Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Entwurf sieht neben etlichen Leistungsverbesserungen für Opfer von Verbrechen und deren Hinterbliebene auch Maßnahmen, die der Verwaltungsvereinfachung bzw. Verfahrensbeschleunigung dienen, vor.

Im Konkreten sollen die bisher normierten Beträge an Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wesentlich erhöht werden. Künftig soll es zudem sowohl bei den schweren Körperverletzungen als auch bei den Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen zwei Leistungskategorien geben, was eine sachgerechtere Entschädigung der Opfer mit unterschiedlich schweren Gesundheitsschädigungen ermöglichen wird. Die Pauschalentschädigung wird künftig mindestens 2 000 € und höchstens 12 000 € betragen. Auch der Höchstbetrag an Ersatz der Bestattungskosten soll auf 3 300 € angehoben werden. Die Antragsfristen beim Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges, der einkommensabhängigen Zusatzleistung und bei der Pflege- und Blindenzulage sollen auf zwei Jahre verlängert und damit an die übrigen Fristen angeglichen werden. Ferner sollen Drittstaatsangehörige auch bei einem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zum Tatzeitpunkt Zugang zur Entschädigung haben, sofern dieser durch einen Menschenhandel bewirkt wurde und ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz (nach dem NAG bzw. ab 1.1.2014 dem Asylgesetz) oder ein daran anschließendes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde. Opfern und Hinterbliebenen, die unmittelbar nach einer Straftat im Rahmen einer Krisenintervention psychologisch betreut werden, sollen einen Anspruch auf Kostenübernahme durch den Bund bis zu einem festgesetzten Höchstausmaß haben. Im Bereich des Vollzugs der Heilfürsorge (Übernahme von gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren) sollen durch vereinfachte Abrechnungskriterien bis zu einer Rechnungshöhe von 100 € pro Antragsteller aufwändige Verwaltungsverfahren vermieden werden, wodurch gleichzeitig eine raschere Entschädigung resultieren wird. Weiters sollen exekutionsrechtlich abgesicherte schadenersatzrechtliche Opferansprüche wegen einer vom Verbrechensopfergesetz umfassten vorsätzlichen Gewalttat, die wegen ruhender Pensionsansprüche und ähnlicher Ansprüche bei einer mindestens zweijährigen Strafhaft bzw. Anhaltung in einer Anstalt für Rechtsbrecher bzw. Rückfalltäter im Sinne des StGB nicht vom Täter hereingebracht werden können, bis zu einem Höchstbetrag, nämlich dem zehnfachen Betrag des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach dem ASVG, übernommen werden können, wenn sich aus dem Ruhen eine besondere Härte ergibt.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich kompetenzrechtlich auf Art. I des BGBl. I Nr. 48/2005.

Besonderer Teil

 

 

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 VOG):

Von der Judikatur wird seit einigen Jahren eine Verpflichtung zum Ersatz von Schockschäden mit Krankheitswert (krankheitswertiger seelischer Schmerz, der eine Behandlung erfordert) anerkannt, da durch das Erleiden eines Nervenschadens eine Beeinträchtigung in dem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit erfolgt. Im Konkreten handelt es sich um psychische Beeinträchtigungen, die ein Dritter durch das Involviertsein in ein Verbrechen mit schwerer bzw. schwerster Verletzung oder Tod des Erstopfers (bei nahen Angehörigen auch durch die Mitteilung des Todes) erleidet. Daraus resultiert ein bürgerlich-rechtlicher Schadenersatzanspruch gegen den Täter. Solche schockgeschädigte Dritte sind als unmittelbar Geschädigte bzw. als Opfer anzusehen und werden bereits nach dem VOG entschädigt. Die vorgeschlagene Regelung der Z 2 dient somit der Klarstellung, dass Schockgeschädigte, auch wenn sie ihren Anspruch vom Tod eines Angehörigen oder Dritten ableiten, grundsätzlich unter das VOG fallen, wobei hinsichtlich der näheren Entschädigungsvoraussetzungen eine Anbindung an die zivilrechtlichen Kriterien bzw. an die (sich weiterentwickelnde) Judikatur besteht. Dies betrifft v.a. den anspruchsberechtigten Personenkreis bei der Mitteilung des Todes im Angehörigenbereich und das Ausmaß der erforderlichen Verletzung des Erstopfers. Diese Regelung schafft folglich eine eindeutige rechtliche Grundlage, dass Schockgeschädigte, die einen Schadenersatzanspruch gegen den Täter haben oder durch § 1 Abs. 2 VOG begünstigt werden (Anspruch zum Beispiel auch bei unbekanntem oder zurechnungsunfähigem Täter), grundsätzlich unter das VOG fallen. Ferner soll die Z 1, die die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen enthält, dahingehend ergänzt werden, dass für die normierte Strafdrohung die strafrechtliche Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist. Demnach sind auch solche vorsätzlichen Straftaten mit Eintritt einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung einbezogen, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung noch mit keiner oder einer geringeren Strafe bedroht waren. Solche Fallkonstellationen konnten in letzter Zeit im Zusammenhang mit tätlichen und sexuellen Übergriffen in staatlichen und kirchlichen Heimen festgestellt werden. Durch diese Neufassung wird somit die inhaltliche Fortentwicklung des Strafrechts (Pönalisierung) zugunsten der Opfer von Verbrechen berücksichtigt. Unter diese Ziffer können auch gegenwärtig schon Personen fallen, die als direkte Tatopfer einen Schock im Ausmaß einer Gesundheitsschädigung erleiden. Die Auswirkungen eines Schocks können daher je nach Tathergang nach den Ziffern 1 und 2 entschädigt werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 7 VOG):

Eine Entschädigung von in Österreich nach dem 30. Juni 2005 geschädigten Drittstaatsangehörigen nach dem VOG setzt voraus, dass sie sich zum Zeitpunkt der Straftat rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Das Erfordernis eines rechtmäßigen Aufenthaltes zum Tatzeitpunkt wurde betreffend die Opfer von Menschenhandel von einer ExpertInnengruppe des Europarates (GRETA), vom Verein LEFÖ, der Opferhilfeorganisation Weisser Ring und in einer Studie des Ludwig Boltzmann Institutes für Menschenrechte kritisiert. Künftig sollen daher Drittstaatsangehörige auch dann nach dem VOG entschädigt werden können, wenn bei solchen Taten der unrechtmäßige Aufenthalt zum Tatzeitpunkt in Österreich durch einen Menschenhandel (einschließlich grenzüberschreitenden Prostitutionshandel) im Sinne des Strafgesetzbuches bewirkt wurde, solange ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz (gemäß § 69a Abs. 1 Z 2 NAG bzw. ab 1. Jänner 2014 gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz) oder ein daran anschließendes Aufenthaltsrecht bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland besteht. Das generelle Kriterium des rechtmäßigen Aufenthaltes von Drittstaatsangehörigen zum Tatzeitpunkt soll somit für diese speziellen Fallkonstellationen nicht gelten. Diese begünstigende Regelung umfasst nicht Personen aus Drittstaaten, die sich vor der Straftat ohne Zusammenhang mit einer Menschenhandelssituation unrechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Anzumerken ist, dass im VOG bislang alle antragstellenden Opfer von Menschenhandel EU-BürgerInnen waren, die bei Tatbegehung in Österreich immer anspruchsberechtigt sind.

Zu Z 3 und 7 (§§ 2 Z 2a und 4a VOG samt Überschrift):

Maßnahmen der Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung) durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit einem Verbrechen von diversen Anbietern gesetzt werden, helfen den psychischen Zustand von Opfern und Hinterbliebenen zu stabilisieren und bewirken mitunter, dass psychotherapeutische Krankenbehandlungen dann nicht mehr erforderlich sind. Sofern solche Kosten, für die der Krankenversicherungsträger in der Regel keine Zuzahlung leistet, dem Opfer oder Hinterbliebenen in Rechnung gestellt werden, soll künftig eine Kostenübernahme nach dem VOG bis zu zehn Sitzungen bzw. Betreuungsstunden erfolgen können. Die Höhe der Kostenübernahme soll mit der vierfachen Höhe des Kostenzuschusses für psychotherapeutische Krankenbehandlungen durch den jeweils örtlich zuständigen Träger der Krankenversicherung gedeckelt sein und orientiert sich daher an der Regelung des § 4 Abs. 5 VOG. Dieser Kostenzuschuss beträgt derzeit pro Sitzung 21,80 €, sodass Kosten einer Kriseninterventionssitzung bis zu einem Höchstbetrag von 87,20 € übernommen werden könnten.

Zu Z 4, 5 und 8 (§§ 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz und 13 Abs. 1 VOG):

Der nicht mehr zeitgemäße Begriff des Beschädigten soll durch den gängigen Begriff des Opfers ersetzt werden. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich dadurch nicht.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 2a VOG):

Nach dem VOG sind die für kausale Gesundheitsschädigungen zu entrichtenden gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren zu übernehmen. Dabei handelt es sich oft um geringe Rechnungsbeträge, die Refundierung verursacht aber vergleichsweise einen hohen Verwaltungsaufwand (Feststellung der Höhe der Kostenbeteiligung, Kassentarif, Kausalitätsprüfung). Künftig soll bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 € pro Antragsteller eine vereinfachte Abwicklung stattfinden, die ohne nähere Kostenfeststellungen eine volle Kostenübernahme schon bei einem glaubhaften Kausalzusammenhang mit der Schädigung ermöglicht. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand minimiert und die Verfahrensdauer erheblich verkürzt werden. Bei Rechnungen, die 100 € pro Antragsteller übersteigen, gelten die bisherigen Kriterien weiterhin. Die vereinfachte Kostenübernahme bis € 100 pro Antragsteller schafft kein Präjudiz für in der Folge vorgelegte weitere Rechnungen.

Zu Z 9 (§ 6a VOG):

Entsprechend der derzeitigen gesetzlichen Regelung ist bei schweren Körperverletzungen eine einmalige Pauschalentschädigung an Schmerzengeld von 1 000 € und bei Eintritt von schweren Dauerfolgen eine solche Entschädigung im Ausmaß von 5 000 € zu leisten. Da unter die schweren Körperverletzungen nach § 84 StGB vielfältige, im Schweregrad sehr unterschiedliche Verletzungen (z. B. einerseits ein verschobener Nasenbeinbruch und andererseits massive Stich- und Hiebverletzungen an Kopf und Körper mit langem Krankenhausaufenthalt und Krankenstand) fallen, ist eine betragsmäßig einheitliche Abgeltung dieser Verletzungen problematisch. Ebenso hat die Praxis gezeigt, dass auch bei den schweren Dauerfolgen die Bandbreite der darunter fallenden Verletzungen eine weitere Differenzierung bei der Entschädigung erfordert. Zudem erscheint eine Erhöhung der Entschädigungsbeträge und damit eine gewisse Annäherung an die zivilrechtlich geleisteten Schmerzengeldbeträge angezeigt. Es sollen daher sowohl bei den schweren Körperverletzungen als auch bei den Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen zwei Leistungskategorien eingeführt werden, um eine sachgerechtere Entschädigung der erlittenen Verletzungen zu ermöglichen. Bei schweren Körperverletzungen soll ein Betrag von 2 000 € gebühren und sofern die Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert (dies ist nach den strafrechtlichen Kriterien der §§ 83, 84 StGB zu beurteilen) ein Betrag von 4 000 €. Bei Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen wird künftig ein Betrag von 8 000 € zu leisten sein. Besteht wegen der Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist), so beträgt die Entschädigung 12 000 €. Durch die vorgeschlagenen Entschädigungsstufen kommt es bei den schweren Körperverletzungen und den Körperverletzungen mit schweren Dauerfolgen zu einer Erhöhung der Entschädigung um bis zu 300 bzw. 140 Prozent.

Zu Z 10 (§ 7 VOG):

Der Höchstbetrag an Ersatz der Bestattungskosten von derzeit 2 558,90 € deckt im Normalfall die tatsächlichen Begräbniskosten nur ungenügend ab und soll daher auf 3 300 € angehoben werden. Das entspricht einer Erhöhung um knapp 30 Prozent.

Zu Z 11 (§ 10 Abs. 1 VOG):

Nach der geltenden Rechtslage müssen Anträge auf Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges, auf die einkommensabhängige Zusatzleistung und auf die Pflege- und Blindenzulagen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder dem Tod des Opfers gestellt werden, damit eine rückwirkende Entschädigung erfolgen kann. Im Gegensatz dazu ist bei anderen Leistungen (Heilfürsorge, orthopädische Versorgung, Rehabilitation, Ersatz der Bestattungskosten) eine Frist von zwei Jahren normiert. Durch die Neuregelung sollen die Antragsfristen vereinheitlicht werden und allgemein zwei Jahre betragen (mit Ausnahme der Leistungen für psychotherapeutische Krankenbehandlungen, für die keine Befristung gilt). Dadurch wird in den in Betracht kommenden Einzelfällen ein früherer Anfall der laufenden Hilfeleistungen resultieren. Bei einer Antragstellung nach Ablauf der Antragsfrist erfolgt eine Entschädigung weiterhin ab dem auf den Antrag folgenden Monat.

Zu Z 12 (§ 14b VOG):

Bundesgesetzliche Regelungen sehen das Ruhen von Pensions- und Rentenansprüchen und von ähnlichen Leistungsansprüchen bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe und Anhaltung in einer Anstalt für Rechtsbrecher bzw. Rückfalltäter im Sinne des StGB vor. Das sozialversicherungsrechtliche Ruhen, das bereits in der Stammfassung des ASVG enthalten ist, hat seine sachliche Rechtfertigung darin, dass für die Dauer der Haftstrafe bzw. der Anhaltung die Versorgung der Pensionsberechtigten ohnehin durch das Heranziehen von öffentlichen Mitteln gewährleistet wird und somit das Sicherungsbedürfnis der ebenfalls aus öffentlichen Geldern finanzierten Pensionen zeitweilig wegfällt, wenngleich der Leistungsanspruch dem Grunde nach bestehen bleibt. Daraus resultiert, dass schadenersatzrechtliche Opferansprüche, obwohl für sie ein Exekutionstitel erwirkt wurde, wegen des Ruhens des Pensionsanspruches des Anspruchsberechtigten erst nach Entlassung aus der oft Jahre andauernden Strafhaft realisiert werden können, zumal meist auch kein sonstiges pfändbares Vermögen vorliegt. Dieser unbefriedigende Zustand soll - ungeachtet des weiteren Ruhens der Pensionsleistung – insofern verbessert werden, als den berechtigten schadenersatzrechtlichen Opferansprüchen im Sinne einer Güterabwägung zwischen ihnen und dem Interesse des Bundes an der Vermeidung einer zweifachen Heranziehung öffentlicher Mittel der Vorzug gegenüber dem Ruhen eingeräumt wird und eine zumindest teilweise Anspruchsbefriedigung ermöglicht werden soll. Im Konkreten sollen durch die vorgeschlagene Regelung exekutionsrechtlich abgesicherte schadenersatzrechtliche Opferansprüche wegen einer vom Verbrechensopfergesetz umfassten vorsätzlichen Gewalttat (es muss sich somit um Vorsatztaten mit Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen handeln), die wegen ruhender Pensionsansprüche und ähnlicher Ansprüche bei einer mindestens zweijährigen Strafhaft bzw. Anhaltung in einer Anstalt für Rechtsbrecher bzw. Rückfalltäter im Sinne des StGB nicht vom Täter hereingebracht werden können und auch sonst unbefriedigt sind, bis höchstens zum zehnfachen Betrag des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung gemäß § § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a sublit. bb des ASVG (Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende aus eigener Pensionsversicherung) bei Vorliegen einer Härte auf Antrag übernommen werden können. Der Richtsatz beträgt derzeit 837,63 €, sodass gegenwärtig eine Kostenübernahme bis zum Betrag von 8 376,30 € möglich wäre, wobei der zum Entscheidungszeitpunkt geltende Richtsatz heranzuziehen ist. Die Kostenübernahme durch den Bund ist von der Höhe der ruhenden Leistung bzw. ihrer tatsächlichen Pfändbarkeit unabhängig. Bei der Beurteilung der Härte und der Höhe der Kostenübernahme werden insbesondere die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers und die bereits erhaltenen Schadenersatzleistungen aus anderen Leistungstiteln zu berücksichtigen sein. Durch diese Maßnahme soll der Opferschutz bzw. die finanzielle Lage einer besonders schutzwürdigen Opfergruppe verbessert werden, der bisher auf Grund der sozialversicherungsrechtlichen Ruhensregelungen eine Befriedigung ihrer gerichtlich festgestellten Schadenersatzansprüche verwehrt war.

Zu Z 13 (§ 16 Abs. 13 VOG):

Diese Bestimmungen enthalten das Inkrafttreten mit 1. April 2013 und sehen vor, dass die Neuregelungen bei der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, beim Ersatz der Bestattungskosten, bei der Krisenintervention und bei den Verfahrensfristen (Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges, einkommensabhängige Zusatzleistung, Pflege- und Blindenzulage) für die ab dem Inkrafttreten verübten Straftaten gelten sollen. Bei der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld soll für die von der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes umfassten Schädigungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens noch eine Frist von zwei Jahren gelten.