Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsenotierten Gesellschaften, ABl. Nr. L 184 vom 14.7.2007, S. 17 (Aktionärsrechte-Richtlinie, AR-RL), ist bis spätestens 3. August 2009 umzusetzen. Dies macht vor allem umfangreiche Änderungen des AktG, insbesondere der Bestimmungen über die Hauptversammlung, erforderlich, die zugleich zum Anlass für eine weitergehende Rechtsbereinigung genommen werden sollen.

Inhalt und Ziele:

Die Aktionärsrechte-Richtlinie legt Anforderungen an die Ausübung bestimmter mit Stimmrechtsaktien verbundener Aktionärsrechte in börsenotierten Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat fest. Ziel der Richtlinie ist es vor allem, die Rechte der Aktionäre börsenotierter Gesellschaften zu vereinheitlichen und zu stärken und letztlich die Hauptversammlungspräsenzen zu erhöhen. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wird der so genannte „Record-Date“-Nachweis eingeführt. Die bisher durch die notwendige Hinterlegung der Aktien bewirkte Handelssperre wird damit vermieden. Weiters werden Informationspflichten im Vorfeld der Hauptversammlung geregelt, Minderheitsrechte festgelegt und die Stimmrechtsabgabe durch Stellvertreter harmonisiert. Schließlich wird den Gesellschaften die Möglichkeit gegeben, in der Satzung elektronische Formen der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts oder eine Abstimmung per Brief vorzusehen.

Da für die Regelungen der Sitzstaat zuständig ist und die Bestimmungen inhaltlich weitgehend dem Gesellschaftsrecht zuzurechnen sind, wird die Richtlinie im Aktiengesetz umgesetzt. Soweit es zweckmäßig erscheint, sollen die neuen Möglichkeiten auch Gesellschaften offen stehen, die nicht an der Börse notieren.

Darüber hinaus soll eine börsenotierte Aktiengesellschaft im Corporate Governance-Bericht angeben, welche Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen der Gesellschaft gesetzt worden sind.

Neben Folgeanpassungen in einigen anderen Gesetzen soll es auch zu punktuellen Änderungen im Genossenschaftsrevisionsgesetz und im Grundbuchsgesetz kommen.

Alternativen:

Über die Richtlinie soll nur insoweit hinaus gegangen werden, als dies zur sinnvollen Anpassung der Abläufe bei der Hauptversammlung notwendig, international üblich und zweckmäßig ist.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, auf die Planstellen des Bundes und auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

Durch die vorgesehenen Änderungen wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

° Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Auswirkungen auf die Beschäftigung in den direkt oder indirekt betroffenen Betrieben: Die vorgeschlagenen Regelungen eröffnen neue Betätigungsfelder für innovative Dienstleister („elektronische Hauptversammlung“), ohne dass Unternehmer gezwungen werden, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Kapitalmarkt und dessen reibungsloses Funktionieren. Das könnte einen Anreiz zu weiteren Investitionen darstellen. Ein liquider Kapitalmarkt führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten für den Wirtschaftsstandort Österreich.

Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslösen könnte.

° Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Einer geringfügigen Erhöhung der Verwaltungslasten durch richtlinienbedingte Ausweitungen der Informationspflichten von Unternehmen stehen weitergehende Entlastungen gegenüber:

Von den ca. 2 000 österreichischen Aktiengesellschaften nahmen bisher rund die Hälfte, also 1 000, die Einberufung der Hauptversammlung in der Wiener Zeitung vor. Durch die vorgeschlagene Regelung in § 107 Abs. 2 AktG wird es in Hinkunft nicht nur den Gesellschaften, die ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben, möglich sein, die Einberufung statt durch Einschaltung in der Wiener Zeitung mittels eingeschriebenem Brief durchzuführen, sondern auch all jenen, die ihre Aktionäre namentlich kennen; davon werden geschätzte weitere 400 Gesellschaften profitieren. Der eingeschriebene Brief kann mit Zustimmung des Aktionärs auch durch ein E-Mail ersetzt werden, wodurch sich die Kosten für die Übersendung der Einberufung praktisch auf Null reduzieren. Geht man davon aus, dass in jeder der 400 Gesellschaften durchschnittlich zehn Aktionäre zu verständigen sind, von denen die eine Hälfte mit eingeschriebenem Brief (Kosten: 3 Euro) zu verständigen ist, während die andere Hälfte eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat, so belaufen sich die Einberufungskosten für diese 400 Gesellschaften auf 6 000 Euro (400 Gesellschaften mal 5 Aktionäre mal 3 Euro). Im Vergleich zu den bisherigen Kosten (ca. 2 500 Euro für eine viertelseitige Einschaltung in der Wiener Zeitung bei 400 Gesellschaften ergibt 1 Mio. Euro) bringt Einsparungen von über 990 000 Euro mit sich.

Für die verbleibenden 600 Gesellschaften, die weiterhin in der Wiener Zeitung einberufen müssen, kommt es durch den in Hinkunft längeren Text der Einberufung (s. den vorgeschlagenen § 106 AktG) hingegen zu einer Kostensteigerung: Statt der bisher in der Regel eine Viertelseite langen Einschaltung (Kostenpunkt: ca. 2 500 Euro) wird in Hinkunft voraussichtlich eine halbe Seite notwendig sein (Kosten: ca. 3 500 Euro). Es kommt also zu einer Kostensteigerung von 1 000 Euro pro Gesellschaft bzw. von insgesamt 600 000 Euro.

Die durch die Aktionärsrechte-Richtlinie vorgegebene Verpflichtung nach § 107 Abs. 3 AktG (Bekanntmachung der Einberufung wie eine Ad-hoc-Meldung) bedeutet eine finanzielle Mehrbelastung, die allerdings nur börsenotierte Aktiengesellschaften trifft. Diese Mehrkosten werden – unter Zugrundelegung einer Anzahl von rund 100 betroffenen Gesellschaften und zusätzlichen Kosten von 250 Euro pro Jahr – auf insgesamt 25 000 Euro jährlich geschätzt.

Eine potentiell alle Aktiengesellschaften entlastende Neuregelung besteht darin, dass die Gesellschaften zur Vorbereitung der Hauptversammlung dienende Unterlagen ihren Aktionären nicht mehr zusenden müssen, sofern sie diese auf ihrer Internetseite zugänglich machen. Eine genauere Quantifizierung des tatsächlichen Einsparungspotentials ist in Ermangelung entsprechender Daten allerdings nicht möglich.

Rechnerisch ergibt sich somit eine Verringerung von Verwaltungskosten von insgesamt zumindest 400 000 Euro (bzw. von ca. 200 Euro pro Aktiengesellschaft).

° Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Es sind keine umweltpolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten.

Die Auswirkungen für den Konsumenten als Anleger sind durchwegs positiv. Die Schaffung von Rechtsklarheit und die Förderung guter Unternehmensführung kommen ihm unmittelbar und mittelbar zugute.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Von der vorgeschlagenen Ergänzung des Corporate Governance-Berichts betreffend die Maßnahmen zur Förderung von Frauen ist eine Verbesserung der beruflichen Aufstiegschancen von Frauen in börsenotierten Aktiengesellschaften zu erwarten. Die übrigen Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs werden keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen zeitigen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinie. Soweit der Gesetzestext nicht die Aktionärsrechte-Richtlinie umsetzt, handelt es sich um nicht harmonisierte Regelungsbereiche.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Aktionärsrechte-Richtlinie legt Mindeststandards für die Ausübung von Aktionärsrechten in börsenotierten Gesellschaften fest, die im Wesentlichen schon jetzt im österreichischen AktG verankert sind. Aus verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie in Verbindung mit der Zielsetzung, die Mitwirkung der Aktionäre an der Willensbildung zu erleichtern und zu fördern, ergibt sich allerdings ein Bedarf, die Regelungen über die Präsenzversammlung zu ergänzen. Darunter wird eine Hauptversammlung als Zusammenkunft der Aktionäre an ein und demselben Ort und während einer festgesetzten Zeit verstanden. Diese Versammlung dient zugleich als Diskussionsforum und als Kristallisationspunkt der versammlungsgebundenen Aktionärsrechte (Ausübung des Rede- und Fragerechts, Stimmabgabe); einen schriftlichen Umlaufbeschluss soll es weiterhin weder bei einer börsenotierten noch bei einer privaten Aktiengesellschaft geben.

Die Realität wird diesem gesetzlichen Leitbild jedoch in zweifacher Hinsicht nicht mehr gerecht: Zum einen ist die Teilnahme des Streubesitzes an den Hauptversammlungen börsenotierter Gesellschaften sehr gering (eine Studie der Übernahmekommisison geht von 12 bis 18% bei österreichischen börsenotierten Aktiengesellschafen aus). Das bedeutet, dass ein Investor (eine Investorengruppe) bereits mit einem verhältnismäßig kleinen Aktienpaket eine Gesellschaft beherrschen kann. Es ist ein Anliegen der Richtlinie, die Einflussnahme möglichst vieler Aktionäre als Grundvoraussetzung für eine solide Unternehmensführung zu erleichtern und zu fördern. Darauf zielen ihre zentralen Maßnahmen wie etwa die Beseitigung der Aktiensperre als Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts (Art. 7, s. dazu Erwägungsgrund 3), die formlos mögliche Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern (Art. 10, Erwägungsgrund 10) und die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts ohne persönliche Anwesenheit in der Hauptversammlung (Art. 8 und 12, Erwägungsgrund 9) ab.

Zum anderen hat sich die Realität vom Idealtypus der punktuellen Hauptversammlung insofern entfernt, als aufgrund der Komplexität der wirtschaftlichen Zusammenhänge die Teilnahme an der Hauptversammlung allein für die Aktionäre nicht ausreicht, um sich gründlich zu informieren und auf dieser Grundlage ihren Willen zu bilden. Die Erkenntnis, dass die Informationsgewinnung sinnvoller Weise auch schon im Vorfeld der Hauptversammlung stattfinden soll, hat sich ursprünglich nur in den Bestimmungen über die Vorlage des Jahresabschlusses (§ 125 Abs. 5 AktG) niedergeschlagen und wurde dann sukzessive – nicht zuletzt aufgrund europarechtlicher Vorgaben und mit teilweise abweichenden Fristen – auf andere besonders wichtige Angelegenheiten (insbesondere Umgründungsmaßnahmen) ausgeweitet.

Die Richtlinie hat das Informationsangebot im Vorfeld der Hauptversammlung zur allgemeinen Regel erhoben. Das erfordert einen größeren Umbau des Gesetzestextes, der in Form einer völligen Neufassung des Vierten Abschnitts des Vierten Teils des Aktiengesetzes über die Hauptversammlung erfolgen soll.

Die Allgemeinen Bestimmungen (Erster Unterabschnitt) befassen sich zunächst mit dem Zweck der Hauptversammlung (§ 102), wobei zwar am Leitbild der Präsenzversammlung festgehalten werden soll, dieses aber satzungsautonom um die neuen Formen der Teilnahme auf elektronischem Weg ergänzt werden kann. Weiters werden die Zuständigkeiten der Hauptversammlung, die bisher auf mehrere Bestimmungen verteilt waren, neu zusammengefasst (§§ 103 und 104).

Der Zweite Unterabschnitt ist der Vorbereitung der Hauptversammlung gewidmet. Kernstücke sind der durch Art. 5 der Richtlinie vorgegebene Inhalt der Einberufung (§ 106), die Bereitstellung von Informationen (§ 108) und die durch Art. 6 der Richtlinie vorgezeichneten Minderheitsrechte (§§ 109 und 110). Als wesentliche Neuerung ist die Verlängerung der Einberufungsfristen – auf 28 Tage bei ordentlichen Hauptversammlungen und auf 21 Tage bei außerordentlichen Hauptversammlungen – zu nennen. Diese Verlängerung ist erforderlich, um der Informationsgewinnung vor der Hauptversammlung entsprechenden Stellenwert einzuräumen und die von der Richtlinie vorgegebenen Minderheitsrechte ausübbar zu machen. Da für die Aktionäre die Information vor der Hauptversammlung und die Ausübung der Minderheitsrechte unabhängig von der Börsenotierung ein zentrales Recht darstellt, werden die Bestimmungen für börsenotierte und nicht börsenotierte Aktiengesellschaften gleich gestaltet. Lediglich die Verpflichtungen zum Betreiben einer Internetseite zur Bekanntmachung diverser Unterlagen sowie zur Bekanntmachung von Beschlussvorschlägen von Aktionären vor der Hauptversammlung sollen nur für börsenotierte Gesellschaften gelten.

Mit der zeitgerechten Information der Aktionäre hängt auch die Neufassung der Bestimmung über die Aufsichtsratswahl zusammen. Bei börsenotierten Gesellschaften muss in Zukunft spätestens am fünften Werktag vor der Hauptversammlung feststehen, welche Kandidaten zur Wahl stehen. Außerdem muss bei mehr als einem freien Mandat grundsätzlich für jede zu besetzende Stelle getrennt abgestimmt werden.

Der Dritte Unterabschnitt beschäftigt sich mit der Teilnahmeberechtigung und der Vertretung. Die neue Form des Nachweises der Teilnahmeberechtigung durch den Depotauszug zum „Record Date“ stellt technisch die größte Herausforderung der Richtlinie (Art. 7) dar: Fast alle Satzungen österreichischer Aktiengesellschaften sehen für die Teilnahmeberechtigung derzeit eine Hinterlegung der Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung vor. Nach § 111 des Entwurfs soll sich die Teilnahmeberechtigung bei börsenotierten Gesellschaften hingegen nicht länger nach dem Anteilsbesitz am Tag der Versammlung, sondern nach dem Anteilsbesitz zu einem genau festgelegten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag, „Record Date“) richten. Die Regelung wirkt für börsenotierte Gesellschaften satzungsdurchbrechend. (Zur Entfernung gesetzwidriger Regelungen aus der Satzung durch den Aufsichtsrat s. die Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 17.) Nicht börsenotierte Gesellschaften können ihre Satzung beibehalten oder auf den Stichtagsnachweis umstellen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag wird durch eine Depotbestätigung erbracht, die in der Regel bis zum Ende der Anmeldefrist (drei Tage vor der Hauptversammlung) bei der Gesellschaft (oder einer von ihr benannten Stelle) eingelangt sein muss. Auch außerhalb der Hauptversammlung besteht in Hinkunft eine sichere Nachweismöglichkeit der Aktionärseigenschaft, da die Depotbestätigung an allgemeiner Stelle (§ 10a des Entwurfs) geregelt wird.

Die Neuerungen im Bereich der Vertretung in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte liegen – entsprechend den Vorgaben durch die Richtlinie – in der Abschaffung des Erfordernisses der Unterschriftlichkeit der Vollmacht. Angesichts der von der Richtlinie gewünschten Transparenz – die in der Entschließung des Nationalrats vom 6. Dezember 2007 (E 56-NR/XXIII. GP) auch für die Stimmrechtsausübung durch Legitimationsaktionäre gefordert wurde – wird vorgeschlagen, das Institut des Legitimationsaktionärs aufzugeben. Wenn die Banken das Depotstimmrecht ausüben wollen, sollen sie das in Zukunft (wie das auch in Deutschland seit mehreren Jahren der Fall ist) als Bevollmächtigte tun, wobei die Erleichterung der Formerfordernisse dies maßgeblich vereinfacht.

Der Vierte Unterabschnitt regelt die innere Ordnung der Hauptversammlung, der Fünfte Unterabschnitt die Abstimmungsmodalitäten. Beide Abschnitte werden an die Anforderungen der Aktionärsrechte-Richtlinie angepasst.

Schließlich enthält der Entwurf zahlreiche Maßnahmen zur Rechtsbereinigung; die durch die Richtlinienumsetzung bedingte Novellierung zahlreicher Bestimmungen des Aktiengesetzes soll zum Anlass für einige redaktionelle Änderungen des Gesetzes (z.B. neuer Titel samt amtlicher Kurzbezeichnung, Verbesserung der Struktur, Vereinheitlichung von Formulierungen) genommen werden.

Der Entwurf führt zu keinen nennenswerten neuen Informationsverpflichtungen für Unternehmen. Wenn – zumeist richtlinienbedingt – Informationsverpflichtungen erweitert werden müssen, können die dadurch entstehenden Kosten durch Entlastungen an anderer Stelle ausgeglichen werden. So können sich auch nicht börsenotierte Gesellschaften von der Pflicht der individuellen Übersendung von Unterlagen für die Hauptversammlung an die Aktionäre befreien, wenn die Dokumente im Internet veröffentlicht werden. Entsprechendes gilt im Umgründungsrecht.

Noch immer findet sich in österreichischen Unternehmen eine eher geringe Anzahl von Frauen in Führungspositionen. Daher sollen börsenotierte Gesellschaften in ihrem Corporate Governance-Bericht (§ 243b UGB) offen legen, welche Maßnahmen sie zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen (§ 80 AktG) der Gesellschaft gesetzt haben. Damit können sich die Öffentlichkeit und die Anleger ein Bild davon machen, ob Frauenförderung Bestandteil der Unternehmenskultur ist.

Schließlich soll es durch das AktRÄG 2009 zu punktuellen Änderungen im Genossenschaftsrevisionsgesetz und im Grundbuchsgesetz kommen, die zwar keinen inhaltlichen Bezug zur Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie haben, aber berechtigten Anliegen der Wirtschaft entsprechen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung der vorgeschlagenen Regelungen wird keine höheren Ausgaben des Bundes verursachen, andere Gebietskörperschaften sind nicht berührt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) und auf jenem des Börsewesens (Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Aktiengesetzes 1965):

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Mehr als 40 Jahre nach Inkrafttreten des geltenden Aktiengesetzes scheint es nicht mehr erforderlich, das Jahr der Erlassung (1965) im Titel anzuführen. Außerdem soll diese Gelegenheit genützt werden, um dem Gesetz eine amtliche Kurzbezeichnung (AktG) zu geben.

Zu Z 2 (Verschiebung von Paragraphenbezeichnungen):

In der Stammfassung des AktG wurden – wie auch im dAktG – die Paragraphenbezeichnungen durchgehend vor die jeweiligen Paragraphenüberschriften gesetzt (s. z.B. „§ 1. Begriff der Aktiengesellschaft“). Von dieser in der österreichischen Legistik ansonsten unüblichen Technik wurde in späteren Novellen zumeist abgegangen (z.B. bei § 4, der zunächst die Überschrift „Firma“ trägt und die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“ erst unmittelbar vor dem eigentlichen Gesetzestext).

Auch die neuen Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs folgen der moderneren Systematik (s. z.B. § 12). Darüber hinaus erscheint es aber angebracht, auch durch den Entwurf inhaltlich nicht geänderte Paragraphen durch eine generelle Anordnung an dieses Schema anzupassen, um dem AktG insgesamt ein einheitlicheres Erscheinungsbild zu geben.

Einer besonderen Regelung des Inkrafttretens bedarf es für diese redaktionellen Änderungen nicht, weshalb die betroffenen Bestimmungen in § 262 Abs. 15 nicht erwähnt werden.

Zu Z 3 (§ 2):

Durch die Abschaffung der Stufengründung (s. die Erläuterungen zu § 30) wird der zweite Satz des Abs. 1 überflüssig.

Zu Z 4 (§ 3):

Diese neue Bestimmung definiert die börsenotierte Aktiengesellschaft durch Bezugnahme auf den Begriff der anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG. Diese Bestimmung verweist ihrerseits zunächst auf § 1 Abs. 2 BörseG, mit dem Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt wurde. Damit ist die Börsenotierung in den Mitgliedstaaten des EWR (vgl. § 1 Abs. 5 BörseG in Verbindung mit § 2 Z 5 BWG; § 81a Z 14 BörseG) abgedeckt. Der anschließende Satzteil des § 2 Z 32 BWG („gleichwertige Märkte mit Sitz in Drittländern, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich sind“) bezieht sich auf die Börsenotierung in Drittstaaten und ersetzt insofern die bisherige Wendung „anerkannter, für das Publikum offener, ordnungsgemäß funktionierender Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD“.

Zu Z 5 (§ 10):

Nach der bisherigen Formulierung von § 10 Abs. 6 AktG konnte in der Satzung lediglich „der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien“ ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Diese Bestimmung, die durch das EU-GesRÄG 1996 eingeführt wurde und sich an die damals in Deutschland geltende Bestimmung des § 10 Abs. 5 dAktG in der Fassung des Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 2.8.1994, dBGBl. I S. 1961, anlehnte, ist in der Lehre hinsichtlich ihrer Bedeutung umstritten (s. Peter Doralt/Diregger in MünchKomm AktG3 § 10 Rz 64; Geist in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 10 Rz 18; Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 10 Rz 11 ff). Zwischenzeitig wurde in Deutschland § 10 Abs. 5 dAktG durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.4.1998, dBGBl. I S. 786, geändert und entspricht in seiner geltenden Fassung dem hier vorgeschlagenen Wortlaut für Abs. 6 erster Satz, wonach in der Satzung „der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils“ ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Durch die Änderung wird eine eindeutige Rechtsgrundlage geschaffen, damit sämtliche Aktien einer Gesellschaft in einer einzigen Dauersammelurkunde („Globalaktie“) verbrieft werden können.

Problematisch und in Deutschland nicht endgültig geklärt ist, ob der Ausschluss oder die Einschränkung des prinzipiell jedem Aktionär zustehenden Anspruchs auf Verbriefung der Aktien auch durch eine Satzungsänderung mit qualifizierter Mehrheit erfolgen kann (s. Hüffer, AktG8 § 10 Rz 12). Offenbar um diese Unsicherheit zu beseitigen, fügte der österreichische Gesetzgeber – in Abweichung vom deutschen Regelungsvorbild – in § 10 Abs. 6 in der Fassung des EU-GesRÄG die Worte „oder durch eine Satzungsänderung (§ 146)“ ein. Diese Satzungsautonomie soll erweitert werden. Die vorgeschlagene Privilegierung börsenotierter Gesellschaften findet ihre Rechtfertigung darin, dass selbst mit dem Übergang zu einer einzigen Globalurkunde für die Aktionäre kein Nachteil verbunden ist, wenn die Handelbarkeit der Aktien an der Börse unverändert gegeben ist.

Zu Z 6 (§ 10a):

Inhaberaktien werden in der Praxis ganz überwiegend bei einem Kreditinstitut oder einem sonstigen Intermediär verwahrt – sind also „depotverwahrt“ – und werden auch dort nicht mehr als Einzelstücke, sondern in Form von Sammelurkunden gelagert. Die Ausfolgung von Aktienurkunden an den einzelnen Aktionär ist daher mit erheblichen Transaktionskosten verbunden, und sie wird in Hinkunft nach dem neu gefassten § 10 Abs. 6 (s. oben) in vielen Fällen gar nicht mehr möglich sein. Damit stellt sich die Frage, wie der Aktionär bei depotverwahrten Inhaberaktien gegenüber der Gesellschaft seinen Aktienbesitz nachweisen kann, ohne die Aktienurkunden vorlegen zu müssen.

Das Problem ist bisher im AktG nur ansatzweise gelöst, nämlich durch die Ermächtigung an die Satzung, für den Nachweis der Berechtigung zur Stimmrechtsausübung eine Hinterlegung der Aktien vorzusehen (s. den bisherigen § 107 Abs. 2), verbunden mit der Vorlage einer Hinterlegungsbestätigung, die die Aktien vertritt. Die Abschaffung der Aktienhinterlegung bei börsenotierten Gesellschaften durch die Aktionärsrechte-Richtlinie (s. dazu die Erläuterungen zu § 111) erzwingt insoweit eine Neuregelung. Als Lösung bietet sich das Vorbild des deutschen Rechts an, wo für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung schon derzeit „ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut“ ausreicht (§ 123 Abs. 3 dAktG). Dasselbe Nachweisproblem stellt sich jedoch auch bei Aktionärsrechten, die vor bzw. überhaupt außerhalb der Hauptversammlung ausgeübt werden können, und von denen einige nun auch in der Aktionärsrechte-Richtlinie vorgesehen sind (etwa die Rechte gemäß Art. 6 AR-RL; s. die §§ 109, 110 des Entwurfs). Deshalb schlägt der Entwurf in § 10a eine allgemeine Regelung vor, die sowohl für börsenotierte als auch für nicht börsenotierte Gesellschaften gelten soll, in beiden Fällen jedoch nur, soweit die Aktien „depotverwahrt“ sind.

Da der Aktionär mit Hilfe der Depotbestätigung den Nachweis seiner Rechtsstellung führt, obliegt es dem Aktionär sicherzustellen, dass die für ihn ausgestellte Depotbestätigung den – detaillierten – gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das gilt insbesondere auch im Fall der Depotbestätigung als Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß § 111 Abs. 1 und 2 des Entwurfs, da gerade hier – im Hinblick auf die große Anzahl einlangender Bestätigungen und den knappen Zeitrahmen – individuelle Rückfragen der Gesellschaft in aller Regel nicht zumutbar sind. Dafür muss die Gesellschaft die Anforderungen an die Depotbestätigung in der Einberufung im Detail auflisten (s. die Erläuterungen zu § 106 Z 7).

Abs. 1:

Abs. 1 erster Satz schreibt für depotverwahrte Inhaberaktien den Grundsatz fest, dass immer dann, wenn Aktionäre gegenüber der Gesellschaft zur Ausübung ihrer Rechte die Tatsache oder den Umfang ihres Aktienbesitzes nachweisen müssen, anstelle der Vorlage der Aktienurkunden die Vorlage einer Bestätigung des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut genügt. Die Formulierung „genügt“ stellt klar, dass die Gesellschaft keine strengeren Anforderungen an den Nachweis stellen kann (dies mit Ausnahme der spezielleren Norm in § 112 Abs. 2; s. die Erläuterungen dazu). Der Aktionär hingegen kann seine Rechtsstellung immer auch durch die Vorlage der Aktienurkunde(n) nachweisen, wenn solche ausgestellt worden sind. Da die gesamte Regelung des § 10a nur den Nachweis „gegenüber der Gesellschaft“ betrifft, bleiben prozessuale Regeln darüber, nach welchen Maßstäben das Gericht die in einem Verfahren maßgebliche Aktionärseigenschaft zu beurteilen hat, unberührt.

Depotbestätigungen sollen grundsätzlich von allen Kreditinstituten ausgestellt werden können, die ihren Sitz entweder in einem Mitgliedstaat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD haben. Die Erweiterung gegenüber dem Ministerialentwurf, der nur Depotbestätigung von Banken aus dem EWR oder aus der Schweiz vorsah, vermeidet eine Diskriminierung von Investoren aus einigen wichtigen außereuropäischen Finanzmärkten, die auch für börsenotierte Gesellschaften in Österreich von großer Bedeutung sind. Die Änderung hängt auch damit zusammen, dass nach dem vorliegenden Entwurf (anders als noch im Ministerialentwurf) die Depotbestätigung ausschließlich vom „depotführenden Kreditinstitut“ ausgestellt werden darf, das ist jenes Kreditinstitut, bei dem der Aktionär sein Depot hat, nicht hingegen von einem Intermediär an einer anderen Stelle der Verwahrkette zwischen dem depotführenden Kreditinstitut und der Gesellschaft. Die Gleichstellung der Finanzmärkte in allen OECD-Vollmitgliedstaaten war dem AktG schon bisher bekannt (s. den derzeitigen § 65 Abs. 1 Z 8), und es kann hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Depotbestätigungen ebenfalls von einem einheitlichen Standard ausgegangen werden. Darüber hinaus kann die Gesellschaft gemäß Abs. 1 zweiter Satz in der Satzung (also generell) oder in der Einberufung (bezogen auf eine konkrete Hauptversammlung) auch andere geeignete Personen oder Stellen bezeichnen, von denen sie Depotbestätigungen entgegennimmt, d.h. einerseits Kreditinstitute in Staaten, die weder EWR- noch OECD-Staaten sind, und andererseits Personen, die nicht Kreditinstitute sind, etwa Wertpapiermakler. Die Satzung kann solche Kreditinstitute bzw. andere Personen auch individuell benennen.

Abs. 2:

Während sich die Formvorschriften für Depotbestätigungen in den Abs. 3 und 4 finden, regelt Abs. 2 Z 1 bis 5, welchen Inhalt eine Depotbestätigung haben muss. Durch die gegenüber dem Ministerialentwurf neue Z 3 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Kreditinstitut für eine Person auch mehrere Depots führen kann. In einem solchen Fall kann die Gesellschaft nur anhand der angegebenen Depotnummer (oder, falls eine solche nicht existiert, anhand der sonstigen Bezeichnung des Depots) überprüfen, ob es sich tatsächlich um zwei verschiedene Aktienpakete handelt oder ob fälschlicher Weise zwei Bestätigungen für ein und denselben Anteilsbesitz ausgestellt wurden.

Der letzte Teil des Abs. 2 regelt, wie eine Person nachweisen kann, dass sie gegenwärtig Aktionär ist: Da sich eine Depotbestätigung – sofern sie nicht mit einer Sperre der Aktien verbunden ist – nur auf den Tag der Ausstellung (oder einen früheren Zeitpunkt oder -raum) beziehen kann und häufig erst später bei der Gesellschaft vorgelegt wird (z.B. bei postalischer Übersendung), bestünde an sich das Problem, dass die Bestätigung über den Anteilsbesitz im Zeitpunkt der Vorlage nicht mehr aktuell ist. Hier schafft die gesetzliche Anordnung Abhilfe, wonach auch eine maximal sieben Tage alte (dh. auf einen bis zu sieben Tage zurückliegenden Stichtag ausgestellte) Depotbestätigung als Nachweis der gegenwärtigen Aktionärsstellung ausreicht. Es handelt sich freilich nur um eine widerlegliche Vermutung: Wenn die Gesellschaft etwa weiß, dass die Person, die eine sieben Tage alte Depotbestätigung vorlegt, ihre Anteile mittlerweile bereits veräußert hat, so ist – sofern es sich nicht um Rechte handelt, die an die Aktionärsstellung am Nachweisstichtag anknüpfen (s. dazu den vorgeschlagenen § 111) – diese Person nicht mehr als Aktionär zu behandeln.

Sieht die Satzung der Gesellschaft die Entgegennahme von Depotbestätigungen über ein besonderes Kommunikationsnetz der Banken vor (s. dazu Abs. 3 zweiter Satz: in der Regel über SWIFT), so kann die siebentägige Frist verkürzt werden, weil dann die Übermittlung der Depotbestätigung ohne den zuvor geschilderten Zeitverlust möglich ist.

Eine mehr als sieben Tage alte Depotbestätigung reicht für den Nachweis der gegenwärtigen Aktionärsstellung freilich dann aus, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der als Aktionär Genannte die Aktien nicht nur in der Vergangenheit gehalten hat, sondern auch weiterhin halten wird (z.B. durch die – der bisher üblichen Hinterlegung der Aktien nahekommende – Erklärung der ausstellenden Bank, die Gesellschaft von einer allfälligen Veräußerung der Aktien sofort zu verständigen).

Abs. 3:

Da es sich bei der Depotbestätigung um das für die Teilnahmeberechtigung und den Umfang des Stimmrechts eines Aktionärs zentrale Dokument handelt, verlangt das Gesetz grundsätzlich die Schriftform, stellt es aber der Satzung frei, sich mit der Textform (s. dazu § 13 Abs. 2) zu begnügen.

Abgesehen von der postalischen Übersendung eines von der Bank unterschriebenen Papierdokuments ist es auch möglich, der Gesellschaft – sofern sie über eine E-Mail-Adresse verfügt – mittels elektronischer Post eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes elektronische Erklärung zu übermitteln, da ein solches Dokument das Schriftformerfordernis ebenfalls erfüllt (s. § 4 Abs. 1 SigG). Es besteht aber noch eine weitere Möglichkeit, da nach dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 3 Erklärungen, die über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute übermittelt werden, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, schriftlichen Erklärungen gleichzuhalten sind. Unter einem solchen Kommunikationsnetz der Kreditinstitute sind weltweit gebräuchliche Datenübertragungssysteme wie jenes der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) gemeint. Das SWIFT-Kommunikationsnetz steht mittlerweile zum Teil auch Nicht-Kreditinstituten offen, die über eine eigene Adresse Nachrichten erhalten, aber nicht versenden können.

Da börsenotierte Gesellschaften nach dem zweiten Satz des vorgeschlagenen Abs. 3 über ein derartiges Kommunikationssystem übermittelte Depotbestätigungen jedenfalls akzeptieren müssen, stehen sie vor der Entscheidung, sich entweder eine eigene SWIFT-Adresse einrichten zu lassen oder einen anderen SWIFT-Teilnehmer (z.B. eine Bank) als permanente Empfangsstelle zu benennen. Auch andere Festlegungen durch die Gesellschaft (z.B. hinsichtlich des bei der Übermittlung zu verwendenden Standards; bei SWIFT derzeit ISO 15022 als „alter“ und ISO 20022 als „neuer“ Standard) sind zulässig, sofern sie die Übermittlung nicht unangemessen erschweren.

Bis Ende 2012 kann die Gesellschaft jedoch auch ohne Satzungsregelung die Übersendung von Depotbestätigungen per Telefax ermöglichen (s. die Übergangsbestimmung in § 262 Abs. 19).

Abs. 4:

Während eine nicht börsenotierte Aktiengesellschaft nur Depotbestätigungen in deutscher Sprache entgegennehmen muss, hat eine notierte Gesellschaft auch englische Depotbestätigungen zu akzeptieren. Sowohl notierte als auch nicht notierte Aktiengesellschaften haben jedoch die Möglichkeit, in der Satzung (dh. generell) oder in der Einberufung (bezogen auf eine konkrete Hauptversammlung) weitere Sprachen zuzulassen.

Von einer weitergehenden, auch für Mitteilungen der Aktionäre an die Gesellschaft geltenden Sprachenregelung (s. § 13 Abs. 1 des Ministerialentwurfs) soll abgesehen werden, da die ausdrückliche gesetzliche Regulierung eines bloßen Teilaspekts der gesamten Sprachenproblematik den – nicht intendierten – Umkehrschluss nahe legen könnte, dass andere Satzungsbestimmungen in diesem Bereich (z.B. betreffend eine Simultanübersetzung der gesamten Hauptversammlung) nicht zulässig wären. § 13 Abs. 2 des Ministerialentwurfs findet sich – als beschlussbezogene Regelung – nunmehr in § 128 Abs. 5.

Zu Z 7 (§ 12):

Die grundsätzlichen Regelungen über die Ausübung des Stimmrechts, die sich bislang in § 114 Abs. 1 fanden, sollen – auch zur Vermeidung bisher bestehender Redundanzen – in § 12 Abs. 1 und 2 transferiert werden. Abs. 1 soll überdies einen inhaltlich neuen letzten Satz erhalten, demzufolge ein Aktionär für verschiedene Aktien verschieden abstimmen kann (so genanntes „split voting“). Dass eine solche uneinheitliche Stimmabgabe in bestimmten Konstellationen zulässig sein muss, ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 und aus Art. 13 Abs. 4 AR-RL. Der Entwurf geht allerdings über die Anforderungen der Richtlinie hinaus und erlaubt – auch um Abgrenzungsfragen zu vermeiden – „split voting“ generell, zumal auch die herrschende Meinung schon bisher von einer Zulässigkeit der uneinheitlichen Stimmabgabe ausging (s. Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 114 Rz 3). Abs. 3 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen Abs. 2.

Zu Z 8 (§ 12a):

Die Bestimmung entspricht inhaltlich den bisherigen §§ 115 und 116 AktG, wobei die Formulierung zum Teil gestrafft wird.

Zu Z 9 (§ 13):

In dieser Bestimmung finden sich mehrere für das gesamte AktG relevante Definitionen.

Abs. 1:

Die Regelung übernimmt den Inhalt des bisherigen § 13 AktG, wobei zur Klarstellung nunmehr ausdrücklich von der „Unterzeichnung von Aktienurkunden“ (statt wie bisher „… von Aktien“) die Rede ist.

Abs. 2:

Hier wird definiert, was unter dem Begriff „Textform“ zu verstehen ist. Die Regelung entspricht fast wortgleich dem § 126b dBGB, ihr Anwendungsbereich im österreichischem Recht soll sich aber nur auf das AktG beschränken (s. z.B. § 114 Abs. 1: Vollmachtserteilung in einer börsenotierten Gesellschaft).

Abs. 3:

Nach § 10a Abs. 3 zweiter Satz in der vorgeschlagenen Fassung müssen börsenotierte Gesellschaften Depotbestätigungen über ein spezielles Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (in der Regel SWIFT) entgegennehmen. Darüber hinaus ist generell davon auszugehen, dass solche Kommunikationssysteme in den nächsten Jahren auch bei anderen Aktiengesellschaften größere Verbreitung erlangen werden.

Da es ein Spezifikum dieser Kommunikationsnetze ist, dass seine Teilnehmer eindeutig identifizierbar sind, ist es angebracht, in diesem Netz übermittelte Erklärungen der Schriftform gleichzuhalten. Eine Ausnahme stellt lediglich die Abstimmung per Brief dar, weil in § 127 Abs. 1 durch den Verweis auf § 886 ABGB klargestellt wird, dass es sich tatsächlich um ein unterschriebenes Papierdokument handeln muss. Festzuhalten ist außerdem, dass abgesehen von § 10a Abs. 3 zweiter Satz keine Verpflichtung für Gesellschaften besteht, sich an einem Kommunikationsnetz der Kreditinstitute zu beteiligen.

Abs. 4:

Hier soll – bewusst abweichend von § 12 ECG – geregelt werden, wann eine elektronische Erklärung der Gesellschaft zugegangen ist. Relevant ist demnach der Zeitpunkt, zu dem die Erklärung im Machtbereich der Gesellschaft eingelangt ist. Die sachliche Rechtfertigung für die aus Sicht der Gesellschaft strengere Regelung liegt darin, dass es sich durchwegs um sehr knappe, zumeist auf die Hauptversammlung bezogene Fristen handelt. Würde man wie im ECG darauf abstellen, wann die Erklärung „unter gewöhnlichen Umständen“ abgerufen werden kann, hätten die Aktionäre in manchen Konstellationen praktisch keine Möglichkeit, ihre Rechte wahrzunehmen: Fällt die Veröffentlichung der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung am 21. Tag vor der Versammlung beispielsweise auf einen Freitag, so ist die Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre nur bis Sonntag möglich (s. §§ 107 Abs. 1, 109 Abs. 2). Hinzu kommt, dass die Formulierung „unter gewöhnlichen Umständen“ ein typischer unbestimmter Gesetzesbegriff ist, der dem im Gesellschaftsrecht besonders hohen Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht gerecht wird.

Eine elektronische Erklärung kann der Gesellschaft demnach auch am Wochenende wirksam zugehen, wobei es der Gesellschaft überlassen bleibt zu entscheiden, ob sie für solche Fälle vor der Hauptversammlung einen Wochenend-Journaldienst einrichtet oder ob eine Bearbeitung am folgenden Werktag ausreicht.

Abs. 5:

In Hinkunft wird im AktG an zahlreichen Stellen von börsenotierten Gesellschaften verlangt, dass bestimmte Unterlagen auf der Gesellschaftswebsite zugänglich gemacht werden; nicht notierten Gesellschaften wird dies freigestellt.

Da es sich durchwegs um für die Aktionäre wichtige (und für allfällige spätere Anfechtungsverfahren relevante) Informationen handelt, erscheint es nicht ausreichend, wenn sie lediglich als Hypertext (HTML) auf der Website aufscheinen. Die Gesellschaften sind vielmehr verpflichtet, die Informationen in lesbare, speicherbare und druckbare Form zu bringen, also ein Dokument in einem allgemein gebräuchlichen Format auf ihre Website zu stellen, das heruntergeladen werden kann.

Während börsenotierte Gesellschaften die betreffenden Informationen auf ihrer Website der Allgemeinheit zur Verfügung stellen müssen, haben nicht notierte Gesellschaften – die die Publikation im Internet freiwillig vornehmen – die Wahl, ob sie dies ebenfalls für jedermann oder aber in einem geschlossenen Forum tun, das nur ihren Aktionären zugänglich ist.

Abs. 6:

In mehreren Bestimmungen des AktG werden Fristen nach Werktagen berechnet (z.B. in Bezug auf Beschlussvorschläge von Aktionären, die gemäß § 110 Abs. 1 der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen müssen). Das Abstellen auf Werktage hat dabei durchwegs den Zweck, der Gesellschaft oder den Aktionären ausreichend Zeit zu gewähren, um auf bestimmte Umstände reagieren zu können. Dies lässt es angebracht erscheinen, den Samstag – der in den meisten Unternehmen kein Geschäfts- bzw. Arbeitstag ist – im AktG nicht als Werktag zu behandeln, was zur Vermeidung von Wiederholungen in den jeweiligen Bestimmungen mittels einer allgemeinen Definition geschehen soll.

Zu Z 10 (§ 16):

Schon bisher wurde die Formulierung „durch notarielle Beurkundung“ von der herrschenden Meinung nicht im Sinn einer notariellen Beurkundung gemäß § 76 f. NO, sondern im Sinn eines Notariatsakts gemäß §§ 52 ff. NO ausgelegt (s. E. Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 16 Rz 29). Dies soll nunmehr auch im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck kommen, wobei die Notariatsaktspflicht wie bisher auch dadurch erfüllt werden kann, dass eine Privaturkunde gemäß § 54 NO solennisiert wird (s. Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6 § 1 Notariatsaktsgesetz E 31; E. Gruber aaO Rz 30).

Zu Z 11 (§ 17):

Da nach dem Entwurf der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile in der Satzung ausgeschlossen werden kann (s. § 10 Abs. 6), erscheint es konsequent, in Z 3 in Hinkunft von der „Ausgabe“ (statt von der „Ausstellung“) von Inhaber- bzw. Namensaktien zu sprechen.

Zu Z 12 (§ 29):

Die derzeitige Formulierung des Abs. 4, wonach die „eingereichten Schriftstücke … bei Gericht aufbewahrt“ werden, impliziert eine physische Aufbewahrung der Urkunden, was jedoch § 29 FBG widerspricht. Die Bestimmung ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Z 13 (Entfall von § 30):

Das Verfahren zur Stufengründung ist aufwendig und daher praktisch bedeutungslos (s. Ettel in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 30 Rz 1). In der Praxis lässt sich das Ziel der Stufengründung viel einfacher dadurch erreichen, dass eine Bank die restliche Beteiligung übernimmt oder den Gründern den für eine Übernahme aller Aktien benötigten Kredit gewährt (s. Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG³ § 30 Rz 1). Im deutschen Aktiengesetz wurde die Stufengründung bereits 1965 mit dem Hinweis abgeschafft, dass sie nicht zeitgemäß sei. Dieser Schritt soll nun auch in Österreich nachvollzogen werden.

Zu Z 14 (§ 33):

Es handelt sich um Zitatanpassungen: Zum einen soll statt des überholten Begriffs „handelsrechtlich“ der dem UGB entsprechende Begriff „unternehmensrechtlich“ Verwendung finden, zum anderen soll – wie auch in zahlreichen anderen Bestimmungen des AktG – die Formulierung „(Veröffentlichung) in den Bekanntmachungsblättern (der Gesellschaft)“ durch einen Verweis auf § 18 ersetzt werden.

Zu Z 15 (Überschrift zu § 42):

Durch die ungebräuchliche Gesetzgebungstechnik in der Stammfassung des Aktiengesetzes 1965 (Paragraphenüberschriften nach den Paragraphenbezeichnungen, s. die Erläuterungen zu Z 2) kam es bei einer früheren Novellierung dieser Bestimmung zu einer nicht beabsichtigten Überlagerung der Überschrift, die nunmehr rückgängig gemacht werden soll. Dasselbe gilt für eine Reihe anderer Bestimmungen im AktG.

Zu Z 16 und 17 (§§ 43 und 45):

Das AktG spricht in § 43, in § 45 Abs. 1 und an zahlreichen anderen Stellen vom „fünften (bzw. zehnten bzw. zwanzigsten) Teil“, um einen bestimmten Prozentsatz festzulegen. Diese Formulierungen sollen – auch zur Vermeidung von Irrtümern („der zwanzigste Teil“ sind nicht 20%, sondern 5%) – durchgehend durch den in der österreichischen Rechtssprache gebräuchlichen Ausdruck „zwanzig (bzw. zehn bzw. fünf) vom Hundert“ ersetzt werden.

Zu Z 18 (Überschrift zu § 46):

Wie die sonstigen Bestimmungen des AktG sollen auch § 46 und einige andere Paragraphen eigene Überschriften erhalten. Nur für solche Paragraphen, die für sich einen eigenen Teil oder (Unter-) Abschnitt des AktG bilden (so z.B. §§ 233, 254), wird es weiterhin keine eigene Paragraphenüberschrift geben.

Zu Z 19 (§ 49):

Der Verweis auf das „Österreichische Postsparkassenamt“ ist überholt; sein Rechtsnachfolger, die Österreichische Postsparkasse (mittlerweile Teil des BAWAG P.S.K.-Konzerns), ist ein normales Kreditinstitut. Auch „Postscheckkonten“ werden nicht mehr geführt.

Zu Z 20 (§ 57):

Die Formulierung wird an § 63 Abs. 1 dAktG angepasst, um die Kompetenz des Vorstands zur Einforderung der Einlagen klarzustellen.

Zu Z 21 (§ 58):

Der Hinweis auf die „Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern“ soll – grundsätzlich im gesamten AktG – durch einen Verweis auf § 18 ersetzt werden; s. auch die Erläuterungen zu § 33.

Zu Z 22 (§ 61):

Die bisherige Bestimmung über die „Buchung und Übertragung der Namensaktie“ soll nach dem Vorbild des § 67 dAktG modernisiert werden, wobei die Regelungen für die Übertragung in den § 62 verschoben werden sollen.

Abs. 1:

Wie nach bisher geltendem Recht werden hier die im Aktienbuch einzutragenden Angaben genannt. Bei natürlichen Personen ist das nunmehr auch anzuführende Geburtsdatum aussagekräftiger als die bislang anzugebende Beschäftigung; bei juristischen Personen wird in Hinkunft die Angabe der Firma und der Firmenbuch- oder sonstigen Registernummer verlangt.

Bei der „für die Zustellung maßgeblichen Anschrift“ kann es sich auch um eine E-Mail-Adresse handeln, wenn der Aktionär in die direkte Zustellung der Einberufung an diese Adresse nach § 107 Abs. 2 letzter Satz des Entwurfs eingewilligt hat.

Abs. 2:

Der erste Satz übernimmt wortgleich den bisherigen Abs. 5.

Nach dem zweiten und dritten Satz benötigen Banken, die anstelle der tatsächlichen Aktionäre im Aktienbuch eingetragen sind und damit gemäß Satz 1 als Aktionäre gelten, eine Ermächtigung des Aktionärs, um das Stimmrecht ausüben zu dürfen. Es handelt sich allerdings nur um eine Regelung für das Innenverhältnis zwischen Aktionär und Kreditinstitut; im Außenverhältnis – also gegenüber der Gesellschaft – ist die Stimmabgabe jedenfalls wirksam (Satz 3).

Abs. 3:

Mit Abs. 3 wird § 67 Abs. 3 dAktG übernommen. Diese Formulierung hat gegenüber der derzeitigen den Vorteil, dass sowohl die Löschung als auch die Neueintragung gesondert erfolgen können. In der deutschen Praxis meldet jenes Kreditinstitut, welches das belastete Depot führt (also die Depotbank des Verkäufers), die Übertragung dem Zentralverwahrer. Dessen Buchungen bilden de facto das Aktienregister ab und werden der Gesellschaft gemeldet. Mit der Übernahme dieser Formulierung soll auch die Übernahme der deutschen Praxis erleichtert werden. Eine besondere Sanktion erscheint nicht nötig, da es im Interesse des Erwerbers liegt, sich im Aktienbuch eintragen zu lassen, um seine Rechte wahrnehmen zu können.

Abs. 4:

Die Regelung lehnt sich an § 67 Abs. 5 dAktG an und gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, eine zu Unrecht erfolgte oder hinfällig gewordene Eintragung auch dann zu löschen, wenn die Mitwirkung des Aktionärs nicht erlangt werden kann, wobei allerdings ausdrücklich eine nachweisliche Verständigung des Aktionärs – wie etwa mit eingeschriebenem Brief – verlangt wird (s. zur bisherigen Rechtslage Jabornegg-Geist in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 61 Rz 32).

Abs. 5:

Wie bisher (s. Abs. 6 in der geltenden Fassung) sollen die Vorschriften für Namensaktien sinngemäß für Zwischenscheine anzuwenden sein.

Zu Z 23 (§ 62):

Wie die sonstigen Bestimmungen des AktG soll auch § 62 eine eigene Überschrift erhalten; s. im Übrigen die Erläuterungen zu § 46.

Der neue Abs. 1 übernimmt den Regelungsinhalt der bisherigen Abs. 2 bis 4 aus § 61; die derzeitigen Abs. 1 bis 4 des § 62 werden zu den Abs. 2 bis 5.

Zu Z 24 (§ 65):

Abs. 1:

In Z 8 wird bisher auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft börsenotiert ist. Das ist im Hinblick auf die Definition der Börsenotierung in § 3 nicht mehr erforderlich.

Abs. 1a:

Einerseits kann auch hier wegen der Definition in § 3 der Verweis auf Abs. 1 Z 8 entfallen; andererseits soll klargestellt werden, dass die vorgeschriebene Veröffentlichung gemäß § 18 zu erfolgen hat.

Zu Z 25 (§ 67):

Wie in zahlreichen anderen Stellen des AktG soll auch in Abs. 2 der Begriff „Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern“ durch einen Verweis auf § 18 ersetzt werden.

Bei der Änderung in Abs. 3 handelt es sich um eine Anpassung an die Neufassung des § 10 Abs. 6.

Zu Z 26 (Überschrift zu § 77):

Siehe die Erläuterungen zu § 42.

Zu Z 27 (§ 84):

Siehe die Erläuterungen zu § 43.

Zu Z 28 (§ 86):

Der bisherige Verweis auf § 65 Abs. 1 Z 8 kann im Hinblick auf die allgemeine Definition der börsenotierten Gesellschaft in § 3 entfallen.

Zu Z 29 (§ 87):

Abs. 1:

Hier soll der erste Satz des geltenden Abs. 1 übernommen werden. Der zweite Satz basiert auf einer Überlegung, die bereits in den Erläuterungen zum GesRÄG 2005, BGBl. I Nr. 59/2005, anklingt, dass nämlich die Zuständigkeit zur Festlegung der Größe des Aufsichtsrats im Rahmen der Satzung jedenfalls der Hauptversammlung zukommt. Der Hinweis auf § 119 Abs. 3 des Entwurfs dient der Klarstellung, dass der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung über mehrere Anträge (die einander auch widersprechen können) nach Zweckmäßigkeit festlegen kann, soweit nicht ein Fall des ersten Satzes der zitierten Bestimmung vorliegt.

Abs. 2:

Im vorgeschlagenen Abs. 2 findet sich die bisher in Abs. 1a normierte Auskunftspflicht der Kandidaten für die Aufsichtsratswahl. Siehe auch die Erläuterungen zu § 108 Abs. 2.

Abs. 3:

Die Regelung übernimmt den Gedanken des zweiten Satzes des geltenden Abs. 1. Allerdings soll die abgesonderte Abstimmung in Zukunft die Regel darstellen, während die En-bloc-Abstimmung nur bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft und auch hier nur dann zulässig sein soll, wenn sich kein Aktionär dagegen ausspricht. Mit dieser Änderung soll den Aktionären die zeitgerechte Vorbereitung ihres Abstimmungsverhaltens (z.B. durch Instruktion der Bevollmächtigten) ermöglicht werden.

Abs. 4:

In Hinkunft soll Abs. 4 die Regelung über die Wahl eines Minderheitsvertreters in den Aufsichtsrat enthalten, die bisher im dritten und vierten Satz des Abs. 1 enthalten ist.

Abs. 5:

Diese neue Bestimmung soll es ermöglichen, in der Satzung eine Form der Verhältniswahl vorzusehen, um den Aktionären die Möglichkeit zu geben, bereits vor der Hauptversammlung ihre Stimme abzugeben: Der in Abs. 3 und 4 vorgesehene Wahlmodus funktioniert nämlich grundsätzlich nur in einer Präsenzversammlung, weil dort bei jeder Abstimmung in Abhängigkeit vom Ausgang des vorangegangenen Wahlgangs die Kandidatenliste neu erstellt werden kann. Es ist also nicht geboten (aber möglich, s. Abs. 3 zweiter Satz), dass schon vor der Hauptversammlung eine Zuordnung von Kandidaten zu bestimmten Stellen vorgenommen wird. Ein Kandidat, der bei der Wahl auf die erste Stelle erfolglos geblieben ist, kann dann ohne Weiteres für die zweite Stelle kandidieren. Das kann auch dazu führen, dass eine Aktionärsgruppe vor der Hauptversammlung so viele Kandidaten nominiert, wie es Stellen gibt, in der Hauptversammlung dann aber nicht alle tatsächlich „ins Rennen schickt“.

Die Abs. 3 und 4 eignen sich außerdem als Wahlmodus für eine Fernabstimmung und eine Abstimmung per Brief, wenn es in der Gesellschaft festgefügte Mehrheitsverhältnisse gibt: Der Mehrheitsaktionär kann sich hier genau ausrechnen, welchen Kandidaten er auf welche Stelle platziert, da wegen des von vornherein feststehenden Ergebnisses die Kandidatenliste für nachfolgende Wahlgänge nicht vom Ausgang eines vorherigen Wahlgangs abhängt. Auch die Wahl eines Minderheitsvertreters nach Abs. 3 ist in dieser Konstellation problemlos möglich.

Bei einer Gesellschaft im Streubesitz ist eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die nur über die Unterstützung einer Minderheit verfügen, hingegen am ehesten dann realisierbar, wenn die Satzung ein Verhältniswahlrecht vorsieht.

Abs. 6:

Abweichend vom Ministerialentwurf, der bei börsenotierten Gesellschaften eine Bekanntgabe der Aufsichtsratskandidaten auf der Gesellschaftswebsite bereits 14 Tage vor der Hauptversammlung verlangte, wird nun vorgeschlagen, dass auch ein Zugänglichmachen der Information am fünften Werktag vor der Wahl noch ausreicht. Dieses spätere Datum kommt vor allem den Aktionären zugute, die nunmehr länger Zeit haben, mit einem Beschlussvorschlag gemäß § 110 eigene Kandidaten für die Aufsichtsratswahl zu nominieren, da der Aufsichtsrat seinen Wahlvorschlag grundsätzlich bereits 21 Tage vor der Hauptversammlung bekannt zu machen hat (s. dazu § 108 Abs. 1 und 3 des Entwurfs). Demgegenüber erscheint der mit diesem späteren Datum verbundene Nachteil, dass die Aktionäre erst nach dem Nachweisstichtag alle Kandidaten kennen, vernachlässigbar, weil spätestens mit der Bekanntmachung der ergänzten Tagesordnung (am 14. Tag vor der Hauptversammlung, s. § 109 Abs. 2) – und damit deutlich vor dem Nachweisstichtag (10. Tag vor der Hauptversammlung, s. § 111 Abs. 1) – feststeht, ob es in der Hauptversammlung zu einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kommen wird. Aktionäre, die an dieser Wahl teilnehmen wollen, müssen (und können) daher ohnehin zeitgerecht entsprechende Vorbereitungen treffen. Insofern spielt es keine Rolle, dass möglicherweise noch weitere Kandidaten vorgeschlagen werden könnten.

Die Anordnung, dass nicht rechtzeitig vorgeschlagene Personen nicht in die Abstimmung einbezogen werden dürfen, bewirkt im Zusammenspiel mit § 110 Abs. 1 (Beschlussvorschläge von Aktionären), dass in einer börsenotierten Gesellschaft nur solche Aktionäre bzw. Aktionärsgruppen Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat erstatten können, die zumindest über 1% des Grundkapitals verfügen. Dies erscheint deshalb sachgerecht, weil durch das AktRÄG 2009 sowohl der Wahlmodus (vor allem bei Ermöglichung der Fernabstimmung bzw. der Abstimmung per Brief), als auch die Stimmenauszählung komplizierter werden, sodass ein legitimes Interesse börsenotierter Gesellschaften besteht, von vornherein aussichtlose (weil nicht einmal von einer 1%igen Minderheit unterstützte) Wahlvorschläge nicht berücksichtigen zu müssen.

Abs. 10 (nach neuer Nummerierung):

Siehe die Erläuterungen zu § 43.

Zu Z 30 (§ 88):

Zur Änderung von Abs. 1 siehe die Erläuterungen zu § 86, zur Änderung von Abs. 4 die Erläuterungen zu § 43.

Zu Z 31 (Überschrift zu § 91):

Siehe die Erläuterungen zu § 42.

Zu Z 32 (§ 92):

Nach dem bisherigen zweiten Satz von Abs. 4 haben die nach § 110 ArbVG in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats (Arbeitnehmervertreter) Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat. Demgegenüber normiert § 110 Abs. 4 ArbVG, dass die Arbeitnehmervertreter in Bezug auf Aufsichtsratsausschüsse das Recht zur Namhaftmachung von Mitgliedern mit Sitz und Stimme „nach dem in Abs. 1 festgelegten Verhältnis“ (Drittelparität) haben. Diese beiden Bestimmungen stehen in klarem Widerspruch zueinander, der nach völlig herrschender Ansicht (s. Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 92 Rz 120) im Sinne einer Derogation der aktienrechtlichen Regelung durch den später – nämlich mit BGBl. Nr. 394/1986 – erlassenen § 110 Abs. 4 ArbVG aufzulösen ist. Um möglichen Zweifeln zu begegnen, die Anwendung des lex posterior-Grundsatzes wäre nicht mehr zulässig (oder würde gar zum gegenteiligen Schluss führen), weil § 92 Abs. 4 seit 1986 mehrfach (zuletzt durch BGBl. I Nr. 59/2005) novelliert wurde, soll – zumal die Regelungen über die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat generell im ArbVG und nicht im AktG erfolgen – der zweite Satz des § 92 Abs. 4 aufgehoben werden. Dies macht jedoch eine Verschiebung des zweiten Halbsatzes (keine Teilnahme an Sitzungen bzw. Abstimmungen betreffend die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie auf Einräumung von Aktienoptionen) in § 110 Abs. 4 zweiter Satz ArbVG erforderlich, der derzeit insofern enger formuliert ist (generell keine Teilnahmeberechtigung in Ausschüssen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Vorstandsmitgliedern behandeln, keine Erwähnung der Gegenausnahme). Durch diesen Vorschlag zur Rechtsbereinigung soll sich nichts an der geltenden Rechtslage betreffend die Zuständigkeit zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern bzw. für die Festsetzung von deren Vergütung ändern. Dadurch ändert sich nichts daran, dass die Bestellung (bzw. Abberufung) von Vorstandsmitgliedern in ihre (bzw. von ihrer) Organfunktion als Kernaufgabe des Aufsichtsratsplenums nicht an einen Ausschuss delegierbar ist.

Zu Z 33 (§ 95):

Nach § 102 Abs. 3 und 4 des Entwurfs soll es zulässig sein, dass die Satzung den Vorstand dazu ermächtigt, die Zulässigkeit und die konkrete Ausgestaltung der verschiedenen Formen der elektronischen Fernteilnahme und der Übertragung der Hauptversammlung festzulegen. Eine solche Satzungsbestimmung hat den unbestreitbaren Vorteil, dass von neuen technischen Entwicklungen auch ohne neuerliche Anpassung der Satzung Gebrauch gemacht werden kann. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung solcher Maßnahmen des Vorstands soll dieser dafür jedoch die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen müssen.

Zu Z 34 (§ 96):

Abs. 1:

Die Bestimmung übernimmt den Regelungsinhalt der bisherigen  §§ 125 Abs. 1, 126 Abs. 2 und 127 Abs. 1 in Bezug auf die Pflicht des Vorstands zur gemeinsamen Vorlage des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Corporate Governance-Berichts und des Vorschlags für die Gewinnverwendung an den Aufsichtsrat. Dabei wird die Prüfpflicht des Aufsichtsrats im zweiten Satz – entsprechend dem deutschen Recht (§ 171 Abs. 1 dAktG) – auch auf den Vorschlag für die Gewinnverwendung ausgedehnt.

Abs. 3:

Die Anordnung der sinngemäßen Anwendbarkeit von Abs. 1 und 2 auf Konzernabschluss und Konzernlagebericht wird zur Klarstellung um die (sich auch aus § 244 Abs. 1 UGB ergebende) Vorlagepflicht des Vorstands erweitert.

Abs. 4:

Hier findet sich der Inhalt des bisherigen § 125 Abs. 2. Aus der Systematik der Regelung in einem eigenen Absatz, der (anders als Abs. 1 und 2) nicht sinngemäß für den Konzernabschluss gilt, ergibt sich außerdem, dass der Konzernabschluss vom Aufsichtsrat nicht gebilligt werden muss.

Zu Z 35 (Überschrift zu 101):

Siehe die Erläuterungen zu § 62.

Zu Z 36 (Aufhebung der Überschrift des Fünften Teils):

Durch die nachfolgende Novellierungsanordnung werden die §§ 102 bis 136 „samt Überschriften und Abschnittsüberschriften“ neu gefasst. Zur Vermeidung von Missverständnissen soll auch die Überschrift des bisherigen Fünften Teils, bei der es sich weder um eine Paragraphen- noch um eine Abschnittsüberschrift handelt, ausdrücklich aufgehoben werden.

Zu Z 37 (§§ 102 bis 136):

Die durch die Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie veranlassten Änderungen führen zwangsläufig zu weitgehenden Eingriffen in die Bestimmungen über die Hauptversammlung im geltenden AktG (Vierter Abschnitt des Vierten Teils, §§ 102 ff.); darüber hinaus scheinen auch einige andere Regelungen dieses Abschnitts reformbedürftig.

Dies legt es nahe, aus Anlass der Richtlinienumsetzung die Bestimmungen über die Hauptversammlung gänzlich neu zu fassen, wodurch auch ihre Verständlichkeit verbessert wird. Da für die umfassenden Neuerungen deutlich mehr Paragraphen benötigt werden als bisher, sollen die seit dem Rechnungslegungsgesetz 1990 ohnehin nur mehr rudimentären Regelungen des Fünften Teils (Rechnungslegung) teils an andere Stellen des AktG, teils in das UGB (s. den vorgeschlagenen § 229) verschoben werden.

Zu § 102:

Abs. 1:

Die Bestimmung am Beginn des Abschnitts über die Hauptversammlung hat naturgemäß programmatischen Charakter. Die Aussage des bisherigen § 102 Abs. 1, wonach die Aktionäre „ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung [ausüben], soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt“, erweist sich jedoch als unergiebig, weil sie keine Antwort auf die Frage bietet, welche konkreten Rechte innerhalb bzw. außerhalb der Hauptversammlung auszuüben sind. Sie soll deshalb durch einen Satz abgelöst werden, der die Hauptversammlung als ein Organ zur „gemeinschaftlichen Willensbildung der Aktionäre in den Angelegenheiten der Gesellschaft“ charakterisiert, was im weiteren Sinn auch dann zutrifft, wenn die Hauptversammlung – ausnahmsweise – keinen Beschluss fasst, sondern nur der Information durch den Vorstand und der anschließenden Debatte unter den Aktionären dient (etwa im Fall des § 83). Die mit der Willensbildung der Aktionäre im Zusammenhang stehenden Rechte können teilweise schon vor dem Termin der Hauptversammlung ausgeübt werden (Informationsrechte, Ankündigung von Beschlussvorschlägen). Vor allem aber wird die zeitliche und örtliche Bindung an die Versammlung im physischen Sinn dadurch gelockert, dass die Gesellschaft in Hinkunft ihren Aktionären auch die Stimmabgabe vor der Hauptversammlung oder während der Hauptversammlung per Fernteilnahme ermöglichen kann.

Abs. 2:

Der vorgeschlagene Abs. 2 übernimmt im Wesentlichen den bisherigen § 105 Abs. 3 betreffend den Ort der Hauptversammlung. Neu ist die eindeutige Festlegung, dass die Hauptversammlung jedenfalls an einem Ort im Inland stattfinden muss. Damit ist sichergestellt, dass die im Interesse der Rechtssicherheit für alle Hauptversammlungsbeschlüsse zwingend vorgeschriebene notarielle Beurkundung (s. § 120 des Entwurfs) durch einen inländischen Notar erfolgt. Dem praktischen Bedürfnis, unnötigen Reiseaufwand zu vermeiden, wird durch die nunmehr bestehenden Möglichkeiten zur elektronischen Teilnahme und zur Abstimmung per Brief ausreichend Rechnung getragen. Zugleich bringt Abs. 2 zum Ausdruck, dass es ungeachtet dieser Möglichkeiten zumindest einen Ort geben muss, an dem sich Aktionäre einfinden können, um ihr Teilnahmerecht persönlich in Gegenwart des Versammlungsleiters und des beurkundenden Notars auszuüben (oder einen Vertreter dorthin zu entsenden). Dieses Recht kann auch in Zukunft nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden; eine vollkommen virtuelle Hauptversammlung wird es also nicht geben. Wenn die Gesellschaft und die Aktionäre die Möglichkeiten der elektronischen Teilnahme oder Abstimmung per Brief weitestgehend ausschöpfen, ist es immerhin denkbar, dass am Ort der Hauptversammlung nur der Vorsitzende des Aufsichtsrats als Versammlungsleiter und der Notar anwesend sind.

Das Thema des bisherigen Abs. 2, nämlich die Teilnahme der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung, findet sich – modifiziert – in § 116 Abs. 2 des Entwurfs.

Abs. 3:

Durch Abs. 3 soll Art. 8 AR-RL umgesetzt werden, der exemplarisch drei Formen der „Teilnahme“ an der Hauptversammlung auf elektronischem Weg nennt. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die in Art. 8 Abs. 1 lit. a AR-RL genannte Direktübertragung der Hauptversammlung – sofern sie nicht mit anderen elektronischen Teilnahmeformen kombiniert wird – insofern keine echte Teilnahme darstellt, als die Aktionäre lediglich die Übertragung verfolgen, aber nicht aktiv (insbesondere durch Ausübung ihres Stimmrechts oder Fragerechts) an der Willensbildung in der Hauptversammlung teilnehmen können. Es wird daher vorgeschlagen, die schlichte Übertragung in Abs. 4 gesondert zu regeln und nicht als „Teilnahme“ im Sinn des Abs. 3 zu definieren. Das hat vor allem zur Folge, dass jenen Aktionären, die nur passiv die Übertragung verfolgen, grundsätzlich keine Anfechtungsbefugnis zukommt; siehe im Übrigen die Erläuterungen zu Abs. 4.

Die rechtliche Grundlage für eine Gesellschaft, ihren Aktionären die Möglichkeit zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Weg elektronischer Kommunikation anzubieten, muss in jedem Fall durch die Satzung geschaffen werden. Im Ministerialentwurf war diesbezüglich eine Differenzierung zwischen der „Grundsatzentscheidung“ und „Detailbestimmungen zum Verfahren“ angelegt; erstere sollte bei der Hauptversammlung liegen, während bei letzteren die Satzung auch den Vorstand ermächtigen können sollte (s. die Erläuterungen zu § 102 Abs. 6 des Ministerialentwurfs). Dieser legistische Zugang ließ allerdings die Frage offen, ob die „Grundsatzentscheidung“ der Hauptversammlung über eine elektronische Teilnahmeform zugleich eine Selbstbindung der Gesellschaft zu deren unbedingter Durchführung sein sollte, oder ob doch auch die Entscheidung über das konkrete „ob“ des Einsatzes an den Vorstand delegiert werden konnte. Der vorliegende Entwurf gewährt den Gesellschaften insoweit die größtmögliche Flexibilität. Der nunmehr vorgeschlagene Wortlaut („Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand ermächtigen vorzusehen, …“) deckt das gesamte denkbare Spektrum von der detaillierten Regelung in der Satzung mit der Verpflichtung, diese umzusetzen, bis zur vollständigen Delegation aller Entscheidungen an den Vorstand ab. Zur Ausübung seiner Ermächtigung bedarf der Vorstand allerdings in jedem Fall der Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 95 Abs. 5 Z 14 des Entwurfs.

Eine Regelung, wonach beim Einsatz elektronischer Teilnahmeformen die nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zur verlässlichen Feststellung der Person des Teilnehmers und des Inhalts seiner Erklärung getroffen werden müssen, erscheint entbehrlich: Dass der Vorstand bei allen von der Gesellschaft eröffneten elektronischen Kommunikationswegen – etwa auch für den Empfang von Beschlussvorschlägen oder Vollmachten auf elektronischem Weg gemäß § 110 Abs. 3, § 114 Abs. 2 des Entwurfs – Vorsorge zu treffen hat, damit die von der Gesellschaft eingesetzten technischen Systeme dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ergibt sich bereits aus dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gemäß § 84 Abs. 1.

In Z 1 bis 3 wird exemplarisch aufgezählt, welche Formen der Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Wege in Betracht kommen, nämlich die Satellitenversammlung (Z 1), die Fernteilnahme (Z 2) und die Fernabstimmung (Z 3):

Die Satellitenversammlung bildet aus der Perspektive der Richtlinie eine spezielle Form der Fernteilnahme über eine Zweiweg-Direktverbindung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AR-RL), die im vorliegenden Entwurf deshalb besonders geregelt wird, weil sich aus der Perspektive der Aktionäre die Satellitenversammlung nicht anders darstellt als die konventionelle Präsenzversammlung. Auch bei der Satellitenversammlung wird ein Versammlungsort bestimmt, der – anders als der Ort der Hauptversammlung gemäß Abs. 2 – im Ausland liegen kann; ansonsten folgt jedoch die Satellitenversammlung denselben Regeln wie die Versammlung an dem Ort gemäß Abs. 2. In beiden Fällen genügt der allgemeine Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme gemäß § 111 bzw. § 112. Bei einer Publikumsversammlung bedarf es der üblichen Zugangskontrollen. Ferner sind die Teilnehmer der Satellitenversammlung in das Teilnehmerverzeichnis gemäß § 117 des Entwurfs aufzunehmen; ihnen stehen die üblichen Formen der Stimmabgabe unter Anwesenden offen (etwa per Handzeichen oder per Stimmkarte).

Hingegen ist bei der Fernteilnahme (Z 2) zur Authentifizierung der Aktionäre vor allem an Zugangscodes zu denken, wie sie bei sicherheitsrelevanten Internetanwendungen allgemein üblich sind (PIN, TAN); zu deren Übermittlung an die Aktionäre bedarf es eines besonderen organisatorischen Vorlaufs, weshalb die Gesellschaft hierfür gemäß § 111 Abs. 4 eine gesonderte Anmeldung vorsehen kann (s. auch die Erläuterungen zu § 111).

Die Fernabstimmung, die in Art. 8 Abs. 1 lit. c AR-RL explizit vorgesehen ist, wird in Z 3 angeführt, weil in diesem Absatz die elektronischen Teilnahmeformen als solche definiert werden; sie gewinnt ihre rechtlichen Konturen aber vor allem aus dem vorgeschlagenen § 126 (s. die Erläuterungen dazu).

Abs. 4:

In Abs. 4 wird die Übertragung der Hauptversammlung geregelt, die – wie bereits zu Abs. 3 ausgeführt – nach dem Verständnis des Entwurfs keine Form der Teilnahme an der Hauptversammlung darstellt. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft muss daher nicht nach den speziellen Regeln für die Teilnahmeberechtigung (§§ 111, 112) erbracht werden, sondern richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung des § 10a. Bei der öffentlichen Übertragung der Hauptversammlung einer börsenotierten Gesellschaft erübrigt sich auch dieser Nachweis, weil die Übertragung dann auch von Nicht-Aktionären mitverfolgt werden darf. In einem solchen Fall bestehen auch keine Bedenken dagegen, die Aufzeichnung der Hauptversammlung noch danach im Internet zum Abruf bereit zu halten.

Die bisherige Formulierung in Abs. 3 lautet: „Die Satzung kann bestimmen, dass die Gesellschaft die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzeichnen darf. Gesellschaften, deren Aktien börsenotiert … sind, dürfen die Aufzeichnungen öffentlich übertragen.“ Die Satzung kann sich somit auch nach der geltenden Rechtslage darauf beschränken, eine Ermächtigung auszusprechen, die nach einer Entscheidung im Einzelfall verlangt, ob nun die konkrete Hauptversammlung aufgezeichnet bzw. übertragen werden soll. Diese Entscheidung dem Vorsitzenden der Hauptversammlung zu übertragen, erscheint jedoch wenig sinnvoll, da ein solcher erst in der Versammlung amtiert, während die Entscheidung über die Übertragung bereits vor der Versammlung getroffen und in die Einberufung aufgenommen werden muss (§ 106 Z 2 lit. b des Entwurfs). Deshalb soll analog zum neu gefassten Abs. 3 auch im neuen Abs. 4 die Satzung den Vorstand zur Entscheidung berufen können. Dass die Aufzeichnung nun nicht mehr gesondert erwähnt wird, findet seine Begründung darin, dass sie als Vorstufe zur Übertragung in Abs. 4 eingeschlossen ist. Die Abstufung zwischen nicht börsenotierter und börsenotierter Gesellschaft liegt nach dem Entwurf darin, dass die nicht börsenotierte Gesellschaft nur innerhalb des Aktionärskreises, die börsenotierte Gesellschaft jedoch auch öffentlich übertragen darf. Eine Aufzeichnung, die von der Gesellschaft allein zum Zweck der Protokollierung und ohne Zusammenhang mit einer Übertragung vorgenommen wird, fällt nicht unter Abs. 4 und bedarf daher auch keiner Satzungsermächtigung nach dieser Bestimmung.

Abs. 5:

Die Bestimmung regelt die Rechtsfolgen von Kommunikationsstörungen, die beim Einsatz elektronischer Verfahren auftreten können. Der erste Satz ordnet für den Fall einer Kommunikationsstörung bei einer Satellitenversammlung eine Unterbrechung der Hauptversammlung an. Dies ist deshalb geboten, weil die Aktionäre am Ort der Satellitenversammlung ihre Rechte nicht effektiv ausüben können, wenn die optische und akustische Zweiweg-Verbindung nicht funktioniert. Zugleich rechtfertigt es die organisatorische Nähe der Satellitenversammlung zur zentralen Hauptversammlung gemäß Abs. 2, dass der Gesellschaft hier eine weitergehende Verantwortung für die Kommunikationssicherheit auferlegt wird. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht zur Unterbrechung begründet einen Verfahrensmangel, der – Relevanz vorausgesetzt – grundsätzlich zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen kann. Die Relevanz ist aber wohl zu verneinen, wenn etwa die Verbindung während der Rede eines Aktionärs nur kurzzeitig gestört war und bei vernünftiger Betrachtung nicht anzunehmen ist, die volle Übertragung ausgerechnet dieses Redebeitrags hätte das Abstimmungsergebnis beeinflussen können.

Für die übrigen Fälle der elektronischen Teilnahme gemäß Abs. 3, also im Wesentlichen die Fernteilnahme und die Fernabstimmung, sowie für den Fall der Übertragung gemäß Abs. 4 normiert Abs. 5 zweiter Satz, dass ein Aktionär aus der Kommunikationsstörung nur dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft ableiten kann, wenn die Gesellschaft ein Verschulden trifft. Das bedeutet zwar für allfällige Schadenersatzansprüche keine Besonderheit; von der Regelung erfasst ist jedoch auch die Beschlussanfechtung, die nur hier ausnahmsweise von einem Verschulden der Gesellschaft abhängig ist. Durch diese Einschränkung soll die Bereitschaft der Gesellschaften zum Einsatz elektronischer Teilnahmeformen gefördert werden.

Abs. 6:

Entsprechend der Aktionärsrechte-Richtlinie (Art. 12) wird hier die Abstimmung per Brief als neue Form der Teilnahme an der Hauptversammlung eingeführt; die nähere Regelung erfolgt in § 127 des Entwurfs. Ein bedeutsamer Unterschied zu Abs. 3 und 4 besteht darin, dass die Abstimmung per Brief stets in der Satzung selbst „vorgesehen“ und – wie sich aus § 127 ergibt – in ihren Einzelheiten geregelt werden muss. Die Satzung kann sich hier also nicht darauf beschränken, den Vorstand bloß zur Einführung des Verfahrens zu ermächtigen und ihm alle weiteren Entscheidungen zu überlassen. Der Grund für diese Differenzierung ist darin zu sehen, dass es nur bei den elektronischen Teilnahmeformen, nicht hingegen bei der Abstimmung per Brief darauf ankommt, dass die Gesellschaft flexibel auf laufende technologische Entwicklungen reagieren kann.

Zu § 103:

Der bisherige Text wird fast wortgleich beibehalten.

Zu § 104:

Die gemäß § 104 Abs. 1 in der geltenden Fassung innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahrs abzuhaltende Hauptversammlung wird in der Praxis seit langem als „ordentliche Hauptversammlung“ bezeichnet. Dieser Terminus soll nun auch Eingang in das AktG finden.

Abs. 1:

Im neu gefassten Abs. 1 soll zum einen die Pflicht des Vorstands zur Einberufung dieser Hauptversammlung ausdrücklich verankert werden, die sich derzeit explizit in § 125 Abs. 3 (aber nur für den – seltenen – Fall der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung) und implizit auch in § 104 Abs. 1 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und § 105 Abs. 1 erster Satz findet. Zum anderen sollen hier die der ordentlichen Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen, die als Rechnungslegung im weiteren Sinn anzusprechen sind, übersichtlich zusammengefasst werden, wogegen diese Vorlagepflichten bisher über viele Einzelbestimmungen verstreut sind (Jahresabschluss mit dem Bericht des Aufsichtsrats in § 104 Abs. 2 zweiter Satz, Vorschlag für die Gewinnverteilung in § 126 Abs. 2 erster Satz, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht in § 127 Abs. 2 erster Satz, Konzernlagebericht in § 127 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz; die explizite Pflicht zur Vorlage des Konzernabschlusses an die Hauptversammlung ergibt sich bisher überhaupt nicht aus dem AktG, sondern nur aus § 244 Abs. 1 UGB, obwohl sie in § 125 Abs. 6 AktG in der geltenden Fassung offenbar vorausgesetzt wird). Ergänzt wird die in § 104 Abs. 1 des Entwurfs normierte Vorlagepflicht durch die Pflichten in § 108 Abs. 3 bis 5 des Entwurfs, wodurch die Aktionäre bereits vor der Hauptversammlung die Möglichkeit erhalten, vom Inhalt dieser Unterlagen Kenntnis zu nehmen, um sich sachgerecht auf die Debatte und Abstimmung in der Hauptversammlung vorzubereiten (im Kern bereits angelegt in § 125 Abs. 5 in der geltenden Fassung; s. die Erläuterungen zu § 108).

Zur Einhaltung beider Pflichten (Einberufung und Vorlegung der Unterlagen) können die Vorstandsmitglieder vom Gericht durch Zwangsstrafen gemäß § 258 Abs. 1 angehalten werden. Das Verfahren kann eingeleitet werden, wenn der letztmögliche Zeitpunkt für die fristgerechte Einberufung gemäß § 107 Abs. 1 erster Fall, also der 28. Tag vor dem letzten Tag im achten Monat des Geschäftsjahrs, bzw. der analog zu errechnende Tag für die fristgerechte Auflegung und Zugänglichmachung der Unterlagen gemäß § 108 Abs. 3 und 4 ungenützt verstrichen ist.

Die Frist von acht Monaten ist weder durch die Satzung noch auf eine andere Weise verlängerbar. Die Satzung kann die Frist verkürzen, solange der Regelungszweck, eine sorgfältige Abschlussprüfung zu ermöglichen, gewährleistet bleibt. Im Hinblick auf die Wertung in Art. 54 Abs. 1 SE-VO, wonach die Hauptversammlung einer SE in den ersten sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs zusammentreten muss, erscheint eine entsprechende Fristverkürzung in der Satzung einer dem AktG unterliegenden Gesellschaft jedenfalls dann unbedenklich, wenn auch die Frist für die Vorlage des Jahresabschlusses durch den Vorstand gemäß § 222 UGB entsprechend verkürzt wird.

Abs. 2 bis 4:

Der neu gefasste Abs. 2 bildet in seinem ersten Satz den – bisher ebenfalls nur aus verschiedenen Einzelbestimmungen des AktG ableitbaren – Katalog von Aufgaben ab, die den Kern der ordentlichen Hauptversammlung ausmachen, weil die Verhandlung über diese Gegenstände nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung unter einem durchzuführen ist (§ 104 Abs. 2 erster Satz und § 125 Abs. 6 erster Satz in der geltenden Fassung; § 104 Abs. 2 zweiter Satz des Entwurfs). Daneben kann die ordentliche Hauptversammlung alle anderen Aufgaben wahrnehmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung als Organ fallen und von denen sich zumindest die Wahl des Abschlussprüfers in der Regel jährlich wiederholt (s. dazu noch im folgenden Text). Außerhalb des § 104 knüpft der Entwurf in § 107 Abs. 1 an den Begriff der ordentlichen Hauptversammlung an und sieht für diese eine längere Einberufungsfrist vor (s. die Erläuterungen dazu).

Abs. 2 Z 1 des Entwurfs normiert als ersten Tagesordnungspunkt der ordentlichen Hauptversammlung die Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 1 und allenfalls die Feststellung des Jahresabschlusses. Die Formulierung weicht bewusst von jener im Ministerialentwurf ab, wo noch von der „Entgegennahme“ der vom Vorstand vorgelegten Unterlagen die Rede war, weil mit der nun vorgeschlagenen Formulierung besser zum Ausdruck gebracht wird, dass die bloße Vorlage der Unterlagen (und deren implizite Entgegennahme durch die Hauptversammlung) ein faktischer Vorgang ohne Beschlussfassung ist. Nur wenn die Feststellung des Jahresabschlusses – ausnahmsweise – der Hauptversammlung vorbehalten ist, fasst die Hauptversammlung unter diesem Tagesordnungspunkt einen Beschluss. Der an Abs. 2 Z 1 anknüpfende Abs. 3 übernimmt den bisherigen Regelungsinhalt des § 125 Abs. 3, wonach die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, wenn der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt hat oder sich Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entschieden haben. Andere gesetzliche Bestimmungen, nach denen die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt (§ 188 Abs. 2, § 211 Abs. 2), bleiben als speziellere Regelungen unberührt.

Die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns (Gewinnverwendung) als Teil der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung gemäß Abs. 2 Z 2 des Entwurfs nimmt den bisherigen Regelungsinhalt des § 126 Abs. 1 auf. Der Entwurf spricht von der „Verwendung“ des Bilanzgewinns, während bisher in § 126 von dessen „Verteilung“ die Rede ist, weil zur Verwendung auch die (teilweise) Einstellung des Bilanzgewinns in eine Rücklage oder der Vortrag auf neue Rechnung zählt, wo kein Gewinn „verteilt“ wird. Ausdrücklich klargestellt werden soll, dass eine diesbezügliche Beschlussfassung nicht in Betracht kommt, wenn der Jahresabschluss keinen Bilanzgewinn, sondern einen Bilanzverlust ausweist; ein entsprechender Tagesordnungspunkt ist dann nicht erforderlich (s. E. Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 126 Rz 8). Der zu Abs. 2 Z 2 gehörige Abs. 4 übernimmt in seinen ersten drei Sätzen den Regelungsinhalt des bisherigen § 126 Abs. 3. Die Regelung des bisherigen § 126 Abs. 2 betreffend den Vorschlag des Vorstands findet sich im Entwurf sachlich richtig aufgeteilt auf § 96 Abs. 1 erster Satz (Vorlage an den Aufsichtsrat), § 104 Abs. 1 (Vorlage an die Hauptversammlung) und § 108 Abs. 3 bis 5 (Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch die Aktionäre vor der Hauptversammlung).

Die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats als Teil der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung gemäß Abs. 2 Z 3 des Entwurfs nimmt den bisherigen Regelungsinhalt des § 104 Abs. 1 auf. Wie bisher wird durch die Formulierung „der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats“ zum Ausdruck gebracht, dass zumindest die Abstimmung hinsichtlich der beiden Organe getrennt erfolgen muss (s. Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 104 Rz 3). Die Klärung der Fragen rund um die Zulässigkeit der En-bloc-Entlastung bzw. die Voraussetzungen für ein rechtlich beachtliches Verlangen auf gesonderte Abstimmung über die Entlastung einzelner Organmitglieder soll der Lehre und Rechtsprechung überlassen bleiben.

Die Wahl des Abschlussprüfers (s. § 104 Abs. 2 Z 4 des Ministerialentwurfs) soll aufgrund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens nicht in den gesetzlichen Aufgabenkatalog für die ordentliche Hauptversammlung aufgenommen werden. Dadurch bleibt es möglich, dass diese Wahl zu einem anderen Zeitpunkt vorgenommen wird, etwa weil bei einer Konzerntochtergesellschaft auf die Wahl des Abschlussprüfers durch die Muttergesellschaft gewartet werden soll. Es bleibt aber jeder Gesellschaft unbenommen, in ihrer Satzung auch die Wahl des Abschlussprüfers als Beschlussgegenstand der ordentlichen HV vorzusehen.

Die übrigen Vorschriften im neu gefassten Abs. 2 nehmen den bisherigen Regelungsinhalt des § 125 Abs. 6 auf: das Verbindungsgebot für die Verhandlungen über den Jahresabschluss und den Konzernabschluss, die Gewinnverwendung und die Entlastung (zweiter Satz); die Zuziehung des Abschlussprüfers (dritter Satz); die Vertagung der Hauptversammlung mit dazugehörigem Minderheitsrecht (vierter bis sechster Satz).

Der bisherige Regelungsinhalt des § 104 Abs. 2 findet sich in den neu gefassten Bestimmungen in Abs. 2 zweiter Satz (Verbindung der Verhandlung über die Entlastung mit der Verhandlung über die Gewinnverwendung), Abs. 1 (Pflicht des Vorstands zur Vorlage der Rechnungslegungsunterlagen an die Hauptversammlung) und § 108 Abs. 3 bis 5 (Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch die Aktionäre vor der Hauptversammlung).

Zu § 105:

In dieser Bestimmung soll in Hinkunft nur mehr geregelt werden, welche Personen unter welchen Voraussetzungen eine Hauptversammlung einberufen können und wer dafür die Kosten trägt. Welchen Mindestinhalt die Einberufung haben muss (bisheriger Abs. 2 erster Satz), ergibt sich nunmehr aus dem vorgeschlagenen § 106, die Modalitäten für die Bekanntmachung der Einberufung (bisheriger Abs. 2 zweiter und dritter Satz) ergeben sich aus dem vorgeschlagenen § 107. Die bisher in Abs. 3 enthaltene Regelung über den Ort der Hauptversammlung findet sich nun in § 102 Abs. 2 des Entwurfs.

Abs. 1:

Der Absatz entspricht wörtlich dem geltenden § 105 Abs. 1. Die Hauptversammlung wird im Regelfall durch den Vorstand einberufen. Die auf Gesetz oder Satzung beruhende Kompetenz anderer Stellen zur Einberufung bleibt unberührt.

Abs. 2:

Der neue Abs. 2 betrifft solche Hauptversammlungen, die – ausnahmsweise – nicht durch den Vorstand einberufen werden. Die Einberufung und Durchführung einer Hauptversammlung erfordert operative Erfahrung, über die z.B. Aktionäre, die gemäß Abs. 4 vom Gericht zur Einberufung ermächtigt worden sind, in der Regel nicht verfügen. Auch manche rechtliche Vorgaben, insbesondere die durch die Aktionärsrechte-Richtlinie vorgesehene Informationsverbreitung über die Internetseite der Gesellschaft, können ohne Mitwirkung des Vorstands nicht erfüllt werden. Deshalb soll der Vorstand zur notwendigen Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung verpflichtet sein. Notwendig ist die Mitwirkung auch dann, wenn eine bestimmte Art der Einberufung, etwa durch eingeschriebenen Brief oder mittels elektronischer Post (§ 107 Abs. 2 zweiter und dritter Satz des Entwurfs), zwar weder im Gesetz noch in der Satzung verpflichtend vorgesehen ist, aber in der Vergangenheit bei den vom Vorstand einberufenen Hauptversammlungen üblich war; dasselbe gilt sinngemäß für elektronische Teilnahmeformen (§ 102 Abs. 3 des Entwurfs). Der zweite Satz in Abs. 2 behandelt gleichsam das spiegelbildliche Problem, dass nämlich die Einberufer von einer gesetzlichen Ermächtigung zur Festlegung von technischen Vorkehrungen Gebrauch machen wollen, etwa die Zulassung von Kommunikationswegen und Sprachen für die Entgegennahme von Depotbestätigungen, die über die Mindestanforderungen gemäß § 10a des Entwurfs hinausgehen. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Vorstands, die dieser allerdings im Sinn seiner Mitwirkungspflicht nicht verweigern darf, wenn dieselben Festlegungen in der Vergangenheit auch bei den vom Vorstand einberufenen Hauptversammlungen getroffen worden sind. Zur Befolgung ihrer Mitwirkungspflicht können die Vorstandsmitglieder vom Gericht durch Zwangsstrafen gemäß § 258 Abs. 1 angehalten werden.

Abs. 3:

Dieser Absatz übernimmt das Minderheitsrecht von Aktionären, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, das bisher in § 106 Abs. 2 geregelt ist (zum Minderheitsrecht auf Ergänzung der Tagesordnung s. den vorgeschlagenen § 109). Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts ist nach wie vor, dass Aktionäre über 5% (bisher: „den zwanzigsten Teil“, s. die Erläuterungen zu § 43) des Grundkapitals verfügen. Neu ist die zusätzliche Voraussetzung, dass die den Antrag stellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein und die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten müssen. Im Hinblick auf die mit der Abhaltung einer Hauptversammlung verbundenen Kosten erscheint eine solche Schranke zur Verhinderung eines Missbrauchs gerechtfertigt. Eine gleichartige Voraussetzung findet sich schon im geltenden Recht bei den Minderheitsverlangen auf Bestellung eines Sonderprüfers (§ 118 Abs. 2 AktG in der geltenden Fassung, § 130 Abs. 2 des Entwurfs) und auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen (§ 123 Abs. 2 AktG in der geltenden Fassung, § 135 Abs. 2 des Entwurfs). Der Nachweis der Aktionärseigenschaft während dreier Monate vor Antragstellung wird in den meisten Fällen durch eine Depotbestätigung zu führen sein, die sich auf den entsprechenden Zeitraum bezieht (s. die zweite Alternative in § 10a Abs. 2 Z 5 des Entwurfs). Bei nicht depotverwahrten Aktien kommt dafür neben anderen urkundlichen Nachweisen (z.B. datierter Kaufvertrag über den Erwerb der Aktien) auch eine eidesstättige Erklärung des Aktionärs in Betracht (s. auch die Erläuterungen zu § 130 des Entwurfs). Der Nachweis, dass Aktien über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus bis zur Entscheidung durch den Vorstand oder das Gericht gehalten werden, kann am sinnvollsten dadurch geführt werden, dass die Depotbank dem Aktionär eine Bestätigung erteilt, wonach die Aktien bis auf Widerruf durch den Aktionär gesperrt gehalten werden, und in der sich die Bank unwiderruflich verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich von der Aufhebung der Sperre zu verständigen. Eine Hinterlegung von Aktienurkunden bei der Gesellschaft, einem Notar oder bei Gericht bleibt weiterhin möglich.

Wie bisher sieht das Gesetz für das Verlangen der Minderheit grundsätzlich die Schriftform vor, jedoch sind zwei Neuerungen zu beachten: Zum einen kann die Satzung auch eine weniger strenge Form, etwa die Textform gemäß § 13 Abs. 2 des Entwurfs, vorsehen. Zum anderen ist gemäß dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 3 eine Erklärung in Textform im Weg eines international verbreiteten, besonders gesicherten Kommunikationsnetzes der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, der Schriftform gleichgestellt, sodass etwa institutionelle Investoren, die einen SWIFT-Zugang haben, ein Verlangen auf Einberufung einer Hauptversammlung auch per SWIFT an die Gesellschaft richten können (s. auch die Erläuterungen zu § 109).

Abs. 4:

Die Bestimmung in Abs. 4 über die gerichtliche Durchsetzung eines Aktionärsverlangens auf Einberufung einer Hauptversammlung entspricht im Wesentlichen § 106 Abs. 4 in der geltenden Fassung. Das Verfahren wird nur über Antrag derjenigen Aktionäre eingeleitet, die zuvor erfolglos das Verlangen an die Gesellschaft gemäß Abs. 3 gerichtet haben. Die bisher formulierte Voraussetzung, dass „weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat“ dem Verlangen entsprochen hat, erscheint entbehrlich, weil es für die Berechtigung zur Antragstellung bei Gericht letztlich nur darauf ankommt, dass nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist (s. Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 106 Rz 22) kein zur Einberufung befugtes Organ der Gesellschaft – primär also der Vorstand (s. oben, Abs. 1) – die Einberufung vorgenommen hat. Der unveränderte Wortlaut in Abs. 4 erster Satz, wonach das Gericht die Antragsteller zur Einberufung zu ermächtigen „hat“, ist mit der herrschenden Meinung so zu verstehen, dass der Antrag abzuweisen ist, wenn eine gesetzliche Voraussetzung fehlt (etwa mangelnder Aktienbesitz, keine Zuständigkeit der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die mit dem Antrag vorzulegenden Tagesordnungspunkte) oder wenn der Antrag als rechtsmissbräuchlich zu werten ist (s. Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 106 Rz 9; Bachner aaO Rz 21, 30). Diese Einschränkung ist auch deshalb bedeutsam, weil die Kosten der Hauptversammlung nunmehr stets von der Gesellschaft zu tragen sein werden (s. unten, Abs. 6). Die vorgeschaltete gerichtliche Kontrolle verhindert, dass Kosten für die Vorbereitung und Durchführung einer missbräuchlich beantragten Versammlung entstehen, und ist deshalb effizienter als die Alternative eines nachgelagerten Rechtsstreits über die Verteilung der Kosten. Das Kriterium des Rechtsmissbrauchs ist freilich enger als jenes der Sinnhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit. Das Gericht darf den Antrag nicht allein mit der Begründung abweisen, dass die Hauptversammlung nicht im Interesse der Gesellschaft liege oder keine Aussicht auf Erfolg im Sinn der von den Antragstellern angestrebten Beschlussfassung bestehe (s. Strasser aaO, Rz 5 und 9; Bachner aaO).

Die Änderung des Wortlauts in Abs. 4 zweiter Satz, wonach das Gericht zugleich mit der Ermächtigung zur Einberufung auch den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen „kann“ (bisher: „hat … zu bestimmen“) bringt zum Ausdruck, dass dem Gericht insoweit ein größerer Entscheidungsspielraum zusteht. Das Gericht muss diese Vorkehrung nicht in jedem Fall treffen, sondern nur dann, wenn zu befürchten ist, dass der sonst amtierende Versammlungsleiter (in der Regel der Aufsichtsratsvorsitzende) dem Anliegen der Minderheit nicht in gebührender Weise gerecht werden kann (s. zur entsprechenden Bestimmung in Deutschland Kubis in MünchKomm AktG2 § 122 Rz 56). Ebenso ist das Gericht über Antrag der Aktionäre zur Entscheidung berufen, welche im Gesetz oder in der Satzung nicht vorgesehenen Hinterlegungsstellen, Kommunikationswege oder Sprachen in die Einberufung aufzunehmen sind, wobei sich das Gericht primär daran zu orientieren hat, welche derartigen Festlegungen in der Vergangenheit bei den vom Vorstand einberufenen Hauptversammlungen getroffen worden sind; die Entscheidung des Gerichts ersetzt die ansonsten erforderliche Zustimmung des Vorstands gemäß Abs. 2 zweiter Satz.

Abs. 5:

Neu im Text des AktG, jedoch in der Sache schon bisher einhellig anerkannt, ist die Möglichkeit, eine sog. „Vollversammlung“ abzuhalten, an der alle Aktionäre selbst oder durch Vertreter teilnehmen (s. Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 103 Rz 5; Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 105 Rz 43; s. auch § 122 Abs. 6 dAktG). Der Begriff „Teilnahme“ ist dabei im umfassenden Sinn zu verstehen und schließt alle Formen der elektronischen Teilnahme, welche die Satzung zulässt (§ 102 Abs. 3 des Entwurfs), sowie die allenfalls in der Satzung vorgesehene Abstimmung per Brief (§ 102 Abs. 6 des Entwurfs) ein. Bei der Vollversammlung können die Aktionäre einvernehmlich auf alle im zweiten Unterabschnitt (§§ 105 bis 110 des Entwurfs) vorgesehenen Formalitäten für die Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung verzichten. Damit soll den im Begutachtungsverfahren geäußerten Bedenken Rechnung tragen werden, wonach die Vorbereitung einer Hauptversammlung auch für nicht börsenotierte Gesellschaften durch die Verlängerung der Einberufungsfrist und zusätzliche Informationspflichten verkompliziert werde. Das Institut der Vollversammlung erlaubt es Gesellschaften mit geschlossenem Aktionärskreis, diese Auflagen zu vermeiden.

Abs. 6:

Nach geltendem Recht (§ 106 Abs. 5) entscheidet die Hauptversammlung darüber, ob die Kosten einer über Verlangen von Aktionären einberufenen Hauptversammlung von der Gesellschaft getragen werden. Das kann dazu führen, dass die Minderheitsaktionäre die Kosten auch dann zu tragen haben, wenn die Hauptversammlung im Ergebnis sehr wohl im Interesse der Gesellschaft lag, beispielsweise wenn eine von der Minderheit gemäß §§ 122 ff. in der geltenden Fassung (§§ 134 ff. des Entwurfs) betriebene Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Mehrheitsaktionär tatsächlich zu einer Zahlung an die Gesellschaft führt; eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Hauptversammlung ist selbst bei einer unbilligen Überwälzung der Kostenlast auf die Minderheitsaktionäre nicht vorgesehen (s. die rechtspolitische Kritik bei Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 106 Rz 12; Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 106 Rz 41).

Die derzeitige Rechtslage ist durchaus geeignet, Aktionäre von der Wahrnehmung ihres Minderheitsrechts abzuhalten. Das würde sich künftig umso gravierender auswirken, als der Entwurf vorschlägt, beim Recht auf Beantragung von Tagesordnungspunkten gemäß § 109 (Art. 6 AR-RL) auf eine eigenständige gerichtliche Durchsetzung zu verzichten (da die gerichtliche Abhilfe hier in aller Regel zu spät käme), und die Aktionäre stattdessen im Verweigerungsfall auf die Möglichkeit zur Einberufung einer Hauptversammlung gemäß § 105 Abs. 3 samt gerichtlichem Rechtsschutz gemäß Abs. 4 verwiesen werden (s. die Erläuterungen zu § 109). Die Ausgestaltung des Minderheitsrechts auf Einberufung einer Hauptversammlung muss aber der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur effektiven Umsetzung des Minderheitsrechts nach Art. 6 AR-RL genügen; damit wäre eine Beibehaltung der geltenden Kostentragungsregel wohl nicht vereinbar.

Aus diesen Gründen schlägt der Entwurf vor, die Regelung in § 122 Abs. 4 dAktG zu übernehmen, wonach die Kosten der Hauptversammlung stets von der Gesellschaft zu tragen sind. Zur Klarstellung soll ausdrücklich festgehalten werden, dass davon auch die Kosten der Vorbereitung der Hauptversammlung, etwa für die Bekanntmachung der Einberufung, erfasst sind. Anders als in § 122 Abs. 4 dAktG sollen allerdings die Gerichtskosten nicht eigens erwähnt werden, weil die Verpflichtung zum Ersatz von Verfahrenskosten in § 78 AußStrG umfassend geregelt ist.

Zu § 106:

Die Bestimmung listet die Mindestangaben in der Einberufung auf und führt im Kern die Regelung des bisherigen § 105 Abs. 2 erster Satz fort, wo jedoch nur die Firma der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung ausdrücklich genannt werden. Diese Aufzählung war schon bisher unvollständig, da jedenfalls satzungsmäßige Hinterlegungsstellen gemäß § 107 Abs. 2 in der geltenden Fassung (s. Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 107 Rz 7) sowie Hinterlegungs- und Anmeldefristen (s. Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 105 Rz 32) in der Bekanntmachung angegeben werden müssen. In Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 AR-RL kommen neue Pflichtangaben hinzu, die – soweit sinnvoll – auch bei nicht börsenotierten Gesellschaften Anwendung finden sollen.

Z 1 entspricht § 105 Abs. 2 erster Satz in der geltenden Fassung, wird jedoch dahingehend präzisiert, dass mit der „Zeit der Hauptversammlung“ (so der bisherige Text) der Tag und die Beginnzeit am Ort der Hauptversammlung gemäß § 102 Abs. 2 des Entwurfs gemeint sind. Nur der Verstoß gegen Z 1 bildet – wie bisher – einen Nichtigkeitsgrund gemäß § 199 Abs. 1 Z 1 des Entwurfs, während alle sonstigen Verstöße gegen § 106 lediglich zur Anfechtbarkeit führen sollen.

Der Inhalt von Z 2 war im Ministerialentwurf noch Teil der Z 1, soll jedoch wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen deutlich von Z 1 abgehoben werden. Die Angaben in Z 2 betreffen die Ankündigung einer Satellitenversammlung gemäß § 102 Abs. 3 Z 1 des Entwurfs (lit. a) bzw. der Übertragung der Hauptversammlung gemäß § 102 Abs. 4 des Entwurfs (lit. b). Die Satellitenversammlung muss ihrer Natur nach zwar zeitgleich mit der zentralen Hauptversammlung gemäß Z 1 beginnen, doch besteht die Möglichkeit, dass die Satellitenversammlung an einem Ort abgehalten wird, der in einer anderen Zeitzone liegt. Aus diesem Grund verlangt Z 2 lit. a auch die Angabe von Tag und Beginnzeit der Satellitenversammlung. Finden beide Versammlungen innerhalb derselben Zeitzone statt, kann die Einberufung optisch auch so gestaltet werden, dass Tag und Beginnzeit nur einmal angeführt werden. Mit den „Angaben zur Übertragung“ in lit. b sind jene Angaben gemeint, die notwendig sind, um die Übertragung empfangen zu können, bei einer öffentlichen Übertragung im Internet also lediglich der URL. Bei einer nur für die Aktionäre zugänglichen Übertragung sind hier auch Angaben über die Zugangsvoraussetzungen zu machen (s. die Erläuterungen zu § 102 Abs. 3 und 4).

Z 3 setzt (zusammen mit Z 1) Art. 5 Abs. 3 lit. a AR-RL um, sodass die vorgeschlagene Tagesordnung nunmehr ausdrücklich bereits in der Einberufung bekannt zu machen ist. Bisher wirkt die Pflicht zur Bekanntgabe der Tagesordnung als „Zweck“ der Hauptversammlung schon bei der Einberufung (§ 108 Abs. 1 in der geltenden Fassung) als bloße Ordnungsvorschrift (s. Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 108 Rz 1; Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 108 Rz 6), weil der Vorstand später zusätzliche Tagesordnungspunkte nachschieben kann (gemäß § 108 Abs. 2 in der geltenden Fassung mindestens sieben Tage, bei erhöhtem Konsensquorum mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung). Das soll in Zukunft nicht mehr möglich sein. Nach dem Entwurf führt der einzige Weg zu einer Ergänzung der mit der Einberufung bekannt gemachten Tagesordnung über einen Antrag von Aktionären gemäß §109. Unter dem Begriff der Tagesordnung ist weiterhin eine gegliederte Aufstellung mit schlagwortartigen Angaben zu den einzelnen Gegenständen der Verhandlung zu verstehen (s. Strasser aaO Rz 2; Bachner aaO Rz 7). Beschlussvorschläge sind kein Element der Tagesordnung, sondern Regelungsgegenstand von § 108 Abs. 1 und 2 des Entwurfs. Werden Beschlussvorschläge zum Zweck der rascheren Information der Aktionäre in den Text der Einberufung aufgenommen, so müssen sie von den Tagesordnungspunkten deutlich unterscheidbar sein. Überdies darf ein Tagesordnungspunkt – bei sonstiger Anfechtbarkeit – nicht so auf ein bestimmtes Beschlussergebnis zugeschnitten sein, dass dadurch das Minderheitsrecht gemäß § 110 des Entwurfs vereitelt wird. Die im Ministerialentwurf vorgesehene Nichtigkeitssanktion bei fehlender Angabe der Tagesordnung in der Einberufung (§ 106 Z 2 in Verbindung mit § 199 Abs. 1 Z 1 des Ministerialentwurfs) erscheint überschießend und wird daher nicht mehr vorgeschlagen (s. auch die Erläuterungen zu Z 1).

Zusätzlich soll in Z 3 eine allgemeine Vorschrift geschaffen werden, wonach bei einem Gegenstand der Tagesordnung, der eine gesonderte Abstimmung (einen Sonderbeschluss) der Aktionäre einer oder mehrerer Aktiengattungen erfordert, auch diese gesonderte Abstimmung als Teil der Tagesordnung anzukündigen ist. Diese Neuerung ersetzt eine Reihe dislozierter Bestimmungen (§ 146 Abs. 2 zweiter Satz, § 149 Abs. 2 zweiter Satz, § 175 Abs. 2 zweiter Satz in der geltenden Fassung), die deshalb aufgehoben werden können. Zugleich werden von der neuen Bestimmung auch solche Fälle erfasst, in denen das Gesetz bisher – systemwidrig – Sonderbeschlüsse ohne vorherige Ankündigung vorsieht (§ 221 Abs. 3; § 8 Abs. 2 SpaltG). Wie bisher soll eine abgesonderte Beschlussfassung in der Hauptversammlung genügen. Siehe auch die Erläuterungen zu § 149 Abs. 2.

Z 4 setzt Art. 5 Abs. 3 lit. d und lit. e AR-RL um. Die Einberufung soll die Aktionäre darüber informieren, wann und wo sie gemäß § 108 Abs. 3 des Entwurfs Einsicht in die – in der Einberufung aufzuzählenden – Unterlagen nehmen können, ferner im Fall einer börsenotierten Gesellschaft über die Internetseite (Angabe des URL), auf der die Unterlagen und Formulare gemäß § 108 Abs. 4 des Entwurfs zugänglich gemacht werden, sowie im Fall einer nicht börsenotierten Gesellschaft Angaben zu den Rechten gemäß § 108 Abs. 5. Auf die Erläuterungen zu § 108 des Entwurfs wird verwiesen. Auch diese Ziffer macht es nicht erforderlich, in der Einberufung ausformulierte Beschlussvorschläge abzudrucken.

Z 5 setzt Art. 5 Abs. 3 lit. b sublit. i AR-RL um und soll nunmehr abweichend vom Ministerialentwurf ausschließlich für börsenotierte Gesellschaften Anwendung finden. Die Einberufung muss diese Rechte jedenfalls benennen und die Fristen zu ihrer Ausübung anführen. Da das Fragerecht gemäß § 118 des Entwurfs nach der gesetzlichen Regelung nur in der Hauptversammlung ausgeübt werden kann, wofür abgesehen vom Nachweis der Teilnahmeberechtigung keine Frist gewahrt werden muss, bezieht sich der Verweis auf die Frist insoweit nur auf den Fall, dass die Satzung ein fristgebundenes Auskunftsrecht vor der Hauptversammlung einräumt.

Z 6 setzt Art. 5 Abs. 3 lit. c AR-RL um. Die Angabe des Nachweisstichtags ist bei einer börsenotierten Gesellschaft (außer im Fall des § 111 Abs. 1 zweiter Satz) jedenfalls erforderlich, bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft immer dann, wenn die Gesellschaft in ihrer Satzung von der Option gemäß § 112 Abs. 1 letzter Halbsatz des Entwurfs Gebrauch gemacht hat.

Z 7 dient der Umsetzung der Vorgabe im Einleitungssatz des Art. 5 Abs. 3 lit. b AR-RL. Die Richtlinie verlangt „eine klare und genaue Beschreibung der Verfahren, die die Aktionäre einhalten müssen, um an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben zu können“. Im Interesse der Rechtssicherheit für die Gesellschaften soll diese Vorgabe in Z 7 lit. a dahin präzisiert werden, dass die Einberufung angeben muss, an welche Adresse(n), in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt Depotbestätigungen, andere Nachweise für die Teilnahmeberechtigung bzw. allfällig erforderliche Anmeldungen an die Gesellschaft übermittelt werden können.

Lässt die Satzung eine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2), eine Fernabstimmung (§ 126) oder eine Abstimmung per Brief (§ 127) zu, so hat die Gesellschaft gemäß Z 7 lit. b auch über diese Möglichkeiten in der Einberufung zu informieren (Art. 5 Abs. 3 lit. b sublit. iii AR-RL).

Z 8 setzt Art. 5 Abs. 3 lit. b sublit. ii AR-RL um.

Die gegenüber dem Ministerialentwurf neu hinzugekommene Z 9 nimmt einen Inhalt auf, der dort noch als Teil der Informationen auf der Internetseite einer börsenotierten Gesellschaft (§ 108 Abs. 4 Z 2 idF des Ministerialentwurfs) angeführt war, nämlich Angaben zur Zahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung. Es handelt sich dabei um die Vorgabe gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. b AR-RL. Auf die Internetseite gelangen die Angaben auch nach dem vorliegenden Entwurf, und zwar als Teil der Einberufung, die als ganzes auf die Internetseite zu stellen ist (§ 108 Abs. 4 Z 1 des Entwurfs). Durch die zusätzliche Aufnahme der Angaben in die Einberufung wird für die meisten der im AktG angesprochenen börsenotierten Gesellschaften (s. § 3 des Entwurfs) kein Mehraufwand entstehen, weil entsprechende Angaben bereits in § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG verlangt und in der Praxis regelmäßig in die Einberufung aufgenommen werden.

Zu § 107:

Abs. 1:

Die vorgeschlagene Bestimmung trennt deutlicher als der Ministerialentwurf zwischen der Mindestfrist für die Einberufung, die nunmehr den alleinigen Gegenstand des Abs. 1 bildet, und der Veröffentlichung der Einberufung (nunmehr Abs. 2 erster Satz). Hintergrund ist, dass zwar der Verstoß gegen Abs. 2 einen Nichtigkeitsgrund gemäß § 199 Abs. 1 Z 1 des Entwurfs bilden soll, die nicht fristgerechte Einberufung der Hauptversammlung aber nur einen Anfechtungsgrund.

Die Mindestfrist von 21 Tagen für die Einberufung einer Hauptversammlung entspricht für börsenotierte Gesellschaften der in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 AR-RL angeordneten Mindestfrist, sie soll jedoch nach dem Entwurf auch bei nicht börsenotierten Gesellschaften Anwendung finden. Dadurch wird – auf den ersten Blick – die Einberufungsfrist von bisher 14 Tagen (§ 107 Abs. 1 in der geltenden Fassung) um die Hälfte ausgedehnt. Dieser Eindruck täuscht allerdings, denn bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass diese Frist wegen § 107 Abs. 2 erster Satz in der geltenden Fassung um jenen Zeitraum verlängert wurde, der zwischen dem letzten Tag zur Hinterlegung der Aktien und dem Tag der Hauptversammlung lag. In den Satzungen wird das Ende der Hinterlegungsfrist zumeist auf den dritten Tag oder den dritten Werktag vor der Hauptversammlung festgelegt, sodass die Einberufung im Ergebnis schon jetzt zweieinhalb bis drei Wochen vor der Hauptversammlung erfolgen muss. Nach der Neuregelung soll hingegen die Frist immer vom Tag der Hauptversammlung aus berechnet werden, sodass bei nicht börsenotierten Gesellschaften eine satzungsmäßige Hinterlegungspflicht keinen Einfluss mehr auf die Bemessung der Einberufungsfrist haben wird; s. auch § 112 Abs. 2 des Entwurfs und die Erläuterungen dazu.

Für die einmal jährlich abzuhaltende ordentliche Hauptversammlung soll die Mindestfrist für die Einberufung auf 28 Tage ausgedehnt werden (im Ministerialentwurf noch 30 Tage). Diese Maßnahme dient der Effektuierung des Minderheitsrechts auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 6 AR-RL bzw. § 109 des Entwurfs, das zwar seit jeher geltendes Recht ist (§ 106 Abs. 3 in der geltenden Fassung), dessen praktischer Nutzen aber durch einen allzu knappen Fristenlauf in Frage gestellt wird. Nach dem Ministerialentwurf sollte das Minderheitsrecht aus diesem Grund auch nur vor der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung ausübbar sein (was von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 AR-RL gedeckt wäre). Der vorliegende Entwurf gewährt das Recht zwar auch bei einer außerordentlichen Hauptversammlung, doch notgedrungen innerhalb eines sehr engen Zeitkorsetts (s. § 109 Abs. 2). Aktionäre, die immerhin 5% des Grundkapitals auf sich vereinen müssen, um dieses Minderheitsrecht in Anspruch zu nehmen, sollen dafür zumindest einmal jährlich ein großzügiger bemessenes Zeitfenster zur Verfügung haben. Denn Minderheitsaktionäre können erst aus der Bekanntmachung der Tagesordnung in der Einberufung ersehen, ob ein von ihnen gewünschter (und allenfalls bereits zuvor gemäß  109 Abs. 1 verlangter) Tagesordnungspunkt aufscheint; ergibt sich, dass der Punkt nicht auf der Tagesordnung steht, sollen die Aktionäre noch die Möglichkeit haben, mit einem (weiteren) Antrag gemäß § 109 Abs. 1 zu reagieren, ehe sie gezwungen sind, eine eigene Hauptversammlung einzuberufen (s. zu all dem auch die Erläuterungen zu § 109). Ein spürbarer Verlust an Flexibilität ist für die Gesellschaften mit der längeren Einberufungsfrist nicht verbunden, zumal börsenotierte Gesellschaften den Termin der ordentlichen Hauptversammlung üblicherweise schon zu Jahresbeginn im Finanzkalender festlegen (s. auch die C-Regel 74 des Österreichischen Corporate Governance Kodex) und nicht börsenotierte Gesellschaften vielfach in der Lage sind, eine Vollversammlung gemäß § 105 Abs. 5 des Entwurfs abzuhalten, bei der die Einberufungsfrist mit Zustimmung der Aktionäre beliebig verkürzt werden kann.

Abs. 2:

Hinsichtlich der Art der Bekanntmachung der Einberufung soll es bei der Grundregel bleiben, dass die Einberufung der Hauptversammlung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen ist (bisher § 105 Abs. 2 zweiter Satz), was im vorgeschlagenen Text durch einen Verweis auf § 18 zum Ausdruck gebracht wird (s. auch die Erläuterungen zu § 33). § 18 selbst wird durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt. In Ermangelung einer elektronischen Plattform für öffentliche Bekanntmachungen von Unternehmen bleibt es also bis auf weiteres dabei, dass die Einberufung in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen ist.

Die bisher in § 105 Abs. 2 dritter Satz vorgesehene Erleichterung bei der Einberufung, mit der auch die Einschaltung in der Wiener Zeitung vermieden werden kann, soll in Hinkunft – dem deutschen Regelungsvorbild in § 121 Abs. 4 dAktG entsprechend – nicht mehr auf Gesellschaften mit Namensaktien beschränkt, sondern immer dann anwendbar sein, wenn die Gesellschaft ihre Aktionäre namentlich kennt. In diesem Fall genügt es, wenn die Einberufung jedem Aktionär individuell mitgeteilt wird, wofür in Hinkunft nicht nur – wie bisher – ein eingeschriebener Brief, sondern mit Zustimmung des Aktionärs auch eine Mitteilung im Weg der elektronischen Post zulässig sein soll. Zugleich soll das Verhältnis der gesetzlichen Regelung zur Satzung umgekehrt werden: War bisher eine individuelle Benachrichtigung nur zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsah, soll sie in Hinkunft zulässig sein, wenn dies in der Satzung nicht ausgeschlossen ist. Als partieller Ausgleich für die Verlängerung der Einberufungsfrist (s. oben Abs. 1) soll schließlich auch der Tag, mit dem die Einberufung als bekannt gemacht gilt, auf den Tag der Absendung vorverlegt werden (bisher der erste Werktag außer Samstag nach dem Tag der Absendung).

Vorbehaltlich des Zustandekommens einer Universalversammlung gemäß § 105 Abs. 5 des Entwurfs liegt ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 199 Abs. 1 Z 1 des Entwurfs vor, wenn die Einberufung weder gemäß § 18 in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft (also primär in der Wiener Zeitung) veröffentlicht noch per eingeschriebenem Brief oder – alternativ, mit Einwilligung des Aktionärs – per elektronischer Post an jeden Aktionär geschickt worden ist. Bei Inhaberaktien trägt die Gesellschaft das Risiko, dass ihr ein Wechsel in der Aktionärsstellung nicht bekannt geworden ist und sie deshalb den wahren Aktionär nicht anschreibt. Eine Heilungsmöglichkeit für diesen Fall soll durch den neuen § 200 Abs. 3 geschaffen werden. Ein Ladungsfehler, der zur Beschlussnichtigkeit führen würde, liegt allerdings nicht vor, wenn einzelne Aktionäre ihre (geänderte) Anschrift nicht oder fehlerhaft mitgeteilt haben (s. Kubis in MünchKomm AktG2 § 121 Rz 54).

Abs. 3:

Die vorgeschlagene Regelung setzt Art. 5 Abs. 2 AR-RL um. Sie soll nur für börsenotierte Gesellschaften gelten und diese verpflichten, die Einberufung zumindest einem elektronischen Medium zuzuleiten, bei dem davon auszugehen ist, dass es die Informationen in der gesamten Europäischen Union öffentlich verbreitet. Dadurch soll zusätzlich zum Abdruck in der Wiener Zeitung ein „information push“ bewirkt werden, der die Information über die Einberufung möglichst direkt zu den Investoren trägt. Der Grund für die Änderung gegenüber dem Ministerialentwurf, der die entsprechende Vorschrift im BörseG verankern wollte, liegt darin, dass gemäß Art. 1 Abs. 2 AR-RL jener Mitgliedstaat für die Regelung der von der Richtlinie erfassten Bereiche zuständig ist, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat (und nicht der – möglicherweise andere – Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft börsenotiert ist).

Die Formulierung lehnt sich an § 86 Abs. 3 erster und dritter Satz BörseG an, mit dem Art. 21 Abs. 1 der Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG umgesetzt wurde, der seinerseits als Vorbildregelung für Art. 5 Abs. 2 AR-RL diente. Aufgrund der inhaltlichen Verschränkung zwischen Aktienrecht und Börserecht, und weil die europarechtliche Vorgabe mit zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen operiert, scheint es auch angebracht, den Gesellschaften einen „safe harbour“ zu bieten, wonach die Anforderungen an die Bekanntmachung der Einberufung gemäß Abs. 3 erster und zweiter Satz jedenfalls als erfüllt gelten, wenn die Gesellschaft die Einberufung in derselben Weise bekannt macht, wie sie für eine vorgeschriebene Information gemäß § 86 Abs. 3 BörseG vorgesehen ist. Die Gesellschaft soll sicher sein können, dass eine Anfechtung wegen eines Einberufungsmangels ausgeschlossen ist, wenn die Einberufung ebenso bekannt gemacht wird wie beispielsweise eine ad-hoc-Mitteilung, sofern die eingesetzte Verbreitungsmethode von der Finanzmarktaufsicht akzeptiert wird (s. §§ 11, 11a der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 109/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 113/2008).

Mit dem letzten Satz in Abs. 3 wird von dem Mitgliedstaatenwahlrecht im zweiten Unterabsatz von Art. 5 Abs. 2 AR-RL Gebrauch gemacht.

Abs. 4:

Diese neue Bestimmung trifft eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass die Einberufung einer Hauptversammlung nicht von den Verwaltungsorganen der Gesellschaft ausgeht: Zwar ist nach dem vorgeschlagenen § 105 Abs. 2 der Vorstand in einem solchen Fall verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Einberufung mitzuwirken, doch sind auch Konstellationen denkbar, in denen die Einberufenden bewusst „an der Verwaltung vorbei“ agieren wollen und daher auf die Mitwirkung des Vorstands verzichten. Um auch in diesen Fällen zu gewährleisten, dass Vorstand und Aufsichtsrat an der Hauptversammlung teilnehmen können, soll es eine Verpflichtung zur Übersendung der Einberufung an die Gesellschaft geben.

Das in § 109 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 1) in der geltenden Fassung normierte Recht eines Aufsichtsratsmitglieds auf Mitteilung der Einberufung mit eingeschriebenem Brief bedarf demgegenüber keiner ausdrücklichen Regelung mehr: Es gehört zu den allgemeinen Pflichten des Vorstands, alle für eine reibungslose Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat erforderlichen Unterlagen – wie eben die Einberufung einer Hauptversammlung, mag sie vom Vorstand selbst ausgehen oder ihm nach Abs. 4 zur Kenntnis gebracht worden sein – jedem Aufsichtsratsmitglied unaufgefordert zur Verfügung zu stellen (s. Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 109 Rz 10).

Zu § 108:

Die neu gestaltete Bestimmung regelt die Information der Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung als wesentliche Voraussetzung für eine sachgerechte Willensbildung und dient zugleich der Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 AR-RL.

Abs. 1:

An dieser Stelle wird – als Zentralbestimmung mit flankierenden Regelungen in § 105 Abs. 3 erster Satz und § 109 Abs. 1 zweiter Satz – das Konzept des Beschlussvorschlags neu in das AktG eingeführt. Durch das – gemeinschaftsrechtlich vorgegebene (Art. 5 Abs. 4 lit. d AR-RL) – Instrument des Beschlussvorschlags sollen die Aktionäre über den bloß in Stichworten abgefassten Inhalt der Tagesordnung hinaus schon vor der Hauptversammlung informiert werden, worüber genau Beschlüsse gefasst werden sollen. Tagesordnungspunkt und Beschlussvorschlag müssen wegen unterschiedlicher Rechtsfolgen hinsichtlich der Zeitpunkte und Arten der Bekanntmachung auseinander gehalten werden: Die Tagesordnung muss im Fall der ordentlichen Hauptversammlung bereits 28 Tage vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden, und zwar im Regelfall in der Wiener Zeitung, bei einer börsenotierten Gesellschaft zusätzlich auf elektronischem Weg gemäß § 107 Abs. 3; die Beschlussvorschläge müssen immer erst 21 Tage vor der Hauptversammlung vorgelegt und nur gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 bekannt gemacht werden, also nicht in der Wiener Zeitung und auch nicht auf elektronischem Weg gemäß § 107 Abs. 3.

Ein Beschlussvorschlag ist begrifflich von einem Antrag in der Hauptversammlung zu unterscheiden und gilt in der Regel auch nicht als solcher (zur Ausnahme s. § 119 Abs. 2 und die Erläuterungen dazu). Jeder Beschlussvorschlag muss allerdings so formuliert sein, dass er sich als Antrag und in der Folge als Beschlusstext eignet. Je nach Gegenstand müssen daher in einem Beschlussvorschlag alle für einen gültigen Beschluss vorgeschriebenen Angaben enthalten sein (s. etwa die Erfordernisse für einen Beschluss über eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen gemäß § 150 Abs. 1).

Um der Verpflichtung gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. d AR-RL zu entsprechen, wonach die Gesellschaft zu jedem Tagesordnungspunkt eine Beschlussvorlage oder eine Erläuterung (zur „Erläuterung“ s. Abs. 3) eines Gesellschaftsorgans zur Verfügung stellen muss, bedarf es der Benennung des dafür zuständigen Gesellschaftsorgans. Dem deutschen Regelungsvorbild in § 124 Abs. 3 dAktG entsprechend sollen grundsätzlich Vorstand und Aufsichtsrat zu jedem Gegenstand der Tagesordnung Vorschläge zur Beschlussfassung machen, wobei kein Einwand dagegen besteht, dass von den Organen Vorstand und Aufsichtsrat jeweils separat beschlossene, aber inhaltsgleiche Beschlussvorschläge als „gemeinsamer Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat“ (nach deutscher Terminologie als „Verwaltungsvorschlag“) vorgelegt werden (s. Kubis in MünchKomm AktG2 § 124 Rz 45). Zu Wahlen in den Aufsichtsrat sowie zur Bestellung von Abschluss- und Sonderprüfern soll jedoch nur der Aufsichtsrat Vorschläge machen.

Wird entgegen Abs. 1 kein Beschlussvorschlag gemacht, so ist ein dennoch gefasster Beschluss anfechtbar. Es liegt allerdings kein Einberufungs- oder Ankündigungsmangel gemäß § 196 Abs. 1 Z 2 lit. b oder c des Entwurfs vor (mit der Rechtsfolge, dass jeder Aktionär auch ohne Widerspruch zur Anfechtung befugt wäre), sondern ein gewöhnlicher Verfahrensmangel, dessen Anfechtung grundsätzlich nur einem widersprechenden Aktionär offen steht. Zugleich handelt es sich um einen Informationsmangel, der nur unter den Voraussetzungen von § 195 Abs. 4 des Entwurfs geltend gemacht werden kann (s. auch die Erläuterungen zu § 195 und § 196).

Abs. 2:

Im Sinn einer möglichst umfassenden Information der Aktionäre ist es geboten, dass ihnen bei einer angekündigten Wahl in den Aufsichtsrat bereits vor der Hauptversammlung auch die Anzahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bekannt gegeben wird. Bei jedem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds muss außerdem die Erklärung des Kandidaten gemäß § 87 Abs. 2 des Entwurfs (bisher § 87 Abs. 1a) bereits vorliegen, wenn der Vorschlag gemacht wird, damit die individuelle Eignung der vorgeschlagenen Person beurteilt werden kann. Die Bestimmung ergänzt nicht nur Abs. 1, sondern gilt unabhängig davon, auf wessen Initiative die Aufsichtsratswahl zurückgeht und wen daher die Pflicht zur Erstattung eines Wahlvorschlags trifft (s. auch § 105 Abs. 3 erster Satz und § 109 Abs. 1 erster und zweiter Satz).

Abs. 3:

Die Pflicht zur Auflegung bestimmter Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre nach § 125 Abs. 5 in der geltenden Fassung soll systemkonform weiterentwickelt werden, indem sie auf Beschlussvorschläge, auf den Text von Verträgen, denen die Hauptversammlung zustimmen soll, und auf alle sonstigen der Hauptversammlung vorzulegenden Berichte und Unterlagen ausgedehnt wird. Eine Pflicht zur Erläuterung im Sinn der Z 1 kommt in Betracht, wenn zu einem Tagesordnungspunkt – ausnahmsweise – kein Beschluss gefasst werden soll (s. insbesondere die „Anzeige“ des Vorstands gemäß § 83 AktG), sofern nicht ohnedies ein Bericht im Sinn der Z 4 zu erstatten ist. Ein Fall der Z 3 liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Zustimmung der Hauptversammlung gemäß § 103 Abs. 2 eingeholt wird. Zu den Berichten und Unterlagen im Sinn der Z 4, bei denen das Gesetz bisher zwar die Vorlage an die Hauptversammlung anordnet, aber keine Einsichtsmöglichkeit der Aktionäre vor der Versammlung vorsieht, gehört etwa der Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 153 Abs. 4 zweiter Satz; diese Lücke wird nun geschlossen.

Die Möglichkeit zur Einsicht am Sitz der Gesellschaft – und parallel dazu die Informationsmöglichkeiten gemäß Abs. 4 und 5 – sollen den Aktionären zumindest durch 21 Tage vor der Hauptversammlung offen stehen, wobei sich diese Frist nunmehr ebenso wie die Einberufungsfrist stets vom Tag der Hauptversammlung berechnet (s. bereits die Erläuterungen zu § 107 Abs. 1). Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Abs. 3 bis 5 liegt beim Vorstand, der dazu durch Zwangsstrafen gemäß § 258 Abs. 1 angehalten werden kann.

Die Mindestauflegungsfrist von 21 Tagen wird durch abweichende Bestimmungen, die eine längere Auflegung vorsehen (insbesondere im Umgründungsrecht, s. z.B. § 221a Abs. 3 AktG), überlagert; Entsprechendes gilt für die Zugänglichmachung im Internet (Abs. 4) und die Zusendung von Abschriften (Abs. 5).

Abs. 4:

Die vorgeschlagene Regelung setzt Art. 5 Abs. 4 AR-RL um. Sie soll nur für börsenotierte Gesellschaften gelten, die damit indirekt gesetzlich verpflichtet werden, eine Internetseite zu unterhalten, um ihrer Informationspflicht nachzukommen. Zu den Modalitäten des „Zugänglichmachens“ auf der Internetseite siehe § 13 Abs. 5 des Entwurfs und die Erläuterungen dazu. Eine nennenswerte finanzielle Mehrbelastung für börsenotierte Gesellschaften ist nicht zu erwarten, da so gut wie alle börsenotierten Gesellschaften die Informationen nach Z 1 und 2 schon bisher freiwillig im Internet zugänglich machen. Vielmehr werden die Gesellschaften dadurch entlastet, dass Unterlagen, die im Internet zugänglich sind (sein müssen), den Aktionären nicht mehr auf Verlangen zugesendet werden müssen (s. § 159 Abs. 2 Z 3, § 221a Abs. 4, § 9 Abs. 3 SEG, § 31 Abs. 3 SEG, § 7 Abs. 5 SpaltG, § 3 Abs. 6 GesAusG).

Eine Neuerung bringt vor allem Z 3, da diese Bestimmung auch eine Verpflichtung der Gesellschaften impliziert, solche Formulare zu entwerfen. Es handelt sich dabei um eine Vorgabe nach Art. 5 Abs. 4 lit. e AR-RL. Zugleich konkretisiert diese Verpflichtung für Gesellschaften, die an der Wiener Börse notieren, die Verpflichtung nach § 83 Abs. 2 Z 2 BörseG. Auf die noch im Ministerialentwurf vorgesehene Ausnahme für den Fall der individuellen Zusendung der Formulare mit der Einberufung nach § 107 Abs. 2 des Entwurfs kann verzichtet werden, weil einerseits der Zusatzaufwand für das Zugänglichmachen der Formulare im Internet absolut vernachlässigbar ist und sich die Gesellschaft damit andererseits Anfragen von Aktionären erspart, die das Formular verloren haben (etc.); überdies wird die individuelle Zusendung der Einberufung bei einer börsenotierten Gesellschaft wohl auch in Hinkunft sehr selten sein, weil Namensaktien bei börsenotierten Gesellschaften in Österreich unüblich sind. Die Richtlinie enthält noch eine weitere Klausel, die in den Ministerialentwurf aufgenommen wurde, deren Umsetzung jedoch entbehrlich erscheint. Der Fall, dass die Bereitstellung der Formulare im Internet „technisch nicht möglich ist“, bezieht sich auf das in der Ratsarbeitsgruppe in diesem Zusammenhang erörterte Problem der Druckqualität bei maschinell zu verarbeitenden Datenfeldern (etwa Barcodes). Wie die praktischen Erfahrungen (etwa bei elektronischen Flugtickets) zeigen, dürfte der technische Fortschritt diese Sorge inzwischen weitgehend obsolet gemacht haben. Von der Gesellschaft entworfene Kuverts, die eventuell bei der Abstimmung per Brief zwecks erleichterter Abwicklung und Sicherstellung der Geheimhaltung gemäß § 127 Abs. 3 des Entwurfs zum Einsatz kommen, sind keine „Formulare“ im Sinn des § 108 Abs. 4 Z 3; deren Bereitstellung wäre in der Satzung zu regeln.

Zu der im Ministerialentwurf noch vorgesehenen Z 2 betreffend die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 lit. b AR-RL) siehe nunmehr § 106 Z 9.

Abs. 5:

Als Gegenstück zu Abs. 4 regelt Abs. 5 die Informationspflichten für nicht börsenotierte Gesellschaften, wodurch eine Reihe von verstreuten Regelungen aus dem geltenden Recht übersichtlich zusammengefasst werden. Der erste Halbsatz vereinigt den Inhalt des bisherigen § 108 Abs. 1 zweiter Satz (Abschrift der „Anträge“) und des bisherigen § 125 Abs. 5 zweiter Satz (Abschrift der dort angeführten „Vorlagen“), erweitert den darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken auf alle Unterlagen, die gemäß Abs. 3 zur Einsicht durch die Aktionäre aufzulegen sind und hält nunmehr ausdrücklich fest, dass die Gesellschaft die Abschriften (Kopien) kostenlos zur Verfügung stellen muss, wie dies bisher schon im Umgründungsrecht angeordnet wird (s. § 221a Abs. 4 in der geltenden Fassung, der damit überflüssig wird und aufgehoben werden kann). Der zweite Halbsatz führt das bisher in § 109 Abs. 1 geregelte Recht auf Sondermitteilung fort. Beide Verpflichtungen entfallen, wenn die Gesellschaft freiwillig eine Internetseite betreibt, auf der sie diese Informationen zur Verfügung stellt, wodurch sich je nach der Anzahl der Aktionäre eine nicht unerhebliche Kostenersparnis (Kopier- und Portokosten) erzielen lässt.

Wurden die zu einem Beschlussgegenstand gehörigen Unterlagen nicht gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 des Entwurfs zugänglich gemacht, liegt ein Verfahrensmangel vor, der als Verletzung des Gesetzes prinzipiell die Möglichkeit zur Anfechtung des dennoch gefassten Beschlusses gemäß § 195 Abs. 1 eröffnet. Allerdings handelt es sich dabei zugleich um einen Informationsmangel, der gemäß § 195 Abs. 4 erster Satz des Entwurfs nur bei objektiver Relevanz zur Anfechtbarkeit führt (s. die Erläuterungen dort). Neben dem Anfechtungsrisiko sollen die Informationspflichten gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 des Entwurfs – so wie bisher der Verstoß gegen § 125 Abs. 5 AktG – auch mit Zwangsstrafe bewehrt sein (s. § 258).

Zu § 109:

Die Bestimmung über die Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre führt im Kern das in § 106 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 in der geltenden Fassung normierte Minderheitsrecht fort, das freilich nunmehr durch die Aktionärsrechte-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgeprägt ist. Art. 6 AR-RL differenziert zwischen dem Recht, Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung zu setzen (Art. 6 Abs. 1 lit. a), und dem Recht, Beschlussvorlagen zu bereits angekündigten Tagesordnungspunkten einzubringen (Art. 6 Abs. 1 lit. b). § 109 des Entwurfs setzt das Recht gemäß lit. a um, während das Recht gemäß lit. b Gegenstand der Regelungen in § 110 und § 119 des Entwurfs ist.

Ein gerichtliches Verfahren zur Ermächtigung der Aktionäre, den beantragten Tagesordnungspunkt bei Nichtentsprechung durch die Gesellschaft selbst anzukündigen, ist zwar geltendes Recht (§ 106 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4), es ist aber wegen des äußerst gedrängten Fristenlaufs im Vorfeld der Hauptversammlung kaum vollziehbar. Daran ändert im Ergebnis auch die Verlängerung der Einberufungsfrist auf 28 Tage bei der ordentlichen Hauptversammlung nichts (s. die Erläuterungen zu § 107 Abs. 1). Wenn der Vorstand die Aufnahme des begehrten Tagesordnungspunkts verweigert, droht als Konsequenz die Einberufung einer eigenen Hauptversammlung durch dieselbe Minderheit gemäß § 105 Abs. 3 des Entwurfs allein zur Behandlung dieses Gegenstands. Wegen der neuen Regelung, wonach die Kosten der Hauptversammlung jedenfalls die Gesellschaft trägt (§ 105 Abs. 6 des Entwurfs; s. die Erläuterungen dazu), stellt dieses Konzept eine effektive Umsetzung der Richtlinie sicher.

Abs. 1:

Ebenso wie das Recht auf Einberufung einer Hauptversammlung gemäß § 105 Abs. 3 des Entwurfs kann das Recht nur „schriftlich“ ausgeübt werden. Hier ist allerdings der Klammerausdruck „(Übermittlung durch Postdienste oder auf elektronischen Wege)“ in Unterabs. 3 des Art. 6 Abs. 1 AR-RL zu beachten, dem der Entwurf durch die Möglichkeiten zur elektronischen Einbringung des Antrags mittels sicherer elektronischer Signatur oder SWIFT Rechnung trägt (s. die Erläuterungen zu § 105 Abs. 3).

Neben der Einhaltung der Schriftform für das Verlangen müssen die Aktionäre ihre Rechtsstellung nachweisen, wofür bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a des Entwurfs ausreicht. Der Nachweis muss sich zwar nicht auf einen bestimmten Stichtag beziehen, doch müssen sich bei mehreren Aktionären, die nur gemeinsam die Beteiligungsschwelle erreichen, die Nachweise notwendig auf denselben Stichtag beziehen. Sonst wäre nicht auszuschließen, dass dasselbe Aktienpaket mehrfach benützt wird.

Wie bisher müssen Aktionäre zur Ausübung des Minderheitsrechts über 5% des Grundkapitals verfügen; damit wird der Spielraum gemäß Art. 6 Abs. 2 AR-RL maximal ausgeschöpft. Hinsichtlich der neu hinzugekommenen Voraussetzung, dass die den Antrag stellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein müssen, siehe die Erläuterungen zu § 105 Abs. 3. Anders als beim Minderheitsrecht auf Einberufung einer eigenen Hauptversammlung wird hier nicht verlangt, dass die Aktien über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus bis zur Entscheidung durch den Vorstand gehalten werden, weil mit einer bloßen Ergänzung der Tagesordnung für die Gesellschaft keine vergleichbar hohen Kosten verbunden sind.

Abs. 2:

Die zeitlichen Vorgaben, die im Rahmen des § 109 beachtet werden müssen, sind einigermaßen komplex. Wie bisher (s. Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 106 Rz 7) sind zwei Fälle zu unterscheiden: Entweder verlangt die Minderheit die Aufnahme eines Gegenstands in die Tagesordnung der nächsten (noch nicht einberufenen) Hauptversammlung, oder sie verlangt nach der Einberufung die Ergänzung der bereits bekannt gemachten Tagesordnung. Ist das Verlangen rechtzeitig vor der Einberufung gestellt worden, kann der Vorstand die beantragten Tagesordnungspunkte in der Einberufung berücksichtigen; andernfalls muss nachträglich die ergänzte Tagesordnung bekannt gemacht werden, und zwar gemäß der Vorgabe in Art. 6 Abs. 4 AR-RL vor dem Nachweisstichtag. Daraus – und aus der Festlegung des Nachweisstichtags auf den zehnten Tag vor der Hauptversammlung (§ 111 Abs.1 des Entwurfs) – erklärt sich die Regel im zweiten Satz des Abs. 2, wonach die ergänzte Tagesordnung spätestens am 14. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden muss.

Damit das Verlangen geprüft und die Bekanntmachung der ergänzten Tagesordnung in die Wege geleitet werden kann, benötigt der Vorstand eine gewisse Reaktionsfrist. Deshalb wollte der Ministerialentwurf noch den 21. Tag vor der Hauptversammlung als den letzten Tag für ein zulässiges Aktionärsverlangen gemäß Abs. 1 festlegen und zugleich die Ausübung dieses Rechts auf die ordentliche Hauptversammlung beschränken, weil nur bei dieser ein längerer Zeitraum zwischen Einberufung und Hauptversammlung vorgesehen ist. Der vorliegende Entwurf gewährt demgegenüber das Recht, nach der Einberufung die Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen, auch im Fall der außerordentlichen Hauptversammlung. Er setzt aus diesem Grund den 19. Tag vor der Hauptversammlung als den letzten Tag für ein zulässiges Aktionärsverlangen fest. Dadurch wird die Reaktionsfrist für den Vorstand um zwei Tage verkürzt. Zugleich muss die Handlungsfrist für die Aktionäre nach der Einberufung auf das kürzest mögliche Maß reduziert werden. Immerhin bewirkt die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung des Aktionärsverlangens in Verbindung mit der Zugangsregelung in § 13 Abs. 4, dass die Frist auch durch eine Übermittlung am Wochenende gewahrt wird.

Die ergänzte Tagesordnung muss „in derselben Weise“ bekannt gemacht werden wie die ursprüngliche Tagesordnung. Das bezieht sich auf die Anforderungen gemäß § 107 Abs. 2 und 3 des Entwurfs. Aus der Bekanntmachung muss außerdem ersichtlich sein, in welcher konkreten Hauptversammlung über den Tagesordnungspunkt verhandelt und abgestimmt werden soll, es müssen daher zumindest die Angaben gemäß § 106 Z 1 des Entwurfs wiederholt werden. Auch müssen sich die anderen Aktionäre informieren können, worüber sie abstimmen sollen, weshalb in die Bekanntmachung Angaben entsprechend § 106 Z 4 des Entwurfs aufzunehmen sind. Die sonstigen Angaben aus der ursprünglichen Tagesordnung müssen nicht wiederholt werden.

Die Hinzufügung eines Tagesordnungspunktes bedingt in der Regel auch die Anpassung der Eingabemaske für die Fernabstimmung bzw. der Formulare für die Briefwahl, wenn die Gesellschaft solche Abstimmungsmethoden zulässt.

Zu § 110:

Die vorgeschlagene Bestimmung enthält eine für das österreichische Recht gänzlich neuartige Regelung, die nur für börsenotierte Gesellschaften gelten soll. Aktionäre, die über mindestens 1% des Grundkapitals verfügen, sollen das Recht haben, zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge zur Beschlussfassung an die Gesellschaft zu übermitteln und zu verlangen, dass diese Vorschläge auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Aktionäre können damit die Internetseite der Gesellschaft als Plattform benützen, um unter ihren Mitaktionären um Zustimmung für ihre Pläne zu werben. Die übrigen Aktionäre bekommen so ein besseres Bild der anstehenden Fragen, einschließlich möglicher Alternativen zu den Vorschlägen der Verwaltung, und werden in ihrer Vorbereitung auf eine sachgerechte Entscheidung unterstützt.

Art. 6 Abs. 1 lit. b AR-RL normiert das Aktionärsrecht, Beschlussvorlagen zu Punkten einzubringen, die auf der Tagesordnung der Hauptversammlung stehen oder ergänzend (nämlich gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a AR-RL bzw. § 109 des Entwurfs) in sie aufgenommen werden. Im österreichischen AktG wird dieses Recht bisher stillschweigend vorausgesetzt. Explizit normiert ist derzeit in § 108 Abs. 3 nur, dass „Anträge“ nicht angekündigt werden müssen. Davon sind nach herrschender Meinung Sachanträge zu den in der Tagesordnung enthaltenen Beschlussgegenständen und Ergänzungsanträge umfasst (s. Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 108 Rz 19 f.). Der Entwurf sieht in § 119 Abs. 1 nunmehr ausdrücklich das Recht jedes Aktionärs vor, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, ohne dass dies einer vorherigen Ankündigung bedarf. Allerdings verpflichtet Art. 5 Abs. 4 lit. d AR-RL börsenotierte Gesellschaften auch, „von Aktionären eingebrachte Beschlussvorlagen auf der Internetseite so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft hinzuzufügen“. Die Richtlinie bringt damit zum Ausdruck, dass es den Aktionären auch unbenommen sein muss, eine Beschlussvorlage im Sinn des Art. 6 Abs. 1 lit. b AR-RL bereits vor der Hauptversammlung einzubringen. In manchen Mitgliedstaaten können Anträge von Aktionären generell nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt vor der Hauptversammlung eingebracht werden, was in Art. 6 Abs. 3 zweiter Satz AR-RL ausdrücklich für zulässig erklärt wird. In Österreich soll dies nach dem Entwurf zwar nicht allgemein, aber für den speziellen Fall von Aktionärsvorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern eingeführt werden (s. § 87 Abs. 6 des Entwurfs und die Erläuterungen dazu).

Zum Begriff des Beschlussvorschlags siehe die Erläuterungen zu § 108 Abs. 1.

Abs. 1:

Die Bestimmung normiert die Voraussetzungen, unter denen Aktionäre einer börsenotierten Gesellschaft Beschlussvorschläge zwecks Ankündigung auf der Internetseite der Gesellschaft einbringen können, und den zeitlichen Rahmen, den Aktionäre wie Gesellschaft dabei zu beachten haben.

Eine Ausübung des Minderheitsrechts gemäß § 110 liegt nur vor, wenn die Aktionäre zugleich mit der Übermittlung des Beschlussvorschlags ausdrücklich verlangen, dass ihr Vorschlag auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht wird. Es muss klar zum Ausdruck gebracht werden, dass das Bestreben der Aktionäre darauf gerichtet ist, nicht bloß die Gesellschaft, sondern über die Internetseite der Gesellschaft auch ihre Mitaktionäre vorweg über einen beabsichtigten Antrag und dessen Gründe zu informieren. Ihre namentliche Nennung und die Mitveröffentlichung der Begründung müssen die Antragsteller zwar nicht explizit verlangen, beides ist jedoch als Rechtsfolge auch nicht verzichtbar; anonyme oder nicht näher erläuterte Beschlussvorschläge wären der beabsichtigten Verbesserung des Informationsflusses unter den Aktionären abträglich. Vorstand und Aufsichtsrat sind ihrerseits berechtigt, zu den Beschlussvorschlägen der Aktionäre Stellungnahmen abzugeben und diese ebenfalls bekannt zu machen. Eine Verpflichtung der Verwaltung, sich zu Vorschlägen von Aktionären zu äußern, besteht freilich nicht (arg. „allfällige Stellungnahme“).

Strenge Formanforderungen stellt Abs. 1 nicht auf. Für die Übermittlung an die Gesellschaft genügt die Textform gemäß § 13 Abs. 2 des Entwurfs (s. auch unten, Abs. 3). Allerdings muss jeder Beschlussvorschlag wegen § 128 Abs. 5 des Entwurfs zumindest auch in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden; für die von den Aktionären zu liefernde Begründung ist dies nicht erforderlich, weil ihr Inhalt nicht im Sinn des § 128 Abs. 5 zweiter Satz anfechtungsrelevant sein kann.

Art. 6 Abs. 2 AR-RL erlaubt den Mitgliedstaaten, auch das Recht auf Einbringung von Beschlussvorlagen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b AR-RL an eine Mindestbeteiligung von 5% des Aktienkapitals zu knüpfen. Dies würde aber in Österreich eine erhebliche Verschlechterung im Vergleich zur Ausgangslage darstellen, wonach für die in der Hauptversammlung gestellten Anträge keine solche Voraussetzung besteht und börsenotierte Gesellschaften überdies nach der C-Regel 4 des Österreichischen Corporate Governance Kodex dazu angehalten sind, Anträge und Gegenanträge von Aktionären, „soweit sie der Gesellschaft rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden“, mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung auf der Internetseite zu veröffentlichen. Der Ministerialentwurf wollte daher das Recht gemäß § 110 als Individualrecht ausgestalten. Demgegenüber ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch der Rechtsausübung gemäß § 110 ein gewisses Missbrauchspotenzial anhaftet. Das betrifft insbesondere das Verfahren zur Aufsichtsratswahl gemäß § 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6, das durch eine große Anzahl von Kandidaten, die keine ernsthafte Unterstützung von Aktionären zu erwarten haben, unnötig verkompliziert würde. Hinzu kommt, dass der vorliegende Entwurf an einen gemäß § 110 angekündigten Beschlussvorschlag weitere Rechtsfolgen knüpft als der Ministerialentwurf (s. §§ 119, 126, 127). Aus diesen Gründen soll nunmehr das Recht auf Ankündigung von Aktionärsvorschlägen gemäß § 110 an eine Seriositätsschwelle von 1% des Grundkapitals geknüpft werden. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft siehe die Erläuterungen zu § 109 Abs. 1.

Der Beschlussvorschlag muss sich auf einen konkreten Tagesordnungspunkt beziehen, woraus sich ergibt, dass der Antrag erst nach der Bekanntmachung der Tagesordnung in der Einberufung gestellt werden kann. Für jeden eingehenden Beschlussvorschlag steht der Gesellschaft eine Prüfungsfrist von zwei Werktagen zur Verfügung, ehe der – zulässige – Vorschlag auf die Internetseite gestellt werden muss. Der späteste Zeitpunkt für den Zugang eines nach § 110 beachtlichen Beschlussvorschlags bei der Gesellschaft ist der siebente Werktag vor der Hauptversammlung, sodass der Vorschlag spätestens am fünften Werktag vor der Hauptversammlung auf der Internetseite zugänglich ist. Hinsichtlich des Zugangs siehe § 13 Abs. 4 des Entwurfs sowie die Erläuterungen dazu und zu § 109 Abs. 2.

Wurde ein Beschlussvorschlag trotz fristgerechter Einbringung nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, so ist ein zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt gefasster Beschluss wegen eines Verfahrensmangels anfechtbar; s. dazu die Erläuterungen zu § 108 Abs. 1. Daneben ist der Verstoß gegen § 110 Abs. 1 mit Zwangsstrafe gemäß § 258 bewehrt.

Abs. 2:

Siehe die Erläuterungen zu § 87 Abs. 2 und § 108 Abs. 2.

Abs. 3:

Die Bestimmung verpflichtet börsenotierte Gesellschaften – analog zu § 10a Abs. 3 (Depotbestätigungen) und § 114 Abs. 2 (Übermittlung von Vollmachten) – für die Übermittlung von Beschlussvorschlägen durch Aktionäre zumindest einen angemessenen elektronischen Kommunikationsweg zu eröffnen. Der Begriff „eröffnen“ impliziert, dass die Gesellschaft nicht nur festzulegen hat, welche(n) Kommunikationsweg(e) sie zur Verfügung stellt (z.B. Telefax oder E-Mail), sondern auch die konkrete Adresse (Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse) bekannt geben muss.

Anders als im Fall der Depotbestätigungen soll hier keine Verpflichtung zur Annahme von SWIFT-Nachrichten normiert werden, weil dies im Hinblick auf die Aktionäre als Absender der Mitteilungen nicht zielführend wäre. Aus demselben Grund ist davon auszugehen, dass das Anbieten von SWIFT als einzigem elektronischem Kommunikationsweg seitens der Gesellschaft hier unangemessen wäre. Da die Aktionärseigenschaft der Antragsteller separat – in der Regel mittels Depotbestätigung – nachzuweisen ist, können hier die Anforderungen an die Kommunikationssicherheit geringer sein, zumal es den Antragstellern leicht möglich ist, die korrekte Wiedergabe ihres Beschlussvorschlags und der Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft zu überprüfen und allfällige Fehler zu rügen, um so im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zur Vermeidung von Beschlussmängeln beizutragen.

Abs. 4:

Der Zweck der gesamten Regelung in § 110, nämlich durch sachliche Information zu einer sachgerechten Willensbildung der Aktionäre beizutragen, rechtfertigt bestimmte Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen ein Beschlussvorschlag (Z 1 bis 5) bzw. die Begründung (Schlusssatz) nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden muss. Insbesondere liegt ein Ausschlussgrund vor, wenn Ausführungen im Beschlussvorschlag oder in der Begründung den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede (§ 111 StGB) oder der Beleidigung (§ 115 StGB) erfüllen oder sich der Vorstand durch die Veröffentlichung auf der Internetseite strafbar machen würde. Hinsichtlich der maximalen Länge der Begründung wird durch den Ausdruck „5 000 Schriftzeichen“ klar gestellt, dass Leerzeichen, die eben keine „Schrift“-Zeichen sind, nicht mitzuzählen sind (insofern nicht eindeutig § 126 Abs. 2 letzter Satz dAktG, wo von „5 000 Zeichen“ die Rede ist).

Abs. 5:

Dass die gesetzliche Regelung in § 110 nur für börsenotierte Gesellschaften gilt, soll nicht zu dem Umkehrschluss führen, dass eine nicht börsenotierte Gesellschaften daran gehindert wäre, in ihrer Satzung ihren Bedürfnissen entsprechende Regeln zur Bekanntmachung von Beschlussvorschlägen von Aktionären vorzusehen. Dabei kann sich die Gesellschaft der Bestimmungen in Abs. 1 bis 4 als Vorlage bedienen, jedoch auch beliebig davon abweichen.

Abs. 6:

Die Bestimmung normiert einen gesetzlichen Haftungsausschluss, der seine Rechtfertigung darin findet, dass die Gesellschaft bei der Bekanntmachung der von Aktionären übermittelten Beschlussvorschläge und Begründungen lediglich als Bote fungiert. Der Geschädigte kann gegebenenfalls direkt gegen die betreffenden Aktionäre als Verursacher vorgehen. Ein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Unterlassung oder Beseitigung der Bekanntmachung auf ihrer Internetseite wird durch Abs. 6 nicht ausgeschlossen.

Zu § 111:

Abs. 1:

Art. 7 AR-RL verbietet bei börsenotierten Gesellschaften die mit der Hinterlegung verbundene Aktiensperre als Teilnahmevoraussetzung an der Hauptversammlung und schreibt stattdessen ein Nachweisstichtagssystem („Record Date“) vor. Die Teilnahmeberechtigung richtet sich demnach nach dem Anteilsbesitz an einem bestimmten Tag vor der Hauptversammlung.

In Österreich soll der Nachweisstich der zehnte Tag vor der Versammlung sein. Dies gibt allen Beteiligten (Aktionären, Depotbanken und Gesellschaften) ausreichend Zeit, um die jeweils notwendigen Schritte zu setzen, wobei der Ablauf typischerweise folgender sein wird: Der Aktionär beauftragt – möglicherweise auch schon vor dem Nachweisstichtag – seine Depotbank, der Gesellschaft eine auf den Nachweisstichtag bezogene Depotbestätigung zu übermitteln. Die Bank kann dies frühestens am neunten Tag vor der Hauptversammlung tun, weil sich die Bestätigung auf den Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages beziehen muss. Da die Depotbestätigung der Gesellschaft grundsätzlich spätestens am dritten Werktag vor der Versammlung zugehen muss (s. Abs. 2), hat die Bank zumeist mehr als vier volle Werktage Zeit, um die Depotbestätigung auszustellen und der Gesellschaft zu übermitteln. Tut sie dies über ein sicheres Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, was bei einer börsenotierten Gesellschaft möglich sein muss (s. den vorgeschlagenen § 10a Abs. 3), ist auch noch eine Übermittlung am dritten Werktag rechtzeitig, weil die Erklärung der Gesellschaft mit Einlangen in deren Machtbereich zugegangen ist (s. § 13 Abs. 4 des Entwurfs). Der Gesellschaft bleiben dann noch zwei volle Werktage, um das Teilnehmerverzeichnis vorzubereiten und allfällige Überprüfungen durchzuführen.

Abs. 1 erster Satz ist eine für börsenotierte Gesellschaften zwingende Regelung, die satzungsdurchbrechend wirkt, also beispielsweise ein in der Satzung enthaltenes Hinterlegungserfordernis für die Dauer der Börsenotierung unanwendbar macht. Eine dies zum Ausdruck bringende Änderung der Satzung kann auch außerhalb einer Hauptversammlung erfolgen, weil Anpassungen von durch eine Gesetzesänderung überflüssig, gegenstandslos oder unrichtig gewordenen Satzungsbestimmungen nach herrschender Ansicht nur die Fassung betreffen (s. E. Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 145 Rz 58) und daher gemäß § 145 Abs. 1 vom Aufsichtsrat vorgenommen werden können. Aufgrund des vorgeschlagenen § 262 Abs. 17 ist dies für ein Jahr ab Inkrafttreten des AktRÄG 2009 auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder die Hauptversammlung möglich.

Bei Abs. 1 zweiter Satz handelt es sich hingegen um eine fakultative Bestimmung: Eine börsenotierte Gesellschaft, die ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, kann in der Satzung vom Nachweisstichtagssystem abweichen und stattdessen den – sich aus dem Aktienbuch ergebenden –Anteilsbesitz am Beginn des Tages der Hauptversammlung für maßgeblich erklären. Die europarechtliche Zulässigkeit dieser Regelung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 AR-RL.

Abs. 2:

Hier ist geregelt, wie bei depotverwahrten (Satz 1) bzw. nicht depotverwahrten (Sätze 2 und 3) Inhaberaktien der Nachweis der Aktionärseigenschaft am „Record Date“ zu führen ist.

Nach dem ersten Satz ist bei depotverwahrten Inhaberaktien der Gesellschaft grundsätzlich bis zum dritten Werktag vor der Hauptversammlung eine Depotbestätigung gemäß § 10a des Entwurfs an die von der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse zu übermitteln. Aus der Formulierung „genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes“ folgt allerdings, dass auch andere Formen des Nachweises in Betracht kommen, z.B. bei verbrieften Aktien deren Hinterlegung bei der Gesellschaft während des Nachweisstichtags. Eine solche Hinterlegung ist insofern mit der Richtlinie vereinbar, als sie vom Aktionär – der alternativ eben auch eine Depotbestätigung vorlegen könnte – nicht verlangt wird.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien überträgt der zweite Satz die Regelungskompetenz für den Nachweis des Anteilsbesitzes der Satzung, die allerdings keine Hinterlegung oder sonstige Verfügungsbeschränkung der Aktien verlangen darf (s. Art. 7 Abs. 1 lit. a AR-RL). Falls die Satzung keine derartige Regelung enthält, stellt die schriftliche Bestätigung eines Notars einen ausreichenden Nachweis dar.

Abs. 3:

Bei börsenotierten Gesellschaften mit Namensaktien bedarf es in Bezug auf die Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung keines besonderen Nachweises der Aktionärseigenschaft, weil im Verhältnis zur Gesellschaft jedenfalls der im Aktienbuch Eingetragene als Aktionär gilt (s. § 61 Abs. 2 des Entwurfs). Allerdings kann ein Anmeldeerfordernis sinnvoll sein, um der Gesellschaft zur Vorbereitung des Teilnehmerverzeichnisses einen frühzeitigen Abgleich mit dem Aktienbuch zu ermöglichen. Im Hinblick auf diese eingeschränkte Funktion der Anmeldung genügt die Textform nach § 13 Abs. 2; im Übrigen gelten dieselben Vorgaben wie nach Abs. 2 (Möglichkeit der Festlegung einer Adresse in der Einberufung, Einlangen grundsätzlich spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung).

Abs. 4:

Die verschiedenen Formen der elektronischen Teilnahme, insbesondere die Fernteilnahme und die Fernabstimmung, lösen bei der Gesellschaft einen erhöhten Organisationsaufwand aus, der innerhalb des allgemeinen zeitlichen Korsetts – die Depotbestätigung bzw. Anmeldung langt eventuell erst am dritten Werktag vor der Hauptversammlung ein – möglicherweise nicht zu bewältigen ist (z.B. im Fall der Verwendung von Zugangscodes, die dem Aktionär per Post übersendet werden). Ähnliches gilt für die Abstimmung per Brief, bei der der Aktionär für die Übermittlung seines Stimmzettels an die Gesellschaft in aller Regel den Postweg wählen wird.

Abs. 4 stellt es der Satzung bzw. dem durch die Satzung ermächtigten Vorstand daher frei, für die elektronische Teilnahme oder die Abstimmung per Brief ein gesondertes Anmeldungserfordernis – in aller Regel zu einem früheren Zeitpunkt – vorzusehen. Ansonsten gelten für diese Anmeldung dieselben Regeln wie für eine Anmeldung nach Abs. 3.

Zu § 112:

Abs. 1:

Hier wird klargestellt, dass sich die Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung einer nicht börsenotierten Gesellschaft (wie bisher) nach dem Anteilsbesitz zu Beginn der Versammlung richtet, es sei denn, die Satzung erklärt den Nachweisstichtag nach § 111 Abs. 1 für maßgeblich.

Abs. 2:

Die Bestimmung ersetzt den bisherigen § 107 Abs. 2 und bildet die speziellere Norm gegenüber § 10a des  Entwurfs, wonach im Fall depotverwahrter Inhaberaktien allgemein eine Depotbestätigung „genügt“, ohne dass die Gesellschaft an den Nachweis der Berechtigung strengere Anforderungen stellen darf (s. die  Erläuterungen zu § 10a). Der Grund für die Sonderregelung liegt darin, dass die nicht börsenotierten Gesellschaften nicht mit der Verpflichtung zur Umstellung auf ein neues System belastet werden sollen, das die Richtlinie nur für börsenotierte Gesellschaften vorgibt; vielmehr sollen die nicht börsenotierten Gesellschaften ihr bisheriges Procedere weitestgehend beibehalten können. Deshalb sind auch, entgegen manchen Äußerungen im Begutachtungsverfahren, keine wesentlichen Zusatzkosten für Kreditinstitute zu besorgen, weil diese neben der im Hinblick auf die Aktionärsrechte-Richtlinie unvermeidlichen Bereitstellung der Infrastruktur für das „record date“-System (s. den vorgeschlagenen § 111) nur ihre bisherige Infrastruktur für das Hinterlegungssystem weiterführen müssen.

Der zweite Satz ist bewusst nicht auf die „Teilnahme an der Hauptversammlung“ beschränkt, da die Satzung einer nicht börsenotierten Gesellschaft prinzipiell die Ausübung des Stimmrechts unabhängig von der Teilnahme regeln kann (s. Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 107 Rz 11) und nicht börsenotierte Gesellschaften die geltenden Satzungsregeln beibehalten können sollen. Die Formulierung ändert auch nichts an der bisherigen Möglichkeit, auch ohne Satzungsregelung betreffend die Hinterlegung anstelle der Vorlage der Papierurkunden eine Hinterlegungsbestätigung zuzulassen (s. Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 107 Rz 10).

Hingegen soll das Erfordernis, dass die Hinterlegung „bis zu einem bestimmten Zeitpunkt“ vor der Hauptversammlung angeordnet werden soll, entfallen, da für die Gesellschaft weniger der Zeitpunkt relevant ist, bis zu dem die Aktien bei einem Kreditinstitut hinterlegt werden, als vielmehr der Zeitpunkt, bis zu dem die Hinterlegungsbestätigung – als „Anmeldung“ – bei der Gesellschaft einlangen muss. Anderes gilt nur, wenn die Satzung anordnet, dass die Aktien bei der Gesellschaft selbst zu hinterlegen sind. Sieht die Satzung insofern keine besondere Hinterlegungsfrist vor, gilt ex lege die dreitägige Anmeldefrist (s. dazu Abs. 3).

Abs. 3:

Der bisherige § 107 Abs. 3 AktG soll an die Formulierung des vorgeschlagenen § 111 Abs. 3 angepasst werden; die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen. Diese Anmeldefrist soll auch dann gelten, wenn die Satzung zwar eine Hinterlegung verlangt, zur Frist jedoch schweigt (in diesem Sinne 4 Ob 101/06s, GesRZ 2007, 48; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 107 Rz 8; Ulrich/Prochaska, Stimmrechtsausübung trotz verspäteter Aktienhinterlegung, GeS 2003, 197 [198]).

Abs. 4:

Da sich bei einer nicht börsenotierten Aktiengesellschaft in Bezug auf elektronische Teilnahme und Abstimmung per Brief dieselben Probleme stellen wie bei einer notierten Gesellschaft, wird die sinngemäße Anwendbarkeit von § 111 Abs. 4 angeordnet.

Zu § 113:

Die knappe Regelung der Vollmacht im bisherigen § 114 Abs. 3 soll durch drei neue Paragraphen ersetzt werden, die den Vorgaben der Aktionärsrechte-Richtlinie Rechnung tragen.

Abs. 1:

Hier wird Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 AR-RL umgesetzt. Die Formulierung, wonach der Vertreter „dieselben Rechte wie der Aktionär“ hat, ist – auch zur Vermeidung von Abgrenzungsfragen – umfassender als der Wortlaut der Richtlinie, wo ausdrücklich die Rechte auf Teilnahme, Stimmrechtsausübung, Wortmeldung und Fragestellung angesprochen werden.

Die Bevollmächtigung soll in Hinkunft die einzige Möglichkeit sein, wie eine andere Person als der Aktionär das Stimmrecht ausüben kann; die Legitimationsübertragung, also die Ausübung von Stimmrechten für Aktien, die einem nicht gehören (s. die bisherigen §§ 110 zweiter Satz, 114 Abs. 4), soll – insbesondere zur Erhöhung der Transparenz – aufgegeben werden. Die Treuhandschaft bleibt davon freilich unberührt, weil der Treuhänder Eigentümer der Aktien ist.

Abs. 2:

Die Regelung dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 AR-RL. Vom Wahlrecht des Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 AR-RL soll hingegen nicht Gebrauch gemacht werden: Die hier den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, die Zahl der Personen, die ein Aktionär je Hauptversammlung als Vertreter bestellen darf, unter bestimmten Voraussetzungen zu begrenzen, könnte durch die jedenfalls zuzulassenden Gegenausnahmen leicht umgangen werden (z.B. dadurch, dass eine anerkanntermaßen für Klienten tätig werdende Person im Sinn von Art. 13 Abs. 1 AR-RL eine Vielzahl von Bevollmächtigten bestellt und dabei – letztlich unüberprüfbar – erklärt, dass es sich dabei durchwegs um ihre Klienten handle).

Es wird daher normiert, dass eine börsenotierte Gesellschaft keine besonderen Anforderungen an die als Vertreter in Betracht kommenden Personen stellen und auch ihre Anzahl nicht beschränken darf. Dass ein Bevollmächtigter zumindest beschränkt geschäftsfähig sein muss – was die einzige nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 AR-RL zulässige „Anforderung“ an einen Vertreter ist – ergibt sich in Österreich bereits aus dem allgemeinen Stellvertretungsrecht (s. P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 § 1019 Rz 2).

Abs. 3:

Die Regelung soll in einer börsenotierten Gesellschaft Interessenkonflikte vermeiden, die daraus entstehen könnten, dass die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied der Verwaltungsorgane zum Vertreter bestellt wird, da die Genannten das Stimmrecht nur ausüben dürfen, wenn sie dafür vom Aktionär konkrete Anweisungen erhalten haben. Aus der Formulierung „darf … nur ausüben“ folgt allerdings, dass es sich um eine nur im Innenverhältnis relevante Regelung handelt; das Fehlen einer Abstimmungsanweisung macht die Stimmabgabe daher nicht unwirksam.

Die europarechtliche Zulässigkeit der Regelung ergibt sich aus Art. 10 Abs. 3 lit. b AR-RL, demzufolge das nationale Recht die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter generell davon abhängig machen kann, dass dieser konkrete Abstimmungsanweisungen erhalten hat.

Zu § 114:

Abs. 1:

Am Schriftformerfordernis für Vollmachten (s. den bisherigen § 114 Abs. 3 AktG) soll grundsätzlich festgehalten werden; die Satzung kann sich allerdings auch mit der Textform begnügen. In börsenotierten Gesellschaften ist die Textform jedoch auch ohne eine solche Satzungsbestimmung ausreichend: Zwar ist in der Aktionärsrechte-Richtlinie (Art. 11 Abs. 2) davon die Rede, dass die Bestellung eines Vertreters „schriftlich“ erfolgen muss, doch ist damit nicht (Unter-)Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB gemeint.

Das Erfordernis der Übermittlung der Vollmacht an die Gesellschaft ist Ausdruck des allgemeinen Offenlegungsgrundsatzes, wobei es sich grundsätzlich um eine Erklärung des Aktionärs handeln muss. Dies ist auch mit Art. 11 Abs. 2  AR-RL vereinbar: Dort wird zwar zwischen der Bestellung des Vertreters einerseits und der Benachrichtigung der Gesellschaft von der Bestellung andererseits unterschieden, doch bedeutet dies nicht, dass der nationale Gesetzgeber auch eine Benachrichtigung durch eine andere Person als den Aktionär zulassen müsste.

Vom Grundsatz, dass die Erklärung über die Bestellung eines Vertreters vom Aktionär stammen muss, besteht allerdings eine Ausnahme: Wenn der Aktionär seiner Depotbank Vollmacht erteilt, so soll es ausreichen, wenn diese – unter Einhaltung der für Depotbestätigungen geltenden Vorschriften – erklärt, dass sie eine Vollmacht erhalten hat. Dahinter steht die Überlegung, dass sich die Gesellschaft grundsätzlich auch auf die Richtigkeit der von der Bank ausgestellten Depotbestätigung verlassen muss, deren Bedeutung wesentlich größer ist als die einer Vollmacht.

Abs. 2:

Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 AR-RL, wonach börsenotierte Gesellschaften ihren Aktionären zumindest einen elektronischen Weg für die Übermittlung von Vollmachten anbieten und diesen in der Einberufung beschreiben müssen (s. dazu § 106 Z 8 des Entwurfs); im Übrigen sei auf die Erläuterungen zu § 110 Abs. 3 verwiesen.

Abs. 3:

Hier wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine (notierte oder nicht notierte) Gesellschaft in der Einberufung die Verwendung eines bestimmten Vollmachtsformulars verlangen kann: Ein solches Formular muss jedenfalls auf der Website der Gesellschaft abrufbar sein, damit die Aktionäre jederzeit die Möglichkeit haben, sich das Formular zu besorgen. Das bedeutet freilich, dass auch eine nicht börsenotierte Gesellschaft eine Website betreiben muss, wenn sie die ausschließliche Verwendung bestimmter Vollmachtsformulare verlangen will. In inhaltlicher Hinsicht muss das Formular dem Aktionär auch die Möglichkeit bieten, dem Vertreter lediglich eine beschränkte Vollmacht zu erteilen, weil es der Gesellschaft nicht zusteht, dieses nach § 1007 ABGB bestehende Recht zu beschneiden.

Abs. 4:

Dieselben Regeln, die für die Erteilung einer Vollmacht gelten, sollen auch für ihren Widerruf maßgeblich sein.

Zu § 115:

Wie bereits in den Erläuterungen zu § 113 Abs. 1 ausgeführt, soll es in Hinkunft grundsätzlich keine Ausübung des Stimmrechts aus Aktien geben, die einem nicht gehören (Legitimationsübertragung). Eine Ausnahme muss freilich bei Namensaktien gemacht werden, weil nach § 61 Abs. 2 jedenfalls der im Aktienbuch Eingetragene gegenüber der Gesellschaft als Aktionär gilt.

Als speziellere Normen gehen Regelungen über gesetzliche und organschaftliche Vertretung dem vorgeschlagenen § 115 vor; der Geschäftsführer einer GmbH kann also das Stimmrecht aus der GmbH gehörenden Aktien auch ausüben, wenn er keine Vollmacht vorlegt.

Zu § 116:

Abs. 1:

Die Bestimmung übernimmt – mit geringfügigen sprachlichen Änderungen – den Regelungsinhalt des bisherigen § 108 Abs. 4 Satz 2 AktG. In dieser Bestimmung soll bewusst die Formulierung „in der Hauptversammlung“ beibehalten werden, um zum Ausdruck zu bringen, dass sowohl der Vorsitzende der Hauptversammlung als auch der Notar physisch am Ort der Hauptversammlung anwesend sein müssen. Für den Vorsitzenden kommt daher auch keine Zuschaltung gemäß Abs. 2 zweiter Satz in Betracht (dazu sogleich).

Abs. 2:

Aus dem Recht von Vorstand und Aufsichtsrat zur Teilnahme an der Hauptversammlung (bisher § 102 Abs. 2 AktG) soll – in Anlehnung an § 118 Abs. 2 dAktG – grundsätzlich eine Pflicht gemacht werden. Die Formulierung, dass die Organmitglieder „tunlichst“ anwesend zu sein haben, bringt allerdings zum Ausdruck dass diese Verpflichtung nicht unbedingt gilt: So wird die Abwesenheit eines Vorstandsmitglieds etwa dann gerechtfertigt sein, wenn zur selben Zeit wichtigere Aufgaben im Interesse der Gesellschaft zu erledigen sind. Gleiches wird anzunehmen sein, wenn unter den Aktionären Einverständnis besteht, dass die Anwesenheit der Organmitglieder (mit Ausnahme des Vorsitzenden) nicht erforderlich ist, wie dies insbesondere bei „Vollversammlungen“ (§ 105 Abs. 5) der Fall sein kann.

Auch der zweite Satz des Abs. 2 orientiert sich an der deutschen Regelung, ist aber insoweit großzügiger, als die Satzung keine „bestimmten Fälle“ definieren muss, in denen eine Zuschaltung – der für Aktionäre verwendete Begriff „Teilnahme“ soll hier vermieden werden – zulässig ist. Außerdem sollen nicht nur Aufsichtsratsmitglieder, sondern auch Vorstandsmitglieder zugeschaltet werden können. Der Vorsitzende der Hauptversammlung muss allerdings zwingend physisch in der Hauptversammlung anwesend sein.

Zu § 117:

§ 117 des Entwurfs tritt an Stelle des bisherigen § 110 AktG. Der erste Satz wird allerdings insoweit aktualisiert, als die „anwesenden“ (statt die „erschienenen“) Aktionäre protokolliert werden müssen und das Teilnehmerverzeichnis neben der Präsenzversammlung auch eine allfällige Satellitenversammlung umfasst.

Aktionäre, die durch Fernabstimmung oder Abstimmung per Brief an der Hauptversammlung teilgenommen haben, scheinen zwar nicht im Teilnehmerverzeichnis nach § 117, wohl aber im – der Niederschrift über die Hauptversammlung ebenfalls anzuschließenden – besonderen Verzeichnis nach § 120 Abs. 3 Z 2 auf. Nicht erfasst werden lediglich „reine“ Fernteilnehmer, die keine Stimmen abgegeben haben.

Aus der Verpflichtung, das Teilnehmerverzeichnis „aufzulegen“, ist – wie bereits bisher – nicht abzuleiten, dass dies in Papierform erfolgen muss; möglich ist z.B. auch das Aufstellen eines Terminals. Das Erfordernis der Unterzeichnung des Teilnehmerverzeichnisses durch den Vorsitzenden wird hingegen aufgegeben (s. dazu Eigner/Winner, Die elektronische Hauptversammlung, ÖBA 2008, 43 [53]).

Zu § 118:

Die Bestimmung tritt an die Stelle des bisherigen § 112 AktG und soll einerseits an die Anforderungen von Art. 9 AR-RL angepasst, andererseits an die Regelung im deutschen Aktienrecht (§ 131 dAktG) angenähert werden.

Abs. 1:

Die bisherige Regelung in § 112 Abs. 1, wonach Aktionären in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, „die mit dem Gegenstand der Verhandlung in Zusammenhang stehen“, soll wie in § 131 Abs. 1 dAktG dahingehend eingeschränkt werden, dass nur insoweit ein Auskunftsrecht besteht, als die Auskunft „zur sachgemäßen Beurteilung von Tagesordnungspunkten erforderlich ist“. Außerdem sollen – ebenfalls nach dem Vorbild von § 131 Abs. 1 dAktG – die Auskunftspflichten in Bezug auf verbundene Unternehmen sowie den gesamten Konzern normiert werden.

Abs. 2:

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 112 Abs. 2.

Abs. 3:

Hier sind die Auskunftsverweigerungsgründe geregelt:

Nach Z 1 kann die Auskunft weiterhin verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen könnte. In der neuen Z 2 wird – ähnlich wie in § 131 Abs. 3 Z 5 dAktG – klargestellt, dass keine Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft besteht, die zu einer Strafbarkeit führen würde. Das bisherige Auskunftsverweigerungsrecht wegen der „nationalen Sicherheit des Bundes“ oder des „wirtschaftlichen Wohles“ einer Gebietskörperschaft kann hingegen nicht beibehalten werden, weil es mit Art. 9 AR-RL nicht vereinbar wäre.

Nicht in die neue Regelung übernommen werden sollen auch die beiden letzten Sätze des bisherigen § 112 Abs. 3 AktG: Nach dieser Bestimmung liegt nämlich die Letztentscheidung über die Verweigerung der Auskunft bei den Organen der Gesellschaft selbst, ohne dass deren Beurteilung vom Aktionär – etwa auch im Wege einer Anfechtungsklage – einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnte (so jedenfalls ein Teil der Lehre, s. S. Schmidt in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 112 Rz 47). Da das Auskunftsrecht nunmehr eine Vorgabe des Gemeinschaftsrechts ist, bestünden Bedenken im Hinblick auf das Gebot effektiver Richtlinienumsetzung, sollte die Verweigerung weiterhin keiner Kontrolle durch ein Gericht unterliegen.

Abs. 4:

Die Regelung macht von der Möglichkeit des Art. 9 Abs. 2 zweiter Unterabs. AR-RL Gebrauch, die mündliche Beantwortung einer Frage in der Hauptversammlung zu verweigern, wenn die entsprechende Information „in Form von Frage und Antwort“ bereits eine Woche vor der Versammlung auf der Website der Gesellschaft abrufbar war.

Die Bedeutung der Wendung „in Form von Frage und Antwort“ lässt die Richtlinie offen. Eine am Zweck der Bestimmung orientierte Interpretation legt nahe, dass nur eine entsprechend aufbereitete Information die Gesellschaft dazu berechtigt, die nochmalige Auskunftserteilung in der Hauptversammlung zu verweigern: So muss sich auf der Internetseite sowohl eine inhaltsgleiche Frage, als auch eine konkrete Antwort darauf finden. Irrelevant dürfte hingegen sein, ob diese Frage von einem Aktionär gestellt wurde oder ob es sich dabei um eine fiktive Frage handelt, die die Gesellschaft zusammen mit ihrer Beantwortung aus eigenem Antrieb auf ihre Website gestellt hat (s. die häufig anzutreffenden „Frequently Asked Questions“). Auch keine Rolle dürfte es spielen, ob Frage und Antwort erst im Vorfeld der konkreten Hauptversammlung ins Internet gestellt wurden oder dort bereits seit Langem abrufbar waren, sofern die Mindestfrist von sieben Tagen vor der Hauptversammlung eingehalten wurde.

In den Fällen des Abs. 4 reicht es nicht aus, dass der Vorstand die Auskunft verweigert. Vielmehr muss er darauf hinweisen, dass die begehrte Information den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum hindurch im Internet abrufbar war bzw. ist (sieben Tage vor bis einen Monat nach der Hauptversammlung, s. § 108 Abs. 4 letzter Satz).

Zu § 119:

Abs. 1:

Zum Antragsrecht der Aktionäre sei auch auf die Erläuterungen zu § 110 des Entwurfs verwiesen.

Auch der Vorstand und der Aufsichtsrat sollen ausdrücklich das Recht erhalten, zu jedem Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen. Aus dem Normzweck des § 108 ergibt sich allerdings, dass die Verwaltungsorgane ihre vor der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschläge nachträglich nicht beliebig abändern können. Vielmehr ist grundsätzlich von einer Bindung an diese Beschlussvorschläge auszugehen, soweit nicht seit der Bekanntmachung neue Tatsachen aufgetreten oder der Verwaltung zur Kenntnis gelangt sind, die einen abweichenden Antrag rechtfertigen (s. dazu Kubis in MünchKomm AktG² § 124 Rz 59).

Abs. 2:

Ein Beschlussvorschlag von Aktionären nach § 110 wird grundsätzlich erst dadurch zu einem Antrag, dass er in der Hauptversammlung wiederholt wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Wiederholung des Antrags durch einen der Aktionäre erfolgt, die den Beschlussvorschlag erstattet haben.

Abs. 3:

Schon bisher wurde aus § 108 Abs. 3 abgeleitet, dass der Versammlungsleiter die Reihenfolge festlegen kann, in der über mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt abgestimmt wird (s. Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 108 Rz 61). Dies soll nunmehr im zweiten Satz ausdrücklich normiert werden.

Von dieser Regel erscheint allerdings insofern eine Ausnahme geboten, als der Vorsitzende über bereits im Vorfeld der Hauptversammlung angekündigte Anträge – dies können Anträge der Verwaltung nach § 108 Abs. 1 oder durch Wiederholung in der Hauptversammlung zu Anträgen gewordene Beschlussvorschläge von Aktionären gemäß § 110 Abs. 1 sein – jedenfalls vorweg abstimmen lassen muss (s. Satz 1). Dahinter steht die Überlegung, dass die Aktionäre mit diesen Anträgen bereits rechnen und es nicht der Entscheidung des Vorsitzenden überlassen werden sollte, vorweg über einen erstmals in der Hauptversammlung gestellten Antrag abstimmen zu lassen. Das „Vorziehen“ eines solchen erst in der Hauptversammlung gestellten Antrags könnte vor allem dann Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis haben, wenn zu vorher angekündigten Anträgen Stimmen im Weg der Fernabstimmung oder per Brief abgegeben wurden, weil diese Stimmen infolge Fassung des Beschlusses „mit einem anderen Inhalt“ nichtig wären (s. §§ 126 und 127 jeweils Abs. 4 letzter Satz).

Zu § 120:

Die Regelung der Niederschrift übernimmt den Inhalt des bisherigen § 111 AktG. Dass der beurkundende Notar physisch am Ort der Hauptversammlung anwesend sein muss, wurde bereits in den Erläuterungen zu § 116 Abs. 1 dargelegt.

Bei Satellitenversammlungen muss nur am zentralen Versammlungsort ein notarielles Protokoll geführt werden (zur Problematik s. Eigner/Winner, Die elektronische Hauptversammlung, ÖBA 2008, 43 [53]). Dass in den Satellitenversammlungen eigene Ordnungskräfte tätig sind, hindert nicht die Protokollierung von Ordnungsmaßnahmen, die der Vorsitzende am Ort der Präsenzversammlung für die Satellitenversammlung anordnet (z.B. Saalverweis für einen in der Satellitenversammlung erschienenen Aktionär). Der Vorsitzende trifft diese Anordnungen unmittelbar in der Präsenzversammlung, die Ordnungskräfte in der Satellitenversammlung führen dessen Anordnungen lediglich durch.

Zur Ergänzung des Abs. 3 durch die inhaltlich neue Z 2 siehe bereits die Erläuterungen zu § 117 und § 126 des Entwurfs betreffend die nicht anwesenden elektronisch oder per Brief abstimmenden Aktionäre.

Abs. 4 entspricht dem bisherigen § 111 Abs. 5, während § 111 Abs. 4 (anders als noch im Ministerialentwurf) nicht übernommen werden soll: Das Erfordernis einer Unterschrift des Notars ergibt sich bereits aus § 87 NO, auf den zur Verdeutlichung in Abs. 1 des Entwurfs verwiesen werden soll. Entbehrlich ist die bisherige gesetzliche Anordnung, dass keine Zeugen zuzuziehen sind, weil einem solchen „Nicht-Erfordernis“ kein normativer Gehalt zukommt.

Zu § 121:

Abs. 1 über die Beschlussfähigkeit übernimmt den Inhalt des bisherigen § 108 Abs. 4 erster Satz. Die negative Formulierung „ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Aktionäre und die Zahl der von ihnen erlegten Aktien und vertretenen Stimmen“ soll aber durch die positive Formulierung der Teilnahme zumindest eines stimmberechtigten Aktionärs oder Vertreters ersetzt werden. Der Begriff „Teilnahme“ schließt die Fernteilnehmer ein, allerdings nur, wenn sie auch die Möglichkeit der Abstimmung haben (nach § 126 oder § 127 des Entwurfs). Das wird durch den Ausdruck „stimmberechtigt teilnimmt“ klargestellt, da sonst durch die Definition der Teilnahme in § 102 Abs. 3 des Entwurfs auch der bloß passive Fernteilnehmer erfasst wäre. Diese Definition umfasst zwar jedenfalls auch die Abstimmung per Internet oder mit Brief, dennoch wird dies nochmals klarstellend erwähnt. Es könnte nämlich der Fall eintreten, dass während der Präsenzversammlung kein einziger Aktionär anwesend ist, sodass sich die Tätigkeit in der Präsenzversammlung auf die Feststellung des Beschlussergebnisses durch Auszählung der bereits vorab per Brief oder Internet abgegebenen Stimmen beschränkt.

Abs. 2 entspricht dem geltenden § 113 Abs. 1 und 2.

Zu § 122:

Diese Bestimmung übernimmt im ersten Satz den bisherigen § 114 Abs. 7 AktG. Die dort genannten „Bedingungen“ der Stimmrechtsausübung sind allerdings nur insofern einer Satzungsregelung zugänglich, als es um „die (formale) Ausübung des Stimmrechts“ geht (6 Ob 167/00b). Der OGH nennt Bestimmungen über die Hinterlegung, die Anmeldung oder die Einreichung eines Nummernverzeichnisses, über die Anschaffung einer Eintrittskarte oder über die Hinterlegung der Aktien während eines bestimmten Zeitraumes vor der Hauptversammlung; diese Kautelen betreffen aber die Teilnahmeberechtigung, für die die Satzungsautonomie in § 112 Abs. 2 des Entwurfs festgelegt ist (soweit sie für börsenotierte Gesellschaften nicht in § 111 des Entwurfs zwingend ausgestaltet ist). Für die Satzungsautonomie beim Abstimmungsvorgang verbleiben also nur noch die Form der Abstimmung und das Verfahren zur Stimmenauszählung.

Der Vorsitzende hat das Verfahren auch danach auszurichten, dass er an die nach § 128 Abs. 1 des Entwurfs zu verkündenden Ergebnisse gelangen kann. Die Subtraktionsmethode ist zulässig (siehe die Erläuterungen zu § 128). Eine bloße Feststellung, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, ist hingegen nicht ausreichend. Von der Option des Art. 14 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AR-RL soll nicht Gebrauch gemacht werden, da diese Bestimmung auf die „Kopfzählung“ abstellt. Eine solche ist schon deshalb nicht zulässig, da sie nicht berücksichtigt, welche Kapitalanteile (wie viele Aktien) eine Person auf sich vereint.

Zu § 123:

Die Regelungen über das Stimmrecht bei teileingezahlten Aktien entsprechen dem geltenden § 114 Abs. 2 AktG, der zur besseren Lesbarkeit in fünf Absätze gegliedert wird.

Zu § 124:

Nach Ansicht des OGH (s. 6 Ob 167/00b) ist nach geltendem Recht eine Satzungsbestimmung unwirksam, die für den Fall der Verletzung von Meldepflichten ein Ruhen der Stimmrechte vorsieht. Diese Entscheidung wurde in der Literatur kritisiert (s. etwa Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht § 17 Rz 97), weil der Emittent die Möglichkeit haben soll, die Identität der maßgeblich beteiligten Aktionäre zu erfahren und allfällige Verletzungen der Beteiligungspublizität gesellschaftsrechtlich oder zivilrechtlich zu sanktionieren. Diese Kritik erscheint berechtigt, wobei die Gesellschaft die Sanktion des Ruhens der Stimmrechte nicht nur für die Verletzung gesetzlicher Meldepflichten (z.B. nach den §§ 91 ff. BörseG über die Beteiligungspublizität), sondern auch für entsprechende Verpflichtungen nach Börseregeln – die in manchen Rechtsordnungen privatrechtlicher Natur sind – vorsehen können soll.

Aus der Verwendung des Begriffs „Ruhen“ ergibt sich, dass in der Satzung nur ein zeitlich begrenzter Ausschluss vom Stimmrecht vorgesehen werden darf: Falls der betreffende Aktionär die Meldung später nachholt, so lebt das Stimmrecht grundsätzlich sogleich wieder auf. Die Satzung kann auch ein zeitlich darüber hinausgehendes Ruhen vorsehen, dessen Dauer im Verhältnis zum Zweck der verletzten Norm jedoch nicht unangemessen sein darf.

Eine Nachfolgeregelung für § 114 Abs. 6 (keine Stimmrechtsausübung für eigene Aktien etc.) ist im Hinblick auf § 65 Abs. 5 entbehrlich.

Zu § 125:

Die bisherige Regelung des § 114 Abs. 5 AktG soll an § 136 Abs.1 dAktG angeglichen werden.

Nicht in das österreichische Recht übernommen werden soll hingegen § 136 Abs. 2 dAktG, weil sich die Nichtigkeit der dort genannten Stimmbindungsverträge bereits aus § 879 Abs. 1 ABGB ergibt: Derartige Vereinbarungen widersprechen dem anerkannten Grundsatz, dass die Gesellschaft selbst auf die Abstimmung keinen Einfluss nehmen darf (s. Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 114 Rz 4;  Tichy in MünchKomm AktG² § 136 Rz 131). Festzuhalten ist außerdem, dass auch nach deutschem Verständnis die entsprechend dem nichtigen Stimmbindungsvertrag abgegebenen Stimmen wirksam sind (s. Schröer in MünchKomm AktG² § 136 Rz 82).

Zu § 126:

Die Abstimmung in absentia wird als neues Element durch die Richtlinie eingeführt. Es steht im Belieben der Gesellschaft, ob sie ein Verfahren zur Fernabstimmung oder zur Abstimmung per Brief (s. dazu § 127) einführt.

Die Richtlinie unterscheidet die Briefwahl an verschiedenen Stellen von der elektronischen Fernabstimmung. Bei der elektronischen Abstimmung ist in erster Linie daran zu denken, dass der Aktionär über das Internet seine Stimme abgibt. Besonders in der Form der Fernteilnahme ermöglicht das dem Aktionär, die Informationen in der Hauptversammlung mitzuverfolgen und dann abzustimmen. Der Unterschied zur Abstimmung per Brief liegt daher darin, dass er auf neue Entwicklungen kurz vor oder während der Hauptversammlung noch reagieren kann.

Obwohl für die Fernabstimmung die Reaktionsmöglichkeit auf Veränderungen während der Hauptversammlung charakteristisch ist, macht Abs. 1 deutlich, dass die Satzung auch andere Gestaltungen der Fernabstimmung vorsehen kann. Aus der offenen Formulierung des Art. 8 Abs. 1 lit. c AR-RL („vor oder während der Hauptversammlung“) ergibt sich, dass die Gesellschaften die Möglichkeit zur Fernabstimmung auch vor der Hauptversammlung beenden können. Je weiter der letztmögliche Abstimmungszeitpunkt vor dem Termin der Hauptversammlung liegt, desto eher ist dieses Verfahren der Abstimmung per Brief angenähert. Eine „Zwischenform“ stellt die Abstimmung per Fax oder E-Mail dar. Diese ist eine Fernabstimmung im Sinne des § 126 des Entwurfs, da sich die Briefwahl nach § 127 des Entwurfs nur auf unterschriftliche Papiersendungen bezieht. Es ist damit aber kein grundsätzlicher Unterschied verbunden, da für beide Formen der Abstimmung im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen gelten sollen.

Der Zeitpunkt, bis zu dem abgestimmt werden kann, ist bei beiden Formen der Abstimmung klar festzusetzen und in der Einberufung bekannt zu geben (§ 106 Z 7 des Entwurfs). Dies gilt auch für denjenigen Zeitpunkt, bis zu dem sich die Aktionäre für die Zusendung der Formulare oder der Zugangscodes „anmelden“ müssen, falls die Gesellschaft ein solches Verfahren vorsieht (siehe die Erläuterungen zu § 111 Abs. 4 des Entwurfs). Letztmöglicher Zeitpunkt für die Stimmabgabe soll jener Zeitpunkt sein, an dem die persönlich anwesenden Teilnehmer der Hauptversammlung abstimmen.

Für beide Arten der Abstimmung in absentia soll gelten, dass das Ergebnis der vor der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen weder der Verwaltung noch den übrigen Aktionären bekannt gegeben werden dürfen (s. § 126 Abs. 3 und § 127 Abs. 3). Die Verwaltung soll davon nicht erfahren, damit sie sich nicht etwa die Abstimmung in der Versammlung erspart, falls schon genügend Stimmen auf elektronischem Weg oder per Brief zugegangen sind. Die übrigen Aktionäre sollen hingegen nicht in ihrem Abstimmungsverhalten beeinflusst werden. Ähnliches kann auch bei der Abstimmung per Fax oder per E-Mail vorgeschrieben werden. Bei der Abstimmung über das Internet sind entsprechende technische Vorkehrungen zu treffen.

Der letzte Satz in § 126 Abs. 1 (und ebenso in § 127) gebietet es der Satzung bzw. dem Vorstand, eine Regelung darüber zu treffen, wie Aktionäre Widerspruch erheben können, die ihr Stimmrecht durch Fernabstimmung oder Briefwahl ausüben. Ein Widerspruch ist insbesondere für die Anfechtungsbefugnis solcher Aktionäre nach § 196 Abs. 1 Z 1 erforderlich, weil sie – sofern sie ihre Stimme tatsächlich abgeben konnten – als an der Hauptversammlung teilnehmend gelten (s. dazu auch die Erläuterungen zu § 196).

Weicht der letztlich in der Hauptversammlung gefasste Beschluss inhaltlich von dem Vorschlag ab, der im Formular oder in der Eingabemaske zur Abstimmung gestellt wurde (etwa wegen eines in der Hauptversammlung gestellten Antrags), so ist die dazu abgegebene Stimme ungültig und somit nicht zu zählen.

Zu § 127:

§ 127 regelt die Abstimmung per Brief; zur Abgrenzung von der Fernabstimmung sei auf die Erläuterungen zu § 126 verwiesen. Im Unterschied zur Fernabstimmung, bei der zur Berücksichtigung der technischen Entwicklungen die Satzung den Vorstand ermächtigen kann, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen (§ 102 Abs. 3 des Entwurfs), hat hier die Satzung selbst die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln (§ 102 Abs. 6 des Entwurfs). Eine Vorstandsermächtigung ist nur für die Anmeldefrist vorgesehen (§ 111 Abs. 4 des Entwurfs).

Dass die Stimmen schriftlich im Sinn des § 886 ABGB zu übermitteln sind, wird durch einen Verweis auf diese Bestimmung verdeutlicht. Damit stellt sie eine lex specialis zu § 13 Abs. 3 dar, der über ein besonderes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (z.B. SWIFT) übermittelte Erklärungen in Textform der Schriftform grundsätzlich gleichstellt. Dieser elektronische Kommunikationsweg wäre für die Briefwahl nicht zumutbar. Um eine einheitliche Auswertung der Stimmen zu gewährleisten, müssen sich die Aktionäre eines von der Gesellschaft zur Verfügung zu stellenden Formulars bedienen. Zur Gestaltung dieses Formulars trifft Abs. 4 erster Satz eine grundsätzliche Vorgabe.

Ob überhaupt eine Abstimmung per Brief zulässig ist, bestimmt gemäß § 102 Abs. 6 die Satzung. Sie hat auch die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln. Die Notwendigkeit einer Vorstandsermächtigung zur konkreteren Ausgestaltung dieser Regelungen wird hier nicht gesehen, da die Briefwahl von technischen Entwicklungen weniger abhängig ist als die elektronische Fernabstimmung.

Wie in § 126 Abs. 3 ist auch in § 127 Abs. 3 vorgesehen, dass Vorstand und Aufsichtsrat sowie die übrigen Aktionäre das Ergebnis der per Brief abgegebenen Stimmen nicht vorweg erfahren.

Anstelle einer – bei der Fernabstimmung elektronisch möglichen – Registrierung hat der Notar die Auszählung vorzunehmen. Er darf das Ergebnis nicht vor der Abstimmung in der Hauptversammlung bekannt geben. Der Vorsitzende muss die Stimmen den in der Versammlung abgegebenen Stimmen hinzuzählen und bei der Verkündung des Ergebnisses (§ 128 des Entwurfs) berücksichtigen.

Zu § 128:

Diese Bestimmung setzt Art. 14 AR-RL um. Da die Richtlinie die „Subtraktionsmethode“ bei Zählung der von physisch anwesenden Teilnehmern abgegebenen Stimmen erlauben will, ist die Zahl der Enthaltungen nur festzustellen, wenn die Subtraktionsmethode nicht zur Anwendung kommt. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen zu § 122 verwiesen.

Mangels Satzungsregelung bestimmt der Vorsitzende der Hauptversammlung die Methode der Stimmenzählung. Verbreiteter als die Additionsmethode, bei der die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen zu zählen ist, ist die Subtraktionsmethode, bei der nur die Nein-Stimmen und die Stimmenthaltungen gezählt und von den insgesamt abgegebenen Stimmen subtrahiert werden (s. Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 3/632).

Bei der Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse (Abs. 2) nimmt sich der Entwurf die einschlägige Regel 6 des ÖCGK zum Vorbild und ordnet für börsenotierte Gesellschaften die Veröffentlichung spätestens am zweiten Werktag nach der Hauptversammlung an. Ein Verstoß gegen die Einhaltung dieser Bestimmung hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse (Art. 14 Abs. 3 AR-RL), kann aber eine Zwangsstrafe nach sich ziehen (§ 258).

Abs. 3 übernimmt die Sondermitteilung des geltenden § 109 Abs. 1 AktG und modernisiert sie entsprechend. Dazu sei auf die Erläuterungen zu § 108 Abs. 5 des Entwurfs verwiesen.

Abs. 4:

Diese Bestimmung soll dazu dienen, datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung des individuellen Stimmverhaltens auszuräumen. Der Zweck dieser Veröffentlichung liegt in der damit erzielbaren maximalen Transparenz des Abstimmungsvorgangs und der Überprüfbarkeit der korrekten Erfassung der Stimmen aller Aktionäre. Bedeutung könnte dies vor allem erlangen, wenn elektronische Verfahren zur Stimmabgabe in Zukunft weitere Verbreitung erlangen.

Abs. 5:

Der Absatz enthält nunmehr die Regelung aus § 13 Abs. 2 des Ministerialentwurfs, allerdings eingeschränkt auf Beschlussvorschläge in anderen Sprachfassungen. Der Entwurf regelt dabei nicht, in welchen weiteren Sprachen außer Deutsch derartige Beschlussvorschläge zulässig sind, sondern legt nur fest, dass jedenfalls eine deutsche Sprachfassung vorzulegen ist und dass unter mehreren Sprachfassungen stets die deutsche für die Beurteilung von Inhalt und Gültigkeit eines Beschlusses maßgeblich (und in diesem Sinn „authentisch“) ist. Ob sich aus einer fehlerhaften Übersetzung allenfalls andere Rechtsfolgen, etwa Schadenersatzansprüche, ergeben können, ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.

Zu § 129:

Die Bestimmung übernimmt – mit redaktionellen Anpassungen – den Text des bisherigen § 117 AktG.

Zu §§ 130 bis 133:

Die Bestimmungen übernehmen – mit einigen zu erläuternden Änderungen – die Regelungen über die Sonderprüfung (bisher §§ 118 bis 121).

§ 130 Abs. 1 soll an die Formulierung von § 142 Abs. 1 dAktG angeglichen werden. Insbesondere soll durch einen neuen letzten Satz klargestellt werden, dass Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in den im zweiten Satz genannten Fällen nicht nur selbst nicht mitstimmen können, sondern dass auch ein von ihnen bestellter Vertreter insofern vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.

Im bisherigen § 118 Abs. 2 wurde die Hinterlegung der Aktien der Minderheit bei Gericht oder einem Notar verlangt. Dieses Erfordernis war für depotverwahrte Aktien schon bisher kaum praktikabel und soll daher in § 130 Abs. 2 durch eine allgemeiner formulierte Pflicht zum kontinuierlichen Halten der Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag ersetzt werden (so auch § 142 Abs 2 Satz 2 dAktG). Diese offenere Formulierung macht auch ein ausdrückliches Abstellen auf eine „eidesstättige Versicherung vor einem Notar“ entbehrlich, dass die Antragsteller bereits mindestens drei Monate vor der Hauptversammlung Inhaber der Aktien waren (s. den derzeitigen letzten Satz in § 118 Abs. 2).

In § 130 Abs. 4 soll in Hinkunft nur die Verpflichtung des Gerichts normiert werden, den Aufsichtsrat (und im Fall eines Antrags auf Umbestellung des Sonderprüfers diesen) zu hören. Dass auch dem Vorstand rechtliches Gehör zu gewähren ist, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er Vertreter der als Antragsgegnerin auftretenden Gesellschaft ist.

§ 133 Abs. 3 wird an die geänderten Auskunftsverweigerungsgründe (s. den vorgeschlagenen § 118 Abs. 3) angepasst.

Zu einer inhaltlichen Änderung soll es auch in § 133 Abs. 4 kommen: Nach geltendem Recht (§ 121 Abs. 4) kann die Hauptversammlung auch dann, wenn das Gericht einem Minderheitsantrag auf Sonderprüfung stattgegeben hat – also der Verdacht auf Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen von Gesetz oder Satzung besteht – beschließen, dass die Kosten der Sonderprüfung nicht von der Gesellschaft, sondern von den Antragstellern zu tragen sind. Diese Bestimmung nimmt wegen des hohen Kostenrisikos dem Minderheitsrecht jede Schlagkraft (s. S. Schmidt in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 121 Rz 14 sowie Schröer in MünchKomm AktG² § 147 Rz 10). Die Regelung soll daher an die geltende deutsche Gesetzeslage (§ 146 dAktG) angenähert werden. In der vorgeschlagenen Bestimmung werden allerdings die Gerichtskosten nicht erwähnt, weil der Kostenersatz im außerstreitigen Verfahren bereits in § 78 AußStrG umfassend geregelt wird (s. dazu auch die Erläuterungen zu § 105 Abs. 6).

Zu §§ 134 bis 136:

Hier werden die Regelungen über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft (bisher §§ 122 bis 124) übernommen, wobei es in den §§ 134 und 136 nur zu Zitatanpassungen kommt.

Zu § 135 ist auszuführen, dass in der Vorgängerbestimmung – konkret  im bisherigen § 123 Abs. 2 – die Hinterlegung der Aktien der Minderheit bei Gericht oder einem Notar angeordnet wurde. Nach herrschender Meinung (s. Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 123 Rz 9) sollte durch diese Hinterlegung verhindert werden, dass die Aktionäre ihre Aktien während des Rechtsstreits veräußern und ihr Interesse am Rechtsstreit verlieren. Insoweit soll an der Rechtslage nichts geändert werden. Die Hinterlegung bei Gericht oder einem Notar ist jedoch bei sammelverwahrten Aktien nicht praktikabel, weshalb in Abs. 2 stattdessen eine Pflicht zum kontinuierlichen Halten der Aktien während der Dauer des Rechtsstreits angeordnet wird. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen zu § 130 des Entwurfs verwiesen.

Zu Z 38 (§ 145):

Durch die Neufassung des zweiten Satzes von Abs. 1 sollen die in der Rechtsprechung aufgetauchten Zweifel ausgeräumt werden, ob eine Ermächtigung an den Aufsichtsrat zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, bereits in die Gründungssatzung aufgenommen werden kann (verneinend OLG Linz 27.6.2001, 6 R 93/01s; ausdrücklich offen lassend OGH 27.9.2001, 6 Ob 221/01w [im selben Verfahren]).

Die bisher in Abs. 2 enthaltene Regelung, wonach die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgerecht angekündigt werden musste, wird durch die in § 108 des Entwurfs vorgesehenen umfassenden Regelungen über Beschlussvorschläge entbehrlich.

Zu Z 39 (§ 146):

Siehe die Erläuterungen zu § 106 Z 3.

Zu Z 40 (Überschrift zu § 148):

Siehe die Erläuterungen zu § 42.

Zu Z 41 (§ 149):

Durch die Ergänzung des ersten Satzes wird – in Anlehnung an § 182 Abs. 2 dAktG – klargestellt, dass Sonderbeschlüsse nur dann erforderlich sind, wenn es verschiedene Gattungen von stimmberechtigten Aktien gibt. Dies entspricht auch der schon bisher herrschenden Meinung in Österreich, wonach stimmrechtslose Vorzugsaktionäre keinen Sonderbeschluss zu fassen haben (s. Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 149 Rz 58; Nagele in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 149 Rz 27).

Zum Entfall des zweiten Satzes siehe die Erläuterungen zu § 106 Z 3.

Zu Z 42 (§ 150):

Nach § 150 Abs. 1 zweiter Satz des Entwurfs kann eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen nur beschlossen werden, wenn sie ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist. Damit wird vermieden, dass der Vorstand nur einen Beschluss über die Kapitalerhöhung vorschlägt und die Tatsache der Einbringung von Sacheinlagen erst über einen Ergänzungsantrag in der Hauptversammlung publik wird. Die Information über die zu fassenden Beschlüsse erfolgt – wie allgemein – nach § 108 Abs. 3 und 4 des Entwurfs; ein ausdrücklicher Verweis erübrigt sich.

Zu Z 43 (§ 153):

Zunächst sei auf die Erläuterungen zu § 150 verwiesen. Auch der Ausschluss des Bezugsrechts muss bereits im Beschlussvorschlag über die Kapitalerhöhung enthalten sein, der spätestens am 21. Tag von der Hauptversammlung anzukündigen ist.

Anstelle der „Vorlage“ des Berichts soll auf die Bereitstellung der Information nach § 108 Abs. 3 und 4 des Entwurfs abgestellt werden.

Zu Z 44 (§ 155):

Siehe dazu die Erläuterungen zu § 29 Abs. 4.

Zu Z 45 (§ 159):

Abs. 2:

Der letzte Satz von § 159 Abs. 2 Z 3 enthielt bisher eine eigene Regelung, wie der Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen bekannt zu machen ist. Dies ist in Hinkunft nicht mehr erforderlich, weil es sich um einen der Hauptversammlung vorzulegenden Bericht im Sinn der vorgeschlagenen Z 4 des § 108 Abs. 3 handelt; es kommt daher automatisch die allgemeine Auflagepflicht nach § 108 Abs. 3 und bei börsenotierten Gesellschaften die Verpflichtung zum Zugänglichmachen auf der Gesellschaftswebsite nach § 108 Abs. 4 zum Tragen. Falls eine nicht notierte Gesellschaft nicht freiwillig eine Website betreibt, auf der sie den Bericht zugänglich macht, ist sie gemäß § 108 Abs. 5 überdies zur kostenlosen Erteilung von Abschriften des Berichts an die Aktionäre verpflichtet.

Da gemäß § 106 Z 4 in der vorgeschlagenen Fassung in der Einberufung anzugeben ist, welche Möglichkeiten die Aktionäre zur Einsichtnahme etc. in die Unterlagen nach § 108 Abs. 3 bis 5 haben, kann der bisherige letzte Satz des § 159 Abs. 2 Z 3 zur Gänze entfallen.

Zu den Änderungen in Abs. 4 und 5 siehe die Erläuterungen zu § 43.

Zu Z 46 (§ 161):

Dazu sei auf die Erläuterungen zu § 150 verwiesen.

Zu Z 47 (§ 162):

Siehe dazu die Erläuterungen zu § 29 Abs. 4.

Zu Z 48 (§ 175):

Siehe dazu die Erläuterungen zu § 149. Die deutsche Vorbildregelung für die Ergänzung des ersten Satzes findet sich in § 222 Abs. 2 dAktG.

Zu Z 49 bis 51 (§§ 179, 183 und 187):

Es handelt sich um Zitat- bzw. Formulierungsanpassungen.

Zu Z 52 (§ 188):

Die bisherige Formulierung, wonach bei einer rückwirkenden Kapitalherabsetzung die Hauptversammlung den Jahresabschluss „beschließt“, soll terminologisch dahingehend präzisiert werden, dass der Jahresabschluss in diesem Fall von der Hauptversammlung „festzustellen“ ist.

Dass dafür grundsätzlich die allgemeinen Regelungen über die Feststellung des Jahresabschlusses (s. § 104 Abs. 2 des Entwurfs) maßgeblich sind, bedarf keiner besonderen Erwähnung; der bisherige dritte Satz von § 188 Abs. 2 – der überdies ohne ersichtlichen Grund nur eine „sinngemäße“ Anwendung von § 125 Abs. 1 und 3 bis 6 anordnete – ist daher entbehrlich.

Zu Z 53 (§ 195):

Abs. 1:

Die neue Bestimmung soll gewährleisten, dass im Fall eines Verstoßes gegen grundlegende Regelungen bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern alle entsprechenden Beschlüsse angefochten werden können, weil es nur so zu einer – für den Anfechtenden unter Umständen zentralen (z.B. im Fall der Vereitelung der Wahl eines Minderheitsvertreters) – Wiederholung des gesamten Wahlvorgangs kommen kann.

Abs. 4:

Die bisherige Regelung in Abs. 4 ist insofern überflüssig, als gemäß Abs. 1 Beschlüsse der Hauptversammlung wegen „Verletzung des Gesetzes“ immer angefochten werden können. Der somit frei gewordene Abs. 4 soll eine Bestimmung aufnehmen, deren Vorbild sich in § 243 Abs. 4 dAktG findet und die in ihrem ersten Satz für Anfechtungsklagen wegen Informationsmängeln einen objektiven Beurteilungsmaßstab („objektiv urteilender Aktionär“), verbunden mit einem Relevanzkriterium („wesentliche Voraussetzung“), aufstellt.

Der zweite Satz des Abs. 4 bewirkt einen Anfechtungsausschluss bei Umgründungen, der über das geltende Recht insofern hinausgeht, als etwa bei der Verschmelzung durch Aufnahme Anfechtungsklagen bislang nur ausgeschlossen sind, wenn sie sich auf die Unrichtigkeit der Erläuterungen des Umtauschverhältnisses im Verschmelzungsbericht, im Prüfungsbericht oder im Bericht des Aufsichtsrats stützen (s. § 225b). Der neue § 195 Abs. 4 zweiter Satz umfasst demgegenüber alle Informationen, die in der Hauptversammlung in Bezug auf das Umtauschverhältnis etc. erteilt wurden, also etwa auch eine mündliche Ergänzung oder Erläuterung des Verschmelzungsberichts durch den Vorstand.

Zu Z 54 (§ 196):

Nach derzeitiger Rechtslage sind Aktionäre, die in der Hauptversammlung erschienen sind, zur Anfechtung eines Beschlusses grundsätzlich nur befugt, wenn sie gegen diesen Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben (s. den geltenden § 196 Abs. 1 Z 1). Kein Widerspruch ist unter anderem dann erforderlich, wenn ein Aktionär zu Unrecht nicht zur Hauptversammlung zugelassen wurde (und folglich auch nicht zu dieser erschienen ist, Z 2 erster Fall).

Das System des § 196 Abs. 1 bedarf einer Anpassung, um die neuen Möglichkeiten der Stimmabgabe adäquat zu berücksichtigen: So soll in Z 1 nicht mehr auf das „Erscheinen“, sondern auf die „Teilnahme“ des Aktionärs abgestellt werden, weil davon gemäß § 102 Abs. 3 und 6 des Entwurfs auch die Fernabstimmung und die Abstimmung per Brief umfasst sind. Von einer „Teilnahme“ kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn der betreffende Aktionär auch tatsächlich seine Stimme abgeben konnte. War es ihm hingegen etwa bei einer Fernabstimmung via Internet gar nicht möglich, die Website der Gesellschaft zu erreichen, so liegt ein Fall der (ebenfalls entsprechend umformulierten) Z 2 vor, weil er dann (zumindest in Bezug auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt) zu Unrecht nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen wurde. Ein Widerspruchserfordernis besteht in einem solchen Fall nicht; ob der Aktionär aufgrund einer solchen Störung der Kommunikation auch materiell zur Anfechtung berechtigt ist, richtet sich freilich nach § 102 Abs. 5 zweiter Satz des Entwurfs, der ein die Gesellschaft treffendes Verschulden voraussetzt.

Bei der Fernabstimmung ist jedoch auch noch eine weitere Konstellation denkbar: Der Aktionär konnte seine Stimme zwar abgeben und hat dadurch an der Hauptversammlung teilgenommen, hatte aber – gesetzwidriger Weise, s. § 126 Abs. 1 letzter Satz (bzw. § 127 Abs. 1 dritter Satz für die Abstimmung per Brief) – keine Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs: In diesem Fall kann ebenfalls kein Widerspruchserfordernis bestehen, was die neue Z 1a zum Ausdruck bringt. Die Regelung soll deshalb in Z 1a erfolgen, weil es sich logisch um einen „zwischen“ Z 1 und Z 2 gelagerten Fall handelt (zwar Teilnahme an der Hauptversammlung, aber keine Widerspruchsmöglichkeit).

Der Gesellschaft stehen allerdings mehrere Varianten offen, wie sie sich gesetzeskonform verhalten und dadurch eine Anwendbarkeit der Z 1a vermeiden kann: So kann sie bei der Fernabstimmung gleichzeitig mit der Stimmabgabe die Erklärung des Widerspruchs ermöglichen (z.B. durch ein entsprechendes Auswahlfeld auf der Abstimmungswebsite, s. dazu auch § 126 Abs. 2 des Ministerialentwurfs). Bei einer mit einer Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2) kombinierten Fernabstimmung hat der Aktionär ebenfalls die Möglichkeit, rechtzeitig – dh. noch während der Hauptversammlung – einen Widerspruch zur Niederschrift zu erklären, indem er sich vom Vorsitzenden das Wort erteilen lässt. Dasselbe gilt, wenn der Aktionär bereits vor der Hauptversammlung an der Fernabstimmung teilgenommen hat und dann trotzdem physisch in der Präsenzversammlung bzw. in einer Satellitenversammlung anwesend (oder vertreten) war. Schließlich kann die Gesellschaft den Aktionären die nachträgliche Erklärung eines Widerspruchs ermöglichen, wobei sie allerdings keine sachlich nicht gerechtfertigten Anforderungen aufstellen darf, sondern grundsätzlich denselben Kommunikationsweg anbieten muss wie für die Stimmabgabe.

Zu Z 55 (§ 197):

Auch hier wird die Wortfolge „in den Bekanntmachungsblättern“ durch einen Verweis auf § 18 ersetzt.

Zu Z 56 (§ 199):

Die Nichtigkeitsgründe betreffend die nicht gehörige Einberufung werden an die neue Anordnung der Bestimmungen angepasst.

Zu Z 57 (§ 200):

Abs. 1:

Hier erfolgt eine Zitatanpassung.

Abs. 3:

Nach dem Vorbild des § 242 Abs. 2 Satz 4 dAktG soll auch im österreichischem Aktienrecht eine Nichtigkeit wegen Mängeln der individuellen Einberufung nach § 107 Abs. 2 zweiter und dritter Satz (eingeschriebener Brief oder E-Mail) dadurch geheilt werden können, dass der übergangene Aktionär den gefassten Beschluss genehmigt.

Zu Z 58 (§ 206):

Siehe die Erläuterungen zu § 43.

Zu Z 59 bis 63 (§§ 208, 211, 220a bis 220c):

Es handelt sich um Zitat- und Formulierungsanpassungen.

In § 211 Abs. 2 ist eine Umstellung des bisherigen Verweises auf § 125 Abs. 5 nicht erforderlich, weil sich nunmehr aus dem vorgeschlagenen § 108 Abs. 3 bis 5 allgemein ergibt, dass Jahresabschluss und Lagebericht aufzulegen etc. sind.

Zu Z 64 (§ 221):

Die Bestimmung soll sprachlich an § 149 Abs. 2 angeglichen werden; s. dazu auch Erläuterungen zu § 106 Z 3.

Zu Z 65 (§ 221a):

Abs. 1:

Siehe die Erläuterungen zu § 58.

Abs. 2:

Die bisherige Regelung über die Auflage der Verschmelzungsunterlagen betreffend die Sitzverlegung wird durch die Anordnung ersetzt, dass diese Unterlagen gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 bereit zu stellen sind. Der Verweis betrifft freilich nur Art und Umfang der Bereitstellung der Unterlagen, nicht jedoch die weiterhin in Abs. 2 vorgesehene (längere) Frist.

Abs. 4:

Da sich die Verpflichtung zur kostenlosen Übersendung von Kopien – die sich durch das Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Gesellschaftswebsite substituieren lässt – bereits aus § 108 Abs. 5 ergibt, auf den in Abs. 2 verwiesen wird, kann Abs. 4 entfallen.

Abs. 6:

Es handelt sich lediglich um eine Zitatanpassung.

Zu Z 66 und 67 (§§ 224 und 225c):

Siehe die Erläuterungen zu § 43.

Zu Z 68 (§ 225e):

Die ansonsten im AktG vorgenommene Ersetzung der Formulierung „Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern“ durch einen Verweis auf § 18 passt für § 225e Abs. 2 nicht, weil hier zum einen das Gericht eine Bekanntmachung vorzunehmen hat und zum anderen auf die Bekanntmachungsblätter aller beteiligten Gesellschaften abgestellt wird. Um dennoch den inhaltlichen Konnex mit § 18 deutlich zu machen, soll ein entsprechendes Klammerzitat eingefügt werden.

Zu Z 69 und 71 (§§ 225g und 225m):

Auch hier handelt es sich um Zitatanpassungen.

Zu Z 70 (§ 225k):

Ähnlich wie in § 225e Abs. 2 kann auch § 225k Abs. 1 nur um ein Klammerzitat von § 18 ergänzt werden, weil weiterhin zum Ausdruck kommen muss, dass der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft die (dh. alle) Bekanntmachungsblätter aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften verwenden muss.

Zu Z 72 (§ 228):

Wie im gesamten AktG soll auch in § 228 Abs. 2 der Begriff „Bekanntmachungsblätter“ durch einen Verweis auf § 18 ersetzt werden. Der damit verbundene Entfall der Erwähnung der (Bekanntmachungsblätter der) übertragenden Gesellschaft führt zu keiner Änderung der Rechtslage, weil sich bereits aus dem ersten Satz des Abs. 2 zweifelsfrei ergibt, dass die Adressaten der Aufforderung die Aktionäre (und Gläubiger) der übertragenden Gesellschaft sind.

Zu Z 73 (§ 231):

Siehe die Erläuterungen zu § 43.

Zu Z 74 (§ 244)

Die neue Formulierung des Abs. 2 lehnt sich an § 153 Abs. 4 zweiter Satz an; zugleich schließt sie an § 108 Abs. 3 Z 4 in der vorgeschlagenen Fassung an. Anders als bisher wird die Information der Aktionäre nicht mehr mit der Einberufung verknüpft, da diese zeitlich vorverlegt wird, sondern sie folgt nunmehr dem allgemeinen Regime für die Bereitstellung von Informationen gemäß § 108 Abs. 3 bis 5.

Auch in Abs. 3 wird eine Anpassung an den neuen Bekanntmachungsmechanismus des § 108 des Entwurfs vorgenommen; siehe dazu im Übrigen die Erläuterungen zu § 159.

Zu Z 75 (Überschrift zu § 249):

Siehe die Erläuterungen zu § 42.

Zu Z 76 (§ 251):

Der Begriff „Bekanntmachungsblätter“ soll auch hier durch einen Verweis auf § 18 ersetzt werden.

Zu Z 77 (§ 258):

Hier kommt es einerseits zu einer Anpassung der Zitate in Bezug auf schon bisher mit Zwangsstrafe bewehrte Regelungen, andererseits werden durch das AktRÄG 2009 eingeführte Verpflichtungen der Liste hinzugefügt (§ 105 Abs. 2: Mitwirkungspflicht des Vorstands an der Einberufung einer Hauptversammlung durch andere Personen; § 110 Abs. 1: Zugänglichmachen von Beschlussvorschlägen von Aktionären; § 128 Abs. 2: Zugänglichmachen der gefassten Beschlüsse).

Zu Z 78 und 79 (Überschriften vor §§ 259, 260):

Siehe die Erläuterungen zu § 62.

Zu Z 80 und 81 (Überschriften vor § 262):

Der Erste Abschnitt des Fünfzehnten Teils soll eine eigene Überschrift erhalten. Da dieser Abschnitt durch die ebenfalls vorgeschlagene Aufhebung von § 265 nur aus § 262 bestehen wird, soll diese Überschrift „Inkrafttreten“ lauten.

Zu Z 82 (§ 262):

Abs. 15:

Da die Aktionärsrechte-Richtlinie bis spätestens 3. August 2009 umgesetzt werden muss (s. Art. 15), sollen durch das AktRÄG 2009 geänderten Bestimmungen mit 1. August 2009 in Kraft treten.

Abs. 16:

Die Bestimmungen des AktRÄG 2009 über die Einberufung, die Vorbereitung, die Durchführung und die Rechtsfolgen der Hauptversammlung bilden ein Gesamtkonzept mit einem zeitlich vorgegebenen Rahmen, der mit der Einberufung der Hauptversammlung beginnt. Ein Wechsel dieses Konzepts mit dem Tag des Inkrafttretens des AktRÄG 2009 würde zu keiner stimmigen Lösung führen, sodass für vor dem Inkrafttreten einberufene Hauptversammlungen das bisherige Regime weiter gelten soll; dies gilt auch für Bestimmungen, die durch das AktRÄG 2009 aufgehoben werden.

Abs. 17:

Regelungen in der Satzung einer Gesellschaft, die mit zwingenden Vorschriften des AktG in der durch das AktRÄG 2009 geänderten Fassung nicht vereinbar sind – was bei einer börsenotierten Gesellschaft vor allem in Bezug auf Satzungsbestimmungen betreffend die Hinterlegung der Aktien als Teilnahmevoraussetzung an der Hauptversammlung denkbar ist – sind ab dem Inkrafttreten des AktRÄG 2009 nichtig (s. E. Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 16 Rz 17).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings auf § 145 Abs. 1 zweiter Satz, der es Gesellschaften schon bisher ermöglichte, die Befugnis zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, durch Hauptversammlungsbeschluss dem Aufsichtsrat zu übertragen. Da die Anpassung der Satzung an Gesetzesänderungen als eine bloße Änderung der Fassung der Satzung angesehen wird und auch eine generelle Ermächtigung zu jeglichen Fassungskorrekturen möglich ist (s. E. Gruber aaO § 145 Rz 58 und 62), können gesetzwidrig gewordene Satzungsbestimmungen in Gesellschaften, die ihren Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt haben, auch außerhalb einer Hauptversammlung aus der Satzung eliminiert werden. Dadurch verfügen diese Gesellschaften im Zeitpunkt der Einberufung der ersten Hauptversammlung nach Inkrafttreten des AktRÄG 2009 bereits über eine „bereinigte“ Satzung.

Um diese Möglichkeit auch all jenen Gesellschaften zu eröffnen, die ihren Aufsichtsrat bislang nicht zu Fassungsänderungen der Satzung ermächtigt haben, wird diese Ermächtigung für ein Jahr ab Inkrafttreten des AktRÄG 2009 gesetzlich substituiert, allerdings nur in Bezug auf Änderungen der Satzungen zur Anpassung an dieses Gesetz.

Abs. 18:

Hier wird normiert, dass Satzungsänderungen zur Anpassung an das AktRÄG 2009 bereits vor dessen Inkrafttreten (beschlossen und) zum Firmenbuch eingereicht werden können, aber aufschiebend befristet formuliert sein müssen (Wirksamwerden frühestens mit 1. August 2009).

Abs. 19:

Nach der dispositiven Gesetzeslage sind Depotbestätigungen über ein besonderes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute zu übermitteln. Für eine Übergangszeit bis Ende 2012 soll es den Gesellschaften aber auch ohne Satzungsregelung möglich sein, in der Einberufung festzulegen, dass Depotbestätigungen auch per Telefax übermittelt werden können. Dies gilt kraft des Verweises auf § 10a Abs. 3 in § 114 Abs. 1 vierter Satz auch für Erklärungen der Depotbanken über die Erteilung der Vollmacht.

Zu Z 83 (Entfall der Überschrift nach § 262):

Bei der Aufhebung der §§ 263 und 264 durch das 1. Euro-Umstellungsgesetz – Bund (BGBl. I Nr. 98/2001) wurde versehentlich verabsäumt, auch die dazu gehörende Überschrift aufzuheben, was nunmehr nachgeholt werden soll.

Zu Z 84 (Aufhebung der §§ 265, 267, 269, 270 und 272):

Alle Bestimmungen, deren Aufhebung nunmehr vorgeschlagen wird, sind obsolet:

§ 265, der die Auflösung der am 1. Jänner 1966 bestehenden Kommanditgesellschaften auf Aktien mit 31. Dezember 1966 vorsieht, hat keinen Anwendungsbereich mehr, weil die Rechtsfolge der Auflösung dieser Gesellschaften – an der auch die nunmehrige Aufhebung der Regelung selbstverständlich nichts ändert – längst eingetreten ist.

Auch § 267 ist obsolet, weil er sich noch auf § 254 in der Fassung vor dem EU-GesRÄG 1996, BGBl Nr. 304/1996, bezieht (Erfordernis der „Zulassung ausländischer Aktiengesellschaften“ durch das „nach dem Gegenstand des Unternehmens zuständige Bundesministerium“).

§ 269 über die Möglichkeit der nochmaligen Verlängerung bereits zweimal verlängerter Fristen (in Bezug auf Hauptversammlungen, Jahresabschlüsse, Gewinnverwendungsbeschlüsse und Geschäftsberichte [nunmehr: Lageberichte]) verweist auf § 104 Abs. 3; dieser wurde bereits mit BGBl. Nr. 371/1982 aufgehoben.

Die Anordnung in § 270, wonach „in anderen Rechtsvorschriften … enthaltene, für Aktiengesellschaften geltende Bestimmungen“ durch das AktG „nicht berührt“ werden (was „insbesondere“ für einige ausdrücklich angeführte Gesetze gelten soll, die allerdings zum Teil ihrerseits nicht mehr in Kraft stehen), ist insofern entbehrlich, als die Anwendung der allgemeinen Interpretationsmethoden (vor allem die lex specialis-Regel) zu demselben Ergebnis führt.

Auch die in § 272 Z 1 bis 12 angeführten Rechtsvorschriften sind bereits mit 1. Jänner 1966 außer Kraft getreten; die Aufhebung der dies anordnenden Bestimmung dient der Rechtsbereinigung.

Zu Art. 2 (Änderung des SE-Gesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§§ 7 und 8):

Hier finden sich durch die Änderungen im AktG notwendig gewordene Zitatanpassungen.

Zu Z 3 (§ 9):

Abs. 1:

Wie im AktG (s. die Erläuterungen zu § 33) soll auch im SEG die Formulierung „in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft“ durch einen Verweis auf § 18 AktG ersetzt.

Abs. 2 und 3:

Siehe die Erläuterungen zu § 221a Abs. 2 und 4 AktG, die – allerdings unter Einbeziehung der Gläubiger der Gesellschaft – auch für die Auflage der Unterlagen betreffend die Sitzverlegung einer SE gelten.

Zu Z 4 (§ 13):

Da es sich hier um eine Bekanntmachungspflicht des Gerichts handelt, kann – ähnlich wie in § 225e Abs. 2 AktG – der Verweis auf § 18 AktG nur in Form eines Klammerzitats erfolgen.

Zu Z 5 (§ 31):

Zur vorgeschlagenen Änderung siehe die Erläuterungen zu § 9; in § 31 ist eine Information der Gläubiger jedoch nicht vorgesehen.

Zu Z 6 (§§ 37 und 40):

Die Verweise auf die zustimmungspflichtigen Geschäfte nach § 95 Abs. 5 AktG (s. auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung) sind entsprechend anzupassen, wodurch auch Satzungsänderungen erforderlich werden.

Dies gilt auch für die SE mit monistischem System: Zwar kommt die Befugnis zur Einberufung der Hauptversammlung hier an sich dem Verwaltungsrat zu (s. Zollner in Kalss/Hügel, Europäische Aktiengesellschaft § 62 SEG Rz 5), der sich nicht selbst die Zustimmung zu bestimmten Modalitäten der Einberufung erteilen kann (zulässige Formen der elektronischen Teilnahme und Übertragung der Hauptversammlung, s. § 95 Abs. 5 Z 14 AktG in Verbindung mit § 102 Abs. 3 und 4 AktG), doch ist es möglich, das Einberufungsrecht (auch) den geschäftsführenden Direktoren einzuräumen (s. Zollner aaO Rz 6). Es scheint somit nicht ausgeschlossen, dass die Satzung die geschäftsführenden Direktoren auch zu Maßnahmen im Sinn des § 95 Abs. 5 Z 14 AktG ermächtigt, die in diesem Fall allerdings die Zustimmung des Verwaltungsrats benötigen.

Zur Übergangsbestimmung siehe die Erläuterungen zu § 67.

Zu Z 7 (§ 41):

Abs. 1:

Die bisherige Aufzählung der von den geschäftsführenden Direktoren aufzustellenden Unterlagen soll durch einen Verweis auf die entsprechenden Regelungen im UGB (§§ 222 Abs. 1, 244 Abs. 1) ersetzt werden. Außerdem soll in einem neuen zweiten Satz – ähnlich wie im vorgeschlagenen § 96 Abs. 1 AktG – auch die (bedingte) Verpflichtung zur Vorlage eines Vorschlags für die Gewinnverwendung bereits hier geregelt werden, zumal § 42 aufgehoben werden soll.

Abs. 2:

Da nunmehr auch der Vorschlag für die Gewinnverwendung bereits in Abs. 1 genannt wird, kann – statt der bisherigen nochmaligen Aufzählung – für die Prüf-, Erklärungs- und Berichtspflicht des Verwaltungsrats auf die „Unterlagen gemäß Abs. 1“ verwiesen werden.

Abs. 5:

Der bisherige zweite Satz kann entfallen, weil die bisher sinngemäß anzuwendenden Abs. 4 bis 6 des § 125 AktG in den – gemäß Art. 53 SE-VO geltenden – allgemeinen Regelungen über die Hauptversammlung aufgehen (z.B. die bisher in § 125 Abs. 5 AktG normierte Auflagepflicht für die  Unterlagen im vorgeschlagenen § 108 Abs. 3 Z 2 AktG).

Zu Z 8 (Entfall von § 42):

Als Folge der vorgeschlagenen Streichung der §§ 126 und 127 AktG kann (und muss) auch der die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen anordnende § 42 entfallen: Die – abweichend von der allgemeinen Regel des § 38 Abs. 3 nicht den Verwaltungsrat, sondern die geschäftsführenden Direktoren treffende – Pflicht zur Vorlage des Vorschlags für die Gewinnverwendung (bisher § 126 AktG) ergibt sich nunmehr aus dem vorgeschlagenen zweiten Satz von § 41 Abs. 1; die entsprechende Verpflichtung in Bezug auf den (Konzern-) Lagebericht war schon bisher in dieser Bestimmung geregelt. Auch der in der SE mit monistischem System bislang nur über den Verweis auf § 127 AktG aufzustellende Corporate Governance-Bericht wird durch die nunmehr in § 41 Abs. 1 erster Satz gewählte Verweistechnik mitumfasst (s. § 222 Abs. 1 UGB).

Die übrigen Inhalte der §§ 126 und 127 AktG sollen in allgemeinen Bestimmungen für die Hauptversammlung aufgehen, die – wie bereits in den Erläuterungen zu § 41 Abs. 5 ausgeführt – wegen Art. 53 SE-VO ohne Weiteres anzuwenden sind.

Zu Z 9 (§ 46):

Der Verweis auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des AktG betreffend die Aufsichtsratswahl ist anzupassen.

Zu Z 10 und 11 (§ 62):

Durch § 62 Abs. 1 soll von der Ermächtigung in Art. 55 Abs. 1 SE-VO Gebrauch gemacht werden, wonach die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die „Einberufung der Hauptversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung“ unter denselben Voraussetzungen, wie sie für nationale Aktiengesellschaften gelten, einen niedrigeren Prozentsatz als 10% des gezeichneten Kapitals vorsehen können. Dies ergab sich schon bisher aus dem Verweis auf § 106 Abs. 2 bis 5 AktG, soll nunmehr aber deutlicher zum Ausdruck kommen.

Abs. 2 adaptiert den vorgeschlagenen § 104 AktG für die SE.

Zu Z 12 (§ 65):

Zu dieser Bestimmung sei auf die Erläuterungen zu § 258 AktG verwiesen.

Zu Z 13 (§ 67):

Grundsätzlich sollen die neuen Regelungen im SEG – ebenso wie die Neuerungen im AktG (s. die Erläuterungen zu § 262) – mit 1. August 2009 in Kraft treten und auf ab diesem Zeitpunkt einberufene Hauptversammlungen anzuwenden sein. Für die vor dem 1. August einberufenen Hauptversammlungen gelten die bisherigen Bestimmungen weiter; siehe dazu die Erläuterungen zu § 262 Abs. 16 AktG.

Soweit die Gesetzesänderungen eine Anpassung der Satzung erforderlich machen (§§ 37, 40 Abs. 2: Erweiterung des Katalogs der zustimmungspflichtigen Geschäfte nach § 95 Abs. 5 AktG um die neue Z 14), soll den Gesellschaften bis zur ersten Satzungsänderung (durch die eine derartige Ermächtigung erst erfolgen könnte), längstens aber bis Ende 2012 Zeit gegeben werden.

Zu Art. 3 (Änderung des UGB):

Zu Z 1 (§ 229):

Die Bestimmung des bisherigen § 130 AktG wird – inhaltlich unverändert – dem § 229 UGB angefügt.

Zu Z 2 (§ 243b):

Durch die neue Z 2 müssen börsenotierte Aktiengesellschaften im Corporate Governance-Bericht in Zukunft angeben, welche Maßnahmen sie zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellungen (§ 80 AktG) der Gesellschaft gesetzt haben. Von dieser Angabepflicht umfasst sind auch sämtliche Maßnahmen, die zum Aufstieg von Frauen in Führungspositionen gesetzt wurden oder die den Zugang von Frauen zu Führungspositionen verbessert haben. Sollten keine entsprechenden Maßnahmen gesetzt worden sein, ist auch dies anzuführen.

Zu Z 3 (§ 244):

Mit der Ergänzung des zweiten Satzes wird nun eine bisher durch Analogieschluss (s. § 222 Abs. 1 letzter Satz) gefüllte Lücke geschlossen.

Zu Z 4 (§ 275):

Art. 23 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-Richtlinie 2006/43/EG lautet wie folgt: „Wird ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft durch einen anderen Abschlussprüfer oder eine andere Prüfungsgesellschaft ersetzt, gewährt dieser Abschlussprüfer bzw. diese Prüfungsgesellschaft dem neuen Abschlussprüfer bzw. der neuen Prüfungsgesellschaft Zugang zu allen relevanten Informationen über das geprüfte Unternehmen.“

Mit dem Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 70/2008, wurde diese Bestimmung durch einen neuen letzten Satz in § 275 Abs. 1 UGB umgesetzt. Danach besteht keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber einem nach § 270 Abs. 3 oder 4 vom Gericht bestellten Abschlussprüfer oder einem Abschlussprüfer, der infolge Kündigung des Prüfungsvertrags gemäß § 270 Abs. 6 gewählt wurde. Diese Regelung, die eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nur für den unterjährig neu bestellten Abschlussprüfer vorsieht, stützte sich auf den Begriff „ersetzt“ (in der englischen Fassung „replaced“) und erfasste nicht jeden anderen nachfolgenden Abschlussprüfer, der nach Ablauf eines Prüfungsmandats neu gewählt und bestellt wird. Nach Auskunft der Europäischen Kommission sei dieser Absatz aber in einem weiteren Sinn zu verstehen und werde auch von anderen Mitgliedstaaten in diesem Verständnis umgesetzt. Diese Auslegung hat offenbar auch der deutsche Gesetzgeber dem § 320 dHGB in der Fassung des Bilanzrechts­modernisierungsgesetzes zugrunde gelegt. Der neue Abs. 4 in § 320 dHGB lautet: „Der bisherige Abschlussprüfer hat den neuen Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.“ Diese Formulierung unterscheidet sich von der österreichischen Regelung auch dadurch, dass dem neuen Abschlussprüfer ein Informationsanspruch zusteht. Dieser ist allerdings gemäß Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie auf das Gewähren des Zugangs zu allen relevanten Informationen beschränkt und erfordert keinen Bericht. Der nun vorgeschlagene Text orientiert sich enger als der geltende letzte Satz des § 275 Abs. 1 an der Richtlinie, greift aber insofern die Formulierung der deutschen Regelung auf, als ein schriftliches Verlangen an den bisherigen Prüfer zu richten ist.

Zu Z 5 (§ 906):

Das Fehlen einer Bescheinigung im Sinn des § 15 A-QSG stellt gemäß § 271 Abs. 2 Z 3 einen Ausschlussgrund für Abschlussprüfer dar. § 271 Abs. 4 regelt Gleichlautendes für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Um die terminologische Unterscheidung zwischen Abschlussprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch in den Übergangsbestimmungen zu erfassen, werden nun auch letztere ausdrücklich einbezogen.

Weiters wird klargestellt, dass für jene Prüfer, die einem sechsjährigen Qualitätsprüfungsverfahren unterliegen (§ 4 Abs. 2 A-QSG), das Fehlen der Bescheinigung erst ab der Prüfung des Geschäftsjahres 2012 einen Ausschlussgrund darstellt. Dies gilt auch dann, wenn solche Prüfer erstmals ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen (§ 4 Abs. 1 Z 1 A-QSG) prüfen. Entsprechende Bestimmungen finden sich für Bankprüfer in §§ 62 Z 16 und 103e Z 15a BWG, sodass insofern der Gleichklang mit diesen Bestimmungen erhalten bleibt.

Im Übrigen sind die in Abs. 18 siebenter Satz genannten Bestimmungen ab dem Geschäftsjahr 2009 anzuwenden, hierunter auch die §§ 271a und 275. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die in § 221 Abs. 4 enthaltene Regelung für das Eintreten der Rechtsfolgen der Größenmerkmale auch in Bezug auf die Einstufung als „sehr große“ (§ 271a Abs. 1 zweiter Fall) und „sehr große bzw. übergroße“ Gesellschaft (§ 275 Abs. 2 vierter Satz vorletzter und letzter Fall) heranzuziehen ist.

Zu Art. 4 (Änderung des UmwG):

Zu Z 1 (§ 2):

Es handelt sich um Zitatanpassungen.

Zu Z 2 (§ 3):

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 72/2007, wurde § 2 Abs. 1 Umwandlungsgesetz dahingehend geändert, dass eine Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter („verschmelzende Umwandlung“) nicht mehr möglich ist, wenn es sich beim Hauptgesellschafter um eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine andere Kapitalgesellschaft im Sinn des § 1 Abs. 2 EU-Verschmelzungsgesetz mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Sinn des § 1 Abs. 3 EU-Verschmelzungsgesetz handelt. Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Verschmelzung durch Aufnahme ist seither ausdrücklich nur mehr für die übertragende Gesellschaft geboten (s. § 2 Abs. 3 UmwG). Diese Änderung wurde in § 3 UmwG bislang nicht nachvollzogen. Das soll nunmehr nachgeholt werden, wobei am bisherigen System einer gemeinsamen Anmeldung des Vorstands der umzuwandelnden Gesellschaft und des Hauptgesellschafters festgehalten wird.

In § 3 Abs. 1 Z 7 soll die vom Hauptgesellschafter geforderte Erklärung über das Unterbleiben von bzw. den Verzicht auf Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen hinsichtlich des Umwandlungsbeschlusses beseitigt werden.

Zu Z 3 (§ 6):

Hier findet sich die Regelung des Inkrafttretens.

Zu Art. 5 (Änderung des SpaltG):

Zu Z 1 bis 4 (§§ 3 bis 6):

Hier werden lediglich Zitatanpassungen vorgenommen.

Zu Z 5 (§ 7):

Abs. 2:

Siehe die Erläuterungen zu § 221a Abs. 2 und 4 AktG.

Abs. 5:

Die Verpflichtung zur kostenlosen Übersendung von Kopien der Spaltungsunterlagen an Gläubiger und Betriebsrat muss beibehalten werden, während sich die Pflicht in Bezug auf Aktionäre aus dem Verweis in Abs. 2 auf § 108 Abs. 5 ergibt. Siehe dazu auch die Erläuterungen zum Entfall von § 221a Abs. 4 AktG.

Zu Z 6 (§ 8):

Abs. 2:

Die Bestimmung soll sprachlich an § 149 Abs. 2 AktG angeglichen werden. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 106 Z 3 AktG.

Abs. 3:

Durch das Handelsrechts-ÄnderungsG (HaRÄG), BGBl. I Nr. 120/2005, wurde das Handelsgesetzbuch (HGB) bekanntlich in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt. Dabei entschied sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine gesonderte Umstellung jedes einzelnen HGB-Zitats in anderen Rechtsvorschriften des Bundes; stattdessen ordnete er in Art. XXX Abs. 2 an, dass Verweisungen in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen, die durch das HaRÄG geändert oder aufgehoben werden, ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen des HaRÄG einschließlich der Übergangsvorschriften enthalten.

Aufgrund dieser Regelungstechnik ist davon auszugehen, dass sämtliche im Bundesrecht enthaltenen Verweisungen auf das HGB durch das Inkrafttreten des HaRÄG „automatisch“ auf das UGB berichtigt wurden. Allerdings wurden mit dem HaRÄG auch zahlreiche in diversen unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Gesetzen enthaltene Zitate ausdrücklich von „HGB“ auf „UGB“ umgestellt, so etwa in diversen Bestimmungen des SpaltG (s. Art. X des HaRÄG). Aufgrund eines Redaktionsversehens unterblieb dabei jedoch eine gesonderte Anpassung von § 8 Abs. 3 Z 2.

Um daraus resultierende Unklarheiten (s. etwa den unterschiedlichen Umgang mit nicht eigens angepassten HGB-Zitaten in diversen Gesetzesausgaben) zu beseitigen, soll nunmehr auch die Verweisung in § 8 Abs. 3 Z 2 SpaltG ausdrücklich auf das UGB geändert werden; dasselbe gilt für einige Verweise im GesAusG und im ÜbG. Eine Legisvakanz ist bei diesen lediglich klarstellenden Änderungen nicht erforderlich.

Zu Z 7 (§ 19):

Hier ist das Inkrafttreten geregelt.

Zu Art. 6 (Änderung des KapBG):

Zu Z 1 (§ 2):

Es handelt sich lediglich um Zitatanpassungen; siehe auch die Erläuterungen zu § 8 Abs. 3 SpaltG.

Zu Z 2 (§ 8):

Auch das KapBG soll eine eigene Inkrafttretensbestimmung erhalten.

Zu Art. 7 (Änderung des GesAusG):

Zu Z 1 (§§ 1 und 2):

Siehe die Erläuterungen zu § 8 Abs. 3 SpaltG, wobei im Fall des GesAusG – das als Art. 6 des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006 (ÜbRÄG 2006), BGBl. I Nr. 75/2006, zwar nach dem HaRÄG erlassen wurde, aber noch vor diesem in Kraft trat – eine ausdrückliche Anpassung der Verweisungen zunächst noch nicht möglich war.

Zu Z 2 (§ 3):

Abs. 1, 3 und 8:

Es handelt sich um Zitatanpassungen.

Abs. 5:

Wie in § 221a Abs. 2 AktG (s. die Erläuterungen zu dieser Bestimmung) soll auch für die Auflegung der Unterlagen betreffend den Gesellschafterausschluss auf § 108 Abs. 3 bis 5 AktG verwiesen werden.

Entfall von Abs. 6:

Siehe die Erläuterungen zum Entfall von § 221a Abs. 4.

Zu Z 3 (§ 7):

§ 7 GesAusG soll nach einem erfolgreichen Übernahmeangebot einen erleichterten Gesellschafterausschluss ermöglichen, wenn die den Ausschluss beschließende Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist stattfindet. Es wäre daher kontraproduktiv, vom Hauptgesellschafter – der zugleich der erfolgreiche Bieter ist – zu verlangen, dass er für ein Begehren auf Einberufung einer Hauptversammlung seit mindestens drei Monaten Aktionär gewesen sein muss, wie dies für sonstige Aktionäre der Fall ist (s. den vorgeschlagenen § 105 Abs. 3 dritter Satz AktG).

Zu Z 4 (§ 9):

Hier ist das Inkrafttreten geregelt.

Zu Art. 8 (Änderung des ÜbG):

Zu Z 1 (§§ 1 und 16):

Siehe die Erläuterungen zu § 8 Abs. 3 SpaltG.

Zu Z 2 (§§ 24 und 26a):

Hier werden Verweise angepasst.

Zu Z 3 (§ 27a):

Abgesehen von einer Formulierungsanpassung ist der zweite Satz zu ändern: Der erfolgreiche Bieter muss – sofern die Gesellschaft in ihrer Satzung die Anwendbarkeit von § 27a Abs. 3 bis 6 vorgesehen hat – weiterhin das Recht haben, innerhalb von zwei Wochen eine Hauptversammlung einzuberufen, in der bestimmte Übernahmehindernisse durchbrochen werden (s. Art. 11 Abs. 4 der Übernahme-RL 2004/25/EG). Für diesen Fall gilt daher von Gesetzes wegen eine Einberufungsfrist von zumindest 14 Tagen.

Zu Z 4 (§ 37):

In dieser Bestimmung wird das Inkrafttreten geregelt.

Zu Art. 9 (Änderung des GenRevG):

Zu Z 1 (§ 4):

Das GenRevG orientiert sich im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung am Kapitalgesellschaftsrecht; mittelgroße und große Genossenschaften werden grundsätzlich wie mittelgroße und große Gesellschaften mit beschränkter Haftung behandelt.

An diesem Grundsatz, der auch der Chancengleichheit für größenmäßig vergleichbare Unternehmen dient, ist weiterhin festzuhalten. Bei einer genaueren Analyse der Bestimmungen betreffend die Information der Mitglieder über die Ergebnisse der Abschlussprüfung (bzw. Revision) zeigt sich jedoch, dass das GenRevG weit über den kapitalgesellschaftlichen Standard hinausgeht: Bei Kapitalgesellschaften ist der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers (zunächst) nicht an die Gesellschafterversammlung gerichtet, da auch im Falle einer Bestandsgefährdung oder wesentlichen Entwicklungsbeeinträchtigung (s. § 273 Abs 2 UGB) nur die gesetzlichen Vertreter (Vorstand bzw. Geschäftsführer) sowie der Aufsichtsrat unverzüglich einen Bericht erhalten (s. § 273 Abs. 4 UGB). Demgegenüber verlangt das GenRevG stets auch eine umfassende Information der Mitglieder: So hat der Revisor gemäß § 5 Abs.  2 immer eine zur Information der Mitglieder geeignete Kurzfassung des Revisionsberichts zu erstatten, in die neben allen Mängeln von Belang auch allfällige „Feststellungen gemäß § 4 Abs. 3“ (betreffend eine Bestandsgefährdung oder eine wesentliche Entwicklungsbeeinträchtigung) aufzunehmen sind.

Diese weitergehende Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern erscheint in Anbetracht des Charakters der Genossenschaft als Selbsthilfeeinrichtung und der Nachschusspflicht im Falle einer Insolvenz (§ 76 GenG) grundsätzlich auch gerechtfertigt. Ebenso soll weiterhin an der Verpflichtung des Vorstands der geprüften Genossenschaft festgehalten werden, im Fall einer Bestandsgefährdung (soweit diese nicht ausschließlich ein verbundenes Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 betrifft) unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen (s. § 4 Abs. 3 vierter Satz). Als zu weitgehend ist jedoch die derzeitige Regelung anzusehen, die vom Vorstand der Genossenschaft auch im Fall einer „wesentlichen Entwicklungsbeeinträchtigung“ die sofortige Einberufung einer Generalversammlung verlangt, da dieser Tatbestand nach der herrschender Ansicht bereits durch die Feststellung von Umständen erfüllt ist, die einen bisherigen positiven Trend unterbrechen oder ungünstig beeinflussen (s. Perkounigg/Herbolzheimer/Laner in Dellinger, Genossenschaftsgesetz, § 4 GenRevG Rz 19). Dies wäre etwa auch dann der Fall, wenn es in der gesamten Branche, in der die Genossenschaft tätig ist, oder überhaupt in der Gesamtwirtschaft zu einem deutlichen Abschwung gekommen ist. In einer solchen angespannten, aber noch nicht existenzbedrohenden Lage der Genossenschaft erscheint die unbedingte Pflicht zur unverzüglichen Abhaltung einer Generalversammlung nicht angezeigt und kann sogar kontraproduktiv sein, weil sie möglicherweise zu einem nicht gerechtfertigten Vertrauensverlust bei den Mitgliedern – die ja zugleich die Kunden bzw. Lieferanten der Genossenschaft sind – führt. Schließlich ist die Einberufung einer zusätzlichen Generalversammlung auch mit einem nicht unbedeutenden finanziellen Aufwand für die Genossenschaft verbunden, der in wirtschaftlich ohnehin ungünstigen Zeiten noch stärker spürbar ist.

Es wird daher vorgeschlagen, die Verpflichtung des Vorstands zur unverzüglichen Einberufung einer Generalversammlung in Hinkunft auf Fälle zu beschränken, in denen der Revisor eine Bestandsgefährdung festgestellt hat. Dies ändert freilich nichts an der Verpflichtung des Revisors, auch über eine wesentliche Entwicklungsbeeinträchtigung unverzüglich dem Vorstand (und gegebenenfalls dem Aufsichtsrat) zu berichten und sie in der Kurzfassung für die (nächste reguläre) Generalversammlung gemäß § 5 Abs. 2 darzustellen, sodass die Mitglieder der Genossenschaft spätestens zu diesem Zeitpunkt umfassend informiert werden. Unberührt bleibt auch die allgemeine Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 GenG zur Einberufung einer Generalversammlung, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

In diesem Zusammenhang wird eine weitere Änderung vorgeschlagen: Nach bisherigem Recht war die Generalversammlung im Fall der Feststellung einer Bestandsgefährdung oder einer wesentlichen Entwicklungsbeeinträchtigung „zur Beschlussfassung über die festgestellten Tatsachen“ einzuberufen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Zweck eine Beschlussfassung über Tatsachen haben soll; auch das Unterbleiben eines derartigen Beschlusses hätte keinerlei Rechtsfolgen. Es scheint daher angebracht, die Bestimmung – nach dem Vorbild der aktienrechtlichen Regelung über die Einberufung einer Hauptversammlung bei Verlust des halben Grundkapitals (§ 83 AktG) – dahingehend umzuformulieren, dass der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen und ihr von der Bestandsgefährdung Anzeige zu machen hat.

Zu Z 2 (§ 7):

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 4 Abs. 3: Da der Vorstand in Hinkunft nur dann zur unverzüglichen Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet sein soll, wenn ihm der Revisor von einer Bestandsgefährdung berichtet, soll den Revisor auch nur in diesem Fall die Verpflichtung treffen, sich im Fall der Säumigkeit des Vorstands selbst vom Gericht zur Einberufung der Generalversammlung ermächtigen zu lassen.

Da § 7 nur aus einem Absatz besteht, soll außerdem die Absatzbezeichnung entfallen.

Zu Z 3 (§ 32):

Die Änderungen in GenRevG sollen ebenfalls mit 1. August 2009 in Kraft treten.

Zu Art. 10 (Änderung des ArbVG):

Zu Z 1 (§ 110):

Siehe die Erläuterungen zu § 92 Abs. 4 AktG. Wie bereits dort ausgeführt, soll der bislang geltende zweite Satz von § 110 Abs. 4 durch den bisherigen zweiten Halbsatz von § 92 Abs. 4 zweiter Satz AktG überlagert werden, weil dieser die Ausnahmen vom Teilnahme- und Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsratsausschüssen konkreter regelt.

Eine Übergangsbestimmung ist nicht erforderlich, weil nur die bereits geltende Rechtslage fortgeschrieben wird.

Zu Z 2 (§ 264):

Analog zum neuen § 92 Abs. 4 AktG soll auch der geänderte § 110 Abs. 4 ArbVG mit 1. August 2009 in Kraft treten.

Zu Art. 11 (Änderung des GBG):

Mit der Grundbuchs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 100/2008, wurden in § 27 Abs. 2 GBG als weitere Identifizierungsmerkmale der an einem zu verbüchernden Rechtsgeschäft beteiligten Personen für Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer und für inländische Vereine die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) eingefügt. Die Übergangsbestimmung in § 137 Abs. 4 GBG ordnet dazu an, dass vor dem 1. Jänner 2009 datierte Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, bloß den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen müssen.

Diese Übergangsbestimmung hat jedoch zu Zweifeln darüber geführt, ob auch Angebote für die Bestellung von Hypotheken erfasst sind, die von den Banken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GB-Nov 2008 noch nicht angenommen waren. Um praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, soll mit der vorgeschlagenen Änderung klargestellt werden, dass die in der Übergangsbestimmung angeordnete Erleichterung auch für alle Fälle gilt, bei denen bloß eine der Vertragserklärungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgegeben wurde.

Zu Art. 12 (Schlussbestimmungen):

Zu § 1:

Die Regelung soll klarstellen, dass sich Verweise auf das AktG sowie die anderen durch das AktRÄG 2009 geänderten Gesetze in sonstigen bundesgesetzlichen Vorschriften „automatisch“ auf die neue Rechtslage beziehen.

Zu § 2:

Es handelt sich um den bei EG-rechtlich determinierten Novellierungen üblichen Umsetzungshinweis.


Übersicht über die Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie

Aktionärsrechte-Richtlinie:

Regelung im Aktiengesetz:

Art. 1 (Anwendungsbereich)

§ 3

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Art. 3

Mindestharmonisierungs-Klausel

Art. 4

§ 47a

Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1

§ 107 Abs. 1

Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2

Wahlrecht – nicht umgesetzt

Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3

Wahlrecht – nicht umgesetzt

Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1

§ 107 Abs. 3

Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2

Wahlrecht – nicht umgesetzt

Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3

§ 105 Abs. 6

Art. 5 Abs. 3 lit. a

§ 106 Z 1 bis 3

Art. 5 Abs. 3 lit. b sublit. i

§ 106 Z 5

Art. 5 Abs. 3 lit. b sublit. ii

§ 106 Z 8

Art. 5 Abs. 3 lit. b sublit. iii

§ 106 Z 7

Art. 5 Abs. 3 lit. c

§ 106 Z 6

Art. 5 Abs. 3 lit. d

§ 106 Z 4

Art. 5 Abs. 3 lit. e

§ 106 Z 4

Art. 5 Abs. 4

§ 108 Abs. 4, § 106 Z 9 (zu Art. 5 Abs. 4 lit. b)

Art. 6 Abs. 1 lit. a

§ 109 Abs. 1

Art. 6 Abs. 1 lit. b

§ 110 Abs. 1

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2

Wahlrecht – nicht umgesetzt

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3

§§ 109 Abs. 1, 110 Abs. 1

Art. 6 Abs. 2

§§ 109 Abs. 1, 110 Abs. 1

Art. 6 Abs. 3

Einheitlicher Stichtag für Ergänzung der TO: 21. Tag und 19. Tag bei der ao. HV (§ 109 Abs. 2)

Einheitlicher Stichtag für Beschlussanträge von Aktionären: 7. Werktag (§ 110 Abs. 1)

Art. 6 Abs. 4

§ 109 Abs. 2

Art. 7 Abs. 1

§ 111 Abs. 1

Art. 7 Abs. 2

§ 111 Abs. 1 (10. Tag)

Art. 7 Abs. 3

§ 111 Abs. 1

Art. 7 Abs. 4

§ 111 Abs. 2

Art. 8 Abs. 1 lit. a

§ 102 Abs. 4

Art. 8 Abs. 1 lit. b

§ 102 Abs. 3 Z 2

Art. 8 Abs. 1 lit. c

§ 102 Abs. 3 Z 3, § 126

Art. 8 Abs. 2

§ 102 Abs. 3, § 126

Art. 9 Abs. 1

§ 118 Abs. 1

Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1

§ 118 Abs. 3 Z 1 und 2

Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2

§ 118 Abs. 4

Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1

§ 113 Abs. 1

Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2

§ 113 Abs. 2

Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1

Wahlrecht – nicht umgesetzt

Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2

Wahlrecht – nicht umgesetzt

Art. 10 Abs. 3

Wahlrecht – nicht umgesetzt

Art. 10 Abs. 4 Unterabs. 1

§ 1009 ABGB

Art. 10 Abs. 4 Unterabs. 2

Wahlrecht – nicht umgesetzt

Art. 10 Abs. 5

Nicht explizit geregelt: allgemeine Grundsätze der Vollmacht, Größenschluss aus § 12 Abs. 1

Art. 11 Abs. 1 Satz 1

§ 114 Abs. 1 zweiter Satz

Art. 11 Abs. 1 Satz 2

§ 114 Abs. 2

Art. 11 Abs. 2 Satz 1

§ 114 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

Art. 11 Abs. 2 Satz 2

Wahlrecht – nicht umgesetzt

Art. 11 Abs. 3

§ 114 Abs. 4

Art. 12

§ 102 Abs. 6, § 127

Art. 13 Abs. 1

Begriffsbestimmung

Art. 13 Abs. 2

Keine Publizitätsanforderungen

Art. 13 Abs. 3

Keine formalen Anforderungen

Art. 13 Abs. 4

§ 12 Abs. 1 dritter Satz

Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1

§ 128 Abs. 1

Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2

Wahlrecht – nicht umgesetzt

Art. 14 Abs. 2

§ 128 Abs. 2

Art. 14 Abs. 3

Nicht umzusetzen

Art. 15 bis 17: Schlussbestimmungen

Nicht umzusetzen