Vorblatt

 

Ziele

 

- Anpassung der in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit fallenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Schaffung eines Instanzenzuges von den erstinstanzlichen Schiedskommissionen und vom Hauptverband zum Bundesverwaltungsgericht.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichts-Ausführungsgesetz 2012, sodass auf die Materialien zu diesen Normen verwiesen wird.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 131 Abs. 4 letzter Satz B-VG.


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit)

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sieht nach dem Modell „9+2“ auf Bundesebene die Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes und eines Bundesfinanzgerichtes sowie in jedem Land die Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes vor. Zugleich werden unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst bzw. der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft. Die entsprechenden Agenden werden in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verlagert. Die im ASVG und in den sozialversicherungsrechtlichen Sondergesetzen (GSVG, BSVG und B-KUVG) enthaltenen Rechtsmittelregelungen stehen im Widerspruch zu dieser neuen Rechtslage bzw. würden diese zu unzweckmäßigen Ergebnissen führen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierung gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Administrativer Instanzenzug in den Berufungsverfahren im ASVG und in den sozialversicherungsrechtlichen Sondergesetzen; Bestehen verschiedener unabhängiger Verwaltungsbehörden

Einheitlicher zweigliedriger Instanzenzug zum Bundesverwaltungsgericht

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung eines Instanzenzuges zum Bundesverwaltungsgericht.

Beschreibung der Maßnahme:

Ersatz verschiedener Sonderbehörden durch das Bundesverwaltungsgericht. Im Sozialversicherungsbereich sind die Schiedskommissionen sowie das Verfahren im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex berührt.

Normierung von Senatszuständigkeiten samt Laienbeteiligung.

 


Erläuterungen

 

I. Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes werden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft. Von Behörden erster Instanz erlassene Bescheide können demnach in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Sie erkennen durch EinzelrichterInnen, jedoch kann der Gesetzgeber Senatszuständigkeiten sowie die Einbeziehung von fachkundigen Laienrichter/inne/n festlegen. Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

Auf Grundlage dieses umfassenden Ausbaues des österreichischen Rechtsschutzsystems sind auch in den im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit liegenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen verfahrensrechtliche Anpassungen notwendig:

Die Sozialversicherung ist nach Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Mit Ablauf des Jahres 2013 werden zahlreiche Sonderbehörden, die in den verschiedenen Verwaltungsgebieten bisher als Rechtschutzbehörden vorgesehen waren, mit diesem Zeitpunkt aufgelöst (vgl. Anlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit für Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung betrifft dies die im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Beziehungen der Träger der Sozialversicherung mit Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen verankerten neun Landesberufungskommissionen (§ 345) und die Bundesschiedskommission (§ 346) sowie die für Verfahren im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex berufene Unabhängige Heilmittelkommission (§ 351h). Es bedarf daher einer entsprechenden Anpassung der jeweiligen Bestimmungen im ASVG an die mit 1. Jänner 2014 geltende neue Rechtslage.

Bei den genannten Angelegenheiten handelt es sich um Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von eigenen Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 131 Abs. 4 B-VG sieht die Möglichkeit vor, durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes festzulegen. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden; dieses Vetorecht ist nach Art. 42a B-VG binnen acht Wochen ab Einlangen des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates beim Amt der Landesregierung auszuüben.

Im Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für ein Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz 2012 ist eine Übertragung von sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten in Verwaltungssachen und Aufsichtsagenden an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen.

Die Ausgangssituation ist mit den übrigen sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten vergleichbar, da in erster Instanz keine Landesbehörden, sondern eigene vertragspartnerliche Schiedsbehörden bzw. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Selbstverwaltungskörper entscheiden. Die jährlichen Fallzahlen sind mit insgesamt höchstens 60 bis 80 (Verfahren vor den bisherigen Landesberufungskommissionen, der Bundesschiedskommission und der Unabhängigen Heilmittelkommission) als gering anzusehen, sodass eine Konzentration samt damit möglicher Spezialisierung bei einem Verwaltungsgericht zu empfehlen ist. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird die Überprüfung der Entscheidungen des Hauptverbandes über die Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex ausdrücklich als Beispiel für eine solche Übertragung genannt.

Vor diesem Hintergrund wird daher - um eine einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung zu gewährleisten - vorgeschlagen, das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung von Bescheiden in vertragspartnerlichen Schiedsangelegenheiten sowie in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex zuständig zu machen.

2. Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es wird auf das Vorblatt verwiesen.

4. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§§ 347a, 348f Abs. 2 und 351h ASVG) vorgesehene Normierung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bedarf nach Art. 131 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 bis 8 und 16, Art. 2 Z 1, Art. 3 Z 1 und Art. 4 Z 1 (§§ 343 Abs. 1b und 4, 343d Abs. 2, 344 Abs. 3 und 4, 345 samt Überschrift, 345a, 347 bis 347b samt Überschriften sowie 351 ASVG samt Überschrift; § 193 Z 5 GSVG, § 181 Z 5 BSVG und § 128 Z 2 B-KUVG):

Nach der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, werden im Bereich des Bundes unter anderem die Landesberufungskommissionen nach § 345 Abs. 1 ASVG und die Bundesschiedskommission nach § 346 ASVG mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst, weshalb ein gesetzlicher Anpassungsbedarf hinsichtlich der Gestaltung der Schiedsverfahren im Vertragspartnerbereich der Sozialversicherung besteht. Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Schiedskommissionen wären nach Art. 131 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder berufen.

Beschwerdegegenstand können auch bundesweit geltende Gesamtverträge sein, weshalb im Hinblick auf die Entwicklung einer einheitlichen und fachlich fundierten bundesweiten Rechtsprechung wegen der geringen Fallzahlen künftig eine Beschwerdemöglichkeit gegen Bescheide der unverändert bestehend bleibenden Paritätischen Schiedskommissionen und der Landesschiedskommissionen sowie gegen solche der Bundesschiedskommission, die für die bisher in erster Instanz wahrgenommenen Angelegenheiten wiederrichtet werden soll, an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen werden soll. Dies soll ebenfalls für den Fall der Säumnis geregelt werden.

Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich durch Einzelrichter oder Einzelrichterin erkennt; Entscheidungen durch Senate kommen nach den Erläuterungen lediglich ein Ausnahmecharakter zu. In Bundes- und Landesgesetzen kann jedoch eine Senatszuständigkeit auch unter Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen vorgesehen werden.

Im bestehenden Schiedsverfahren des Vertragspartnerrechts hat sich das System von nicht-richterlichen Beisitzern und Beisitzerinnen, die jeweils von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und vom zuständigen Krankenversicherungsträger (Hauptverband) nominiert werden, im Sinne einer gesteigerten beidseitigen Akzeptanz von Entscheidungen überaus bewährt, da dadurch sowohl spezifische rechtliche Fragen des Vertragspartnerrechts als auch daraus resultierende medizinisch und ökonomische Fragen abgedeckt werden können. Die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen soll daher bestehen bleiben, weshalb die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in allen in § 347a ASVG festgelegten Angelegenheiten des Schiedsverfahrens im Vertragspartnerbereich durch Senat zu erfolgen haben (§ 347b ASVG).

Es ist somit erforderlich, zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen betreffend die Senate im Verfahrens- und Organisationsrecht des Bundesverwaltungsgerichts in den neuen § 347b ASVG einige präzisierende Bestimmungen aufzunehmen: Nach § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern, somit aus drei Personen. Der vorgesehene „schiedsverfahrensrechtliche“ Senat besteht demnach aus einem Berufsrichter oder einer Berufsrichterin als Vorsitzenden/Vorsitzende sowie aus je zwei fachkundigen Personen, die auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträgern auf sechs Jahre (vgl. § 12 Abs. 3 BVwGG) bestellt werden („schiedsverfahrensrechtliche Laienrichter und Laienrichterinnen“).

Ein Laienrichter/Eine Laienrichterin soll ein Ökonomen/eine Ökonomin mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich (Gesundheitsökonom/Gesundheitsökonomin) sein, der/die auf Vorschlag des Hauptverbandes bestellt wird. Der andere Laienrichter/Die andere Laienrichterin soll aus dem Kreis der zur selbstständigen Berufsausübung befugten Kammermitglieder einer Ärztekammer nominiert werden und ebenfalls über Kenntnisse im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich (etwa über die Grundsätze des Systems Gesamt- und Einzelvertrag oder die Grundsätze einer ökonomischen Krankenbehandlung oder Verschreibweise von Heilmitteln) verfügen. Durch die gestellten Anforderungen soll eine entsprechende ökonomische und ärztliche (nicht juristische) Fachkunde im Bereich der vertragspartnerlichen Regelungen (Einzel- und Gesamtverträge) in den Senat eingebracht werden. Entsprechendes gilt im Falle von Streitigkeiten im Verhältnis zu Zahnärzten/Zahnärztinnen, Hebammen oder Apothekern/Apothekerinnen.

Die Festlegung der konkreten Anzahl der erforderlichen Senate ist keine durch den Materiengesetzgeber zu regelnde Angelegenheit, sondern obliegt nach § 15 BVwGG dem Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts.

Um ökonomische Ungleichgewichte zwischen Sozialversicherungsträger und Vertragsarzt/Vertragsärztin auszugleichen, soll hinsichtlich der Kostentragung des Verfahrens normiert werden, dass diese wie bisher je zur Hälfte von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom beteiligten Versicherungsträger (Hauptverband) zu tragen sind.

Die bisher in § 345 Abs. 1 ASVG vorgesehen Regelung, wonach bestimmte Personen nicht Beisitzer/Beisitzerinnen sein dürfen, soll in § 347b Abs. 4 ASVG für Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen übernommen werden.

§ 347a ASVG in der vorgeschlagenen Fassung legt fest, dass Beschwerde gegen die Entscheidungen der Paritätischen Schiedskommissionen an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Ebenso steht diese Möglichkeit im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) offen, wenn die Behörde erster Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Bestimmung des § 344 Abs. 3 und 4 ASVG kann somit entfallen. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei Kündigung eines Vertragsarztes/einer Vertragsärztin ist festzuhalten, dass die in § 343 Abs. 4 ASVG normierten Kündigungsgründe schwerwiegend sind, weshalb der grundsätzliche Ausschluss aus gesundheitspolitischen Erwägungen zum Schutz der Versicherten beibehalten werden soll.

Redaktionell ist anzumerken, dass die Bestimmung über die weiterhin bestehenden Landesschiedskommissionen aus systematischen Gründen nunmehr in § 345 ASVG (bisher Landesberufungskommission) an Stelle von § 345a ASVG geregelt werden. Redaktioneller Anpassungen bedarf es ebenfalls in den §§ 347 (Allgemeine Bestimmungen über Kommissionen) und 351 ASVG (Entscheidungen von Streitigkeiten aus dem Einzel- und Gesamtvertrag) sowie in § 193 Z 5 GSVG, § 181 Z 5 BSVG und § 128 Z 2 B-KUVG. In weiterer Folge nach Gesetzwerdung wird die auf Grundlage des § 347 Abs. 4 ASVG erlassene Schiedskommissions-Verordnung des Bundesministers für Gesundheit an die neue Rechtslage anzupassen sein.

Zu Art. 1 Z 7 und 9 (§§ 346 und 348 ASVG samt Überschriften):

Der nach § 346 ASVG in der geltenden Fassung geregelten Bundesschiedskommission kommen derzeit sowohl erst- als auch zweitinstanzliche Zuständigkeiten zu. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 wird auch diese Kommission aufgelöst.

Während die bisherigen Zuständigkeiten der Bundesschiedskommission als Berufungsinstanz nunmehr auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen sollen (vgl. hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen Bescheide der Landesschiedskommissionen § 347a ASVG in der Fassung des Entwurfs), ist eine Wiedereinrichtung der Bundesschiedskommission als weisungsfreie Behörde erster Instanz unter den Vorgaben des Art. 20 Abs. 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 für die bisher erstinstanzlich wahrgenommen Aufgaben mit 1. Jänner 2014 beabsichtigt.

Im Gegensatz zur bisherigen Zusammensetzung von drei Richtern/Richterinnen des Obersten Gerichtshofes und vier Beisitzern/Beisitzerinnen soll die Bundesschiedskommission ab 1. Jänner 2014 jedoch nur mehr aus einem aktiven Richter/einer aktiven Richterin des Obersten Gerichtshofes und vier Beisitzern/Beisitzerinnen bestehen.

Festgehalten wird, dass die Bundesschiedskommission die Wirksamkeit des aufgekündigten oder abgelaufenen Gesamtvertrages nur verlängern, diesen aber inhaltlich ansonsten nicht ändern soll (vgl. Sonntag, ASVG-Kommentar, Anmerkung zu § 348 ASVG mit Hinweis auf die entsprechenden parlamentarischen Materialien). Der Gesetzgeber des ASVG hat solche inhaltlichen Zwangsschlichtungsmaßnahmen bewusst vermieden. Im allfälligen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kann daher nur über diese mögliche Verlängerung um drei Monate abgesprochen werden.

Die Bestimmung des § 348 Abs. 2 ASVG soll nunmehr dahingehend ergänzt werden, dass im Falle einer Beschwerde der Gesamtvertrag für die allenfalls von der Bundesschiedskommission festgesetzte Dauer, jedenfalls aber bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, in Kraft bleibt.

Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren soll klargestellt werden, dass diese samt der damit verbundenen Beschwerdebefugnis und der Ermächtigung zur Einbringung einer allfälligen Revision an den Verwaltungsgerichtshof – neben der Bundesschiedskommission als belangte Behörde – der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband zukommt.

Zu Art. 1 Z 10 bis 15 (§§ 348a Abs. 3 Z 5, 348c Abs. 3, 348d Abs. 3 und 4, 348e Abs. 1 und 2 sowie 348f ASVG):

Für das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Apothekern/Apothekerinnen ist gesetzlich (§ 348e ASVG) einerseits vorgesehen, dass die Bundesschiedskommission in erster Instanz darüber zu entscheiden hat, andererseits hat ein Schlichtungsausschuss Streitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen zwischen einzelnen Apothekern/Apothekerinnen und Krankenversicherungsträgern (bisher ausgenommen solche nach §§ 348c und 348d ASVG) ergeben, zu entscheiden.

Bei dem Schlichtungsausschuss handelt es sich um ein nach den in den §§ 577 ff. der Zivilprozessordnung festgelegten Grundsätzen eingerichtetes Schiedsgericht, das Schiedssprüche nach der ZPO fasst. Organisation und Verfahren des Schlichtungsausschusses sind im „Apotheken-Gesamtvertrag“ zu regeln. Der Zuständigkeitsbereich soll künftig auf sämtliche Streitigkeiten nach den §§ 348c Abs. 3, 348d Abs. 3 und 4 sowie nach 348e Abs. 1 bis 3 ASVG erweitert werden.

Die Bundesschiedskommission soll wie bisher nur eingeschränkt angerufen werden können. Gegebenenfalls ist auch eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht samt entsprechender Senatszuständigkeit mit Laienbeteiligung nach § 347a ASVG vorgesehen.

Zu Art. 1 Z 17 bis 24 (§§ 351d Abs. 1 und 2, 351e Abs. 1, 351f Abs. 1, 351g Abs. 1 bis 2 und 4 ASVG):

 

Das bestehende, vom AVG teilweise abweichende Verfahrensrecht im Zusammenhang mit der Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex bzw. Streichung von solchen aus dem Erstattungskodex bzw. Preiserhöhungen und Änderungen der Verschreibbarkeit wurde in Umsetzung der Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (im Folgenden: Transparenz-Richtlinie), ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989 S. 8, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Verfahrensmaterie und der in der Richtlinie vorgesehenen Fristen geregelt. Der Hauptverband hat auf Grundlage des § 351g ASVG eine Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex erlassen, deren jeweilige aktuelle Fassung unter www.avsv.at amtlich verlautbart wird. Durch eine Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (Art. I Abs. 2) kommt es künftig dazu, dass das AVG auf das Verfahren der Verwaltungsbehörden generell anzuwenden ist, womit eine Ausnahmebestimmung für die Sozialversicherung nicht mehr besteht.

Das bisher bestehende Sonderverfahrensrecht zur Herausgabe des Erstattungskodex soll aber zur zügigen Abwicklung der Verfahren im Hinblick auf die vorgegebenen unionsrechtlichen Fristen und das bestehende öffentliche gesundheitspolitische Interesse einer ausreichenden Versorgung der Versicherten weiterhin beibehalten werden, weshalb es erforderlich ist, abweichende Bestimmungen gesetzlich ausdrücklich zu normieren.

Die Anbringen einschließlich aller im Verfahren zu berücksichtigenden Unterlagen sind schriftlich über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Zur Erörterung eines Anbringens nach dem ersten Satz ist selbstverständlich weiterhin eine mündliche Kommunikation zwischen Hauptverband und vertriebsberechtigtem Unternehmen zulässig. Erscheint diese jedoch im Einzelfall nicht zweckmäßig, so kann der Hauptverband dem Unternehmen die schriftliche Einbringung als Anbringen binnen angemessener Frist auftragen. Es soll vorgesehen werden, dass eine mündliche Verhandlung im Verfahren erster Instanz vor dem Hauptverband nicht stattfindet.

Davon unberührt bleibt allerdings die Möglichkeit der Anhörung der antragsstellenden Unternehmen vor der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission als beratendes Gremium des Hauptverbandes (§ 10 der Verfahrensordnung des Hauptverbandes zur Herausgabe des Erstattungskodex). In die Verfahrensordnung nach § 351g Abs. 1 ASVG sind daher künftig auch Regelungen über die Voraussetzungen und den Ablauf einer Anhörung vor der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission für vertriebsberechtigte Unternehmen aufzunehmen. Unter Ablauf ist insbesondere auch der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem solche Anhörungen im Verfahren stattfinden sollen. Im Zusammenhang mit dem Ausschluss von mündlichen Verhandlungen vor dem Hauptverband soll überdies gesetzlich klargestellt werden, dass Sitzungen der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission nicht öffentlich sind (§ 351g Abs. 2 ASVG). Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Hauptverband seine Entscheidungen schriftlich zu fällen hat, um andere im AVG vorgesehene Erledigungsformen auszuschließen.

Ergänzend soll im § 351g Abs. 1 ASVG klargestellt werden, dass in der Verfahrensordnung des Hauptverbandes auch festzusetzen ist, bis zu welchem Zeitpunkt Unterlagen vorzulegen sind. Die Regelungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 69 bis 72 AVG) sollen mit den im § 351g Abs. 1b und 1c ASVG genannten Modifikationen anwendbar sein. Eine Entscheidung des Hauptverbandes, welche in Folge einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand getroffen wird, hat auf Basis der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Sachlage zu ergehen. Der Hauptverband soll weiterhin durch Verordnung pauschalierte Kostenersätze für die Kosten der Verfahren nach den §§ 351c Abs. 1 und 351e ASVG festsetzen können, weshalb die Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln des V. Teils des AVG über die Kosten auszuschließen ist (§ 351g Abs. 4 letzter Satz ASVG).

Das bisher nur im Prüfungsumfang der Unabhängigen Heilmittelkommission dargelegte Ermessen des Hauptverbandes bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex, welches ihm im ASVG eingeräumt wird, soll nunmehr jeweils ausdrücklich in den §§ 351d Abs. 1, 351e Abs. 1 und 351f Abs. 1 ASVG festgehalten werden. Ermessen besteht insbesondere auf Grund der Bestimmungen der §§ 31 Abs. 3 Z 12 sowie 351c bis 351f ASVG im Hinblick auf die Beurteilung des zusätzlichen therapeutischen Nutzens von Arzneispezialitäten oder deren medizinisch und gesundheitsökonomische Sinnhaftigkeit und Vertretbarkeit. Patentrechtliche Fragen sind vor den Zivilgerichten zu behandeln, was sowohl für das Verfahren vor dem Hauptverband als auch im Beschwerdeverfahren gesetzlich klargestellt werden soll.

Nach § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Da überdies nach § 61 Abs. 1 AVG (idF Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz 2013) die Rechtsmittelbelehrung anzugeben hat, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist dieses einzubringen ist, kann § 351d Abs. 2 ASVG, der diese Angelegenheiten derzeit normiert, auf Grund der Anwendbarkeit des AVG durch den Hauptverband, künftig entfallen.

Zu Art. 1 Z 25 und 27 (§§ 351h bis 351j samt Überschriften sowie 674 Abs. 3 ASVG):

Die Unabhängige Heilmittelkommission, welche nach derzeitiger Rechtslage als Berufungsbehörde für die vertriebsberechtigten Unternehmen gegen Entscheidungen des Hauptverbandes im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtet ist, wird im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit Ablauf des Jahres 2013 aufgelöst. Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Hauptverbandes wären nach Art. 131 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 grundsätzlich die Verwaltungsgerichte der Länder berufen.

Nach Art. 131 Abs. 4 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besteht aber die Möglichkeit in Angelegenheiten des Bundes, die nicht im Sinne des Abs. 2 der Bestimmung in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Bundes vorzusehen. Als Beispiel für eine solche Übertragung wird nach den Erläuterungen die derzeit in die Zuständigkeit der Unabhängigen Heilmittelkommission fallende Überprüfung der Entscheidung des Hauptverbandes über die Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex genannt.

Da das Bedürfnis nach einer bundesweit einheitlichen Festlegung, welche Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassenen Bereich abgegeben werden dürfen, besteht, soll künftig eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen werden.

Die nach Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 bestehende Möglichkeit für bestimmte Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes Senatszuständigkeiten unter Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen vorzusehen, soll für diesen Verfahrensbereich in Fortführung der derzeitigen Rechtslage genützt werden.

Die bisher für die Unabhängige Heilmittelkommission vorgesehene Zusammensetzung (§ 351h Abs. 3 ASVG) von einem Richter/einer Richterin als Vorsitzenden/Vorsitzende und sieben Beisitzern/Beisitzerinnen soll allerdings nunmehr dahingehend geändert werden, dass die Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat (§ 351i ASVG neu) zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht. Zur medizinisch-therapeutischen, pharmakologischen und gesundheitsökonomischen Evaluation der Entscheidungen des Hauptverbandes sollen von diesen vier Personen zwei Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach klinische Pharmakologie und zwei Ökonomen/Ökonomen, die spezifische Kenntnisse im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich (Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen) aufweisen, sein.

Die Bestellung erfolgt durch den Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit, wobei der Bundesminister für Gesundheit hierfür Vorschläge der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich einzuholen hat. Als vorschlagsberechtigte Stellen haben die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich in ihren Vorschlägen je zwei Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach klinische Pharmakologie sowie je zwei Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen namhaft zu machen. Die Vorschläge sind bis spätestens 30. September 2013 dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.

Die nunmehr in § 351i Abs. 3 ASVG geregelte Offenlegungspflicht soll neben den Regelungen über eine allfällige Befangenheit in den § 7 AVG und § 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, aus Gründen der Transparenz weiterhin beibehalten bleiben. Ergänzend soll verankert werden, dass die Mitglieder der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission nach § 351g Abs. 3 ASVG und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Hauptverbandes als Laienrichter/Laienrichterinnen (Stellvertreter/Stellvertreterinnen) ausgeschlossen sind.

Hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist entsprechend § 28 Abs. 2 und 4 VwGVG Folgendes festzuhalten (§ 351h Abs. 5 ASVG):

Das Bundesverwaltungsgericht hat als vorrangige Entscheidungsart in der Sache selbst zu entscheiden, wenn entweder der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Abgesehen von diesen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht verpflichtend in der Sache zu entscheiden hat bzw. die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nach § 28 Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Hauptverband zurückzuverweisen.

Wie nach derzeitiger Rechtslage hat der Hauptverband in einem solchen Fall innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung der Aufhebungsentscheidung neu zu entscheiden, widrigenfalls der Antrag als angenommen gilt oder die Arzneispezialität wieder in den Erstattungskodex aufzunehmen ist oder die Einschränkung der Verschreibbarkeit aufzuheben ist.

Für das Verfahren im Bereich Erstattungskodex ist die Transparenz-Richtlinie zu beachten.

Die Vorgaben der Transparenz-Richtlinie hinsichtlich der Fristen für die Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex sehen vor, dass nach Antragstellung auf Aufnahme in den gelben oder den grünen Bereich des Erstattungskodex eine Entscheidung innerhalb von 90 bzw. (wird auch über den Preis entschieden) binnen 180 Tagen zu erfolgen hat. Nach § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde erster Instanz im Falle einer Beschwerde frei, mittels Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Wenngleich es sich im Fall einer Beschwerdevorentscheidung bereits um einen Teil des Rechtsmittelverfahrens handelt, so entscheidet dennoch die Behörde erster Instanz (der Hauptverband) noch einmal in der Sache. Bei Entscheidungen über die Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex käme es somit zu einer Verlängerung der vorgesehenen Verfahrensdauer auf 240 Tage. Auch bei der Nachholung des Bescheides nach § 16 VwGVG durch den Hauptverband käme es zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer auf 270 Tage, sodass diese beiden Rechtsinstrumente ausgeschlossen werden sollen.

Die bisherige 30 Tage-Frist zur Erhebung einer Beschwerde soll nunmehr an die allgemeine Beschwerdefrist des VwGVG angepasst werden und beträgt künftig 4 Wochen. In Übereinstimmung mit der entsprechenden Regelung im VwGVG soll nunmehr vorgesehen werden, dass die Beschwerde beim Hauptverband über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen ist (§ 351h Abs. 3 erster und zweiter Satz ASVG).

Die Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sollen wie bisher (mit den bereits jetzt bestehenden Einschränkungen) vorgesehen aufschiebende Wirkung haben (§ 351h Abs. 3 ASVG). Nach § 22 Abs. 2 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Die Möglichkeit, dass die aufschiebende Wirkung durch den Hauptverband nach § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird, soll hingegen ausgeschlossen werden.

Das modifizierte Neuerungsverbot für Beschwerde und Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 351h Abs. 4 ASVG) soll aufgrund des bestehenden öffentlichen gesundheitspolitischen Interesses einer ausreichenden Versorgung der Versicherten bezwecken, dass Beschwerdeverfahren und Entscheidungsfindung nicht unnötig verlängert und verkompliziert werden. Das grundsätzliche Neuerungsverbot ist zur Regelung des Sachmaterie erforderlich. Davon unberührt bleibt das verfassungsrechtlich eingeräumte Recht des Bundesverwaltungsgerichts ein eigenes neues Beweisverfahren durchzuführen und beispielsweise, wenn es erforderlich ist, Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Es wird davon ausgegangen, dass diese Art der Entscheidungsfindung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 130 Abs. 4 Z 2 und 136 Abs. 2 B-VG nicht im Widerspruch steht. Gibt der Hauptverband nach § 351h Abs. 4 ASVG eine Stellungnahme zur Beschwerde ab, so ist diese vom Bundesverwaltungsgericht als Bestandteil der Begründung der ursprünglichen Entscheidung des Hauptverbandes zu berücksichtigen.

Die Kostentragung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht soll künftig in Anlehnung an die Regelungen für Verfahren vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof in Form eines pauschalierten Kostenersatzes in Höhe von 2 620 Euro erfolgen, der von derjenigen Partei zu tragen ist, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Hinzuweisen ist darauf, dass schon bisher die Verfahrenskosten mittels Verordnung des Bundesministers für Gesundheit (§ 351j Abs. 7 ASVG in der geltenden Fassung) pauschaliert festgesetzt wurden. Eine Valorisierung hat unter den Vorgaben des § 351j Abs. 2 ASVG durch eine vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung zu erfolgen.