2204 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Familienausschusses

über den Antrag 1560/A(E) der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Hilfen für junge Erwachsene“ im neuen Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz

Die Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 18. Mai 2011 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Alle maßgeblichen ExpertInnen sind sich einig, dass in der österreichischen Jugendwohlfahrt dringender Handlungsbedarf besteht. Auch der aktuelle Bericht (2010) der Volksanwaltschaft an den Nationalrat bestätigt dieses Bild. Fallzahlen steigen und personelle Ressourcen werden nicht im erforderlichen Maße aufgestockt. Die Novellierung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 zieht sich seit Jahren hin.

Eine besondere Zielgruppe von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen sind Jugendliche und junge Erwachsene. Diesen ist der § 29 „Hilfen für junge Erwachsene“ in den Entwürfen des Bunds-Kinder- und Jugendhilfegesetzes (B-KJHG) gewidmet.

Im Erstentwurf (B-KJHG 2009), der unter Einbeziehung von ExpertInnen in Arbeitsgruppen ausgearbeitet wurde, lautet § 29 (1): „Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind Hilfen durch ambulante Dienste oder in sozialpädagogischen Einrichtungen (…) zu gewähren, wenn dies zur Absicherung von Erfolgen, die durch Erziehungshilfen erzielt wurden, und zur Erlangung einer eigenverantwortlichen Lebensführung dringend notwendig ist und zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr bereits Erziehungshilfen gewährt wurden.“

Im nun vorliegenden 3. Entwurf (B-KJHG 2010), der ohne Einbeziehung von ExpertInnen und nur mehr mit den Ländern verhandelt wurde, sind die Hilfen für junge Erwachsene im § 29 (1) zur Kann-Bestimmung geworden. „Jungen Erwachsenen können ambulante Hilfen und Hilfen durch Unterbringung bei nahen Angehörigen, Pflegepersonen oder sozialpädagogischen Einrichtungen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der Ziele im Hilfeplan dringend notwendig ist.“

Außerdem besteht im Erstentwurf im § 29 (3) in „begründeten Einzelfällen“ die Möglichkeit, Hilfen „für einen eng begrenzten Zeitraum“ über das 21. Lebensjahr hinaus fortzusetzen. Im 3. Entwurf lautet der Passus in § 29 (2): „Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.“

Der im Ansatz positive Schritt im Erstentwurf (B-KJHG 2009) wird durch den Sparstift, der die Veränderungen im 3. Entwurf (B-KJHG 2010) kennzeichnet, leider nicht beibehalten. Dies ist besonders bedauerlich, da kurzfristiges Sparen in diesem Bereich langfristig äußerst negative Folgen für die betroffenen Jugendlichen und die gesamte Gesellschaft hat.

Schon durch die Herabsetzung der Volljährigkeit (§ 21 ABGB) per Gesetz, die für einen Großteil der Jugendlichen in Österreich von Vorteil ist, sind besonders bedürftige Jugendliche, die auf Versorgung und Förderung durch Jugendwohlfahrtsmaßnahmen angewiesen sind, schlechter gestellt worden. Im Jahr 1973 wurde die Volljährigkeit von 21 auf 19 Jahre und 2001 von 19 auf 18 Jahre herabgesetzt. Dadurch wurde auch das Alter für Gewährung von „Erziehungshilfen“ herabgesetzt und bislang kein Ausgleich dafür geschaffen.

Sozialhilfe ist für die betroffenen Jugendlichen keine Alternative, da gerade sie Begleitung und Förderung hin zu einem selbstbestimmten Leben brauchen und nicht bloß Verpflegung und Unterkunft.“

 

Der Familienausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 05. März 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill die Abgeordneten Gabriele Binder-Maier, Anneliese Kitzmüller, Ursula Haubner, Christine Marek, Carmen Gartelgruber, Ing. Norbert Hofer, Rosemarie Schönpass, Hannes Weninger, Hermann Lipitsch, Ing. Robert Lugar sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner und die Ausschussobfrau Abgeordnete Ridi Maria Steibl.

 

Bei der Abstimmung fand der Entschließungsantrag 1560/A(E) der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: F, G, dagegen: S, V, B).

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Franz Riepl gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2013 03 05

                                     Franz Riepl                                                                    Ridi Maria Steibl

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau