Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Pflegefondsgesetzes

Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)

Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2016 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)

§ 2. (1)…

§ 2. (1)…

(2) Der Pflegefonds wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 jährlich einen Zweckzuschuss den Ländern zur Verfügung stellen, und zwar für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro und für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro. Inwieweit diese Zweckzuschüsse zunächst aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet werden, richtet sich nach § 24 Abs. 9a FAG 2008.

(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2016 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro, für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro, für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro und für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro. Inwieweit diese Zweckzuschüsse zunächst aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet werden, richtet sich nach § 24 Abs. 9a FAG 2008.

(3)…

(3)…

 

Versorgungsgrad, Richtversorgungsgrad

 

§ 2a. (1) Der Versorgungsgrad im Bundesland ergibt sich aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Bundesland zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Jahresdurchschnitt.

 

(2) Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH festgelegt.

 

(3) Die Ausgestaltung des Betreuungs- bzw. Beratungsangebotes obliegt dem jeweiligen Bundesland und folgt den regionalen Erfordernissen.

§ 3. (1) Der Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote

           1. an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;

           2. an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;

           3. an teilstationärer Tagesbetreuung;

           4. an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;

           5. eines Case- und Caremanagements;

           6. an alternativen Wohnformen.

Die für 2011 bis 2014 gewährten Zweckzuschüsse sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Z 2 zuzurechnen sind.

§ 3. (1) Der Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote

           1. an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;

           2. an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;

           3. an teilstationärer Tagesbetreuung;

           4. an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;

           5. eines Case- und Caremanagements;

           6. an alternativen Wohnformen.

(2) Unter

           1. Sicherung im Sinne des Abs. 1 sind bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 3 Maßnahmen zur Erhaltung des im Wege der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Jahr 2010 festgestellten Versorgungsgrades mit Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 zu verstehen. Der Versorgungsgrad ergibt sich aus dem Verhältnis der Leistungs- oder Beratungsstunden (Abs. 1 Z 1 und 5) zur im Bundesland wohnhaften Bevölkerung im Alter von 75 Jahren und älter beziehungsweise aus dem Verhältnis der Plätze (Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 6) zu je 1000 Einwohnern der Bevölkerung im Alter von 75 Jahren und älter im Bundesland. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 3 sind unter Sicherung Maßnahmen zur Erhaltung des bestehenden Versorgungsgrades im jeweiligen Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereich zu verstehen, sofern der mit Verordnung (Abs. 3) festgelegte Richtversorgungsgrad in diesem Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereich bereits erreicht ist;

           2. Ausbau im Sinne des Abs. 1 sind Maßnahmen zu verstehen, die die Erhöhung des jeweiligen bestehenden Dienstleistungsangebotes, oder eine qualitative Verbesserung bewirken;

           3. Aufbau im Sinne des Abs. 1 sind Maßnahmen zur erstmaligen Schaffung eines Angebotes zu verstehen.

Die Beurteilung, ob eine Maßnahme zur Sicherung, zum Aus- oder Aufbau gesetzt wurde, erfolgt mittels Vergleichsstatistik (§ 5) jeweils im Vergleich zum voran­gegangenen Kalenderjahr (§ 7 Abs. 1).

(2) Weiters wird der Zweckzuschuss für begleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte gewährt.

(3) Der Richtversorgungsgrad wird ab 1. Jänner 2013 auf Grundlage der Daten aus der Pflegedienstleistungsdatenbank (§ 5) durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen festgesetzt.

(3) Unter

           1. Sicherung im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 2 erreicht oder überschreitet;

           2. Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 2 unterschreitet.

Die gewährten Zweckzuschüsse sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Abs. 1 Z 2 zuzurechnen sind. Dies trifft zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 im Bundesland in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 7 Z 2 zum Tragen.

(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote

           1. sozialer Betreuung oder

           2. Pflege oder

           3. der Unterstützung bei der Haushaltsführung

(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote

           1. sozialer Betreuung oder

           2. Pflege oder

           3. der Unterstützung bei der Haushaltsführung oder

           4. der Hospiz- und Palliativbetreuung

(4) bis (10)…

(5) bis (10)…

§ 4. Die den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 zufließenden Mittel sind für die in § 3 Abs. 1 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, erstmals bis 31. Oktober 2011 für das Jahr 2012, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder.

§ 4. Die den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 zufließenden Mittel sind für die in § 3 Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden.

§ 5. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen einzurichten und ab 1. Juli 2012 zu führen. Die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010. Die Pflegedienstleistungsstatistiken für die Jahre 2011 bis 2014 sind in Form von Vergleichsstatistiken den jährlichen Abrechnungen gemäß § 7 zu Grunde zu legen.

§ 5. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen einzurichten und ab 1. Juli 2012 zu führen. Die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010. Die Pflegedienstleistungsstatistiken sind in Form von Vergleichsstatistiken den jährlichen Abrechnungen gemäß § 7 zu Grunde zu legen.

(2) bis (7)…

(2) bis (7)…

§ 6. (1) bis (2)…

§ 6. (1) bis (2)…

(3) Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 4 und 5) aufzurechnen

(3) Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) aufzurechnen

Abrechnung der Zweckzuschüsse

Abrechnung der Zweckzuschüsse

§ 7. (1) Die Sicherung sowie der Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege gemäß § 3 wird anhand der jährlichen Vergleichsstatistiken (§ 5) festgestellt. Erstmals werden die Ergebnisse der Vergleichsstatistik 2011 (Stichtag: 31. Dezember 2011) mit 2010 (Stichtag: 31. Dezember 2010) verglichen.

§ 7. (1) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat das Bundesland die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(2) Im Falle der Verwendung des Zuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 2 hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über den diesbezüglichen Mehraufwand zur Sicherung zu belegen.

(2) Die Höhe der Nettoausgaben im Abrechnungszeitraum wird auf Grundlage der von der Statistik Österreich gemäß PDStV 2012 erstellten Pflegedienstleistungsstatistiken festgestellt. Die Höhe der sonstigen Ausgaben wird auf Grundlage der Meldungen der Bundesländer festgestellt.

(3) Im Falle der Verwendung des Zuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 2 hat das betreffende Land dessen widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über zusätzliche

           1. Leistungsstunden im Rahmen der mobilen Dienste

           2. Verrechnungstage bei stationären Leistungen im Rahmen der Kurz- und Langzeitpflege

           3. Besuchstage bei teilstationären Leistungen, wobei Halbtage mit 50 vH berücksichtigt werden

           4. Leistungsstunden im Rahmen des Case- und Caremanagements

           5. Plätze bei alternativen Wohnformen

(3) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Bundesland die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(4) Die Erklärungen gemäß Abs. 2 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. September 2012 vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht vorgelegt wird, kann der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufrechnen oder zurückfordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.

(4) Die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2010.

(5) Nicht widmungsgemäß verbrauchte Mittel werden bei der Anweisung des im November des Folgejahres fälligen Teilbetrags in Abzug gebracht. Für den Fall, dass Zweckzuschüsse für das Jahr 2014 nicht widmungsgemäß verbraucht und die Daten nicht bis 30. September 2015 gemäß § 5 Abs. 2 und 3 abgerechnet worden sind, sind diese unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

(5) Die Erklärungen gemäß Abs. 1 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. September 2012 vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht vorgelegt wird, kann der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufrechnen oder zurückfordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.

 

(6) Nicht verbrauchte Mittel dürfen im Ausmaß von maximal 40 vH in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Darüber hinausgehende nicht verbrauchte Mittel werden bei der Anweisung des im November des Folgejahres fälligen Teilbetrages in Abzug gebracht. Für den Fall, dass Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 nicht verbraucht worden sind, sind diese unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

 

(7) Für den Fall, dass

           1. die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder

           2. die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,

sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

 

Inkrafttreten

 

§ 10. (1) Der Titel sowie die §§ 2 Abs. 2 erster Satz, 2a, 3 Abs. 1 bis 4, 4 erster Satz, 5 Abs. 1 letzter Satz, 6 Abs. 3 letzter Satz und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten rückwirkend mit 30. Juli 2011 in Kraft.