Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

(4) Abweichend von Abs. 2 und entsprechend § 8 Abs. 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, können Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren zusätzlich in die Bemessung der Förderung einbezogen werden.

§ 6. Dem Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist jährlich über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen zu berichten.

§ 6. Dem Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist jährlich über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen zu berichten.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.

(2)§ 4 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2013 ist auf Maßnahmen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 gesetzt und spätestens bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.