Vorblatt

Ziele

1.      Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die bewährten Justiz-Servicecenter-Einrichtungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften.

2.      Schaffung einer klaren datenschutzrechtlichen Grundlage für die zur Verfahrensführung erforderliche Verarbeitung von Zustelldaten.

3.      Adaptierung der im Jahr 1994 vorgenommenen Anpassungen der Regelungen über das Geschäftsverteilungsjahr, sodass dieses mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

4.      Kosteneinsparung durch vereinfachte Kundmachungsmöglichkeiten.

5.      Vereinfachung der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Korrespondenz mit der Finanzprokuratur sowie mit den jeweiligen Rechtsanwaltskammern und Ausweitung des kostensparenden Elektronischen Rechtsverkehrs.

6.      Weiterer Ausbau der Bestimmungen über die bewährte Entscheidungsdokumentation-Justiz.

7.      Praxiskonforme Adaptierung des Rechtspraktikantengesetzes (insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der im Rahmen der Ausbildung erbrachten Leistungen).

Inhalte

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

1.      Die von der Praxis und den Bürger/innen hervorragend angenommenen Justiz-Servicecenter-Einrichtungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften werden im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) ausdrücklich verankert.

2.      Eine datenschutzrechtliche Grundlage für die zur Verfahrensführung erforderliche Verarbeitung von (auch elektronischen) Zustelldaten wird in das GOG eingefügt.

3.      Die Bestimmungen im GOG zur Vorbereitung und zur Erstellung der gerichtlichen Geschäftsverteilung werden mit dem Ziel einer klaren Definition der Zeiträume an das Kalenderjahr angepasst.

4.      Grundsätzliche Verlautbarung von allgemeinen Erlässen im Wege des Justiz-Intranets (wobei die Mitarbeiter/innen angehalten werden, sich Kenntnis über neue Erlässe durch Einsichtnahme in das Justiz-Intranet zu verschaffen).

5.      Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die Finanzprokuratur und die Rechtsanwaltskammern.

6.      Anpassung der Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation-Justiz im Hinblick auf die in der Justiz eingerichteten Kommissionen.

7.      Änderung des Rechtspraktikantengesetzes zur Erzielung aussagekräftigerer Beurteilungen hinsichtlich der im Rahmen der Ausbildung erbrachten Leistungen; redaktionelle Klarstellungen und gendergerechte Fassung der angepassten Bestimmungen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Gesamt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

0

0

0

0

0

Nettofinanzierung

-0

-0

-0

-0

-0

Die Schaffung einer datenschutzrechtlichen Grundlage für die Verarbeitung von Zustelldaten ist für sich gesehen aufkommensneutral.

Die Gleichschaltung des Geschäftsverteilungsjahrs mit dem Kalenderjahr ist ebenfalls aufkommensneutral.

Die künftige Verlautbarung von allgemeinen Erlässen im Justiz-Intranet wird eine, wenn auch sehr geringe, Entlastung bei materiellen und personellen Ressourcen mit sich bringen, die Umschichtungen in überdurchschnittlich ausgelastete Bereiche ermöglicht. Die Einspielung der Erlässe in das Justiz-Intranet erfolgt in der Regel bereits derzeit, weswegen in diesem Bereich kein erhöhter Aufwand zu erwarten ist.

Die Ausweitung des Elektronischen Rechtsverkehrs auf die Finanzprokuratur und die Rechtsanwaltskammern wird zu leichten – nicht näher bezifferbaren – Einsparungen führen.

Mit § 47b GOG wird eine allgemeine Rechtsgrundlage für Justiz-Servicecenter-Einrichtungen geschaffen, wobei kein unmittelbarer Zusammenhang zu den konkreten, bereits seit längerem im Zuge von Neu- und Umbauten getätigten Investitionen besteht.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vorschläge fallen nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts; das EU-Recht enthält keine (expliziten) gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu diesen Materien.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen dienen der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und der Effizienzsteigerung und tragen auch zu einer Stärkung des guten internationalen Rufs der Republik Österreich als Wirtschaftsstandort und zu einem Ausbau der bestehenden Vorreiterstellung der österreichischen Justiz bei der Anwendung moderner Informationstechnologie bei.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen:

Zusätzliche Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen sind nicht vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die vorgeschlagenen Regelungen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und tragen insofern zu einer Stärkung des Vertrauens der Allgemeinheit in die korrekte und effiziente Aufgabenwahrnehmung öffentlicher Einrichtungen bei.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden

Problemanalyse

Problemdefinition

1.      Für die mittlerweile bewährten und aus dem Justizbetrieb nicht mehr wegzudenkenden Justiz-Servicecenter-Einrichtungen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften besteht noch keine gesetzliche Grundlage.

2.      Für die zur ordnungsgemäßen Verfahrensführung erforderliche Verarbeitung von (auch elektronischen) Zustelldaten besteht keine explizite gesetzliche Grundlage.

3.      Die bestehenden Regelungen über das vom Kalenderjahr abweichende (um einen Monat verschobene) Geschäftsverteilungsjahr bringen keine praktischen Vorteile und werfen mitunter Fragen auf.

4.      Die Verlautbarung von allgemeinen Erlässen, also solchen, die einer größeren Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber Rechtswirkungen entfalten, ist arbeitsintensiv, da die Verteilung der Erlässe auf Papier oder selbst per E-Mail, insbesondere bei Aktualisierungen oder bei einem Mitarbeiterwechsel, äußerst umständlich ist.

5.      Die sowohl im Zivil- als auch im Strafbereich vorgesehene Korrespondenz mit der jeweiligen Rechtsanwaltskammer (etwa im Bereich der Verfahrenshilfe) gestaltet sich derzeit noch sehr umständlich und nicht mehr zeitgemäß. Während Rechtsanwält/innen bereits zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind, sind die Finanzprokuratur und die Rechtsanwaltskammern bisher nicht explizit eingebunden.

6.      Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation-Justiz nehmen auf die im Rahmen von in der Justiz eingerichteten Kommissionen noch nicht Bedacht.

7.      Das Rechtspraktikantengesetz ist in mehreren Punkten (wie beispielsweise bei der Beurteilung der im Rahmen der Ausbildung erbrachten Leistungen) adaptierungs- und klarstellungsbedürftig.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ein Nullszenario würde generell bedeuten, dass der derzeit unbefriedigende Rechtszustand beibehalten werden müsste. Konkret bedeutet dies

für das Gerichtsorganisationsgesetz, dass:

             - für die bewährten Justiz-Servicecenter-Einrichtungen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie für die erforderliche Verarbeitung von (auch elektronischen) Zustelldaten weiterhin keine gesetzliche Grundlage bestünde, was zu Rechtsunsicherheit führen würde,

             - die Diskussionen über das vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsverteilungsjahr prolongiert wären,

             - die Verlautbarung von Erlässen weiterhin auf herkömmliche (verwaltungsaufwändigere) Weise erfolgen müsste,

             - der sinnvolle weitere Ausbau des Elektronischen Rechtsverkehrs nicht erfolgen könnte,

             - die Möglichkeiten der modernen Entscheidungsdokumentation-Justiz nicht voll genutzt werden würden;

für das Rechtspraktikantengesetz, dass

             - die Beurteilung der im Rahmen der Ausbildung erbrachten Leistungen weiterhin nicht optimal vorgenommen werden könnte.

Auch soweit redaktionelle Anpassungen vorgeschlagen werden, sind diese alternativenlos.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: frühestens 2015, spätestens 2017.

Die Evaluierung soll aus Daten der Verfahrensautomation Justiz, der elektronischen Haushaltsführung und der Personalverrechnung sowie aus internen Berichten gewonnen werden.

Ziele

Ziel 1: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die bewährten Justiz-Servicecenter-Einrichtungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind an rund acht Standorten (wie etwa in Wien, Linz und Leoben) Justiz-Servicecenter eingerichtet.

Die Anzahl der Justiz-Servicecenter-Standorte soll nach Maßgabe der ressourcenmäßigen Möglichkeiten deutlich ausgebaut werden.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Vorhaben trägt zu den Wirkungszielen 1 und 2 (Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie Sicherstellung des Zugangs zu Leistungen der Gerichtsbarkeit durch Verbesserung des Bürger/innen-Services sowie durch Bedachtnahme auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse) bei.

Ziel 2: Schaffung einer klaren datenschutzrechtlichen Grundlage für die zur Verfahrensführung erforderliche Verarbeitung von Zustelldaten

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit fehlt eine ausdrückliche datenschutzrechtliche Grundlage für die IT-gestützte Verarbeitung von Zustelldaten.

Eine datenschutzrechtliche Grundlage für die IT-gestützte Verarbeitung von Zustelldaten besteht, wodurch datenschutzrechtliche Streitigkeiten vermieden werden können.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel 1 (Gewährung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden) in einer sensiblen datenschutzrechtlichen Frage bei.

Ziel 3: Adaptierung der im Jahr 1994 vorgenommenen Anpassungen der Regelungen über das Geschäftsverteilungsjahr, sodass dieses mit dem Kalenderjahr übereinstimmt

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist das Geschäftsverteilungsjahr im Vergleich zum Kalenderjahr um 1 Monat verschoben, was von der Praxis als unzweckmäßig angesehen wird.

Das Geschäftsverteilungsjahr soll mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel 4 (Sicherstellung der organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine geordnete Rechtsverfolgung und Durchsetzung) durch Vereinfachung insbesondere hinsichtlich der Abstimmung auf die Controlling-Instrumente der Justiz bei.

Ziel 4: Kosteneinsparung durch vereinfachte Kundmachungsmöglichkeiten

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit erfolgt die Kundmachung von Erlässen auf „herkömmliche“ bzw. aufwändige Weise.

Kundmachungen von Erlässen erfolgen im Wege der Plattform des Justiz-Intranet.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel 4 (Sicherstellung der organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine geordnete Rechtsverfolgung und Durchsetzung durch die Justizverwaltung) durch Vornahme einer Verwaltungsvereinfachung bei.

Ziel 5: Vereinfachung der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Korrespondenz z.B. mit den jeweiligen Rechtsanwaltskammern und Ausweitung des kostensparenden Elektronischen Rechtsverkehrs

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit erfolgt die Korrespondenz z.B. mit den jeweiligen Rechtsanwaltskammern auf „herkömmliche“ bzw. verwaltungsaufwändige Weise.

Die Korrespondenz erfolgt im verstärkten Maß im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel 4 (Sicherstellung der organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine geordnete Rechtsverfolgung und Durchsetzung durch die Justizverwaltung) durch Vornahme einer Verwaltungsvereinfachung bei.

Ziel 6: Weiterer Ausbau der Bestimmungen über die bewährte Entscheidungsdokumentation-Justiz

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist es noch nicht möglich, die Entscheidungen von Justizkommissionen in die Entscheidungsdokumentation aufzunehmen.

Vervollständigung der Inhalte der Entscheidungsdokumentation Justiz.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Vorhaben trägt zu den Wirkungszielen 2 und 4 (Sicherstellung des Zugangs zu Leistungen der Gerichtsbarkeit sowie Sicherstellung der organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine geordnete Rechtsverfolgung und Durchsetzung durch die Justizverwaltung) durch den weiteren Ausbau der IT-Applikationen der Justiz und durch Verbesserung der Transparenz kommissioneller Entscheidungen bei.

Ziel 7: Praxiskonforme Adaptierung des Rechtspraktikantengesetzes (insb. hinsichtlich der Beurteilung der im Rahmen der Ausbildung erbrachten Leistungen).

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit erfolgt eine relativ kursorische Beurteilung der von Rechtspraktikant/innen erbrachten Leistungen.

Die Beurteilungen sind aussagekräftiger und transparenter.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel 4 (Sicherstellung der organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine geordnete Rechtsverfolgung und Durchsetzung durch die Justizverwaltung) durch die weitere Optimierung der Ausbildung der Rechtspraktikant/innen bei.

Maßnahmen

Maßnahme 1: Die von der Praxis und den Bürger/innen hervorragend angenommenen Justiz-Servicecenter-Einrichtungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften werden im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) ausdrücklich verankert

Beschreibung der Maßnahme:

Die bei einigen Gerichten und Staatsanwaltschaften (etwa in Wien, Linz und Leoben) bestehenden Justiz-Servicecenter-Einrichtungen haben sich hervorragend bewährt, weshalb im Gerichtsorganisationsgesetz eine entsprechende Verankerung derartiger Einrichtungen erfolgen soll.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind erst an wenigen Standorten (wie etwa in Wien, Linz und Leoben) Justiz-Servicecenter eingerichtet.

Die Anzahl der Justiz-Servicecenter-Standorte soll nach Maßgabe der ressourcenmäßigen Möglichkeiten deutlich ausgebaut sein.

Maßnahme 2: Eine datenschutzrechtliche Grundlage für die zur Verfahrensführung erforderliche Verarbeitung von (auch elektronischen) Zustelldaten wird in das GOG eingefügt

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit besteht für die IT-gestützte Verarbeitung der Zustelldaten keine gesetzliche bzw. keine datenschutzrechtliche Grundlage, weshalb im Interesse der Rechtssicherheit und –klarheit eine solche verankert werden soll.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit fehlt eine ausdrückliche datenschutzrechtliche Grundlage für die IT-gestützte Verarbeitung von Zustelldaten.

Eine datenschutzrechtliche Grundlage für die IT-gestützte Verarbeitung von Zustelldaten wurde verankert und dadurch Rechtssicherheit geschaffen.

Maßnahme 3: Die Bestimmungen im GOG zur Vorbereitung und zur Erstellung der gerichtlichen Geschäftsverteilung werden mit dem Ziel einer klaren Definition der Zeiträume an das Kalenderjahr angepasst

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit ist das gerichtliche Geschäftsverteilungsjahr im Vergleich zum Kalenderjahr um einen Monat verschoben. Da die Praxis dies als unzweckmäßig erachtet, soll eine entsprechende Harmonisierung erfolgen.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist das Geschäftsverteilungsjahr im Vergleich zum Kalenderjahr um 1 Monat verschoben, was von der Praxis als unzweckmäßig angesehen wird.

Das Geschäftsverteilungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Maßnahme 4: Grundsätzliche Verlautbarung von allgemeinen Erlässen im Wege des Justiz-Intranets (wobei die Mitarbeiter/innen angehalten werden, sich Kenntnis über neue Erlässe durch Einsichtnahme in das Justiz-Intranet zu verschaffen)

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit werden Erlässe justizintern auf „herkömmliche“ Weise verteilt, obgleich mit dem Justiz-Intranet eine moderne Publikationsplattform zur Verfügung steht, die nun noch besser genutzt werden soll.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit erfolgt die Kundmachung von Erlässen auf „herkömmliche“ bzw. aufwändige Weise.

Die Kundmachung von Erlässen erfolgt im Wege der Plattform des Justiz-Intranet.

Maßnahme 5: Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die Finanzprokuratur und die Rechtsanwaltskammern

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit erfolgt die Kommunikation mit den genannten Einrichtungen auf „herkömmliche“ bzw. verwaltungsaufwändige Weise, obgleich der sog. Elektronische Rechtsverkehr in der Justiz als geeignetes Kommunikationsinstrument zur Verfügung stünde. Dessen obligatorische Nutzung durch die in Rede stehenden Stellen soll daher verankert werden.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit erfolgt die Korrespondenz mit der Finanzprokuratur und den jeweiligen Rechtsanwaltskammern auf „herkömmliche“ bzw. verwaltungsaufwändige Weise.

Die angesprochenen Korrespondenzen erfolgen im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs.

Maßnahme 6: Anpassung der Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation-Justiz im Hinblick auf die in der Justiz eingerichteten Kommissionen

Beschreibung der Maßnahme:

Bestimmte Kommissionen können derzeit ihre Entscheidungen noch nicht in der Entscheidungsdokumentation-Justiz zur Verfügung stellen, was als nachteilig empfunden wird. Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit soll daher ein entsprechender Ausbau erfolgen.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist es noch nicht möglich, die Entscheidungen von Justizkommissionen in die Entscheidungsdokumentation aufzunehmen.

Eine weitere Vervollständigung der Inhalte der Entscheidungsdokumentation Justiz ist erreicht.

Maßnahme 7: Änderung des Rechtspraktikantengesetzes zur Erzielung insbesondere aussagekräftigerer Beurteilungen hinsichtlich der im Rahmen der Ausbildung erbrachten Leistungen; redaktionelle Klarstellungen und gendergerechte Fassung der angepassten Bestimmungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Leistungsbeurteilungen und –beschreibungen der Rechtspraktikant/innen werden vielfach als nicht aussagekräftig angesehen. Daher sollen Regelungen geschaffen werden, um eine verbesserte Beschreibungspraxis herbeizuführen.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit erfolgt eine relativ kursorische Beurteilung der von Rechtspraktikant/innen erbrachten Leistungen.

Die Beurteilungen sind aussagekräftig und transparent.

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

0

0

0

0

0

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0

0

0

0

0

Betrieblicher Sachaufwand

0

0

0

0

0

Aufwendungen gesamt

0

0

0

0

0

Nettoergebnis

-0

-0

-0

-0

-0

 

in VBÄ

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0

0

0

0

0

Erläuterung

Die vorgeschlagenen Änderungen sind aufkommensneutral. Auf die Erläuterungen im Vorblatt wird daher verwiesen.

- Bedeckung

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

0

0

0

0

0

gem. BFRG/BFG

0

0

0

0

0

Ein Umstellungsaufwand bei der Finanzprokuratur besteht auf Grund der bereits erfolgten Anbindung an den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) nicht. Das Anmelden bei einer ERV-Übermittlungsstelle und die Installation der notwendigen Software stellen für die Rechtsanwaltskammern keinen ins Gewicht fallenden Umstellungsaufwand dar.

Anhang mit detaillierten Darstellungen

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Personalaufwand - Laufende Auswirkungen

Jahr

Maßnahme/Leistung

Körperschaft

Verw.gr.

VBÄ

Personal- aufwand

2013

 

Bund

 

 

0

2014

 

Bund

 

 

0

2015

 

Bund

 

 

0

2016

 

Bund

 

 

0

2017

 

Bund

 

 

0

Erläuterung

Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Wesentlichen aufkommensneutral. Auf die Ausführungen im Vorblatt wird daher verwiesen.

Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

Jahr

Leistung

Personalaufwand

Overhead %

Arbeitsplatzbez. Sachaufw.

2013

 

0

0

0

2014

 

0

0

0

2015

 

0

0

0

2016

 

0

0

0

2017

 

0

0

0

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

0

0

0

0

0

gem. BFRG/BFG

0

0

0

0

0

Erläuterung der Bedeckung

Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Wesentlichen aufkommensneutral.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen den Zugang zum Recht erleichternde Regelungen im Gerichtsorganisationsgesetz sowie die Ausbildung der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten verbessernde Anpassungen im Rechtspraktikantengesetz erfolgen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Regelungen gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Justizpflege). Mit dem Begriff „Justizpflege“ werden die Angelegenheiten der Justizverwaltung erfasst (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 B-VG). (Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, 2. Aufl., Art. 10 B-VG S 27).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 bis 3 (§ 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 3 und 5, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 GOG):

Die Anpassungen tragen einer übereinstimmenden Anregung der Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte Rechnung. Der Beginn des Geschäftsverteilungsjahrs soll – und zwar ab dem Geschäftsverteilungsjahr 2014 – vom 1.2. auf den 1.1. vorverlegt und damit entsprechend der früheren Praxis mit dem Kalenderjahr gleichgeschaltet werden, weil mit der derzeitigen durch die Novelle BGBl. Nr. 507/1994 eingeführten Regelung von den für die Geschäftsverteilung relevanten statistischen Daten her kaum etwas gewonnen ist und die Abweichung vom Kalenderjahr in der Praxis wiederholt zu Fragen Anlass gibt.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 47b GOG):

Die weitere Verbesserung des Bürgerservices zählt zu den wichtigsten Anliegen der modernen Justizpolitik. Die zu diesem Zwecke bereits bei mehreren Gerichten und Staatsanwaltschaften eingerichteten Justiz-Servicecenter haben sich hervorragend bewährt, stellen sie doch sicher, dass insbesondere einfache und kurzfristig erledigbare Anliegen der Bürgerinnen und Bürger (wie Einsichtnahmen in Grundbuch und Firmenbuch, die Auszahlung von Zeugengebühren, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle, einfache Mahnklagen und andere kurze Protokollaranbringen insbesondere auch in Außerstreit- und Familienrechtsangelegenheiten) entgegengenommen und rasch bearbeitet werden können. Zudem bilden die Justiz-Servicecenter eine erste Anlaufstelle bei der Erteilung von Auskünften in konkret anhängigen Verfahren einschließlich der Außerstreit- und Familienrechtsangelegenheiten. Zu den weiteren Aufgaben zählt (bei mit Strafsachen befassten Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Staatsanwaltschaften) die Mitarbeit und Unterstützung bei der Besuchsabwicklung im Rahmen der Untersuchungshaft.

Mit der neu einzufügenden Bestimmung eines § 47b GOG soll dafür eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden; § 47b definiert dabei Mindestmaße, sodass auch bei Unterbringung eines größeren Landesgerichts und einer größeren Staatsanwaltschaft im selben Gebäude ein (gemeinsames) Justiz-Servicecenter eingerichtet werden kann.

Überdies soll sichergestellt werden, dass ausschließlich besonders ausgebildete und geeignete Bedienstete in einem solchen Justiz-Servicecenter eingesetzt werden.

Ein Eingriff in die Unabhängigkeit der Rechtsprechungsorgane erfolgt nicht.

Zu Art. 1 Z 5 und Z 6 (§§ 48a Abs. 1 und 48b GOG):

Aus Gründen der Transparenz sollen auch die anonymisierten Entscheidungen der im Bereich der Justiz eingerichteten weisungsfreien Kollegialbehörden in die Entscheidungsdokumentation Justiz aufgenommen werden, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind. Die im § 48b GOG erwähnten „gerichtlichen Entscheidungen“ sind auf „Entscheidungen gemäß § 48a GOG“ zu erweitern. Kommissionen außerhalb der Justiz sind vom BMJ nicht zu dokumentieren.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 78d GOG):

Die österreichische Justiz ist seit Jahren bemüht, mittels Einsatzes moderner Kommunikationswege und ‑mittel eine Effizienzsteigerung insbesondere in der Justizverwaltung zu erreichen. Dadurch sollen budgetäre Einsparungsmöglichkeiten erschlossen und vor allem der Zugang zum Recht erleichtert werden. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird erreicht, dass allgemeine Erlässe nunmehr zeit- und ressourcenschonend im Justiz-Intranet für den Justizbereich verlautbart werden können und insbesondere die dem Bundesministerium für Justiz nachgeordneten Dienstbehörden bedeutend weniger Aufwand mit der Verteilung derartiger Erlässe haben. Einzig gegenüber jenen Mitarbeiter/innen, die auf Grund ihrer Tätigkeit keinen Zugang zum Justiz-Intranet haben, sind die Erlässe auf andere, geeignete Weise zu verlautbaren. Mit dieser Bestimmung soll sollen eine gesetzliche Klarstellung hinsichtlich der Bekanntmachung und Gültigkeit von Justizerlässen herbeigeführt und allfälligen Zweifelsfragen hinsichtlich der Kundmachungswirkungen begegnet werden.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 79 GOG)

Die geringfügige Änderung der Überschrift soll vermeiden, dass aus dem bisherigen Wortlaut („Ausfertigung gerichtlicher Erledigungen“) fälschlicherweise der Schluss gezogen wird, der Fünfte Abschnitt des GOG sei nicht auf Justizverwaltungssachen anwendbar.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 89c Abs. 5 GOG)

Derzeit gestaltet sich der in den Verfahrensordnungen vorgesehene Verkehr mit den Rechtsanwaltskammern (etwa in Verfahrenshilfeangelegenheiten) äußerst aufwändig und nicht mehr zeitgemäß. Durch die Ausweitung des Elektronischen Rechtsverkehrs auf die Rechtsanwaltskammern wird diese Korrespondenz wesentlich vereinfacht. Die Aufnahme der Verteidiger in Strafsachen stellt lediglich eine begriffliche Klarstellung dar. Diese Gruppe wurde schon bisher durch die Anführung der Rechtsanwälte in § 89c Abs. 5 Z 1 als einbezogen angesehen.

Gleichzeitig erfolgt eine sprachliche Genderung der Z 1 und 2 des § 89c Abs. 5.

Darüber hinaus erfolgt eine Ausweitung des Elektronischen Rechtsverkehrs auf die Finanzprokuratur. Diese vertritt die Republik Österreich in Gerichtsverfahren, in denen die Republik Verfahrenspartei ist. Ihre Rolle entspricht dabei jener von – bereits zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichteten – Rechtsanwält/innen, weshalb sich die Einbeziehung der Finanzprokuratur in den Elektronischen Rechtsverkehr ein konsequenter weiterer Schritt bei der Ausweitung des Teilnehmerkreises, aus der sich auch gewisse Entlastungen bzw. Umschichtungsmöglichkeiten und Verwaltungsvereinfachungen ergeben, darstellt.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 89o GOG):

Die Bestimmung gibt die entsprechende datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung der Zustelldaten nach dem Zustellgesetz einschließlich solcher Daten, die durch elektronische Beurkundung der Zustellung (§ 22 Abs. 4 Zustellgesetz) gewonnen werden.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 6 Abs. 3 RPG)

Die Bestimmung wird gegendert; überdies wird klargestellt, dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei Gericht (oder einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch bei anderen Justizstellen ausgebildet werden können.

Zu Art. 2 Z 2 (§§ 7 und 8 RPG)

Die §§ 7 und 8 regeln die Abwicklung der Übungskurse sowie die Ausbildungsausweise und die Beurteilung mit dem Ziel neu, möglichst aussagekräftige Beurteilungen zu gewährleisten. Auch diese Bestimmungen werden gegendert. Die Anzahl der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten hat sich in den letzten Jahren deutlich verringert, sodass der Abwicklung der erweiterten Übungskurse keine räumlichen und personellen Einschränkungen entgegenstehen sollten. Die Teilnahme an den Übungskursen ist für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten verpflichtend.

Wird die Erklärung, die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anzustreben, erst zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben, so wird auf Grund der vorgeschlagenen Änderungen künftig auf verbreiterte Beurteilungsgrundlagen zurückgegriffen werden können.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 13 RPG)

§ 13 Abs. 1 hebt die überholte 6-Monats-Frist auf und stellt klar, dass der Verbrauch des Freistellungsanspruches (nur) in den ersten drei Monaten der Gerichtspraxis auf zwei Arbeitstage für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Kalendermonat beschränkt ist. Nach Ablauf des dritten Ausbildungsmonats entfällt diese Einschränkung und kann die jeweils bezogen auf die Zulassungsdauer anteilige Freistellung konsumiert werden. Auch diese Bestimmung wird gegendert.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 15 RPG)

In § 15 wird nunmehr klargestellt, dass Abwesenheitstage (ausgenommen solche wegen Freistellung) zusammenzurechnen sind (arg.: ‚insgesamt’). Auch diese Bestimmung wird gegendert.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 26 RPG)

In § 26 wird nunmehr der genaue Inhalt der Amtsbestätigungen über die Absolvierung der Gerichtspraxis präzisiert, vor allem auch um diese aussagekräftiger zu gestalten. Dabei kann sich der Inhalt dieser Gesamtbestätigung – neben der schlagwortartigen Benennung der Ausbildungsstationen, der Zeiträume und der Namen der Ausbildenden – auf die Wiedergabe der für die einzelnen Ausbildungsstationen abgegebenen Beurteilungskalküle beschränken. Wie bisher sind diese Bestätigungen nur auf Antrag auszustellen.