Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 1, § 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 13d erster Satz, § 14, § 15, § 17d, § 17e, den §§ 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, §§ 98a bis 98h, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.

§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 1 und 2, § 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 13d erster Satz, § 14, § 15, § 17d, § 17e, den §§ 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, §§ 98a bis 98h, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

§ 9. (1) ...

§ 9. (1) unverändert

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Geschlecht nur dann zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Das Versicherungsunternehmen hat diese Risikobewertung regelmäßig zu aktualisieren.

(2) Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.

(3) Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat dies der FMA unter Anschluss seiner Risikobewertung und der von ihm erhobenen versicherungsmathematischen und statistischen Daten zu melden. Ebenso hat das Versicherungsunternehmen die Ergebnisse der Aktualisierung der Risikobewertung zu melden.

 

(4) Das Versicherungsunternehmen hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten, aus denen unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer abgeleitet werden, und jede Aktualisierung dieser Daten zu veröffentlichen. Handelt es sich dabei um Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. Werden die Daten im Internet bereit gestellt, so ist jedermann auf Verlangen eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.

 

§ 18f. (1) bis (6) ...

§ 18f. (1) bis (6) unverändert

 

(7) Auf die betriebliche Kollektivversicherung ist § 9 Abs. 2 nicht anzuwenden.“

§ 118i. (1) 1. bis 7. ..

§ 118i. (1) 1. bis 7. unverändert

           8. die ihr nach § 9 Abs. 3 gemeldeten Fälle unterschiedlicher Prämien und Leistungen für Frauen und Männer unter Hinweis auf die Fundstellen der nach § 9 Abs. 4 veröffentlichten Daten.

      

(1a) bis (2) ...

(1a) bis (2) unverändert

§ 119i. (1) bis (32) ...

§ 119i. (1) bis (32) unverändert

 

(33) § 1a Abs. 1, § 9 Abs. 2, der Entfall des § 9 Abs. 3 und 4, § 18f Abs. 7, der Entfall des § 118i Abs. 1 Z 8 und § 129m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 treten mit 21. Dezember 2012 in Kraft.

 

§ 129m. § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt.

Artikel II

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

 

§ 1c. Der Faktor Geschlecht darf – vorbehaltlich des § 18f Abs. 7 VAG – nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.

 

Versicherung für Menschen mit Behinderung

§ 1d. (1) Ein Versicherungsverhältnis darf in Ansehung eines versicherbaren Risikos nicht deswegen abgelehnt oder gekündigt werden oder deshalb von einer höheren Prämie abhängig gemacht werden, weil der Versicherungsnehmer oder der Versicherte behindert (§ 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005) ist.

 

(2) Ein Prämienzuschlag darf nur dann vorgesehen werden, wenn der Gesundheitszustand einen bestimmenden Faktor für die Risikokalkulation in dem betreffenden Versicherungszweig darstellt und der individuelle Gesundheitszustand der versicherten Person eine wesentliche Erhöhung der Gefahr bewirkt. Ein Prämienzuschlag darf nur in dem Ausmaß erfolgen, das sich anhand der Risikokalkulation in dem konkreten Versicherungszweig aufgrund der Gefahrenerhöhung errechnet.

 

(3) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gegenüber offenzulegen, aufgrund welcher statistischer Daten er zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefahr kommt und aufgrund welcher Änderung in der versicherungsmathematischen Berechnung sich der Prämienzuschlag oder die mangelnde Versicherbarkeit des Risikos nach Abs. 1 ergibt. Fehlen statistische Daten oder sind diese unzureichend, so ist die Gefahrenerhöhung auf der Grundlage von für den individuellen Gesundheitszustand der versicherten Person relevantem und verlässlichem medizinischen Wissen darzulegen, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. Die Gründe für die konkrete Gefahrenerhöhung und den Prämienzuschlag sind in einer gesonderten Urkunde auszuweisen; diese ist dem Versicherungsnehmer spätestens mit dem Versicherungsschein zu übermitteln.

 

(4) Die vorstehenden Absätze lassen die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes unberührt und gelten sinngemäß auch für den Fall, dass der mit oder für eine behinderte Person abgeschlossene Versicherungsvertrag Wartefristen, einen Risikoausschluss oder Verminderungen des Leistungsumfangs aufweist.

§ 15a. (1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 1a, § 1b, § 3, § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a, § 5b, § 5c, § 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 11, §§ 11a bis 11d, § 12 und § 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

§ 15a. (1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 1a, § 1b, § 1c, § 1d, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a, § 5b, § 5c, § 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 11, § 11a, § 11b, § 11c, § 11d, § 12 und § 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

(2) ….

(2) unverändert

 

 

 

 

§ 36. (1) Erfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versicherer zu übermitteln.

§ 36. (1) Erfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versicherer zu übermitteln. Eine Übermittlung gilt als rechtzeitig, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasst hat und diese in der Folge beim Versicherer einlangt.

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, so tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung im Rahmen seines Unternehmens abgeschlossen, so tritt, wenn er seine Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes; die Übermittlung der Prämie ist nur dann rechtzeitig, wenn die Zahlung bei Fälligkeit beim Versicherer eingelangt ist. In Ansehung der Rechtsfolgen nach §§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 2 gilt die Frist als gewahrt, wenn die bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt.

§ 41b. Der Versicherer darf neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlaßt worden sind; die Vereinbarung anderer Nebengebühren ist unwirksam.

§ 41b. Der Versicherer darf – vorbehaltlich des § 27 Abs. 6 ZaDiG – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.

§ 178g. (1) Der Versicherer hat eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Österreichischen Seniorenrat, der Finanzprokuratur und dem Verein für Konsumenteninformation mitzuteilen. Insoweit eine vom Versicherer erklärte Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes unwirksam ist, besonders weil sie dem § 178f und den allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach denen die Versicherungsverträge geschlossen sind, widerspricht, sind diese Stellen berechtigt, vom Versicherer die Unterlassung dieser Änderung zu verlangen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen dreier Monate nach Erhalt der Verständigung gerichtlich geltend gemacht wird; der Versicherer und die betreffende Stelle können die Klagefrist einvernehmlich verlängern.

§ 178g. (1) Der Versicherer hat eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Österreichischen Seniorenrat, der Finanzprokuratur, dem Verein für Konsumenteninformation und der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation mitzuteilen. Insoweit eine vom Versicherer erklärte Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes unwirksam ist, besonders weil sie dem § 178f und den allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach denen die Versicherungsverträge geschlossen sind, widerspricht, sind diese Stellen berechtigt, vom Versicherer die Unterlassung dieser Änderung zu verlangen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen dreier Monate nach Erhalt der Verständigung gerichtlich geltend gemacht wird; der Versicherer und die betreffende Stelle können die Klagefrist einvernehmlich verlängern.

(2) und (3) …

(2) und (3) unverändert

§ 191c. (1) bis (12) ...

§ 191c. (1) bis (12) unverändert

 

(13) § 1c und die Aufnahme des § 1c in den § 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012, treten mit 21. Dezember 2012 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt. § 1d und die Aufnahme des § 1d in den § 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge, Änderungen oder Kündigungen derselben anzuwenden, soweit sie nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossen werden oder erfolgen. §§ 15c, 41b und 178g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

 

(14) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

Artikel III

Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes

§ 6. (1) bis (2) ...

§ 6. (1) bis (2) unverändert

(3) Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird.

(3) Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn

 

           1. das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird oder

 

           2. der Schaden durch einen Unfall von in § 1 Abs. 2 lit. a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen herbeigeführt wird.

§ 19. (1) bis (3) ...

§ 19. (1) bis (3) unverändert

 

(4) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Artikel III

§ 13. (1) …

§ 13. (1) unverändert

(2) Die Klage kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.

(2) Die Klage nach Abs. 1 kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.

 

(3) Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des § 1d VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und auch der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen § 1d VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.

§ 19. (1) bis (1c) …

§ 19. (1) bis (1c) …

 

(1d) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2012 tritt mit 21. Dezember 2012 in Kraft.

(2) bis (10) …

(2) bis (10) unverändert

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

           1. hinsichtlich des § 8 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung,               

           1. hinsichtlich des § 8 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung,

           2. hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,

           2. hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,

           3. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

           3. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

 

           4. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.