ausgezahlt wird.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG.

Allgemeiner Teil zu Art. 2

Das österreichische Recht bietet homosexuellen Paaren einen rechtlichen Rahmen für ihr Zusammenleben. Auch eine solche Partnerschaft genießt den grundrechtlichen Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EGMR 24.7.2003, 40016/98, Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004/2 [MRK]). Zahlreiche – vor allem europäische – Staaten haben in ihren Rechtsordnungen einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare geschaffen, der mehr oder minder an die Rechtsposition verheirateter Personen heranreicht. In einigen Staaten haben gleichgeschlechtlich orientierte Menschen sogar die Möglichkeit zu heiraten.

Durch das gegenständliche Bundesgesetz wird auf die eingetragene Partnerschaft im Ziviltechnikerwesen Bedacht genommen.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG.

Allgemeiner Teil zu den Art. 3 und 4

Vor dem Hintergrund der Entschließung des Nationalrates Nr. 213/E vom 6. Dezember 2011 hat die Bundesregierung unter Punkt 13 ihrer Protokollanmerkungen zum Beschluss des „Stabilitätspaketes 2012“ vom 6. März 2012 Folgendes festgehalten:

„Man kommt überein, dem Parlament im Herbst dieses Jahres eine Gesetzesinitiative zur Überführung der Wohlfahrtseinrichtung und Einbeziehung der Ziviltechniker in das Sozialversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen vorzulegen. Die Einbeziehung der Ziviltechniker soll mit 1. Jänner 2014 wirksam werden; die Übertragung des Kapitals der Wohlfahrtseinrichtung (ca. 200 Mio. €) in die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft soll spätestens im Dezember 2013 erfolgen und reduziert um diese Summe die Abgangsdeckung des Bundes.“

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll diese Übereinkunft verwirklicht werden.

Außerdem sollen einige Schritte zur Modernisierung des Rechtsstoffes bzw. zur Rechtsbereinigung erfolgen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Allgemeiner Teil zu den Art. 5 und 6

Die Einbeziehung der ZiviltechnikerInnen in die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem FSVG (siehe Art. 4) mit 1. Jänner 2013 bedarf auch Anpassungen im Bereich der freiwilligen Selbständigenvorsorge nach dem 5. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes.

Außerdem sollen einige technische Anpassungen des Rechtsstoffes erfolgen. Die Änderung des LAG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufhebung des § 47 Abs. 5 BMSVG.

Besonderer Teil zu Art. 1

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 2 ZTKG):

§ 17 Abs. 2 ZTKG in seiner ursprünglichen Fassung sieht vor, dass Kammermitglieder, hinterbliebene Familienmitglieder oder hinterbliebene eingetragene PartnerInnen nach Kammermitgliedern eine Leistung aus dem Unterstützungsfonds erhalten, sofern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer nicht erfüllt sind.

An die Stelle der Leistung aus den Wohlfahrtseinrichtungen tritt künftig eine Leistung aus der Pensionsversicherung gemäß dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Leistungen aus dem Untertsützungsfonds sollen weiterhin ermöglicht werden.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 2 Z 2 ZTKG):

§ 18 Abs. 2 Z 2 ZTKG ist die gesetzliche Grundlage für das Betreiben von Wohlfahrtseinrichtungen. Die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtungen macht eine Änderung dieser Bestimmung erforderlich.

Zu den Z 3, 4 und 7 (§§ 24 Abs. 3 Z 4, 29, 29a, 31 und 77 Abs. 4e ZTKG):

Die §§ 29, 29a und 31 ZTKG bilden die Rechtsgrundlage der Wohlfahrtseinrichtungen. Sie regeln die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Versorgungsleistungen aus dem Pensions- und Sterbekassenfonds besteht. In Verbindung mit § 24 Abs. 3 Z 4 ZTKG räumen sie dem Kammertag der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer die Kompetenz ein, mittels Statut den Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen sowie die zu leistenden Beiträge festzulegen. Der Pensionsfonds ist jedoch erst mit der vollständigen Übertragung des Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aufgelöst. Aus diesem Grund sieht der vorgeschlagene § 77 Abs. 4e ZTKG den 31. Dezember 2013 als den Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens für diese Regelungen vor. Die Verordnungsermächtigungen für die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, mittels Statut nähere Bestimmungen bezüglich des Sterbekassenfonds zu treffen, bleiben daher bis 31. Dezember 2013 aufrecht.

Zu Z 5 (§ 30 Abs. 1 ZTKG):

Durch diese Bestimmung soll klargestellt werden, dass das Kuratorium neben der laufenden Vermögensverwaltung auch für die Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen zuständig ist.

Zu Z 6 (§ 52 Abs. 3 ZTKG):

Diese Bestimmung ist eine Anpassungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Entfall der Wohlfahrtseinrichtungen.

Zu Z 7 (§ 77 Abs. 4d ZTKG):

§ 77 Abs. 4d ZTKG ist die Inkrafttretens-Bestimmung der Novelle.

Zu Z 8 (§§ 78, 79, 80 und 81 ZTKG):

Die Vollzugsklausel des ursprünglichen § 78 ZTKG wurde als § 81 an die letzte Stelle gestellt, um den systematischen Aufbau des Gesetzes beizubehalten.

Der vorgeschlagene § 78 ZTKG enthält Vorgaben zur Realisierung des Vermögens des Pensionsfonds. Zweck dieser Bestimmung ist vor allem der Schutz des Vermögens des Pensionsfonds und somit auch der Schutz der versicherten ZiviltechnikerInnen. Das Vermögen soll durch die Realisierung weitest möglich erhalten und übertragen werden.

Zum realisierten Vermögen zählen auch jene Gelder, die erst nach dem 31. Dezember 2013 einlangen. Unter „bestmöglichem Erlös“ nach § 78 Abs. 2 ZTKG wird jedenfalls der Verkehrswert verstanden.

Das Einspruchsrecht der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft soll verhindern, dass zu günstige Kaufangebote angenommen werden und dadurch das zu übertragende Vermögen geschmälert wird. Das Einspruchsrecht ist derart umfassend ausgestaltet, als dadurch auch eine Verlängerung der Übertragungsfrist des § 78 Abs. 1 ZTKG eintreten kann.

Für die Überführung des Pensionsfonds ist es erforderlich, sowohl Vorgaben für die Vermögensübertragung aber auch die Berechnung der Anwartschaften festzulegen. Diese versicherungsmathematischen Parameter werden in den Statuten der Wohlfahrtseinrichtungen festgelegt. Der vorgeschlagene § 78 Abs. 5 ZTKG sieht daher vor, dass die entsprechenden Bestimmungen des Statuts als Bundesgesetz weiter gelten.

Der vorgeschlagene § 80 ZTKG legt die endgültige Auflösung des Sterbekassenfonds mit 31. Dezember 2013 fest.

Besonderer Teil zu Art. 2

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 2 ZTG):

Durch die Änderung wird nunmehr auch eingetragenen Partnern explizit der Zugang zu den Ziviltechnikerberufen ermöglicht.

Zu Z 2 (§ 34a ZTG):

Durch § 34a ZTG wird auch eingetragenen Partnern EU- und EWR-Angehöriger explizit die Niederlassung ermöglicht.

Besonderer Teil zu Art. 3

Zu den Z 1 und 2 (§§ 5 Abs. 1 Z 15 und 7 Z 1 litt. g ASVG):

Im Hinblick darauf, dass an die Stelle der Teilnahme der ZiviltechnikerInnen am Pensionsfonds künftig die Pflichtversicherung nach dem FSVG tritt, ist die Bestimmung über die Ausnahme dieses Personenkreises von der Vollversicherung nach dem ASVG entsprechend anzupassen. Dabei ist klarzustellen, dass die Ausnahme nur in Bezug auf die ZiviltechnikerInnentätigkeit gilt.

Da BerufsanwärterInnen mangels Kammermitgliedschaft von der erwähnten Ausnahmeregelung nicht erfasst und daher als DienstnehmerInnen vollversichert sind, kann die Anführung dieser Personengruppe in § 7 Z 1 lit. g ASVG (Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung) entfallen.

Hingegen bleibt es für die angestellten GeschäftsführerInnen einer ZiviltechnikerInnengesellschaft bezüglich ihrer Kranken- und Unfallversicherung bei der bisherigen Teilversicherung nach dem ASVG.

Besonderer Teil zu Art. 4

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Es besteht der Bedarf, dem „Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger“ zur leichteren Zitierbarkeit einen Kurztitel samt Abkürzung zu geben.

Zu den Z 2 und 8 (§§ 1a und 20b FSVG):

Aus Gründen der Gesetzessystematik ist die generelle Verweisungsbestimmung des § 20b FSVG mit einer Überschrift auszustatten und am Anfang der Rechtsvorschrift zu platzieren (siehe Punkt 62 der Legistischen Richtlinien 1990 des Bundeskanzleramtes).

Zu den Z 3 bis 7 und 18 (§§ 2 Abs. 1 Z 3, 5 Z 2 und 4, 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 sowie 33 Abs. 3 bis 6 FSVG):

Durch die Einfügung einer neuen Z 3 im § 2 Abs. 1 FSVG sind die ZiviltechnikerInnen ab 1. Jänner 2013 grundsätzlich in der Pensionsversicherung nach dem FSVG pflichtversichert. Zur Erfüllung des Versicherungstatbestandes wird dabei an die Mitgliedschaft bei einer Länderkammer der Architekt/inn/en und Ingenieurkonsulent/inn/en angeknüpft.

An die Stelle der bisherigen Beitragsentrichtung aus der Teilnahme am Pensionsfonds, der als Wohlfahrtseinrichtung der Architekt/inn/en und Ingenieurkonsulent/inn/en eingerichtet ist, tritt daher ab dem genannten Zeitpunkt die Beitragseinhebung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Grund der neuen Pflichtversicherung nach dem FSVG.

Im Jahr 2013 soll der bei der Bundes‑Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer eingerichtete Pensionsfonds abgewickelt und in der Folge aufgelöst werden. Im Zuge dieser Abwicklung wird das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen Feststellungsbescheide über die Höhe bestehender Pensionsleistungen aus dem Pensionsfonds sowie über die fiktive Höhe von Anwartschaften auf Leistungen des Pensionsfonds erlassen.

Wie für andere freiberuflich Tätige ist vorgesehen, dass die ZiviltechnikerInnen während des Ruhens ihrer Berufsbefugnis von der Pflichtversicherung ausgenommen sind. In diesen Fällen endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem das Ruhen angezeigt wurde, und beginnt wieder mit dem Tag, mit dem das Ruhen wegfällt.

Eine derartige Ausnahme von der Pflichtversicherung soll allerdings nicht eintreten, wenn bereits eine Tätigkeit in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis besteht, da eine solche „Befreiung“ auch nicht im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen vorgesehen ist.

Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit, Mindestversicherungszeit etc.) für Pensionsleistungen, die sich für ZiviltechnikerInnen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung ergeben, ist in einer Übergangsvorschrift vorgesehen, dass im Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen ausgewiesene Versicherungszeiten aus der Teilnahme am Pensionsfonds Versicherungs- und Beitragsmonaten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gleichzuhalten sind. Ausgenommen davon sind allerdings Personen, die bereits und ausschließlich eine Alterspension des Pensionsfonds (die künftig als „Besondere Pensionsleistung“ nach dem FSVG gebührt) beziehen, zumal für eine Anrechnung dieser Zeiten eine zweite Pension ohne entsprechende Beitragsleistung lukriert werden könnte.

Zur Beitragseinhebung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ab dem Jahr 2013 ist zu bemerken, dass die ZiviltechnikerInnen infolge der Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem FSVG beitragsrechtlich wie „UnternehmensneugründerInnen“ zu behandeln sind, zumal für sie im „drittvorangegangenen Jahr“ (dessen Beitragsgrundlage ansonsten für die Bemessung der vorläufigen Beitragsgrundlage heranzuziehen ist) keine Pflichtversicherung nach dem FSVG bestand. Die Basis für die Beitragsvorschreibungen in den ersten Jahren der neuen Pflichtversicherung wird demnach die Mindestbeitragsgrundlage nach § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a GSVG sein. Nach Vorliegen der einschlägigen Einkommensteuerbescheide werden die vorläufigen Beiträge nachzubemessen sein.

Um pensionsrechtliche Nachteile hintanzuhalten, kann beantragt werden, dass die Beitragsgrundlage für die Jahre 2013 bis 2015 auf Grund der Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres festgestellt wird. Das ist erforderlich, weil andernfalls die vorläufige Beitragsgrundlage nicht mehr nachbemessen wird, wenn vor Erlassung des Steuerbescheides ein Pensionsantrag gestellt wird („Versteinerung“), sodass in diesen Fällen die begünstigende Mindestbeitragsgrundlage die Pensionsleistung nachteilig beeinflussen könnte. Auch die Anhebung der einschlägigen Beitragsgrundlagen auf die Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen (§ 25 Abs. 6a GSVG) soll möglich sein.

Ausgenommen von der Beitragspflicht nach dem FSVG sollen hingegen Personen sein, die am 1. Jänner 2013 bereits eine Eigenpensionsleistung nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen beziehen, zumal bei diesen Personen nicht von der Erreichung der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Beitragszeiten ausgegangen werden kann und damit eine Einhebung von Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als unbillig zu betrachten wäre.

Zu den Z 9 und 18 (§§ 20c, 20e und 33 Abs. 7 bis 10 FSVG):

In einem besonderen Abschnitt betreffend die Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds in das Sozialversicherungssystem ist vorgesehen, dass die Auszahlung bereits zuerkannter und laufender Pensionsleistungen des Pensionsfonds als Besondere Pensionsleistungen nach dem FSVG ab 1. Februar 2014 auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übergeht.

Im „Übergangsjahr“ 2013 erfolgt die Auszahlung der bestehenden Leistungen des Pensionsfonds noch durch diesen selbst.

Die Auszahlung dieser Pensionsleistungen erfolgt derzeit monatlich im Vorhinein, wohingegen gesetzliche Pensionen monatlich im Nachhinein ausgezahlt werden. Zur Anpassung der Auszahlungsweise an jene der gesetzlichen Pensionsversicherung muss daher die Auszahlung im Voraus (der Wohlfahrtseinrichtung) auf die Auszahlung im Nachhinein (nach dem GSVG) umgestellt werden. Um einen „Pensionsausfall“ im Umstellungsmonat zu verhindern, ist in einer Übergangsbestimmung vorgesehen, dass die LeistungsbezieherInnen einen Pensionsvorschuss auf die Leistung im Sterbemonat erhalten.

Die Wohlfahrtseinrichtung zahlt demzufolge letztmalig die Pensionsleistung für Jänner 2014 aus, und zwar – wie bisher – im Vorhinein (mit Ende Dezember 2013, unter Valorisierung für das Jahr 2014).

Mit 1. Februar 2014 zahlt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erstmals die Pensionsleistung als „Besondere Pensionsleistung“ nach dem FSVG aus, und zwar unter dem Titel des erwähnten Pensionsvorschusses. Ab Februar 2014 greift sodann das neue Leistungsregime, das heißt die Februarpension 2014 wird so wie alle nachfolgenden Besonderen Pensionsleistungen im Nachhinein ausgezahlt (am jeweils Ersten des Folgemonats, die Februarpension 2014 also mit 1. März 2014).

Durch den Pensionsvorschuss mit 1. Februar 2014 wird sichergestellt, dass die Auszahlungstermine zum Monatsersten ohne Unterbrechung auch für die übernommene Besondere Pensionsleistung gelten. Im Sterbemonat gebührt sodann in diesen Fällen keine Zahlung im Nachhinein, wodurch der Pensionsvorschuss zum 1. Februar 2014 ausgeglichen wird.

Die Höhe der (per 31. Jänner 2014) bereits zuerkannten Leistungen des Pensionsfonds, die ab 1. Februar 2014 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auszuzahlen sind, ergibt sich aus einem – vom Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen zum Stichtag 31. Jänner 2014 zu erlassenden – Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen. Diese und andere Bestimmungen des sogenannten Überleitungsstatuts (§§ 27 bis 37) werden im Rahmen einer Novelle zum Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (siehe § 78 Abs. 5 ZTKG in der Fassung des Art. 1 Z 8 dieses Gesetzentwurfes) in den Gesetzesrang erhoben.

Die Anpassung der als Besondere Pensionsleistungen von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auszuzahlenden (ehemaligen) Pensionsleistungen des Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekt/inn/en und Ingenieurkonsulent/inn/en erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des GSVG.

Die differenzierte Pensionserhöhung nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen (einschließlich der Bewertung im sogenannten Altersklassensystem) erfolgt letztmalig mit Jahresende 2013 und fließt in die Jännerpension 2014 ein. Die unter Berücksichtigung dieser Pensionserhöhung für das Jahr 2014 errechneten Leistungen bilden die Ausgangswerte für die erwähnten Feststellungsbescheide über bestehende Pensionsleistungen, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übernehmen und ab Februar 2014 auszuzahlen sind.

In einer Übergangsbestimmung wird ausdrücklich festgeschrieben, dass die erstmalige Pensionsanpassung für Besondere Pensionsleistungen, die mit 1. Februar 2014 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übernommen werden, mit 1. Jänner 2015 vorzunehmen ist.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Auszahlung bestehender Leistungen des Pensionsfonds in jenen Fällen, in denen der erwähnte Feststellungsbescheid erst nach dem 1. Februar 2014 erlassen wird, erst ab dem der Erlassung folgenden Monatsersten auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übergeht. Eine spätere Erlassung des Feststellungsbescheides kann sich etwa aus der Eintreibung rückständiger Beiträge zum Pensionsfonds ergeben. Bis zum Zeitpunkt des Überganges sind die Leistungen weiter vom Pensionsfonds zu erbringen.

Auch um Beitragsschulden bei der Wohlfahrtseinrichtung gegen die Pension aufrechnen zu können, ist eine Sonderbestimmung erforderlich (§ 33 Abs. 8 FSVG).

Ungeachtet der Einschränkung der auf die Besondere Pensionsleistung anzuwendenden GSVG-Bestimmungen auf jene, die den Bezug und die Anpassung von Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenpensionen regeln, wird schließlich im § 20c Z 2 FSVG klargestellt, dass

- bei laufenden Witwen(Witwer)pensionen, die künftig als Besondere Pensionsleistungen von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erbringen sind, keine Absenkung des Hundertsatzes bei Überschreitung einer bestimmten Gesamteinkommensgrenze zu erfolgen hat (Ausschluss der Anwendung des § 145 Abs. 6a GSVG),

- bei Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension als Besondere Pensionsleistung die Regelung über die besondere Höherversicherung nach § 143 GSVG (die auf den Bezug einer gesetzlichen Alterspension nach Erreichung des gesetzlichen Regelpensionsalters abstellt) nicht zur Anwendung kommt und

- die Bestimmungen über die Ausgleichszulage und den Kinderzuschuss außer Betracht bleiben.

Beziehen hingegen ZiviltechnikerInnen (zusätzlich) eine „gewöhnliche“ Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so kommen auf diese die Bestimmungen über den Kinderzuschuss und die Ausgleichszulage nach wie vor zur Anwendung.

Zu Z 9 (§§ 20d und 20f FSVG):

Auch Personen, die am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf eine Pensionsleistung des Pensionsfonds aufweisen, gebührt künftig eine Besondere Pensionsleistung nach dem FSVG. Diese Leistung ist von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft festzustellen und bei Zuerkennung auszuzahlen. Für die Feststellung der Besonderen Pensionsleistung sind grundsätzlich die Bestimmungen des GSVG über die Alters- und Erwerbsunfähigkeitspension heranzuziehen, allerdings gelten dabei erhebliche Modifikationen infolge der vom Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen in Bezug auf diese Anwartschaften zu erlassenden Feststellungsbescheide.

Die Rechtsgrundlage für diese Bescheide ist ein „Überleitungsstatut“ mit dem ausschließlichen Zweck, die im Zusammenhang mit der Überführung in die gesetzliche Pensionsversicherung erforderlichen Adaptionen der Leistungen des Pensionsfonds festzuschreiben. Das Inkrafttreten des Überleitungsstatuts steht daher unter der aufschiebenden Bedingung der Kundmachung des vorliegenden Gesetzesvorhabens.

Die fiktive Höhe der Leistungen des Pensionsfonds auf Grund von Anwartschaften zum 31. Dezember 2012 ergibt sich somit aus dem einschlägigen Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen.

Die aus den Pensionsanwartschaften ableitbaren (künftigen) Leistungshöhen sind in diesem Bescheid sowohl für die zukünftigen Ansprüche auf Alterspension als auch für Leistungen bei Berufsunfähigkeit angegeben.

Dabei haben sich die aus dem Leistungsrecht des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen abgeleiteten Beträge systemkonform aus den Anteilen des Altersklassen- und des Pensionskontensystems zusammenzusetzen und auch die Mindestleistung im Fall der Berufsunfähigkeit bei aufrechter Berufsbefugnis zu berücksichtigen. Die Zu- bzw. Abschläge bei späterem bzw. früherem Pensionsantritt werden als Prozentsätze festgelegt, sodass sich die Pensionshöhe für jeden zukünftigen Leistungsfall ermitteln lässt.

Bei Pensionsantritt sind die mittels der Zu- bzw. Abschläge errechneten und im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Beträge mit der Veränderung des Verbraucherpreisindex nach Maßgabe der von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung festgelegten Richtwerte anzupassen (siehe § 30 des in Gesetzesrang zu erhebenden Überleitungsstatuts).

Im Fall der Berufsunfähigkeit bei aufrechter Berufsbefugnis sind auf die den bestehenden Anspruch überschreitenden Leistungen aus der Mindestpension jene Pensionsleistungen anzurechnen, die seit dem Stichtag 31. Dezember 2012 erworben wurden.

Der Feststellungsbescheid in Anwartschaftsfällen wird darüber hinaus eine Auflistung sämtlicher Beitragszeiten in den jeweiligen Perioden der Teilnahme am Pensionsfonds enthalten.

Ob dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Alterspension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension (als Besondere Pensionsleistung) auf Grund der festgestellten Anwartschaften besteht, wird nach dem Leistungsrecht des GSVG entschieden.

Die Leistungshöhe ergibt sich aus dem Statut der Wohlfahrteinrichtungen und ist den einschlägigen Feststellungsbescheiden zu entnehmen, wobei für die Festsetzung der Pensionshöhe das Antrittsalter (bzw. der Pensionsstichtag), die Art der beanspruchten Leistung (Alters- oder Berufsunfähigkeitspension) sowie die Aufwertung der Anwartschaftsbeträge maßgeblich ist.

Für die Inanspruchnahme der Alterspension ist das im Bescheid festgestellte frühestmögliche Pensionsantrittsalter maßgeblich, das zum Beispiel bei nicht aufrechter Berufsbefugnis und der Mindestbeitragszeit von 120 Monaten mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht wird. Hingegen gilt für den Anspruch auf Sockelpension für Männer ein höheres Lebensalter (Vollendung des 70. Lebensjahres, wobei jedoch auch eine vorzeitige Inanspruchnahme mit entsprechender Leistungsverminderung möglich ist; eine solche vorzeitige Inanspruchnahme ist für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich).

Die Beanspruchung der Berufsunfähigkeitspension (nach dem Diktum des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen) ist bei der Leistungsfeststellung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft – unter Anwendung des einschlägigen Sozialversicherungsrechtes – als Beanspruchung der Erwerbunfähigkeitspension nach dem GSVG zu verstehen.

Auf eine im Bescheid bei Berufsunfähigkeit (= Erwerbsunfähigkeit) festgestellte Mindestleistung, die den errechneten Pensionsanspruch übersteigt, hat der/die ZiviltechnikerIn jedoch nur dann ein Anrecht, wenn er/sie bei Eintritt der Berufsunfähigkeit eine aufrechte Befugnis gemeldet hat. Auf diese Mindestleistung sind allerdings anderweitig erworbene Pensionsleistungen anzurechnen, die der/die ZiviltechnikerIn seit dem Überleitungsstichtag in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben hat.

Bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres wird die Warte- bzw. Mindestversicherungszeit für die Erwerbsunfähigkeitspension (im Gegensatz zu der je nach dem Lebensalter flexiblen Regelung nach § 120 Abs. 3 GSVG) einheitlich mit 96 Beitragsmonaten festgelegt, wie dies auch derzeit im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen vorgesehen ist.

Zu Z 9 (§ 20e FSVG):

Bei Hinterbliebenenpensionen, die von einer Besonderen Pensionsleistung nach § 20c FSVG oder von einer Anwartschaftsberechtigung nach § 20d FSVG abgeleitet werden, richtet sich die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des GSVG.

Auch für die Ermittlung der Höhe und Dauer dieser Hinterbliebenenleistungen sind die einschlägigen Regelungen der gesetzlichen Pensionsversicherung anzuwenden, wobei jedoch die Höhe der Witwen(Witwer)pension einheitlich mit 60 % des bisherigen Leistungsanspruchs der verstorbenen Person bzw. der fiktiven Erwerbsunfähigkeitspension der anwartschaftsberechtigten Person zu bemessen ist.

Zu Z 9 (§ 20g FSVG):

Für die Einbeziehung der ZiviltechnikerInnen in das FSVG ist die Übermittlung einschlägiger Daten von den ZiviltechnikerInnenkammern an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erforderlich.

Um die Erstvorschreibung von Beiträgen zur Pflichtversicherung nach dem FSVG für das erste Quartal 2013 sicherzustellen, sind diese Daten bereits im letzten Quartal 2012 zu übermitteln. Aus diesem Grund soll eine den Erfordernissen des Datenschutzes entsprechende Regelung rückwirkend mit 1. Oktober 2012 in Kraft gesetzt werden.

Die Daten „Namen“, „akademische Titel“, „Geschlecht“, „Sozialversicherungsnummer“, „Geburtsdatum“, „Adressen (Berufssitz, Wohnadresse; jeweils mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer)“ sowie der „Beginn der Kammermitgliedschaft“ werden zur Identifikation der einzubeziehenden Kammermitglieder benötigt.

Weiters benötigt werden Daten über den „Bezug einer Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen“. Diese Daten sind erforderlich, weil diese Personengruppe von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG ausgenommen ist, wenn am 1. Jänner 2013 bereits ein Anspruch auf eine Eigenpension besteht.

Daten über den „Status der Mitgliedschaft“ (aktiv, ruhend, ausgeschieden) sowie das „Datum der letzten Statusänderung“ sind deshalb nötig, weil aktive Kammermitglieder in die Pflichtversicherung nach dem FSVG einzubeziehen sind. Das Ruhen der Kammermitgliedschaft bewirkt hingegen bei Anzeige eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung; das Ruhen muss daher ebenfalls erfasst werden. Alle aktiven Kammermitglieder (inklusive jener, deren Berufsbefugnis ruht) sowie alle bereits ausgeschiedenen Kammermitglieder, die noch keine Eigenpension beziehen, haben Anspruch auf Anrechnung von Zeiten der Beitragsleistung zum Pensionsfonds als Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Diese Personengruppe muss daher für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft „erkennbar“ sein, widrigenfalls unter Umständen Pensionsanträge zu Unrecht abgelehnt würden.

Auch Daten über die „Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG“ sind ab dem 1. Jänner 2013 erforderlich, zumal die diesbezügliche Zuständigkeit für diese Personengruppe von den ZiviltechnikerInnenkammern auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übergeht.

Schließlich sind Daten über die „Zugehörigkeit zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung (Gruppenvertrag)“ zur Beurteilung der Krankenversicherung nach den §§ 14a und 14b GSVG erforderlich, weil die Zugehörigkeit zum Gruppenvertrag die Krankenversicherung nach diesen Bestimmungen ausschließt; ohne diese Daten wäre daher eine Beurteilung bzw. Einbeziehung in die Krankenversicherung mit 1. Jänner 2013 nicht möglich.

Zu den Z 10 und 17 (§§ 21, 21g bis 21j und 22 FSVG):

Wie in den anderen Sozialversicherungsgesetzen sollen auch im FSVG die Schluss- und Übergangsbestimmungen aus systematischen Gründen der Vollziehungsklausel nachgereiht werden.

Zu den Z 11 bis 16 (§§ 21a bis 21f FSVG):

Seit der 7. FSVG-Novelle, BGBl. Nr. 680/1991, werden die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen aller Änderungsgesetze zum FSVG nicht mehr wie vormals in einem eigenen Novellenartikel zusammengefasst, sondern jeweils als letzter Paragraph in den Text des Stammgesetzes eingefügt.

Um das Auffinden und die Handhabung der Schlussbestimmungen zu erleichtern, wird vorgeschlagen, diese durchgehend mit Überschriften zu versehen, in denen die Bundesgesetzblattnummern, die Novellenartikel und die Kurztitel der entsprechenden Novellengesetze wiedergegeben werden.

Besonderer Teil zu Art. 5

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen einerseits sicherstellen, dass die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der freiwilligen Selbständigenvorsorge für ZiviltechnikerInnen bisher durch die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer wahrgenommen wurden, mit 1. Jänner 2013 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) übernommen und durchgeführt werden können.

Der Systematik des Beitragsrechts des BMSVG entsprechend sieht die Novelle daher vor, dass mit 1. Jänner 2013 die Einhebung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge und deren Weiterleitung an die jeweils ausgewählte BV-Kasse nach Maßgabe der §§ 64 Abs. 4 und 70 BMSVG durch die SVA erfolgt; die Beitragseinhebung durch die SVA erfolgt auch für ZiviltechnikerInnen, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 in die Selbständigenvorsorge optiert sind. Beitragsgrundlage ab dem 1. Jänner 2013 ist entsprechend § 64 Abs. 3 Z 4 BMSVG die für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem FSVG maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung. § 64 Abs. 8 BMSVG in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; von den Ziviltechniker/inne/n auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossene Beitrittsverträge behalten ihre Gültigkeit.

Andererseits sollen folgende technische Anpassungen vorgenommen werden:

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 2 BMSVG):

Die Bezugsgröße für die Dotierung der Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie soll von den einbehaltenen Verwaltungskosten auf die Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften umgestellt werden. Damit kann in Zukunft jährlich ein höherer Betrag der Rücklage zugeführt werden, womit die Eigenmittelbasis der BV-Kassen gestärkt und die Sicherheit für die Anwartschaftsberechtigten erhöht wird.

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 5 BMSVG):

Sofern wegen nicht ausreichender Veranlagungserträge Vermögensverwaltungskosten nur erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse verbucht wurden, soll in diesem Ausmaß eine Ausschüttungssperre verfügt werden.

Zu Z 3 (§ 26 Abs. 3 Z 2 letzter Satz BMSVG):

Es soll klargestellt werden, dass die Entnahme der Vermögensverwaltungskosten aus der Veranlagungsgemeinschaft bei nicht ausreichender Ertragslage weiterhin nicht möglich ist, diese in der Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse aber periodengerecht erfolgswirksam verbucht werden dürfen. Entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung wird diese Forderung nur dann einzustellen sein, wenn diese in den Folgeperioden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verrechenbar ist.

Ebenso wird diese – erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksame – Forderung im Anhang zu erläutern sein. Der im Rechenschaftsbericht der Veranlagungsgemeinschaft auszuweisenden Verbindlichkeit gegenüber der BV-Kasse ist aktivseitig eine Position „Unterschiedsbetrag gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG“ gegenüberzustellen. Diese Darstellung ist im Sinne einer Bilanzierungshilfe auf Grund der besonderen im Interesse der Anwartschaftsberechtigten gelegenen gesetzlichen Anordnung zu sehen, wonach die BV-Kasse zwar für die Vermögensveranlagung Verwaltungskosten in Rechnung stellt, diese aber nur bei ausreichender Ertragslage vereinnahmen darf.

Zu den Z 4 bis 6 (§ 30 Abs. 2 Z 5a und Abs. 3 Z 4 und 7 BMSVG):

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C39/11 entschieden, dass das Erfordernis einer Vertriebszulassung in Österreich mit der Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar ist. Es soll daher bei Veranlagungen in ausländische Alternative Investmentfonds die Vertriebszulassung in Österreich nicht erforderlich sein, der AIF muss aber bestimmte materielle Vorgaben gemäß dem InvFG 2011 (zum Beispiel Depotbankerfordernis) erfüllen. Für diese Veranlagungen sollen weiters die gleichen Voraussetzungen und Beschränkungen gelten wie für Veranlagungen in alle übrigen Kapitalanlagefonds. Veranlagungen in AIF ohne Vertriebszulassung sollen im Hinblick auf Risikobegrenzung in die bereits bestehende Grenze von Veranlagungen in AIF mit Vertriebszulassung einbezogen und somit insgesamt mit 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt werden.

Zu den Z 7 und 8 (§ 47 Abs. 5 bis 7 BMSVG):

Die Befristung der Zulässigkeit zur Übertragung von Abfertigungsanwartschaften aus dem System der „Abfertigung Alt“ (Vollübertritt nach § 47 Abs. 3 BMSVG) in das betriebliche Vorsorgekassensystem soll ersatzlos mit Ablauf des 31. Dezember 2012 entfallen, die Regelung soll in das Dauerrecht überführt werden. Damit wird gewährleistet, dass auch nach 2012 häufigere Wechsel in die Abfertigung neu erfolgen als ohne die Möglichkeit der Vollübertritte. In dem Zusammenhang erfolgt eine Anpassung der Absatzbezeichnungen im bisherigen § 47 Abs. 6 und 7 BMSVG.

Besonderer Teil zu Art. 6

Siehe die Erläuterungen zu § 47 Abs. 5 BMSVG.

Finanzielle Erläuterungen

A) Ergebnisse der Differenzanalyse für die gesetzliche Pensionsversicherung und für den Bundeshaushalt

Die Auswirkungen auf die Finanzströme in der gesetzlichen Pensionsversicherung und im Bundeshaushalt lassen sich wie folgt ableiten:

Es ist zwischen dem Jahr 2013 (Übertragung des Vermögens von der Wohlfahrtseinrichtung an die gesetzliche Pensionsversicherung und zusätzlich laufende Beiträge an das FSVG abzüglich der im Jahr 2013 neu anfallenden Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung) und den Folgejahren ab 2014 (Übertragung aller Anwartschaften und Pensionsleistungen aus der Wohlfahrtseinrichtung in das FSVG) zu unterscheiden.

Im Jahr 2013 erhält die gesetzliche Pensionsversicherung einerseits das realisierbare Pensionsfondsvermögen der Wohlfahrtseinrichtung im Ausmaß von EUR 193,7 Mio. Zusätzlich erhält die gesetzliche Pensionsversicherung einerseits Beiträge (ohne Partnerleistungen) im Ausmaß von EUR 25,7 Mio. und muss andererseits neue Pensionsleistungen im Ausmaß von EUR 0,4 Mio. bezahlen. Außerdem wird die gesetzliche Pensionsversicherung durch die zusätzlichen Partnerleistungen im Ausmaß von EUR 3,6 Mio. belastet.

Insgesamt ergibt sich daher im Jahr 2013 für die gesetzliche Pensionsversicherung eine Entlastung im Ausmaß von EUR 215,4 Mio.

Der Bundeshaushalt wird zusätzlich zu den EUR 215,4 Mio. noch durch erhöhte Steuereinnahmen entlastet. Diese erhöhten Steuereinnahmen werden durch eine deutliche Reduktion der Pensionsbeiträge, bedingt durch die Übertragung, verursacht. Ohne Übertragung der Anwartschaften und der Pensionsleistungen der Wohlfahrtseinrichtung in das FSVG wären im Jahr 2013 Beiträge (ohne Partnerleistungen) im Ausmaß von EUR 66,3 Mio. steuerlich geltend gemacht worden (Beiträge an die gesetzliche Pensionsversicherung im Ausmaß von EUR 21,2 Mio. zuzüglich der Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtung im Ausmaß von EUR 45,1 Mio.). Nach der Übertragung können nur mehr Beiträge (ohne Partnerleistung) im Ausmaß von EUR 46,9 Mio. steuerlich geltend gemacht werden (einerseits greift in der gesetzlichen Pensionsversicherung die Beschränkung der Beiträge durch die Höchstbeitragsgrundlage und andererseits gibt es keine Beiträge mehr an die Wohlfahrtseinrichtung). Die Beitragsreduktion im Ausmaß von EUR 19,3 Mio. führt im Jahr 2013 zu einer Erhöhung der Steuereinnahmen im Bundeshaushalt im Ausmaß von EUR 8,3 Mio. (43 % von 19,3).

Insgesamt ergibt sich daher im Jahr 2013 für den Bundeshaushalt eine Entlastung im Ausmaß von EUR 223,7 Mio. (in der bisherigen Planung ist man von einer Entlastung im Jahr 2013 im Ausmaß von EUR 200,0 Mio. ausgegangen).

Ab dem Jahr 2014 können die Auswirkungen auf die gesetzliche Pensionsversicherung und auf den Bundeshaushalt wie folgt abgeleitet werden:

Gesetzliche Pensionsversicherung ohne Übertragung der Wohlfahrtseinrichtung (WE)

Auch ohne eine Übertragung der Pensionsansprüche der WE in das FSVG werden im Jahr 2014 bereits entsprechende Pensionen von der gesetzlichen Pensionsversicherung an Versicherte der WE im Ausmaß von EUR 50,3 Mio. ausgezahlt. Diesen Pensionszahlungen der gesetzlichen Pensionsversicherung stehen im Jahr 2014 Beiträge (ohne Partnerleistung) im Ausmaß von EUR 22,5 Mio. gegenüber. Im Jahr 2014 ergibt sich daher eine Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaß von EUR 27,8 Mio. (siehe Tabelle 1).

 

Tabelle 1

 



Jahr

gesetzliche Pensionsversicherung
ohne Übertragung der WE

SV
Beiträge

Partner-
leistung

Beiträge
Gesamt

SV
Leistung

Bundes-
beitrag

Bundes-
mittel

2014

22,5

1,4

24,0

50,3

-26,3

-27,8

2015

23,9

1,5

25,4

54,6

-29,2

-30,7

2016

25,0

1,6

26,7

56,2

-29,5

-31,1

2017

26,0

1,7

27,7

58,3

-30,7

-32,4

2018

26,8

1,7

28,5

60,2

-31,7

-33,4

 

Diese Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung wird sich bis zum Jahr 2045 kontinuierlich auf EUR 117,8 Mio. erhöhen.

Gesetzliche Pensionsversicherung mit Übertragung der WE (ohne WE-Leistungen)

Nach einer Übertragung der WE in das FSVG (nur ein Wechsel in der Pflichtversicherung; ohne Berücksichtigung der Pensionszahlungen der WE) würden sich Beiträge (ohne Partnerleistung) an die gesetzliche Pensionsversicherung im Jahr 2014 deutlich von EUR 22,5 Mio. auf EUR 49,9 Mio. erhöhen. Die Pensionszahlungen der gesetzlichen Pensionsversicherung würden sich jedoch im Jahr 2014 nur von EUR 50,3 Mio. auf EUR 51,0 Mio. erhöhen. Im Jahr 2014 ergibt sich daher eine Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaß von EUR 1,1 Mio. (siehe Tabelle 2).

 

Tabelle 2

 



Jahr

gesetzliche Pensionsversicherung
mit Übertragung der WE
(ohne WE-Leistung)

SV
Beiträge

Partner-
leistung

Beiträge
Gesamt

SV
Leistung

Bundes-
beitrag

Bundes-
mittel

2014

49,9

5,3

55,2

51,0

4,1

-1,1

2015

52,8

5,5

58,4

55,6

2,8

-2,8

2016

55,6

5,8

61,4

57,5

3,9

-1,9

2017

58,0

6,1

64,1

60,0

4,0

-2,1

2018

60,1

6,3

66,5

62,3

4,2

-2,1

 

Diese Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung wird sich bis zum Jahr 2045 kontinuierlich auf EUR 148,3 Mio. erhöhen.

Diese Ergebnisse zeigen den üblichen Ablauf der finanziellen Entwicklung eines umlagefinanzierten Pensionssystems. Die Einbeziehung von neuen Versicherten führt kurz- und mittelfristig zu einer finanziellen Entlastung des umlagefinanzierten Pensionssystems.

Gesetzliche Pensionsversicherung mit Übertragung der WE (mit WE-Leistungen) – AUF DIESEM MODELL BASIERT DER VORLIEGENDE GESETZENTWURF

Nach einer Übertragung der WE in das FSVG (Wechsel in der Pflichtversicherung; mit Berücksichtigung der Pensionszahlungen der WE) würden sich die Beiträge (ohne Partnerleistung) an die gesetzliche Pensionsversicherung im Jahr 2014 deutlich von EUR 22,5 Mio. auf EUR 49,9 Mio. erhöhen. Die Pensionszahlungen der gesetzlichen Pensionsversicherung würden sich jedoch durch die Übernahme der Pensionsleistungen aus der WE im Jahr 2014 auch sehr stark von EUR 50,3 Mio. um EUR 32,5 Mio. (siehe Tabelle 3) auf EUR 83,5 Mio. erhöhen. Im Jahr 2014 ergibt sich daher eine Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaß von EUR 33,7 Mio. (siehe Tabelle 3).

 

Tabelle 3

 



Jahr

gesetzl. Pensionsversicherung
mit Übertragung der WE
(mit WE Leistung)

WE
Leistung

Bundes-
beitrag

Bundes-
mittel

2014

32,5

-28,4

-33,7

2015

34,4

-31,6

-37,1

2016

35,4

-31,4

-37,2

2017

36,4

-32,3

-38,4

2018

37,2

-33,0

-39,4

 

Diese Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung wird sich bis zum Jahr 2045 kontinuierlich auf EUR 193,6 Mio. erhöhen.

Differenzanalyse für die gesetzliche Pensionsversicherung

Stellt man jetzt die Ergebnisse der beiden Varianten (ohne Übertragung der WE bzw. mit Übertragung der WE (mit WE-Leistungen)) gegenüber, so ergibt sich im Jahr 2014 für die gesetzliche Pensionsversicherung folgendes Bild:

Ohne Übertragung gäbe es eine Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaß von EUR 27,8 Mio.

Mit Übertragung (mit WE-Leistungen) ergibt sich eine Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaß von EUR 33,7 Mio.

Durch die Übertragung der Pensionsverpflichtungen der WE in das FSVG ergibt sich daher im Jahr 2014 eine zusätzliche Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung im Ausmaß von EUR 5,9 Mio. (siehe Tabelle 4).

 

Tabelle 4

 



Jahr

gesetzliche Pensionsversicherung – Bundesmittel

ohne
Übertragung
der WE

mit Übertr.
der WE
mit WE-Lstg

zusätzlich
notwendig

2014

-27,8

-33,7

-5,9

2015

-30,7

-37,1

-6,4

2016

-31,1

-37,2

-6,1

2017

-32,4

-38,4

-6,0

2018

-33,4

-39,4

-6,0

 

Diese zusätzliche Belastung der gesetzlichen Pensionsversicherung aus der Übertragung wird sich bis zum Jahr 2045 kontinuierlich auf EUR 75,7 Mio. erhöhen.

Es ist davon auszugehen, dass bis zum Jahr 2032 der gesetzlichen Pensionsversicherung unter Berücksichtigung der Entlastung im Jahr 2013 (EUR 215,4 Mio.) in diesem Zeitraum (2013 bis 2032) insgesamt keine zusätzliche Belastung durch die geplante Übertragung entstehen wird.

Differenzanalyse für den Bundeshaushalt

Der Bundeshaushalt wird wie bereits oben beschrieben noch zusätzlich durch erhöhte Steuereinnahmen durch die Übertragung entlastet (Mehreinnahmen Steuer: 43 %; siehe Tabelle 5).

 

Tabelle 5

 



Jahr

ges. PV
Diff. mit und ohne
Übertragung der WE
(mit WE-Leistung)

zusätzliche
Einsparungen
für den
Bundeshaushalt

Auswirkungen
auf den
Bundeshaushalt

Bundes-
mittel

Mehr-
einnahmen
Steuer: 43%

Bundesmittel
reduziert

2014

-5,9

8,7

2,8

2015

-6,4

9,2

2,8

2016

-6,1

9,6

3,5

2017

-6,0

9,9

3,8

2018

-6,0

10,3

4,3

 

Es ist davon auszugehen, dass bis zum Jahr 2044 dem Bundeshaushalt unter Berücksichtigung der Entlastung im Jahr 2013 (EUR 223,7 Mio.) in diesem Zeitraum (2013 bis 2044) insgesamt keine zusätzliche Belastung durch die geplante Übertragung entstehen wird.

B) Auswirkungen der Änderungen im WE-Pensionsrecht durch das Überleitungsstatut

Mit der Einbeziehung der Mitglieder der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in die Sozialversicherung der freiberuflich selbständigen Erwerbstätigen werden durch das Überleitungsstatut auch Änderungen im bisherigen Pensionsrecht der WE vorgenommen. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen im Pensionsrecht der WE kurz dargestellt.

Bewertung

Bewertete Pensionen aus dem Altersklassensystem wurden bisher bloß im Ausmaß der halben Inflationsrate angepasst und dadurch (real) schrittweise reduziert.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) hätte – bei einer Beibehaltung der Bewertung – jeweils personenbezogen abweichende Pensionsanpassungen und eine Vergleichsrechnung vornehmen müssen (um festzustellen, ob der/die betroffene ZiviltechnikerIn noch „in der Bewertung“ ist). Für die SVA war daher ein einheitlicher Erhöhungsfaktor für alle Pensionen erstrebenswert.

Um dieses Problem, das zu Mehrkosten in der Verwaltung der SVA geführt hätte, zu lösen, wurde folgende Regelung getroffen: Die Bewertung fällt ab dem Jahr 2015 weg. Die SVA passt die Besondere Pensionsleistung ab diesem Jahr nach den Regeln des GSVG an.

Linearer Abschlag auf die Höhe der Alterspensionsleistung im Pensionskontensystem

Das Überleitungsstatut der WE enthält Bestimmungen zur Vereinfachung der Berechnung des Abschlags bei vorzeitigem Pensionsantritt. Diese machen die einheitliche Darstellung der Abschläge im Feststellungsbescheid möglich und erleichtern der SVA daher die Berechnung der Pension zum Antrittsalter. Überdies bewirkt die einheitliche Darstellung im Feststellungsbescheid für den/die einzelne/n ZiviltechnikerIn Rechtssicherheit und Klarheit.

Modifikation der Pensionsanwartschaften auf Berufsunfähigkeitspension

Im Überleitungsstatut wird eine Vereinheitlichung der Berechnung der Berufsunfähigkeitspension im Alterklassensystem der WE normiert. Das führt in der überwiegenden Anzahl der Leistungsfälle zu einer Verminderung der Leistungshöhe. Gleichzeitig wird durch die neuen Regeln der Anspruch im Fall der Berufsunfähigkeit ab dem Alter 65 mit der Höhe des jeweiligen Anspruchs auf Alterspension begrenzt.

Aussetzen der Anpassung im ersten Jahr nach dem Pensionsanfall

Das Überleitungsstatut sieht eine Regelung vor, wonach bereits bei Stellung eines Pensionsantrags ab dem 31. Dezember 2012 die erstmalige Anpassung der Pensionen erst im zweitfolgenden Kalenderjahr nach dem Pensionsantritt erfolgt.

Aliquotierung der Sonderzahlungen bei Leistungsanfall und im Sterbemonat

Das Überleitungsstatut enthält eine Regelung, wonach die Sonderzahlungen bei Pensionsantritt bereits ab dem Jahr 2013 zu aliquotieren sind. Das heißt, wenn in den vergangenen sechs Monaten vor Pensionsantritt nicht durchgehend eine Pension bezogen wurde (zum Beispiel im ersten Halbjahr der Pensionszuerkennung), wird die Sonderzahlung für das jeweilige Kalenderhalbjahr aliquotiert.

Beitragsrückstände

Die Beitragsleistungen zum Pensionsfonds der WE setzen sich aus Beitragszahlungen, Umlageanteilen, einer Leistung für das Berufsunfähigkeitsrisiko, einer Pflegegeldleistung und Verwaltungskosten zusammen.

Weist ein/e anwartschaftsberechtigte/r ZiviltechnikerIn zum 31. Dezember 2012 Beitragsrückstände auf, so kann er diese nach den Regeln des Überleitungsstatuts bis zum 30. Juni 2014 begleichen. Werden die Beitragsrückstände nicht oder nicht zur Gänze beglichen, wird der Umlageanteil in Höhe von 30 % bzw. 30,6 % vom Guthaben am Pensionskonto abgezogen. Das kann dazu führen, dass die Pensionsanwartschaft eines Ziviltechnikers/einer Ziviltechnikerin bei Nichtbegleichung der Beitragsrückstände bis auf Null reduziert wird. Diese Reduktion verringert das Ausmaß der von der SVA übernommenen Pensionsanwartschaften.

Wegfall der Leistungen an hinterbliebene Lebensgefährt/inn/en

Hinterbliebenenansprüche zugunsten von Lebensgefährt/inn/en sind im Statut in der Fassung der 209. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 28. Oktober 2011 vorgesehen, dem staatlichen Pensionssystem aber fremd. Diese Regelung wird im Zuge der Überführung abgeschafft. Bestehende Leistungsansprüche bleiben gewahrt, Lebensgefährt/inn/en von Ziviltechniker/inne/n können aber in Zukunft keine Anwartschaften auf Hinterbliebenenansprüche mehr erwerben.

Solidarbeitrag

Nach den Regeln des Statuts in der Fassung der 209. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 28. Oktober 2011 haben ZiviltechnikerInnen, die bereits eine (vorzeitige) Alterspensionsleistung beziehen, die Möglichkeit, ihre Befugnis weiterhin aufrecht zu belassen. Im Gegenzug sind diese ZiviltechnikerInnen verpflichtet, einen Solidarbeitrag zu leisten, aus dem jedoch keine zusätzlichen Anwartschaften erwachsen und somit keine Erhöhung der laufenden Pensionsleistungen gebührt („reiner Umlageanteil“).

Eine solche Regelung über den Zuverdienst während des Pensionsbezugs ist dem staatlichen Pensionssystem fremd. Diese verliert daher mit 1. Jänner 2013 ihre Geltung. Vielmehr sind ab 1. Jänner 2013 grundsätzlich die Regelungen über den Zuverdienst nach dem FSVG anzuwenden, das heißt bei Zuverdienst in der Pension besteht uneingeschränkte Beitragspflicht.

Ausgleichszulage

Um Anspruch auf Ausgleichszulage zu haben, muss ein Anspruch auf eine Pension im allgemeinen staatlichen Pensionssystem vorliegen. In Zukunft erwerben aber alle ZiviltechnikerInnen Anwartschaften im allgemeinen staatlichen Pensionssystem. ZiviltechnikerInnen, die bisher ausschließlich in der WE versichert waren (und somit keine Ausgleichzulage erhalten hätten), profitieren nach Inkrafttreten des PF‑ÜG somit ebenfalls von der Ausgleichszulage.

Auswirkungen der Änderungen durch das Überleitungsstatut

Die durch das Überleitungsstatut vorgenommenen Änderungen im Pensionsrecht der WE führen einerseits zu Verwaltungsvereinfachungen bei der SVA und andererseits zu kontinuierlich steigenden Einsparungen bei den zu übernehmenden Pensionsansprüchen.

Die Aufwendungen für die übernommenen Pensionsansprüche aus der Wohlfahrtseinrichtung werden durch das Überleitungsstatut um rund 5,4 % reduziert (bezogen auf den Beobachtungszeitraum bis 2062). Die jährlichen Einsparungen steigen ab dem Jahr 2013 kontinuierlich von 0,1 % auf 14,7 % (im Jahr 2062) der ursprünglichen Pensionsansprüche aus der WE an.

Außerdem ist festzuhalten, dass die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten das vom Gesetzgeber ermöglichte Opting-Out aus dem GSVG wahrgenommen hat. Grundsätzlich wäre daher auch ein Rückgängigmachen dieser Option in Frage gekommen. Damit wären jedoch die Kammermitglieder in Zukunft im GSVG und nicht wie jetzt vorgesehen im FSVG versichert gewesen. Die Versicherung im FSVG ist unter Betrachtung der Finanzierungskosten für das Bundesbudget jedoch auf jeden Fall auf Grund der unterschiedlichen Höhe der Partnerleistung (4,3 % im GSVG bzw. 2,8 % im FSVG) aus der Sicht des Bundes zu bevorzugen. Die niedrigere Partnerleistung im FSVG führt zu einer deutlichen Reduktion der notwendigen Bundesmittel. Gemessen an den Aufwendungen für die ursprünglichen Pensionsansprüche aus der WE ergibt sich daraus im Beobachtungszeitraum bis zum Jahr 2062 eine Einsparung im Ausmaß von rund 8,8 %.