Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des GmbHG

§ 4. (1) bis (2) …

§ 4. (1) bis (2) unverändert

(3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist.

(3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Form eines Notariatsakts. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist.

§ 6. (1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muss mindestens 35 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muss.

§ 6. (1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muss mindestens 10 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muss.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 10. (1) Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 70 Euro bar zu leisten sind, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 17 500 Euro eingezahlt sein; sind sie gemäß § 6a Abs. 2 bis 4 niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muß die Leistung sofort im vollen Umfang bewirkt werden.

§ 10. (1) Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 70 Euro bar zu leisten sind, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 5 000 Euro eingezahlt sein; sind sie gemäß § 6a Abs. 2 bis 4 niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muss die Leistung sofort im vollen Umfang bewirkt werden.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) unverändert

§ 12. In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im Übrigen die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen:

§ 12. Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 10 UGB mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen:

           1. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen;

           1. Bestimmungen über die Art, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind;

           2. die im § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.

           2. die in § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen.

§ 23. Auf große Gesellschaften (§ 221 UGB) sind die §§ 130 und 260 AktG 1965 sinngemäß anzuwenden.

§ 23. Auf große Gesellschaften (§ 221 UGB) sind § 229 Abs. 4 bis 7 UGB und § 260 AktG sinngemäß anzuwenden.

§ 36. (1) Die Versammlung hat am Sitze der Gesellschaft stattzufinden, wenn im Gesellschaftsvertrage nichts anderes bestimmt ist. Sie wird durch die Geschäftsführer berufen, soweit nicht nach dem Gesetze oder dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind.

§ 36. (1) Die Versammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sie wird durch die Geschäftsführer einberufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere Personen dazu befugt sind.

(2) Die Versammlung ist, soweit nicht eine Beschlussfassung außerhalb derselben zulässig ist, mindestens jährlich einmal und außer den im Gesetze oder im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann zu berufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere ohne Verzug dann, wenn sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Im letzteren Falle gefasste Beschlüsse der Versammlung hat der Vorstand dem Handelsgerichte mitzuteilen.

(2) Die Versammlung ist, soweit nicht eine Beschlussfassung außerhalb derselben zulässig ist, mindestens jährlich einmal und außer den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Dies hat insbesondere ohne Verzug dann zu geschehen wenn sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als acht vom Hundert und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt. In diesen Fällen haben die Geschäftsführer die von der Versammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.

§ 51. (1) …

§ 51. (1) unverändert

(2) Auf die Anmeldung finden die § 11 und 12 sinngemäß Anwendung.

(2) Auf die Anmeldung finden die § 11 und 12 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass auch die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erforderlich ist.

(3) …

(3) unverändert

§ 52. (1) bis (3) …

§ 52. (1) bis (3) unverändert

(4) Die Übernahmserklärung bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt.

(4) Die Übernahmserklärung bedarf der Form eines Notariatsakts.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) unverändert

§ 54. (1) bis (2) …

§ 54. (1) bis (2) unverändert

(3) Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter 35 000 Euro ist unzulässig. Erfolgt die Herabsetzung durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder durch Befreiung von der Volleinzahlung, so darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage nicht unter 70 Euro herabgesetzt werden.

(3) Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter 10 000 Euro ist unzulässig. Erfolgt die Herabsetzung durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder durch Befreiung von der Volleinzahlung, so darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage nicht unter 70 Euro herabgesetzt werden.

(4) …

(4) unverändert

§ 127. (1) bis (11) …

§ 127. (1) bis (11) unverändert

 

(12) § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12, § 36, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 4 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. XX/2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

Artikel 2

Änderung der IO

Antrag des Schuldners

Antrag des Schuldners

§ 69. (1) bis (3) …

§ 69. (1) bis (3) unverändert

 

(3a) Hat eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft keine organschaftlichen Vertreter, so trifft die Verpflichtung nach Abs. 2 den Gesellschafter, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) unverändert

 

Inkrafttretensbestimmung zum GesRÄG 2013

 

§ 276. § 69 Abs. 3a in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. XX/2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Notariatstarifgesetzes

Bemessung der Wertgebühr

Bemessung der Wertgebühr

§ 5. (1) bis (7) …

§ 5. (1) bis (7) unverändert

(8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend.

(8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend. Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer die Voraussetzungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes erfüllenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, bei der der Notar einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der sich auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG, die Bestellung des Geschäftsführers sowie den Ersatz der Gründungskosten nach § 7 Abs. 2 GmbHG beschränkt und der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert, so ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten; Entsprechendes gilt für die Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Anmeldung der Eintragung einer die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllenden Gesellschaft.

(9) bis (10) …

(9) bis (10) unverändert

Artikel 4

Änderung des RATG

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. unverändert

           5. in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:

                a) bei Einzelfirmen mit 2 180 Euro,

               b) bei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro,

                c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit 35 000 Euro,

               d) bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 14 530 Euro;

           5. in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:

                a) bei Einzelfirmen mit 2 180 Euro,

               b) bei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro,

                c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit 10 000 Euro,

               d) bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 14 530 Euro;

bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.

           6. bis 9. …

           6. bis 9. unverändert

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) bis (4) …

§ 26. (1) bis (4) unverändert

 

(5) § 10 Z 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. XX/2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht eingebracht werden.

Artikel 5

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

§ 24. (1) bis (3) …

§ 24. (1) bis (3) unverändert

(4) Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt Folgendes:

(4) Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt Folgendes:

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. Abweichend von Z 1 und 2 beträgt die Mindeststeuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 273 Euro.

           3. entfällt

           4. …

           4. unverändert

(5) bis (6) …

(5) bis (6) unverändert

§ 26c. 1. bis 37. …

§ 26c. 1. bis 37. unverändert

 

         38. § 24 Abs. 4 Z 3 tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Ab dem 1.7.2013 kommt § 24 Abs. 4 Z 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. XXX/2013 nur zur Anwendung, wenn die sich aus § 24 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 ergebende Mindeststeuer höher ist.

 

         39. Für das Kalenderjahr 2013 sind für bereits vor dem 1.7.2013 unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung bereits festgesetzte Vorauszahlungen nicht neu festzusetzen.