2177 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2113 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Die Pendlerförderung soll ausgeweitet werden. Das Pendlerpauschale soll anteilig auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zur Anwendung kommen. Pendlern soll zusätzlich zur Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung zum Arbeitsplatz ist und als Absetzbetrag ausgestaltet ist, zur Verfügung stehen. Für Pendler mit niedrigem Einkommen, die nicht der Einkommensteuer unterliegen, soll die Negativsteuer angehoben werden. Pendlern, die einer Einkommensteuer bis maximal 290 Euro unterliegen, soll ein Pendlerausgleichsbetrag zustehen. Weiters soll das Jobticket auch Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden können.

Die Erweiterung des Pendlerpauschales auf Teilzeitkräfte, die Erhöhung des Pendlerzuschlags, die Einführung des neuen Pendlereuros und des Pendlerausgleichsbetrages führen unter Berücksichtigung der Streichung des Pendlerpauschales für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen privat nutzen können, zu einem Minderaufkommen in Höhe von rund 90 Mio. Euro pro Jahr.

Die Ausweitung des Jobtickets führt 2013 zu einem Minderaufkommen in Höhe von rund 50 Mio. Euro. In den Folgejahren kann durch eine vermehrte Inanspruchnahme mit einer Kostensteigerung von jeweils 20 Mio. Euro pro Jahr gerechnet werden.

Aus dem geschätzten Abgabenaufkommen ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers der Gebietskörperschaften (in Mio. Euro):

 

 

2013

2014

2015

2016

Bund

-93,3

-106,6

-120,0

-133,3

Länder

-30,2

-34,5

-38,8

-43,1

Gemeinden

-16,5

-18,9

-21,2

-23,6

Summe

-140,0

-160,0

-180,0

-200,0

 

Durch die vorgeschlagenen Änderungen entsteht voraussichtlich eine Erhöhung der Verwaltungskosten für Unternehmen in der Höhe von 210 000 Euro und ein Mehraufwand für BürgerInnen im Ausmaß von etwa 4 000 Stunden.

Durch die Neuregelung wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert: Anstelle von 11 Tagen im Kalendermonat reichen bereits vier Tage aus, um einen Anspruch auf das Pendlerpauschale zu begründen. Dies führt zu einer geringfügigen Erhöhung der Gesamtverwaltungskosten. Die vorgesehene Bereitstellung eines Entfernungsrechners auf der Internetseite des BMF soll jedoch zu einer Entlastung aller Antragstellenden führen, da damit die Ermittlung der Entfernung einfacher und transparenter erfolgen kann.

Mit dem Wegfall des Pendlerpauschales bei Firmenfahrzeugen entfallen auch die Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber. Die Einführung des Pendlereuros sollte weder bei Unternehmen noch bei BürgerInnen zu laufenden zusätzlichen Verwaltungskosten führen, denn die Erfassung wird mit den bisherigen Anträgen erfolgen. Es ist jedoch mit Umstellungsaufwendungen für Unternehmen bei der Einführung sowie für 2013 mit einmalig mehr Erklärungen zur Inanspruchnahme des Pendlerpauschale durch Teilzeitkräfte zu rechnen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie aus § 7 Abs. 1 und 2 F-VG.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Februar 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Gabriele Tamandl die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Elmar Podgorschek, Ing. Peter Westenthaler, August Wöginger, Kai Jan Krainer, Elisabeth Kaufmann-Bruckberger, Mag. Bruno Rossmann, Alois Gradauer, Franz Eßl und Mag. Kurt Gaßner sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriele Tamandl und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 und 3 (§ 16 Abs. 1 Z 6 und § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988):

Es soll klargestellt werden, dass Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, kein Pendlerpauschale (und damit gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 auch kein Pendlereuro) zusteht.

Darüber hinaus soll das Verhältnis von Pendlerpauschale zu steuerlich zu berücksichtigenden Familienheimfahrten und die Vorgangsweise bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze und klar geregelt werden:

-       Die Berücksichtigung von (tatsächlichen) Fahrtkosten aus dem Titel von Familienheimfahrten erfährt durch die Neuregelung des Pendlerpauschales keine Änderung. Wochenpendler, die schon bisher Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz bei Vorliegen einer steuerlich maßgebenden doppelten Haushaltsführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) berücksichtigen konnten, können daher (weiterhin) ihre tatsächlichen Kosten als Familienheimfahrten steuerlich berücksichtigen. Dafür ist (unverändert) das Vorliegen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung erforderlich, nämlich eine Mindestentfernung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort, das Fehlen einer privaten Veranlassung der doppelten Haushaltsführung sowie die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort (Rz 341ff der Lohnsteuerrichtlinien 2002 – LStR 2002). Werden Werbungskosten als Familienheimfahrten (gegebenenfalls gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 lit. e begrenzt mit 3 672 Euro) tatsächlich berücksichtigt, besteht für diese Fahrtstrecke kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.

-       Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze soll für die Berechnung des Pendlerpauschales ein Wahlrecht bestehen, entweder den der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitz oder den Familienwohnsitz der Berechnung zu Grunde zu legen (lit. f). Voraussetzung für dieses Wahlrecht ist, dass ein Familienwohnsitz iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e vorliegt (Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand, Rz 340f der LStR 2002). Ist das nicht der Fall, ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich. Das Pendlerpauschale steht bei Ausübung des Wahlrechtes nur einmal zu.

Beispiele:

1.      Ein Arbeitnehmer hat seinen Familienwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand, Rz 343f der LStR 2002) im Ort A, der von seinem Beschäftigungsort B 150 km entfernt liegt; dort hat er einen weiteren Wohnsitz. Einmal wöchentlich fährt er an seinen Familienwohnsitz. Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten liegen vor. Werden diese berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale zu.

2.      Ein Arbeitnehmer hat seinen Familienwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand, Rz 343f der LStR 2002) im Ort C, der von seinem Beschäftigungsort D 80 km entfernt liegt; dort hat er einen weiteren Wohnsitz. Einmal wöchentlich fährt er an seinen Familienwohnsitz. Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten liegen nicht vor, weil eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar ist. Da der Wohnsitz in C Familienwohnsitz ist, kann dieser Wohnsitz der Berechnung des Pendlerpauschales zu Grunde gelegt werden. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer für vier Fahrten zu seinem Familienwohnsitz ein Pendlerpauschale von einem Drittel zu.

3.      Ein Arbeitnehmer bewohnt ein Zimmer in der der elterlichen Wohnung im Ort C (kein eigener Hausstand), der von seinem Beschäftigungsort D 80 km entfernt liegt; dort hat er einen Wohnsitz, der 1 km vom Beschäftigungsort entfernt ist. Einmal wöchentlich fährt er in die elterlichen Wohnung. Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten liegen nicht vor; die elterlichen Wohnung stellt auch keinen Familienwohnsitz dar. Die Fahrtstrecke zur elterlichen Wohnung kann daher nicht für die Berechnung des Pendlerpauschales herangezogen werden. Maßgebend für die Berechnung des Pendlerpauschales ist daher die Wohnung am Beschäftigungsort. Für diese Fahrten steht im konkreten Fall kein Pendlerpauschale zu, weil die Mindestentfernungsvoraussetzung nicht vorliegt.

Die übrigen Änderungen betreffen Klarstellungen.

Zu Z 2 (§ 16 Abs. 3 EStG 1988):

Durch die Neustrukturierung von § 16 Abs. 1 Z 6 ist eine Verweisanpassung notwendig. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 4 und 6 (§ 45 Abs. 1 und § 124b Z 244 EStG 1988):

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde der bisherigen Inhalt des § 46 Z 2 in die neue Z 3 übernommen und in einer neuen Z 2 die Anrechnung der besonderen Vorauszahlung sowie einer Immobilienertragsteuer auf die Einkommensteuerschuld normiert. Diese Änderungen erfordern eine Anpassung in § 45 dahingehend, dass der Bemessung der Vorauszahlungen die festgesetzte Steuerschuld abzüglich einer besonderen Vorauszahlung und Immobilienertragsteuer, soweit sie auf die veranlagten Einkünfte entfällt (§ 46 Abs. 1 Z 2), sowie abzüglich der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die veranlagten Einkünfte entfallen (z.B. Lohnsteuer, KESt; § 46 Abs. 1 Z 3), zu Grunde zu legen ist.

Zu Z 5 (§ 68 Abs. 6 EStG 1988):

Bisher konnte der erhöhte Freibetrag (540 Euro) für Zuschläge im Rahmen der Nachtarbeit nur dann berücksichtigt werden, wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit der Arbeit überwiegend in die Nachtzeit gefallen ist. Nachtarbeit auf Grund der besonderen Beschaffenheit der Arbeit war dann gegeben, wenn das Berufsbild des typischen „Nachtarbeiters“ vorgelegen ist (z.B. Bäcker, Drucker). Das Vorliegen des Berufsbildes des typischen Nachtarbeiters soll für den Anspruch auf den erhöhten Freibetrag nunmehr nicht mehr erforderlich sein. Voraussetzung für den erhöhten Freibetrag soll nur mehr sein, dass die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt (Blockzeit von 3 Stunden und betriebliches Erfordernis vorausgesetzt).

Die Änderungen sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 bzw. für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.

Zu Z 6 (§ 124b Z 242 und 243 EStG 1988):

Es werden die zusätzlichen Änderungen beim Inkrafttreten ergänzt und Redaktionsversehen beseitigt.

Die Aufrollung durch den Arbeitgeber hat bis spätestens 30. Juni 2013 zu erfolgen.

Der Ausschluss von Pendlerpauschale und Pendlereuro bei Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tritt - abweichend von den übrigen Änderungen - mit 1. Mai 2013 in Kraft.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriele Tamandl und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T, dagegen: F, G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 02 21

                               Gabriele Tamandl                                                    Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann