2349 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (2299 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird und

über den Antrag 2166/A(E) der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen betreffend Änderung des Luftfahrtgesetzes zur Regelung von unbemannten Luftfahrzeugen und -geräten

Seit der letzten umfassenden Änderung des Luftfahrtgesetzes im Jahre 2008 haben sich auf Ebene der Europäischen Union viele wesentliche Änderungen ergeben. So ist insbesondere der Umfang der sog. „EASA-Grundverordnung (Verordnung (EG) Nr. 216/2008)“ mit den Bereichen „Piloten“, „Flugbetrieb“, „Drittlandsbetreiber“, „Flugplätze“, „Flugsicherungsdienste“ und „Flugverkehrsmanagement“ erweitert worden. Die diesbezüglichen bereits erlassenen oder geplanten unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen sind sehr umfangreich, allerdings bauen diese in vielen Fällen auf bereits bestehenden harmonisierten bzw. europaweit anerkannten Regelungen auf und verändern den derzeit geltenden Standard nicht wesentlich. Es gibt jedoch auch Bereiche, wie zB den Flugbetrieb von nicht gewerblich betriebenen Luftfahrzeugen, welche mangels bisher vorhandener nationaler oder internationaler Vorgaben einer umfangreicheren Neuregelung unterworfen werden.

Zu diesen unmittelbar anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen sollen mit dem vorgeschlagenen Entwurf die begleitenden nationalen Bestimmungen geschaffen werden. So sollen insbesondere – im Anlehnung an die bereits erfolgte Anpassung an die unionsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der „Luftfahrzeugtechnik“ – die zuständigen nationalen Behörden sowie Übergangsbestimmungen und begleitende Verfahrensbestimmungen vorgesehen werden.

Abgesehen davon soll ein eigenes Kapitel mit speziellen Regeln für unbemannte Geräte ‑ sogenannte Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge – geschaffen werden, um die bisherigen Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der rechtlichen Einordnung dieser Geräte entweder als „Luftfahrtgerät“ oder als „Luftfahrzeug“ zu lösen.

Weiters soll eine spezielle Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauber-Krankenhauslandeflächen eingeführt werden, um die Besonderheiten dieser Landeflächen besser berücksichtigen zu können.

Die übrigen vorgeschlagenen Änderungen sollen Unklarheiten ausräumen, Redaktionsversehen beheben und zu einer Verwaltungsvereinfachung, wie zB im Bereich der gewerblichen Beförderung mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern und Fallschirmen führen.

Die Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen haben den Entschließungsantrag 2166/A(E) am 6. Dezember 2012 eingebracht und wie folgt begründet:

„Seit einigen Jahren finden unbemannte Luftfahrtgeräte (sog. „Unmanned Aerial Systems“ oder kurz UAS genannt) immer größere Bedeutung. Neben der militärischen Verwendung bieten sich mittlerweile auch vermehrt zivile Einsatzmöglichkeiten an, etwa im Rahmen von Architektur und Landschaftsaufnahmen, Umwelt- und Verkehrsüberwachung oder von Sportveranstaltungen bis hin zu privaten Anlässen wie Hochzeiten oder Geburtstage.

Nach der derzeitigen Rechtslage sind aber unbemannte (Modell)-Luftfahrzeuge mit Kamera gemäß § 11 Abs. 1 Luftfahrgesetz als Luftfahrzeuge zu qualifizieren – mit allen daraus folgenden Konsequenzen (erforderliche Lufttüchtigkeitszertifizierungen, Registrierungspflicht, Pilotenschein für den Steuerer, Einhaltung der Luftverkehrsregeln etc.). Da diese Voraussetzungen jedoch von keinem dieser Flugobjekte erfüllt werden (können), dürfen diese nach der geltenden Rechtslage nicht betrieben werden.

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat sich bereits auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mit Fragen der Verkehrssicherheit bei zivil verwendeten UAS mit einer Abflugmasse von mehr als 150 kg befasst. Unterhalb dieser Gewichtsgrenze fallen UAS in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten.

Während die meisten europäischen Länder bereits darauf reagiert und Regelungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen getroffen haben wird in Österreich den spezifischen Entwicklungs- und Anwendungsmöglichkeiten, die sich der unbemannten Luftfahrt eröffnen, so jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Denn sobald eine Kamera oder Nutzlast auf dem Kopter (z.B.: 3-8 Motoren) bzw. Flugroboter montiert wird, handelt es sich um ein Luftfahrzeug und darf gemäß § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz nicht betrieben werden.

Um für die Zukunft den Betrieb dieser Flugobjekte - unter Berücksichtigung der Interessen der Sicherheit der Luftfahrt – zu ermöglichen soll die derzeitige Gesetzeslage den Erfordernissen der technologischen Entwicklung angepasst und das Luftfahrtgesetz diesbezüglich geändert werden.“

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage und den Antrag 2166/A(E) in seiner Sitzung am 16. Mai 2013 in Verhandlung genommen.

Gemäß § 37 Abs. 2 GOG-NR beschloss der Verkehrsausschuss einstimmig, Abgeordneten Christoph Hagen zur Teilnahme an dieser Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.

Der Entschließungsantrag 2166/A(E) wurde erstmals bei der Sitzung des Verkehrsausschusses am 12. Dezember 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Sigisbert Dolinschek die Abgeordneten Johann Hell und Dr. Gabriela Moser. Auf Antrag des Abgeordneten Johann Hell wurden die Verhandlungen vertagt.

An der Debatte im Verkehrsausschuss am 16. Mai 2013 beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters zur Regierungsvorlage Abgeordneten Dr. Martin Bartenstein die Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Peter Stauber, Hermann Gahr, Mag. Karin Hakl, Christoph Hagen, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und Dr. Gabriela Moser sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B dagegen: G) beschlossen.

Damit ist der Entschließungsantrag 2166/A(E) betreffend Änderung des Luftfahrtgesetzes zur Regelung von unbemannten Luftfahrzeugen und –geräten miterledigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2299 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 05 16

                          Dr. Martin Bartenstein                                                             Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann