Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Gemäß Art. 51 B-VG in Verbindung mit §§ 12 und 15 BHG 2013 hat die Bundesregierung jährlich dem Nationalrat spätestens bis 30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, samt Strategiebericht vorzulegen.

Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von Rubriken sowie die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten; für weitere Untergliederungen sind Obergrenzen für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre vorzusehen.

Gemäß den Erläuternden Bemerkungen zu Artikel 51 Abs. 2 B-VG (ErlRV 203 BlgNR 23. GP 6) soll im Sinne einer rollierenden Vorgangsweise jedenfalls (nur) das neue Finanzjahr n+4 dem beschlossenen Finanzrahmen angefügt werden, wenn bereits ein Bundesfinanzrahmengesetz beschlossen worden ist und die geltenden Obergrenzen der davor liegenden Finanzjahre unverändert bleiben. Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall vor.

Da die Obergrenzen des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes 2013 bis 2016 für die Jahre 2014 bis 2016 unverändert bleiben, ist es lediglich dahingehend zu novellieren, dass es um die Obergrenzen für 2017 ergänzt und um jene für das Jahr 2013 bereinigt (= Entfall der Obergrenzen für das abgelaufene Finanzjahr 2013) wird und den neuen Titel „Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017 erlassen wird“ erhält.

Eine vollständige tabellarische Übersicht der Auszahlungsobergrenzen für die Jahre 2014 bis 2017 sowie der höchstzulässigen auszahlungswirksamen Personalkapazitäten des Bundes in diesem Zeitraum ist der Textgegenüberstellung des gegenständlichen Gesetzentwurfes sowie dem Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017 zu entnehmen, welcher gleichzeitig mit diesem Gesetzentwurf vorgelegt wird.

Für den Fall, dass für das Finanzjahr 2014 kein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden sollte, gilt § 46 Abs. 1 BHG 2013; diesfalls wird der Bundeshaushalt entweder auf Grundlage eines Bundesgesetzes, mit dem eine vorläufige Vorsorge getroffen wird (gesetzliches Budgetprovisorium 2014), vollzogen, das nur innerhalb der Obergrenzen des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes erlassen werden darf. Wird kein gesetzliches Budgetprovisorium erlassen, so gilt ein automatisches Budgetprovisorium; dabei ist bei der Haushaltsführung Art. 51a Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 6 Z 1 B-VG anzuwenden; dies bedeutet, dass das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz (das ist das Bundesfinanzgesetz 2013) Grundlage der Haushaltsführung für das Finanzjahr 2014 ist, wobei die im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017 für das Finanzjahr 2014 festgelegten Obergrenzen jedenfalls einzuhalten sind.

II. Besonderer Teil

Zu Ziffer 1 bis 5:

Für die Jahre bis 2016 gelten die Auszahlungsobergrenzen gemäß Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2012 unverändert weiter. Als Basis für 2017 dienen grundsätzlich die Auszahlungsobergrenzen des Jahres 2016. Anpassungen gegenüber 2016 wurden lediglich in wenigen Teilbereichen vorgenommen, wo solche gesetzlich oder faktisch unbedingt erforderlich waren. So wurde 2017 eine Gehaltserhöhung in Höhe der erwarteten Teuerungsrate im Jahr 2016 und ein Anstieg der Personalauszahlungen aufgrund des Struktureffekts berücksichtigt. Die Höchstgrenzen für den Zuschuss zur gesetzlichen Pensionsversicherung wurden erhöht, um für die Pensionsanpassung 2017 in Höhe von rund 2% (unter Berücksichtigung der erwarteten Teuerungsrate) und den erwarteten Mengenanstieg bei den Pensionen vorzusorgen; bei der Untergliederung 23 (Pensionen – Beamtinnen und Beamte) wurde 2017 ebenfalls eine Pensionserhöhung von rund 2% angenommen. Des Weiteren musste Vorsorge für die Sicherstellung der Einhaltung sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen (z. B. im Bereich ÖBB-Infrastrukturinvestitionen) getroffen werden sowie die Auszahlungen und Einzahlungen aufgrund der absehbaren Dynamik für 2017 gegenüber 2016 angepasst werden, wie z. B. im Bereich der Arbeitslosenversicherung, des Familienlastenausgleichsfonds und der Öffentlichen Abgaben.

 

Zu Ziffer 6 und 7:

Im § 4 wird die höchstzulässige Personalkapazität für den Bund festgelegt.

Die Grundzüge des Personalplanes 2017 knüpfen an jene des derzeit geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes 2013 bis 2016 an.

Unter Berücksichtigung der Personalreduktion aufgrund des geltenden Aufnahmestopps bis 31.12.2014 und der Fortsetzung des restriktiven Einsparungskurses wird die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für 2017 auf dem Niveau von 2016 eingefroren. Damit soll der hohe Qualitätsstandard der Verwaltung und der Wissenstransfer für die Aufrechterhaltung einer kompetenten Verwaltungsführung trotz bevorstehender hoher jährlicher Pensionsquoten sichergestellt werden.

Nicht berücksichtigt sind Überstellungen bzw. Versetzungen von Bediensteten in das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht mit Wirksamkeit vom 1.1.2014. Da der tatsächliche Umfang erst im Laufe des Jahres 2013 feststeht, können diese Personalkapazitäten erst im Personalplan 2014 und in künftigen Bundesfinanzrahmengesetzen dargestellt werden.

 

Zu Ziffer 8:

Mit der Änderung des § 5 Abs. 1 und der Anfügung des neuen Abs. 3 – Abs. 2 bleibt unverändert – wird sichergestellt, dass im Sinne der eingangs erwähnten rollierenden Vorgangsweise das Ablaufdatum des derzeit geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes 2013 bis 2016 entfällt und das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 in Verbindung mit den Änderungen gemäß Ziffer 1 bis 7 ab 1. Jänner 2014 als Bundesfinanzrahmengesetz 2014 bis 2017 gilt.