Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Gerichtsorganisationsgesetz

Gerichtsorganisationsgesetz

§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im Vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und dass eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.

(2) (..) …

§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im Vorhinein für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und dass eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.

(2) (..) … [unverändert] …

§ 27. (1) Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr vom 15. Dezember bis einschließlich 10. Jänner beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Der Entwurf ist auch denjenigen Richtern anderer Gerichte, die als Vertreter aufscheinen, zur Kenntnis zu bringen.

(2) Jeder von der Geschäftsverteilung betroffene Richter ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Personalsenat hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben.

(3) Der Personalsenat hat jeweils im Jänner die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 1. bis einschließlich 10. Februar beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen.

(4) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Gerichtsabteilungen zu gliedern. Neben dem Namen des Richters (und den Namen seiner Vertreter) sind das zugewiesene Geschäftsgebiet und - bei mehreren Geschäftsabteilungen - die zuständige Geschäftsabteilung auszuweisen. Eine Ausfertigung der Geschäftsverteilungsübersicht ist an der Gerichtstafel anzuschlagen.

(5) Jeder Richter, der von einer gegenüber dem Entwurf geänderten Geschäftsverteilung betroffen ist oder dessen Einwendungen nicht vollinhaltlich berücksichtigt worden sind, kann bis einschließlich 10. Februar eine auf diese Gründe beschränkte Beschwerde im Dienstweg einbringen. Die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat eine Begründung und einen Abänderungsantrag zu enthalten. Der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz kann zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben.

(6) Der Außensenat des Oberlandesgerichtes ist zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Er kann jedoch die Behandlung der Beschwerde ablehnen, wenn sie den formalen Erfordernissen nicht entspricht oder schon auf Grund des Vorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

§ 27. (1) Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Der Entwurf ist auch denjenigen Richtern anderer Gerichte, die als Vertreter aufscheinen, zur Kenntnis zu bringen.

(2) … [unverändert] …

(3) Der Personalsenat hat jeweils im Dezember die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 1. bis einschließlich 10. Jänner beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen.

(4) … [unverändert] …

(5) Jeder Richter, der von einer gegenüber dem Entwurf geänderten Geschäftsverteilung betroffen ist oder dessen Einwendungen nicht vollinhaltlich berücksichtigt worden sind, kann bis einschließlich 10. Jänner eine auf diese Gründe beschränkte Beschwerde im Dienstweg einbringen. Die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat eine Begründung und einen Abänderungsantrag zu enthalten. Der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz kann zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben.

(6) … [unverändert] …

§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und dass eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.

(2) (..) …

§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und dass eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.

(2) (..) … [unverändert] …

§ 34. (1) Der Präsident des Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr jeweils nach Anhörung des Personalsenates vom 15. Dezember bis einschließlich 10. Jänner im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist).

(2) …

§ 34. (1) Der Präsident des Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr jeweils nach Anhörung des Personalsenates vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist).

(2) … [unverändert] …

§ 45. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Oberlandesgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im Vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so auf die einzelnen Senatsabteilungen zu verteilen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsabteilungen und der in diesen Abteilungen tätigen Richter erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 43 Abs. 1) zu berücksichtigen ist, und dass eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird.

(2) (3) …

§ 45. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Oberlandesgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im Vorhinein für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so auf die einzelnen Senatsabteilungen zu verteilen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsabteilungen und der in diesen Abteilungen tätigen Richter erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 43 Abs. 1) zu berücksichtigen ist, und dass eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird.

(2) (3) … [unverändert] …

 

Justiz-Servicecenter

§ 47b. (1) Nach Maßgabe des Bedarfs der rechtsuchenden Bevölkerung und der regionalen Bedeutung eines Standorts, jedenfalls aber

           1. an solchen Standorten, an denen Landes- und Bezirksgericht im selben Gebäude untergebracht sind, sowie

           2. bei Bezirksgerichten mit zumindest fünf oder mehr systemisierten vollen Richterinnen- bzw. Richterplanstellen

kann die Bundesministerin für Justiz zur Behandlung insbesondere von einfachen und rasch zu erledigenden Ansuchen und Auskünften ein Justiz-Servicecenter einrichten.

(2) Ein Justiz-Servicecenter kann auch gemeinsam mit einer Staatsanwaltschaft geführt werden.

(3) Zur Mitarbeit in einem Justiz-Servicecenter sind nur solche Bedienstete des Fachdienstes heranzuziehen, die über eine entsprechende Ausbildung und mehrjährige Erfahrung im Kanzleibereich insbesondere auch in Bezug auf die Informationstechnik-Anwendungen der Justiz sowie eine entsprechende Zusatzausbildung in Fragen der Kommunikation, der Kundinnen- und Kundenbetreuung sowie eine Schulung hinsichtlich praxisbezogener Fragestellungen in kundenorientierten Bereichen verfügen. Die näheren Festlegungen für diese spezifische Zusatzausbildung sind von der Bundesministerin für Justiz zu treffen.

(4) Für eine entsprechende personelle und räumliche Ausstattung der einzelnen Justiz-Servicecenter-Einrichtungen sowie für deren informationstechnische Anbindung an die IT-Applikationen der Justiz ist jeweils Sorge zu tragen.

§ 48a. (1) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.

§ 48a. (1) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz sowie der im Bereich der Justiz eingerichteten weisungsfreien Kollegialbehörden, soweit diese Entscheidungen von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.

§ 48b. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen und ihrer Aufbereitung im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung im Rahmen der Entscheidungsdokumentation Justiz - JUDOK (§ 15 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) anzuordnen.

§ 48b. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger Entscheidungen gemäß § 48a GOG und ihrer Aufbereitung im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung im Rahmen der Entscheidungsdokumentation Justiz - JUDOK (§ 15 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) anzuordnen.

 

Kundmachung von allgemeinen Erlässen der Justizbehörden

 

§ 78d. (1) Allgemeine Erlässe der Justizbehörden werden durch Veröffentlichung im Justiz-Intranet verlautbart. Die darüber hinaus bestehende Möglichkeit einer zusätzlichen Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) bleibt davon unberührt.

 

(2) Gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über keinen Zugang zum Justiz-Intranet verfügen, sind Erlässe im Sinne des Abs. 1 auf andere, geeignete Weise zu verlautbaren.

 

(3) Sobald ein Erlass im Sinne der Abs. 1 und 2 verlautbart wurde, kann niemand sich darauf berufen, dass ihr oder ihm derselbe nicht bekannt geworden sei.

Ausfertigung gerichtlicher Erledigungen

Ausfertigung von Erledigungen

§ 79. (1) bis (5) …

§ 79. (1) bis (5) … [unverändert] …

§ 89c. (1) bis (4) …

§ 89c. (1) bis (4) … [unverändert] …

(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind

           1. Rechtsanwälte,

           2. Notare,

           3. Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs. 1 und 2 BWG),

           4. inländische Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 VAG),

           5. Sozialversicherungsträger (§§ 23 bis 25 ASVG, § 15 GSVG, § 13 BSVG,
§ 9 B-KUVG, § 4 NVG 1972),

           6. Pensionsinstitute (§ 479 ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 1 Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 IESG) und die IEF-Service GmbH (§ 1 IEFG) und

           7. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG)

zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind

           1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Verteidigerinnen und Verteidiger in Strafsachen,

           2. Notarinnen und Notare,

           3. Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs. 1 und 2 BWG),

           4. inländische Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 VAG),

           5. Sozialversicherungsträger (§§ 23 bis 25 ASVG, § 15 GSVG, § 13 BSVG,
§ 9 B-KUVG, § 4 NVG 1972),

           6. Pensionsinstitute (§ 479 ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 1 Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 IESG) und die IEF-Service GmbH (§ 1 IEFG),

           7. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG),

           8. die Finanzprokuratur (§ 1 ProkG) und

           9. die Rechtsanwaltskammern

zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) unverändert

 

Automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten

§ 89o. Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, einschließlich elektronischer Zustelldaten nach § 22 Abs. 4 des Zustellgesetzes ist zur Verfahrensführung zulässig.

§ 98. (1) bis (16) …

§ 98. (1) bis (16) unverändert

 

(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten in Kraft:

           1. § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 3 und 5, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 GOG mit 1. September 2013 mit der Maßgabe, dass die Änderungen erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 anzuwenden sind;

           2. § 48a Abs. 1, § 48b, § 78d, die Überschrift des § 79 und § 89o samt Überschrift mit 1. September 2013;

           3. § 47b samt Überschrift mit 1. September 2013 mit der Maßgabe, dass für Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits mit einem bewerteten Arbeitsplatz in einem Justiz-Servicecenter betraut sind, keine Verpflichtung zur Ablegung der Zusatzausbildung besteht, doch bei Bedarf eine Teilnahme und Absolvierung auch von Teilen davon im Rahmen der Fortbildung ermöglicht werden soll;

           4. § 89c Abs. 5 mit 1. Jänner 2014, wobei § 89c Abs. 5 Z 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2012 nicht in Kraft tritt.

Rechtspraktikantengesetz

Rechtspraktikantengesetz

§ 6. (1) …

(2) …

(3) Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch beim Oberlandesgericht, bei einer Justizanstalt oder beim Bundesministerium für Justiz ausgebildet werden.

§ 6. (1) … [unverändert] …

(2) … [unverändert] …

(3) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch

           1. bei einem Oberlandesgericht,

           2. bei einer Oberstaatsanwaltschaft,

           3. beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,

           4. bei der Generalprokuratur,

           5. in einer Justizanstalt,

           6. in der Vollzugsdirektion und

           7. im Bundesministerium für Justiz

ausgebildet werden.

Übungskurse

§ 7. (1) Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstreben (Aufnahmewerber), haben an den für Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 RStDG) teilzunehmen. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Voraussetzungen können für Aufnahmewerber auch eigene Übungskurse eingerichtet werden.

(2) Den Rechtspraktikanten, die die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, steht es frei, an den für Aufnahmewerber eingerichteten Übungskursen teilzunehmen.

Übungskurse

§ 7. Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben – nach Maßgabe der organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten – an den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 RStDG) oder an für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten eingerichteten eigenen Übungskursen teilzunehmen.

Ausbildungsausweis und Beurteilung

§ 8. (1) Für den Rechtspraktikanten, der die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstrebt, ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und der mit der Ausbildung betraute Richter sowie die von diesem festgesetzte Gesamtnote einzutragen sind. Die Gesamtnote ist in sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs. 3 RStDG festzusetzen und dem Rechtspraktikanten auf dessen Ersuchen mündlich mitzuteilen. Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren.

(2) Bei Aufnahmewerbern ist § 12 Abs. 1 und 2 RStDG sinngemäß anzuwenden.

Ausbildungsausweis und Beurteilung

§ 8. (1) Für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und die oder der mit der Ausbildung betraute Richterin oder Richter bzw. die oder der mit der Ausbildung betraute Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie die von dieser oder diesem abgegebene Beurteilung anzuführen sind.

(2) Die Beurteilung der jeweils erbrachten Leistungen hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 3 RStDG zu erfolgen.

(3) Bei Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, die eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, kann sich die Begründung der Beurteilung auf eine komprimierte Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Erwägungen beschränken.

(4) Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts aufzubewahren.

Freistellung

§ 13. (1) Für ein Ausbildungsjahr hat der Rechtspraktikant Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches ist jedoch in den ersten sechs Monaten eines Ausbildungsjahres auf zwei Arbeitstage für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Kalendermonat beschränkt.

(2) Die Freistellung hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Ausbildung durch den Vorsteher des Gerichtes, dem der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, im Einvernehmen mit dem Rechtspraktikanten zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung der Präsident des Oberlandesgerichtes.

(3) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Rechtspraktikanten vom Vorsteher des Gerichtes über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlaß angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr gewährt werden.

Freistellung

§ 13. (1) Bezogen auf ein Ausbildungsjahr hat die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches ist jedoch in den ersten drei Monaten der Gerichtspraxis auf zwei Arbeitstage für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Kalendermonat beschränkt.

(2) Die Freistellung hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Ausbildung durch die Leitung der jeweiligen Dienststelle, dem die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, im Einvernehmen mit der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.(3) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten von der Leitung der jeweiligen Dienststelle über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr gewährt werden.

Unterbrechung durch Zeitablauf

§ 15. Ist ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung in einem Ausbildungsjahr länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt seine Gerichtspraxis als unterbrochen.

Unterbrechung durch Zeitablauf

§ 15. Ist eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung insgesamt länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt ihre bzw. seine Gerichtspraxis als unterbrochen.

Amtsbestätigung

§ 26. Der Rechtspraktikant hat Anspruch auf eine Amtsbestätigung über die in der Gerichtspraxis zurückgelegten Zeiten. Diese Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen.

Amtsbestätigung

§ 26. (1) Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant hat Anspruch auf eine Amtsbestätigung über die in der Gerichtspraxis zurückgelegten Zeiten. Die Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen.

(2) In der Amtsbestätigung ist der wesentliche Inhalt des Ausbildungsausweises und der jeweiligen Beurteilungen hinsichtlich der absolvierten Ausbildungsstationen (§ 8) darzustellen.

§ 29. (1) (..) …

§ 29. (1) (..) … [unverändert] …

(2g) § 6 Abs. 3 sowie §§ 7, 8, 13, 15 und 26 jeweils samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. September 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Neuregelungen auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden sind.