Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung)

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Anpassung des Verfahrens in Verwaltungssachen und Aufsichtsangelegenheiten nach den Sozialversicherungsgesetzen an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Ersetzung des bisherigen Instanzenzuges durch die Schaffung der Möglichkeit, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

 

Das Regelungsvorhaben bringt im Bereich des BMASK und bei den Landeshauptleuten in mittelbarer Bundesverwaltung Einsparungen. Die dem Bundesverwaltungsgericht entstehenden Mehraufwendungen sind nicht vom BMASK zu quantifizieren, sondern vom BKA.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen nach § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung nach Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung)

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Das Verfahrensrecht nach den Sozialversicherungsgesetzen enthält Regelungen, die der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 widersprechen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Alternativen. Siehe auch Erläuterungen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Die Evaluierung hat nicht vom BMASK zu erfolgen, weil die Zuständigkeit auf andere Rechtsträger übergeht.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung des Verfahrens in Verwaltungssachen und Aufsichtsangelegenheiten nach den Sozialversicherungsgesetzen an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht ein drei- bzw. zweigliedriger administrativer Instanzenzug.

Beschwerdemöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ersetzung des bisherigen Instanzenzuges durch die Schaffung der Möglichkeit, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Beschreibung der Maßnahme:

Auf Grund der Verfassungsrechtslage wären ab 1. Jänner 2014 in Verwaltungssachen in der Sozialversicherung die Landesverwaltungsgerichte zuständig. Aus Gründen einer einheitlichen Rechtsprechung soll jedoch das Bundesverwaltungsgericht zuständig gemacht werden. Dies wird durch eine einfachgesetzliche Regelung im ASVG bewirkt.

 


Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte.

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (Verzicht der Bundesländer auf Vetorecht).

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, sodass auf die Materialien zu diesen Normen verwiesen wird.

 

Anzahl der erledigten Verfahren im Kalenderjahr 2012:

Länder: 3.278

Bund: 249

gesamt: 3.527

 

Diese Verfahren sollen ab 1. Jänner 2014 nicht mehr vom Landeshauptmann bzw. vom BMASK geführt werden, sondern vom Bundesverwaltungsgericht.

 

Die Kosten dieser Verfahren sind nur hinsichtlich des BMASK bekannt; insgesamt beträgt auf Grund der Kosten- und Leistungsrechnung der Personalaufwand dieser Verfahren ca. 400 000 € pro Jahr; der Sachaufwand beträgt 173 450 €. Ein Verfahren kostet daher im Zeitraum von einem Jahr durchschnittlich 2 303 €.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurden die (verfassungsrechtlichen) Grundlagen für eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen.

Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes werden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft, das heißt Bescheide können in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Sie erkennen durch EinzelrichterInnen, jedoch kann der Gesetzgeber Senatszuständigkeiten sowie die Einbeziehung von fachkundigen Laienrichter/inne/n festlegen.

In zweiter Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

Auf der Grundlage dieses umfassenden Ausbaues des österreichischen Rechtsschutzsystems ist auch im Bereich der Sozialversicherung eine Vielzahl verfahrensrechtlicher Anpassungen notwendig.

Im Wesentlichen beinhaltet der Entwurf folgende Maßnahmen:

                         - Festlegung, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen und gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat;

                         - Statuierung, dass auf das Verfahren in Verwaltungssachen das AVG in vollem Umfang anzuwenden ist;

                         - Normierung, dass Kompetenzkonflikte zwischen den Versicherungsträgern vom zuständigen Bundesminister zu entscheiden sind;

                         - Schaffung einer Amtsrevision gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Versicherungspflicht und über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung.

Die Sozialversicherung ist nach Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Sie wird von den Sozialversicherungsträgern vollzogen; diese entscheiden in erster Instanz. In Aufsichtsangelegenheiten und bei Kompetenzkonflikten entscheidet der jeweils nach § 448 ASVG zuständige Bundesminister in erster Instanz.

Bei den genannten Angelegenheiten handelt es sich somit im Wesentlichen um Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 131 Abs. 4 B‑VG sieht die Möglichkeit vor, durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes festzulegen. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden; dieses Vetorecht ist nach Art. 42a B‑VG binnen acht Wochen ab Einlangen des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates beim Amt der Landesregierung auszuüben.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat an die Konferenz der Landesamtsdirektor/inn/en am 28. September 2012 und an die Konferenz der Landeshauptleute am 24. Oktober 2012 das Ersuchen herangetragen, eine solche Zuständigmachung des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem B‑VG für Angelegenheiten der Sozialversicherung vorab zu beurteilen.

Die Landeshauptleutekonferenz hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitgeteilt, dass sie in ihrer Tagung am 24. Oktober 2012 nach ausführlicher Diskussion folgenden Beschluss gefasst hat:

„Die Landeshauptleutekonferenz nimmt den Vorschlag des Bundes, in den Angelegenheiten der Sozialversicherung einfachgesetzlich das Bundesverwaltungsgericht statt der Landesverwaltungsgerichte für zuständig zu erklären, zur Kenntnis.“

Im Hinblick darauf, dass in diesen Angelegenheiten in erster Instanz die Sozialversicherungsträger und somit keine Landesbehörden entscheiden, stellte die Landeshauptleutekonferenz in Aussicht, dass die Länder gegen eine derartige Regelung keinen Einwand erheben werden. Sie wies allerdings ausdrücklich auf den Ausnahmecharakter dieser Situation hin.

Somit ist davon auszugehen, dass die Länder vom Vetorecht gegen einen einschlägigen Gesetzesbeschluss des Nationalrates nicht Gebrauch machen werden.

Vor diesem Hintergrund wird – um eine einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung zu gewährleisten – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit vorgeschlagen, das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung von Bescheiden in Verwaltungssachen und Aufsichtsangelegenheiten zuständig zu machen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, über Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz verfügen wird.

Bemerkt wird, dass die zu ändernden verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bereich des ASVG durch dynamische Verweisungsvorschriften „automatisch“ und zeitgleich auch in den anderen Sozialversicherungsgesetzen Gültigkeit erlangen werden (siehe die §§ 194 GSVG, 182 BSVG, 129 B‑KUVG und 65 NVG 1972).

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1, 4 und 5 (§§ 5 Abs. 1 Z 12, 308 Abs. 4 und 311 Abs. 1 ASVG):

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Verwaltungsgerichten der Länder aufgehen. Demgemäß sind alle Bezugnahmen auf die unabhängigen Verwaltungssenate in Bezugnahmen auf die Landesverwaltungsgerichte umzuwandeln (siehe auch § 100 Abs. 1 Z 5 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012).

Zu Art. 1 Z 2, Art. 2 Z 1 und Art. 3 Z 1 (§ 110 Abs. 1 Z 2 ASVG; § 46 Abs. 1 Z 2 GSVG; § 44 Abs. 1 Z 2 BSVG):

Es soll klargestellt werden, dass sich die sachliche Abgabenfreiheit in Verfahren zur Durchführung bzw. Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung auch auf diesbezügliche (künftige) Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bezieht.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 111a ASVG):

In der Bestimmung über die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt eine Anpassung an die neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit (Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an das zuständige Landesverwaltungsgericht bzw. der Revision an den Verwaltungsgerichtshof).

Zu Art. 1 Z 6, 7, 11 und 12 (§§ 357, 358, 360b und 362a ASVG):

Da nunmehr im Zusammenhang mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit neue Standards für die Überprüfung von Entscheidungen der Versicherungsträger in Verwaltungssachen geschaffen wurden, soll für diese Verfahren künftig das AVG in vollem Umfang zur Anwendung kommen.

Die Sozialversicherungsträger sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der Grundsätze des Verfahrensrechtes auch nach der derzeitigen selektiven Anwendung von Bestimmungen des AVG verpflichtet; insofern entspricht die vorgeschlagene Gesamtanwendung des AVG der Judikatur.

Ferner gilt es zu verhindern, dass durch die Nichtberücksichtigung von Parteienrechten bzw. der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die Verfahren durch das Verwaltungsgericht nach § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zurückverwiesen werden.

Es soll daher nunmehr anstelle des § 357 ASVG, der eine taxative Aufzählung der im Verfahren vor den Versicherungsträgern anzuwendenden Bestimmungen des AVG enthält und aufgehoben wird, eine auf das Verfahren in Leistungssachen eingeschränkte Regelung über die partielle Anwendung des AVG geschaffen werden (als neuer § 360b ASVG), in dem jedoch – in Umkehrung der bisherigen Systematik – jene Bestimmungen des AVG aufgezählt werden, die auf das Verfahren in Leistungssachen nicht anzuwenden sind. Dieser neue Paragraph entspricht vollinhaltlich dem bisherigen § 357 ASVG – mit Ausnahme der Anwendbarkeit auf das Verfahren in Verwaltungssachen.

Die Pflicht zur Anwendung des gesamten AVG auf das Verfahren in Verwaltungssachen ergibt sich aus Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG in der Fassung der Regierungsvorlage 2009 der Beilagen.

Ebenso wie im Fall des § 357 ASVG soll die derzeit im § 358 Abs. 1 und 2 ASVG vorgesehene Möglichkeit für die Versicherungsträger, die Parteien, sonstige Auskunftspersonen und Beteiligte zur Feststellung des Sachverhaltes zu vernehmen bzw. erforderlichenfalls das örtlich zuständige Bezirksgericht um Vernehmung zu ersuchen, für das Leistungsverfahren aufrechterhalten werden (als neuer § 362a ASVG). Da in Verwaltungssachen künftig die entsprechenden Regelungen des AVG (siehe die §§ 45 ff. AVG) Platz greifen, erscheint die parallele Regelung im § 358 Abs. 1 und 2 ASVG für das Verfahren in Verwaltungssachen (allfälliges Ersuchen an die Bezirksverwaltungsbehörde um Vernehmung) nicht mehr erforderlich.

Unverändert aufrechterhalten – sowohl für das Verfahren in Verwaltungssachen als auch in Leistungssachen – wird die Regelung des § 358 Abs. 3 ASVG über die Feststellung des Geburtsdatums. Diese Bestimmung bildet den neuen § 358 ASVG unter einer entsprechenden neuen Überschrift.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 359 Abs. 5 ASVG):

Die lex specialis über die Kosten des Verfahrens in Verwaltungs- und Leistungssachen vor den Versicherungsträgern (die auch in Verwaltungssachen partiell den Bestimmungen der §§ 74 ff. AVG vorgeht) soll an die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst werden, indem statt der bisher vorgesehenen Rechtsmittel die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. der Revision an den Verwaltungsgerichtshof vorgesehen wird.

Zu Art. 1 Z 9 und 10 (§ 360a ASVG):

Die bislang nach § 360a ASVG an die unabhängigen Verwaltungssenate zu erteilenden Auskünfte der Versicherungsträger und des Hauptverbandes (über verfahrenserhebliche Umstände) sind – entsprechend der Neuregelung der Anfechtbarkeit verwaltungsbehördlicher Entscheidungen – künftig den Landesverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht zu erteilen. Die zitierte Bestimmung wird ohne inhaltliche Änderung entsprechend angepasst.

Zu Art. 1 Z 13, 14 und 17 (§ 410 Abs. 2 ASVG und Unterabschnitts-Überschriften im Abschnitt III des Siebenten Teiles):

Im Hinblick darauf, dass Entscheidungen des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen künftig (unter Entfall des administrativen Instanzenzuges) beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten sind, dessen Verfahrensordnung im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt ist, ist die Normierung des „Berufungsverfahrens“ (bislang Einspruchsverfahren beim zuständigen Landeshauptmann) im ASVG nicht mehr erforderlich. Es kann daher die Unterteilung des III. Abschnittes des Siebenten Teiles in einen Unterabschnitt über das Verfahren vor den Versicherungsträgern und einen Unterabschnitt über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden entfallen.

Da das einschlägige Verfahrensrecht für das Bundesverwaltungsgericht Regelungen über die Säumnisbeschwerde enthält (vgl. die §§ 8 und 15 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, die auf der Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B‑VG basieren), kann die Säumnisregelung nach § 410 Abs. 2 ASVG ersatzlos entfallen.

Zu Art. 1 Z 15 (§ 411 ASVG):

Die Einräumung der Parteistellung von beteiligten Versicherungsträgern bzw. des Arbeitsmarktservice in Verfahren über Bescheide, die ein Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten dieser beteiligten Institutionen erlassen hat, soll an die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst werden.

Zu Art. 1 Z 16 und 18 (§§ 412 und 413 ASVG):

Derzeit ist die Beilegung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Versicherungsträgern untereinander und zwischen Versicherungsträgern und dem Hauptverband im § 413 und im § 416 ASVG geregelt, wobei nach § 413 Abs. 1 Z 2 ASVG für Konflikte über die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit bzw. die Versicherungs- und Leistungszuständigkeit der Landeshauptmann zuständig ist, wohingegen für sonstige Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern (und dem Hauptverband) der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung der Bundesminister für Gesundheit bzw. in gemeinsamen Angelegenheiten der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit) zuständig ist.

Nach dem neu gestalteten § 412 ASVG sind Entscheidungen über die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit bzw. die Versicherungs- und Leistungszuständigkeit künftig vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu entscheiden. Abs. 1 dieser Bestimmung ist § 413 Abs. 1 Z 2 ASVG nachgebildet, wobei allerdings die Ausnahme von der Bescheidpflicht gegenüber den Versicherungsträgern nicht übernommen wird.

Die derzeit in den Abs. 3 bis 6 des § 413 ASVG vorgesehenen Regelungen in Bezug auf Streitigkeiten über die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit bzw. die Versicherungs- und Leistungszuständigkeit (betreffend Vorfragenentscheidung, Übertragung der vorläufigen Leistungserbringung an einen Versicherungsträger, Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung in der Krankenversicherung nur pro futuro, Anwendbarkeit auf Sonderversicherungen) fließen als Abs. 2 bis 5 in den neuen § 412 ASVG ein, mit dem einzigen Unterschied, dass nunmehr der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über diese Streitigkeiten entscheidet und – wie sich aus § 414 ASVG in der Entwurfsfassung ergibt – nunmehr auch in diesen Angelegenheiten die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich ist. Daher ist in diesen Angelegenheiten nunmehr auch – wie erwähnt – ausnahmslos mit Bescheid zu entscheiden.

Dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat vor der Entscheidung über derartige Angelegenheiten, soweit hievon die Kranken- oder Unfallversicherung berührt wird, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

Der bisherige Inhalt des § 412 ASVG (Einspruch gegen Bescheide des Versicherungsträgers beim zuständigen Landeshauptmann) wird durch die genannten Regelungen komplett „überschrieben“ und entfällt somit bzw. wird durch die neue Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ersetzt.

Der neu gestaltete § 413 ASVG gibt den ersten Satz des § 416 ASVG über die Entscheidungsbefugnis des zuständigen Bundesministers bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern oder Versicherungsträgern und dem Hauptverband (soweit es sich nicht um Streitigkeiten über die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit bzw. die Versicherungs- und Leistungszuständigkeit handelt) wieder; wie beim neuen § 412 Abs. 1 ASVG wird dabei die Ausnahme von der Bescheidpflicht gegenüber den Versicherungsträgern nicht übernommen.

§ 416 zweiter Satz ASVG über die gemeinsame Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit in gemeinsamen Angelegenheiten wird unverändert in den § 413 Abs. 2 ASVG übernommen. Die in § 416 dritter Satz ASVG vorgesehene Regelung, wonach die Einleitung eines Verfahrens bei Zuständigkeitsstreitigkeiten Zahlungsverpflichtungen nicht hemmt, wird als Abs. 3 in den neuen § 413 ASVG übernommen.

Zu Art. 1 Z 19 bis 22 (§§ 414 bis 417 ASVG):

Nach § 414 ASVG in der Fassung des Entwurfes kann künftig gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Die Regelungen für das Beschwerde(vor)verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz.

Anstelle der bisherigen Kompetenz des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in dritter Instanz (mit Berichtspflicht gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit in Angelegenheiten, die in dessen Zuständigkeitsbereich fallen, bzw. der Möglichkeit einer Amtsbeschwerde des Bundesministers für Gesundheit an den Verwaltungsgerichtshof in diesen Angelegenheiten) soll die Möglichkeit der Erhebung einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes geschaffen werden, die ebenfalls – wie bislang die Anrufung der dritten Instanz – auf Fragen der Versicherungspflicht (ausgenommen die Fälle des § 11 Abs. 2 ASVG, in denen sich die Pflichtversicherung auf Grund eines Vergleiches über den Arbeitslohn verlängert) und der Weiter- und Selbstversicherung beschränken. Auch die Revision soll somit nur in essentiellen Fragen der Erlangung des Versicherungsschutzes möglich sein.

Soweit diese Angelegenheiten die Kranken- und Unfallversicherung betreffen, steht dem Bundesminister für Gesundheit die Ergreifung dieser Revision zu. In gemeinsamen Angelegenheiten ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Fall der Revisionserhebung das vorherige Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

Wie schon bisher sollen die zuständigen Bundesminister in Verwaltungssachen die Möglichkeit haben, Bescheide der Versicherungsträger in bestimmten Angelegenheiten (Versicherungspflicht, Weiter- und Selbstversicherung, Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit bzw. Versicherungs- und Leistungszuständigkeit) für nichtig zu erklären, wenn sie den einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes widersprechen. In gemeinsamen Angelegenheiten ist dabei einvernehmlich vorzugehen. Die Bezugnahme auf Entscheidungen des Landeshauptmannes wird gestrichen und die Zuständigkeiten der Bundesminister werden konkreter gefasst, sonst entspricht der neue § 416 ASVG dem bisherigen § 417 ASVG.

Auch die Rechtsfolgen der Nichtigerklärung (Abs. 2 des neuen § 416 ASVG – entspricht § 417 Abs. 4 ASVG in der geltenden Fassung) bleiben unverändert.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 417a ASVG):

Im Hinblick auf das einschlägige Verfahrensrecht für das Bundesverwaltungsgericht kann die Regelung über die Rückverweisung an die erste Instanz im ASVG entfallen.

Zu Art. 1 Z 23, Art. 2 Z 2, Art. 3 Z 2, Art. 4 Z 1 und Art. 5 Z 1 (§ 452a ASVG; § 224a GSVG; § 212a BSVG; § 157a B‑KUVG; § 84a NVG 1972):

Es wird ausdrücklich normiert, dass die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichtes künftig auch in allen Angelegenheiten der Aufsicht, in denen die Aufsichtsbehörde bescheidmäßig entscheidet (oder zu entscheiden hätte), den betroffenen Versicherungsträgern und dem Hauptverband offen steht.

Zu Art. 1 Z 24, Art. 2 Z 3, Art. 3 Z 3, Art. 4 Z 2 Art. 5 Z 2 (§ 545a ASVG; § 254a GSVG; § 241a BSVG; § 171a B‑KUVG; § 100a NVG 1972):

Die Anordnung der (erstinstanzlichen) Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (soweit Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berührt werden: im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit) in Angelegenheiten der Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und ‑zuständigkeit nach dem vorgeschlagenen § 412 ASVG sowie die Anordnung der Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht nach § 414 ASVG (gegen Bescheide der Versicherungsträger bzw. erstinstanzliche Entscheidungen der zuständigen Bundesminister) soll gemeinsam mit der Anordnung der Beschwerdemöglichkeit gegen ministerielle Bescheide in Aufsichtsangelegenheiten nach § 452a ASVG samt Parallelrecht durch die Bestimmung flankiert werden, dass diese Angelegenheiten künftig in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden.

Damit wird klargestellt, dass diese Angelegenheiten bereits nach Art. 131 Abs. 2 B‑VG in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fallen.

Zu Art. 6 Z 1 (Art. XII Abs. 2 NSchG):

Wie nach dem ASVG soll auch im Bereich des NSchG in Verwaltungssachen das gesamte Rechtsmittelverfahren nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, also im Wesentlichen nach dem AVG, abgewickelt werden.

Für die Zeit ab 1. Jänner 2014 erübrigt sich daher die Normierung gesonderter verfahrensrechtlicher Maßgaben.

Zu Art. 6 Z 2 (Art. XII Abs. 3 NSchG):

Nach Art. XII Abs. 3 NSchG ist das Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung „im Verwaltungsverfahren“ auszusetzen (zu unterbrechen). Da die Rechtskraft – soweit gegen den Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wird – erst mit einer allfälligen Entscheidung dieses Gerichtes eintritt, hat die Wortfolge „im Verwaltungsverfahren“ zu entfallen.