Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist eine Vielzahl von Anregungen zu Novellierungen der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt.

So hat sich die Bundesregierung in der Sitzung des Ministerrates vom 9. November 2012 auf ein Maßnahmenpaket zum Ausbau der sozialen Absicherung von Einpersonen- und Kleinunternehmer/inne/n geeinigt. Neben den Maßnahmen einer Erhöhung des Wochengeldes und der Einführung eines Krankengeldes für Selbständige, die bereits im Rahmen des SVÄG 2012, BGBl. I Nr. 123, realisiert wurden, sollen nunmehr alle weiteren Punkte dieses Maßnahmenpaketes umgesetzt werden.

Darüber hinaus soll mit dem vorliegenden Entwurf die Empfehlung des Rechnungshofes zur Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung umgesetzt und folgende Übereinkunft der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Beschluss des „Stabilitätspaketes 2012“ vom 6. März 2012 verwirklicht werden:

„Man kommt überein, durch gemeinsam mit BMJ, BMASK und den Trägern der Pensionsversicherung zu entwickelnde verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, wie etwa dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete zusätzliche Streitbeilegungsmechanismen oder innerhalb der Verwaltung gehaltene Rechtsschutzeinrichtungen, den Anfall an Verfahren bei den Arbeits- und Sozialgerichten möglichst gering zu halten.“

Schließlich sieht der gegenständliche Gesetzentwurf Anpassungen an die Rechtsentwicklung vor.

Im Einzelnen beinhaltet der Entwurf folgende Maßnahmen:

                         - Anpassung des sozialversicherungsrechtlichen Kindesbegriffes an die im Rahmen des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 erfolgten Änderungen des ABGB;

                         - Erweiterung der Kostenersatzregelung nach § 143c ASVG auf Krankenfürsorgeeinrichtungen für das von ihnen an Vertragsbedienstete geleistete Rehabilitationsgeld;

                         - Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung;

                         - Einführung eines Widerspruchs gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift;

                         - Befreiung der Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG von der Beitragspflicht bei Ruhendmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit;

                         - Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung bei geringfügiger selbständiger Erwerbstätigkeit neben einem Kinderbetreuungsgeldbezug;

                         - Ermöglichung einer zinsenfreien Aufteilung der Beitragsnachzahlung nach dem GSVG für JungunternehmerInnen auf drei Kalenderjahre in zwölf gleichen Raten;

                         - Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für Klein(st)unternehmerInnen nach dem GSVG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen;

                         - Einschränkung der Günstigkeitsregelung nach § 6 Abs. 3 APG betreffend die (Nicht)Berücksichtigung von Versicherungszeiten bis zum 18. Lebensjahr auf „reine“ APG-Fälle;

                         - Klarstellung, dass die Bestimmungen über die Kontomitteilung nicht auf die Kontoerstgutschrift anzuwenden sind;

                         - Klarstellungen bezüglich der Ermittlung der Kontoerstgutschrift bei Vorliegen von noch nicht nachbemessenen (vorläufigen) Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und BSVG;

                         - Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr;

                         - Schaffung der Möglichkeit einer Verminderung der Kontoerstgutschrift ab dem Jahr 2017 im Wege eines Nachtragsabzuges;

                         - Normierung, dass es auf Grund einer nachträglichen Berücksichtigung von Kindererziehungs- sowie Präsenz- und Zivildienstzeiten zu keiner Verminderung der Kontoerstgutschrift kommt;

                         - Normierung der Neuberechnung der Kontoerstgutschrift auch nach Ablauf des Jahres 2016, wenn ein dafür kausales Verwaltungsverfahren vor dem Jahr 2017 eingeleitet und erst nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen wird;

                         - Erweiterung der Frist für das Verlangen nach Erlassung eines Bescheides über die Kontoerstgutschrift;

                         - Schaffung einer nach Jahrgängen gestaffelten, begünstigenden Abschlagsregelung für Frauen, die die Voraussetzungen für die Langzeitversicherungspension bereits im Jahr 2013 erfüllen, diese Pensionsart aber erst später in Anspruch nehmen;

                         - Normierung, dass bei Vorliegen eines Pensionsanspruches aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) am 1. Jänner 2014 das 14-fache der am 31. Dezember 2013 gebührenden Pensionsleistung die Kontoerstgutschrift bildet.

                         - Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten;

                         - Beseitigung eines Redaktionsversehens betreffend den Anspruch auf Sitzungsgeld für die Mitglieder des Beirates bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

                         - Statuierung, dass bestimmte von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu treffende Beschlüsse nicht länger der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen;

                         - Fortsetzung der Harmonisierung zwischen dem Beamt/inn/en- und dem ASVG-Pensionsrecht.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht der Bundesbediensteten“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 10 sowie 13, Art. 2 Z 20 und 21 sowie 23 bis 27, Art. 3 Z 1 bis 7, Art. 5 Z 2 bis 6 und Art. 6 Z 1 bis 3 (§§ 67 Abs. 7 Z 2 und 3, 123 Abs. 2 Z 2 bis 4, 227a Abs. 2 Z 1 bis 3, 252 Abs. 1 und 459d Abs. 1 Z 6 ASVG; §§ 83 Abs. 2 Z 2 bis 4, 116a Abs. 2 Z 1 bis 3 und 128 Abs. 1 GSVG; §§ 78 Abs. 2 Z 2 bis 4, 107a Abs. 2 Z 1 bis 3 und 119 Abs. 1 BSVG; §§ 56 Abs. 2 Z 2 bis 4 und 105 Abs. 2 B‑KUVG; § 57 Abs. 2 NVG 1972):

Mit diesen Änderungen werden die Sozialversicherungsgesetze an die im Rahmen des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15, erfolgte Novelle zum ABGB angepasst.

Einerseits wird die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern beseitigt, andererseits werden die den Kindesbegriff betreffenden Verweisungen entsprechend adaptiert.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 143c ASVG):

„Neue“ Vertragsbedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, die einer nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichteten Krankenfürsorgeeinrichtung angehören und aus diesem Grund nach § 2 Abs. 1 Z 2 B‑KUVG von der Krankenversicherung nach dem B‑KUVG ausgenommen sind, sind in der Pensionsversicherung nach dem ASVG teilversichert.

Diese Personen erhalten künftig, wie andere Pensionsversicherte, anstelle einer befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension ein Rehabilitationsgeld, wenn die in § 143a ASVG genannten Voraussetzungen (die entsprechend in die Krankenfürsorgegesetze der Länder übernommen wurden) vorliegen, allerdings nicht von einem Träger der Krankenversicherung, sondern von der für sie im Erkrankungsfall zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung.

Da es somit auch in diesen Fällen zu einer Aufwandsverlagerung von der Pensionsversicherung zur Krankenfürsorgeeinrichtung kommt, soll diesen Einrichtungen der Aufwand für die Leistung von Rehabilitationsgeld (einschließlich der entfallenden Beiträge aus der Krankenversicherung der Pensionisten, die nach § 73 ASVG den Krankenfürsorgeeinrichtungen in entsprechender Weise zustehen) ersetzt werden, und zwar in gleichem Umfang wie den Krankenversicherungsträgern.

Die Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zu diesem Zweck der Pensionsversicherungsanstalt Rechnung zu legen; die nachgewiesenen Aufwände werden von dieser sodann quartalsweise ersetzt.

Zu Art. 1 Z 11 und 14 (§§ 291a bis 291j und 676 Abs. 3 ASVG):

Der Rechnungshof hat jüngst die Gebarung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung nach den §§ 291a ff. ASVG überprüft.

Aus diesem mit 1. Jänner 2004 eingerichteten Fonds können Pensionist/inn/en, die von besonderen Härten durch die Änderung pensionsrechtlicher Vorschriften betroffen sind, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag eine einmalige Zuwendung erhalten. Die Gewährung der Zuwendung (in der Höhe zwischen 400 € und 1 500 €) erfolgt auf Grund von Richtlinien des Bundesministers; die Vollziehung ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übertragen.

Darüber hinaus wurden aus diesem Fonds in den Jahren 2005 und 2006 Zuwendungen an sogenannte Wiederaufbaufrauen ausgezahlt.

Der Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung wurde mit 44 Mio. € dotiert.

Zum Ausgleich für pensionsreformatorische Härten wurden in den Jahren 2004 bis 2010 insgesamt 3,4 Mio. € und für die „Wiederaufbaufrauen“ 7 Mio. € aufgewendet. Im Jahr 2006 wurden 34 Mio. € vom Fonds an den Bund rücküberwiesen. Das restliche Vermögen des Fonds beträgt rund 760 000 €.

Im Hinblick darauf, dass die Antragsfrist für die Gewährung von Zuwendungen bereits im Jahr 2009 abgelaufen ist und die letzte Zuwendung im Jahr 2010 gewährt wurde, kam der Rechnungshof zu dem Schluss, dass ein Weiterbestand dieses Fonds nicht mehr zweckmäßig ist und er daher umgehend aufgelöst werden sollte.

Es wird vorgeschlagen, den Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung mit Ablauf des 1. Jänner 2014 aufzulösen und seine Mittel zeitgleich zugunsten sozial bedürftiger Ein-Personen-Unternehmen an einen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtenden Überbrückungshilfefonds zu überweisen.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 367a ASVG):

Hat die versicherte Person Einwände gegen den von ihr angestrengten Bescheid über die Feststellung der Kontoerstgutschrift oder einer Ergänzungsgutschrift nach § 15 APG, so kann sie diese zwar nicht unmittelbar gerichtlich geltend machen, sie kann aber gegen den Bescheid Widerspruch erheben. Der Widerspruch bewirkt, dass der Bescheid vom erlassenden Versicherungsträger nochmals überprüft wird, und zwar allenfalls unter Einbindung eines Widerspruchs-Ausschusses.

Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Bescheid-Zustellung zu erheben und muss bei jenem Versicherungsträger eingebracht werden, der den Bescheid erlassen hat.

Das Widerspruchsverfahren darf nicht länger als ein Jahr dauern und endet jedenfalls mit einem schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Klage bei Gericht erhoben werden kann. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzubringen ist, kann der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsmittelbelehrung entnommen werden.

Die vorgeschlagene Regelung wird für die Pensionsversicherungsträger geringfügige Einsparungen mit sich bringen, da die Reduktion des Aufwandes bei den Arbeits- und Sozialgerichten den Mehraufwand im internen Verwaltungsbereich übersteigen wird.

Zu Art. 2 Z 1, 3 bis 15, 18, 19 und 22 (§§ 3 Abs. 3 Z 3a, 4 Abs. 1 Z 10, 6 Abs. 1 Z 5 sowie Abs. 3 Z 4 lit. d und e und Z 6 sowie Abs. 4 Z 3, 7 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 4 und 6 sowie Abs. 4 Z 4, 18 Abs. 3a Z 5, 26a, 27 Abs. 3, 27e Z 1, 82 Abs. 4 und 7 sowie 102 Abs. 5 GSVG):

GSVG-versicherte Frauen bzw. Mütter müssen nach derzeitiger Rechtslage auch für die Dauer des Wochengeldbezuges Beiträge zur Sozialversicherung entrichten.

Um finanzielle Härten zu vermeiden, soll – in Umsetzung des am 9. November 2012 im Ministerrat beschlossenen Maßnahmenpaketes zugunsten von Einpersonen- und Kleinunternehmer/inne/n – für den Fall einer Ruhendmeldung des Gewerbebetriebes bzw. der Berufsausübungsbefugnis nach § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG oder der Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit beim Versicherungsträger nach der neu eingefügten Z 10 des § 4 Abs. 1 GSVG (bei einer Tätigkeit als „Neue Selbständige“ nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung unter gleichzeitiger Einbeziehung in eine besondere Teilversicherung in der Pensionsversicherung normiert werden.

Ohne entsprechende Ruhendmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung soll es keine Befreiung von der Beitragszahlungspflicht geben. Durch dieses Erfordernis soll den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden; es obliegt künftig der Unternehmerin, ob sie ihre Erwerbstätigkeit ruhend meldet bzw. unterbricht und dies anzeigt, womit sie dann für die Dauer des Wochengeldbezuges keine Beiträge zu entrichten hat.

Der erforderliche Krankenversicherungsschutz wird in diesen Fällen durch eine entsprechende Erweiterung der sogenannten Schutzfristregelung nach § 82 GSVG aufrechterhalten.

Für die Pensionsversicherung wird – entsprechend der einschlägigen ASVG-Regelung für Wochengeldbezieherinnen – eine besondere Teilversicherung für die Dauer des Wochengeldbezuges normiert. Die Beitragslast für diese besondere Teilversicherung ist (wie für Wochengeldbezieherinnen nach dem ASVG) zur Gänze vom Bund zu tragen.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG):

Bezieher/inne/n von Kinderbetreuungsgeld soll künftig im Bereich des GSVG ermöglicht werden, bei geringfügiger Erwerbstätigkeit auf Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen zu werden.

Dadurch wird im Fall einer geringfügigen Erwerbstätigkeit ermöglicht, geringe Umsätze zu erzielen, ohne gleichzeitig mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet zu werden. Da von dieser Maßnahme nur UnternehmerInnen erfasst sind, deren Umsätze die sogenannte Kleinunternehmergrenze im Umsatzsteuerrecht (30 000 €) nicht übersteigen, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen ausschließlich um Einpersonen- bzw. KleinunternehmerInnen handelt.

Zu Art. 2 Z 16 und 28 (§§ 35 Abs. 3 und 352 Abs. 4 GSVG):

Die derzeit vorgesehenen Nachzahlungen für JungunternehmerInnen (infolge von Beitragsnachbelastungen) in vier Teilbeträgen innerhalb eines Jahres können auch für erfolgreiche JungunternehmerInnen zu Liquiditätsengpässen führen. Um dem entgegenzuwirken, soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine etwaige Nachzahlung auf Grund der Nachbemessung der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft künftig auf Antrag zinsenfrei auf maximal drei Jahre, das heißt auf zwölf Quartalsteilbeträge, aufzuteilen.

Nach den Erfahrungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft werden hievon fast ausschließlich Einpersonen- bzw. Klein- und MittelunternehmerInnen Gebrauch machen.

Zu Art. 2 Z 17 (§ 44a GSVG):

Aus den Mitteln eines bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtenden Überbrückungshilfefonds soll selbständig Erwerbstätigen, insbesondere Ein-Personen-Unternehmen und kleinen Betrieben, zum Ausgleich ihrer finanziellen Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge ein Zuschuss zu den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen als Überbrückungshilfe gewährt werden, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Das Nähere über die Voraussetzungen für die Zuschuss-Gewährung – etwa dass dieser eine eingehende Betriebsberatung der KleinunternehmerInnen voranzugehen hat bzw. welche Einkommensgrenzen maßgeblich sind – ist durch Richtlinien des Vorstandes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu regeln.

Die Finanzierung der Überbrückungshilfe soll zum einen – wie oben erwähnt – aus Mitteln des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung und zum anderen aus Mitteln des Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfolgen. Vorgesehen ist zu diesem Zweck jeweils die Überweisung von 760 000 €, wobei 30 % der aus dem Unterstützungsfonds stammenden Mittel vom Bereich Krankenversicherung und 70 % vom Bereich Pensionsversicherung zur Verfügung zu stellen sind. Diese Aufteilung entspricht dem Verhältnis der Dotierung des Unterstützungsfonds bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach Versicherungszweigen.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 6 Abs. 3 APG):

Nach § 6 Abs. 3 APG sind Teilgutschriften und auf diese entfallende Versicherungszeiten, die bis zum Ablauf des Jahres des 18. Geburtstages erworben wurden, bei der Berechnung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist. Dies bedeutet, dass diese Versicherungszeiten dann bei der Pensionsberechnung außer acht zu lassen sind, wenn an ihre Stelle sogenannte Zurechnungsmonate treten, denen im Allgemeinen höhere Beitragsgrundlagen zugeordnet sind als jene von Berufsanfänger/inne/n bzw. Lehrlingen.

Im Hinblick darauf, dass die Kontoerstgutschrift unter Anwendung der Regelungen über die Berechnung der Alterspension – und somit unter Einschluss von allfälligen Versicherungszeiten vor dem 18. Geburtstag – erstellt wird (wobei allerdings abschlagsbedingte Verminderungen der Pensionshöhe außer acht bleiben), soll die genannte Günstigkeitsregelung im Zusammenhang mit der Anrechnungsregelung bei der Berechnung der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension auf jene Versicherungsfälle eingeschränkt werden, in denen keine Kontoerstgutschrift zu bilden ist. Es handelt sich dabei um Versicherungsfälle, in denen ausschließlich Versicherungszeiten ab dem Jahr 2005 erworben wurden („reine“ APG-Fälle).

Durch diese Maßnahme soll auch verhindert werden, dass die Kontoerstgutschrift in allen Fällen der Ermittlung einer Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überprüft und allenfalls modifiziert werden muss.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 13 Abs. 4 APG):

Es soll klargestellt werden, dass die (dauerrechtlichen) Bestimmungen über die Kontomitteilung, die u. a. die jederzeitige Information auf Verlangen der versicherten Person, die vorzugsweise automationsunterstützte Übermittlung oder Einsichtsmöglichkeit sowie eine jederzeitige und unverzügliche Richtigstellung unrichtiger Daten vorsehen, nicht auf die Mitteilung der Kontoerstgutschrift anzuwenden sind, weil die Bestimmung über die Kontoerstgutschrift (als spezielle Norm) besondere Regelungen für diese Angelegenheiten enthält.

Zu Art. 4 Z 3, 4 und 6 (§ 15 Abs. 2 Z 8, Abs. 4 Z 2 und Abs. 9a APG):

Für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift sind noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlagen für Gewerbetreibende in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Damit soll vermieden werden, dass die Kontoerstgutschrift infolge der Beitragsnachbemessung herabgesetzt werden muss, wenn die endgültigen Beiträge niedriger sein sollten als die vorläufigen.

In Fällen einer Mehrfachversicherung nach dem ASVG und GSVG ist die GSVG-Beitragsgrundlage nach § 26 Abs. 3 bis 5 GSVG zu bemessen (sogenannte Differenzvorschreibung) und kann dabei auch unter die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage sinken. In diesen Fällen soll die niedrigere Beitragsgrundlage angewendet werden, um zu verhindern, dass die Kontoerstgutschrift bei der Nachbemessung sinkt.

Die genaue Flächenerfassung zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG bringt es mit sich, dass innerhalb eines Kalenderjahres im Bereich des BSVG weit mehr rückwirkende Beitragsgrundlagenkorrekturen erforderlich sind als nach dem System der Bildung einer vorläufigen Beitragsgrundlage mit darauf folgender Nachbemessung auf Grund des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides (diese machen lediglich rund 25 % des Gesamtvolumens der rückwirkenden Korrekturen aus).

Dieser Umstand soll bei der Ermittlung der Kontoerstgutschrift im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung dadurch berücksichtigt werden, dass auf die noch nicht nachbemessenen Beitragsgrundlagen in der zum 1. Jänner 2014 maßgeblichen Höhe abgestellt wird.

Zu Art. 4 Z 5 (§ 15 Abs. 8 APG):

Für die rechtlich korrekte Erstellung einer Kontoerstgutschrift ist ein vollständig erhobener Versicherungsverlauf erforderlich. Die Pensionsversicherungsanstalt fordert derzeit die Versicherten im Aussendungsweg dazu auf, die vorgemerkten Versicherungszeiten zum Zweck der Feststellung der Kontoerstgutschrift zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen. Erfahrungsgemäß beträgt die Rücklaufquote bei solchen Erhebungen zwischen 50 und 60 %.

Es ist also damit zu rechnen, dass ein Teil der Versicherten die einschlägige Anfrage nicht rechtzeitig zurücksenden wird. Somit wird eine mehrfache Aufforderung der antwortsäumigen Versicherten erforderlich sein. Bei Ausbleiben der Rückmeldung von Versicherten hat die Pensionsversicherungsanstalt nach derzeitiger Rechtslage die Kontoerstgutschrift bis längstens 30. Juni 2014 auf der Grundlage jener Versicherungsverläufe zu berechnen, die dem Versicherungsträger vorliegen. Es ist also möglich, dass es in diesem Zusammenhang nach dem 30. Juni 2014 vermehrt zu Korrekturen der Kontoerstgutschrift kommt. Dies könnte zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und zur Verunsicherung der Versicherten führen.

Es wird daher vorgeschlagen, die Frist für die Übermittlung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr bis zum Ende des Jahres 2014 auszudehnen.

Zu Art. 4 Z 7 bis 9 (§ 15 Abs. 10 und 10a APG):

Auf Grund nachträglicher Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten kann sich die Notwendigkeit ergeben, die Kontoerstgutschrift zu berichtigen. Derzeit ist hiefür allerdings für die Zeit ab dem Jahr 2017 nur eine Ergänzungsgutschrift vorgesehen, das heißt es können im Wege eines Vergleichs des ursprünglichen Ausgangsbetrages mit einem unter Berücksichtigung der Änderungen adaptierten (zweiten) Ausgangsbetrag lediglich Erhöhungen der Kontoerstgutschrift vorgenommen werden.

Allerdings besteht etwa im Zusammenhang mit der Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung (sogenanntes Pensionssplitting) oder mit der Notwendigkeit einer Berichtigung zu hoch veranschlagter Beitragsgrundlagen (nach erfolgter Lohn- und Beitragsprüfung) ein Bedarf, auch nach Ablauf des Jahres 2016 eine entsprechende Verminderung der Kontoerstgutschrift zu ermöglichen.

Beim „Pensionssplitting“ nach § 14 APG können Teilgutschriften bis zum 7. Lebensjahr des Kindes in einem bestimmten Ausmaß von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden. Soweit sich derartige Übertragungen ab dem Jahr 2017 auf Teilgutschriften aus der Zeit vor 2014 beziehen, die bereits in die Kontoerstgutschrift eingeflossen sind, sollen diese nicht nur bei der Kontoerstgutschrift des „empfangenden“ Elternteils (im Rahmen einer Ergänzungsgutschrift) erhöhend berücksichtigt werden, sondern auch bei der Kontoerstgutschrift des übertragenden Elternteils, und zwar durch eine entsprechende Verminderung der Kontoerstgutschrift im Wege eines Nachtragsabzuges.

Es soll daher durch eine Ergänzung des § 15 Abs. 10 APG ganz allgemein die Möglichkeit geschaffen werden, auf Grund nachträglicher Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten ab dem Jahr 2017 eine Berichtigung der Kontoerstgutschrift durch einen Nachtragsabzug (in Umkehrung der Ergänzungsregelungen) vorzunehmen.

Davon ausgenommen sollen allerdings Versicherungszeiten der Kindererziehung, des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Gedenkdienstes sein, zumal die nachträgliche Meldung dieser Zeiten keine negativen Veränderungen der Kontoerstgutschrift zeitigen soll. Dies gilt (nach einem neu eingefügten Abs. 10a) auch für die Neuberechnung der Kontoerstgutschrift vor dem Jahr 2017: Auch in diesen Fällen soll es zu keiner Verminderung der Kontoerstgutschrift auf Grund der nachträglichen Berücksichtigung der erwähnten Versicherungszeiten kommen.

Zu Art. 4 Z 9 (§ 15 Abs. 10b APG):

Da die versicherte Person regelmäßig keinen Einfluss auf die Dauer eines Verwaltungsverfahrens über Beitragsgrundlagen oder Versicherungszeiten hat, soll in diesen Fällen eine vollständige Berücksichtigung der Ergebnisse solcher Verfahren bei der Ermittlung der Kontoerstgutschrift sichergestellt werden.

Es soll daher normiert werden, dass eine Neuberechnung der Kontoerstgutschrift – die grundsätzlich nur bis zum Ende des Jahres 2016 (unter Einschluss der Parallelrechnung bei der Ermittlung des Vergleichsbetrages) Platz greift – auch über das Jahr 2016 hinaus vorgenommen werden soll, wenn ein (für die Neuberechnung kausales) Verwaltungsverfahren bereits vor dem Jahr 2017 eingeleitet wurde und mit Jahresende 2016 noch nicht abgeschlossen war. Grundsätzlich werden ja Änderungen ab dem Jahr 2017 nur mehr im Rahmen einer Ergänzungsgutschrift (unter Heranziehung des Ausgangsbetrages) berücksichtigt.

Zu Art. 4 Z 10 (§ 15 Abs. 11 APG):

Um das Recht auf Bescheidantrag auch für Personen sicherzustellen, die ihre (berichtigte) Kontoerstgutschrift erst kurz vor Ablauf des Jahres 2016 oder erst nach diesem Zeitpunkt erhalten, soll die (generelle) Frist für das Verlangen nach Erlassung eines Bescheides über die Kontoerstgutschrift (bis zum Ende des Jahres 2016) dahingehend ergänzt werden, dass ein solches Verlangen auch dann fristgerecht ist, wenn es innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Kontoerstgutschrift erhoben wird.

Zu Art. 4 Z 11 (§ 25 Abs. 3 APG):

Nach § 25 Abs. 3 APG kommt für weibliche Versicherte, die am 31. Dezember 2013 bereits die Voraussetzungen für die Langzeitversicherungspension nach § 607 Abs. 12 ASVG bzw. dem Parallelrecht erfüllen, dann, wenn sie erst nach dem 31. Dezember 2014 die Pension beanspruchen, ein „begünstigter Abschlag“ zur Anwendung, der die Abschlagsfreiheit im „Altast“ der Parallelrechnung (die ab 1. Jänner 2014 durch die sogenannte Kontopension unter Zugrundelegung der Kontoerstgutschrift ersetzt wird) kompensiert.

Da sich allerdings die abschlagsfreie Ermittlung der Kontoerstgutschrift im Hinblick auf das Verhältnis von „Altast“ und Kontoteil der Parallelrechnung unterschiedlich auf die durch die Langzeitversicherungsregelung begünstigten Jahrgänge auswirkt, soll der begünstigende Abschlag jahrgangsweise unterschiedlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ausgestaltet werden, wobei der anzuwendende Abschlag von 1,2 % bis 2,4 % der Pensionsleistung pro Jahr des früheren Pensionsantrittes ansteigen soll.

Dadurch wird sichergestellt, dass die bisherige Begünstigung für die genannte Personengruppe bei Inanspruchnahme der Langzeitversicherungspension trotz Pensionsaufschubes im Ausmaß der bisherigen Parallelrechnung gewahrt bleibt.

Zu Art. 4 Z 12 (§ 26 Abs. 2 APG):

Für Personen, die am 1. Jänner 2014 bereits einen Anspruch auf eine Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit haben, soll die Kontoerstgutschrift – die für die Berechnung der späteren Alterspension nötig ist – in der Weise gebildet werden, dass das 14-fache der Pensionsleistung zum 31. Dezember 2013 als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 in das Pensionskonto als Kontoerstgutschrift einfließt.

In dieser Kontoerstgutschrift sind somit bereits bis zum Stichtag für die Ermittlung der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension erworbene Versicherungsmonate enthalten, aber auch allfällige – pensionserhöhende – Zurechnungsmonate, die zu berücksichtigen sind, um eine gewünschte Mindesthöhe der Pensionsleistung sicherzustellen.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 18 B‑KUVG):

Im Sinne einer Kontinuität der Zuständigkeit für den Krankenversicherungsschutz beim Wechsel von aktiver Beschäftigung zum Pensionsbezug soll klargestellt werden, dass Vertragsbedienstete, wissenschaftliche MitarbeiterInnen an Universitäten, Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und Fremdsprachenassistent/inn/en im Fall des Bezuges einer Pensionsleistung (bzw. eines Übergangsgeldes) nach dem ASVG weiterhin bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert sind, wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, in der Krankenversicherung nach dem B‑KUVG versichert waren.

Dies bedeutet, dass die genannten Personen auch im Fall einer Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung (auf Grund einer weiteren selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit) als Pensions- bzw. ÜbergangsgeldbezieherInnen nach dem B‑KUVG krankenversichert bleiben, wenn diese Krankenversicherung (auch neben anderen) nach der letzten Beschäftigung vor der Zuerkennung einer ASVG‑Pension vorliegt.

Beziehen die erwähnten Personen hingegen nach den Bestimmungen über die „Wanderversicherung“ eine Pension nach dem GSVG oder BSVG (weil die überwiegende Zahl der Versicherungsmonate in den letzten 15 Jahren vor der „Pensionierung“ auf Grund einer Pensionsversicherung nach dem GSVG oder BSVG erworben wurden), so sind diese PensionsbezieherInnen schon nach derzeitiger Rechtslage nur nach dem GSVG oder BSVG krankenversichert (vgl. § 1 GSVG und § 1 BSVG).

Zu Art. 5 Z 7 (§ 149b Abs. 4 B‑KUVG):

Bei dieser Änderung handelt es sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens. Mit dem Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, wurde in den §§ 440a Abs. 5 ASVG, 214 Abs. 4 GSVG und 202 Abs. 4 BSVG ein Anspruch auf Sitzungsgeld für Beiratsmitglieder vorgesehen. Diese Regelung soll nunmehr auch für die Mitglieder des Beirates bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter getroffen werden.

Zu Art. 6 Z 4 (§ 72 Abs. 5 NVG 1972):

Die Bestimmung über die Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Festsetzung des Anpassungsfaktors, des Beitragssatzes und der Verzugszinsen durch die Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates soll zur Verkürzung von Verwaltungswegen aufgehoben werden.

Zu Art. 7 Z 1 (§ 67 Abs. 1 ASGG):

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012 wurden Streitigkeiten über den Bestand oder den Umfang einer Kontoerstgutschrift oder einer Ergänzungsgutschrift nach § 15 APG zu Leistungsstreitigkeiten nach § 354 Z 5 ASVG erklärt und in den Katalog des § 65 ASGG aufgenommen.

Wie auch in Streitigkeiten über die Feststellung von Versicherungszeiten kann das Gericht erst dann angerufen werden, wenn hierüber mit Bescheid abgesprochen wurde bzw. nach Einlangen eines Widerspruchs nicht innerhalb einer bestimmten Frist darüber abgesprochen wird (§ 67 ASGG).

Für das Widerspruchsverfahren nach § 367a ASVG wird eine Entscheidungsfrist von einem Jahr festgelegt. Daher wird auch die Frist für die sogenannte Säumnisklage in diesem Fall ausnahmsweise ein Jahr betragen. Nicht eingerechnet wird dabei der Zeitraum, für den das Widerspruchsverfahren nach § 367a Abs. 4 ASVG unterbrochen ist.

Zu Art. 8 Z 1 und Art. 10 Z 1 (§ 5 Abs. 2a PG 1965; § 5b Abs. 2a BThPG):

Die Abschläge bei Pensionsantritten vor dem Regelpensionsalter sind von dem Alter zu berechnen, zu dem der Übertritt in den Ruhestand erfolgt, das ist bei Beamtinnen und Beamten ab 2017 der Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird („Abschlagsgrenzalter“). Bis 2016 sehen die geltenden Regelungen jedoch ein unterschiedliches Übertrittsalter für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten vor, wovon das Abschlagsgrenzalter nicht berührt sein sollte. Es wird daher einheitlich mit dem Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, festgelegt.

Zu Art. 8 Z 2 (§ 59 Abs. 1 Z 2 PG 1965):

Diese Änderung dient der Berichtigung eines Fehlzitats.

Zu Art. 8 Z 3, Art. 9 Z 2 und Art. 10 Z 1 (§ 92 PG 1965; § 18d BThPG; § 53b Abs. 2 BB-PG):

Die Verweisung auf die „am 31. Dezember 2002 geltende Fassung“ in § 92 PG 1965 ist überschießend, da sie sich nicht nur auf die von der „7 %-Deckelung“ erfassten Regelungen betreffend den „Letztbezug“, sondern auf sämtliche Pensionsbemessungsregelungen bezieht, und entfällt daher.

Zu Art. 8 Z 4, Art. 9 Z 3 und Art. 10 Z 3 (§ 99 Abs. 1 PG 1965; § 19 Abs. 1 BThPG; § 66 Abs. 1 BB-PG):

Da die ab 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten ab 2014 keine Parallelrechnung mehr haben, ist Abschnitt XIII auf sie nicht mehr anwendbar.

Zu Art. 8 Z 5 und 6, Art. 9 Z 4 und Art. 10 Z 4 und 5 (§§ 105 Abs. 4 und 5 und 105a Abs. 7 PG 1965; § 21d Abs. 7 BThPG; § 72 Abs. 7 und 9 BB-PG):

Nach § 15 Abs. 8 APG in der Fassung des Art. 4 Z 5 dieses Entwurfes soll die gesetzliche Frist für die Fertigstellung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr auf den 31. Dezember 2014 verlängert werden. Dieselbe Fristverlängerung ist auch für die Beamtinnen und Beamten bzw. Bundestheaterbediensteten vorzunehmen.

Die Abs. 8 und 9 des § 105a PG 1965 betreffend die Neuberechnung der Kontoerstgutschrift und die Zurverfügungstellung der Daten durch die Dienstbehörden werden in den § 105 PG 1965 als Abs. 4 und 5 transferiert. Damit wird erreicht, dass diese Regelungen auch auf die Vorbereitung der Kontoerstgutschriften für Beamtinnen und Beamte, die erst nach dem 31. Dezember 2004 ernannt wurden, anzuwenden sind.