2390 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über den Antrag 2309/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird (WKG-Novelle 2013)

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 23. Mai 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz hat unmittelbare Auswirkungen auch auf die Wirtschaftskammerorganisation. Konsequenz des gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG am 1.1.2014 in Kraft tretenden neuen Art. 130 Abs. 1 B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist der Entfall sämtlicher innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation bestehenden oder direkt zum Bundesminister führenden Instanzenzüge. Gegen Bescheide der jeweiligen Verwaltungsbehörde erster Instanz wird ab diesem Zeitpunkt nur mehr das zuständige Verwaltungsgericht angerufen werden können.

Unter einem mit der Vornahme der notwendigen Anpassungen des WKG an das neue Regime der Verwaltungsgerichtsbarkeit sollen aus Zweckmäßigkeitsgründen einige wenige Klarstellungen im Gesetz vorgenommen und ein paar hervorgekommene Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 147 und 148)

Die Schaffung eines neuen § 147 zusammen mit der Umbenennung des geltenden in § 148 macht es erforderlich, das Inhaltsverzeichnis betreffend diese Vorschriften an die Änderungen anzupassen.

Zu Z 2 und 3 (§ 9 Abs. 1 und 5)

In § 9 Abs. 1 wird die überholte Bezeichnung Bundesminister „für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt. Im Abs. 5 wird der Rechtszug gegen die nach § 9 ergehenden Bescheide an das Verwaltungsgericht normiert.

Zu Z 4 und 6 (§§ 24 Abs. 3 und 36 Abs. 5), Z 8, 9 und 10 (§ 44 Abs. 9 bis 12), Z 11 (§ 52), Z 12 (§ 53 Abs. 2), Z 18 (§ 98 Abs. 4 und 5), Z 25 (§ 128 Abs. 3 bis 5), Z 26 (§ 137 Abs. 3), Z 27 (§ 138 Abs. 1) sowie Z 28 und 29 (§§ 147 und 148):

Gegen in Ausübung ihres Aufsichtsrechts ergehende Bescheide der Erweiterten Präsidien (§§ 24 Abs. 3 und 36 Abs. 5) soll in Hinkunft das Verwaltungsgericht angerufen werden können.

In den von den Z 8, 9 und 10, 11, 12, 18, 25, 26 und 27 betroffenen Vorschriften soll ebenfalls das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde berufen werden. Unter einem werden die dadurch notwendig werdenden formellen Anpassungen vorgenommen. In § 98 Abs. 5 soll zudem in einer dem Charakter eines zur nachprüfenden Kontrolle berufenen Gerichts entsprechenden Weise das Wort „anzuordnen“ durch „auszusprechen“ ersetzt werden.

Gegenstand der Z 28 ist die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts. Dieses soll das des jeweiligen Bundeslandes sein.

Zu Z 5 (§ 32) und Z 7 (§ 40 Abs. 4):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen: § 32 verfügt seit der Novelle BGBl I Nr. 153/2001 über keinen Abs. 2 mehr, sodass die verbliebene Absatzbezeichnung „(1)“ entfallen kann. Zudem ist die derzeit ins Leere führende Verweisung in § 40 Abs. 4 an die mit BGBl. I Nr. 153/2001 geänderte Fassung des § 34 anzupassen.

Zu Z 11 (§ 52) und Z 15 (§ 73 Abs. 4 Z 2):

Durch die mit BGBl I Nr. 19/2004 erfolgte umfassende Reform des strafprozessualen Verfahrens hat sich der Anknüpfungspunkt der geltenden Vorschrift über die Suspendierung geändert und erweitert: Dienten nach dem alten Regime Vorerhebungen dazu, zu ermitteln, ob die nötigen Anhaltspunkte für die Veranlassung eines Strafverfahrens vorliegen, und galt nach der früheren Rechtslage ein Strafverfahren erst dann als eingeleitet, wenn gegen eine Person die Anklageschrift oder ein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung eingebracht wurde, beginnt nunmehr nach § 1 Abs. 2 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 das Strafverfahren schon dann, wenn „Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben“. Angesichts dieser, sich bei einer reinen, nicht auf den historischen Sinn des § 52 WKG abstellenden Wortinterpretation ergebenden Ausweitung des Anwendungsbereichs der Regelung über die Suspendierung empfiehlt sich, diese neu zu fassen und zu präzisieren. Der Vorschlag orientiert sich unter Berücksichtigung der Systematik des WKG und des Umstandes, dass Gegenstand der wirtschaftskammerorganisationsrechtlichen Vorschrift nicht öffentlich Bedienstete, sondern gewählte Funktionäre sind, an der Struktur der jüngst neu gefassten Suspendierungsbestimmung des Beamtendienstrechts in Gestalt des § 112 Abs. 1 BDG idF BGBl I Nr. 120/2012.

Unter einem ist § 73 Abs. 4 Z 2 zur Harmonisierung der neu gefassten Suspendierungsvorschrift mit den Wahlausschlussgründen an den neuen § 52 Abs. 1 Z 2 WKG anzupassen, und zwar durch die Normierung des Wahlausschlussgrundes der rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen eines Vorsatzdeliktes.

Zu Z 13 (§ 55 Abs. 1):

Mit dem an den geltenden Abs. 1 anzufügenden Satz wird präzisiert, was seit jeher zentraler Inhalt des gesamten § 55 ist, nämlich dass die Fachorganisationen nicht dazu berechtigt sind, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Personal einzustellen oder die Dienste von umgangssprachlich oft als „Personalleasingunternehmen“ bezeichneten Arbeitskräfteüberlassern in Anspruch zu nehmen. Dieses Verbot soll auch für auf dem Boden des § 16 WKG errichtete Arbeitsgemeinschaften gelten.

Zu Z 14 (§ 61 Abs. 1 letzter Satz):

Durch die Erweiterung des Kreises der möglichen Publikationsorgane um das Internet wird einerseits der gesellschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung getragen und andererseits die bestehende Abhängigkeit der Fachgruppen bei der Ausschreibung der Fachgruppentagungen vom Erscheinen der Landeskammerzeitungen beseitigt.

Zu Z 16 (§ 84 Abs. 3 Z 1 lit. d):

Mit Z 15 der WKG-Novelle 2011, BGBl I Nr. 3/2012, wurde der Zeitpunkt für die spätest mögliche Einbringung von Wahlvorschlägen mit sieben Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag festgesetzt: § 88 Abs. 1 sieht seither vor, dass die Wahlvorschläge bis spätestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein müssen. Die im Rahmen dieser Novelle unterlassene Anpassung der bisherigen sechswöchigen Frist in § 84 Abs. 3 Z 1 lit. d) soll nun nachgeholt werden.

Zu Z 17 (§ 88 Abs. 4):

§ 88 Abs. 4 verweist auf § 89 Abs. 5. Da aber mit der Z 21 der WKG-Novelle 2011, BGBl I Nr 3/2012, § 89 Abs. 5 WKG umnummeriert wurde, gilt seit dem Inkrafttreten der Novelle die verwiesene Vorschrift als § 89 Abs. 6. Dieses Redaktionsversehen soll bereinigt werden.

Zu Z 19 (§ 107 Abs. 3 lit. b):

Gemäß § 107 Abs. 5 zweiter Satz müssen sich Wählergruppen auf die ihnen zustehenden Mandate im Fachverband diejenigen dem Fachverbandsausschuss gemäß § 48 Abs. 3 WKG ex lege angehörenden Obmänner (Vorsitzenden der Fachvertreter) zurechnen lassen, die von ihnen in den Fachgruppen (Fachvertretungen) gestellt werden. Da es das Gesetz ermöglicht, dass Wählergruppen ihre bei den Urwahlen erreichten Mandate verschiedenen Wählergruppen für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zurechnen, muss Art. 18 B-VG entsprechend zur Klarstellung präzisierend festgelegt werden, dass in diesen Konstellationen auch bekanntzugeben ist, welchen Wählergruppen die Mandate zugerechnet werden, die von Obmännern (Vorsitzenden der Fachvertreter) innegehabt werden, denn nur dann, wenn das bekannt ist, kann die von § 107 Abs. 5 zweiter Satz gebotene Anrechnung der Obmänner und Vorsitzenden auf die jeweils erreichten Mandate in den Fachverbandsausschüssen korrekt durchgeführt werden.

Zu Z 20 (§ 122 Abs. 5 Z 5), Z 21 (§ 122 Abs. 7 drittletzter und vorletzter Satz), Z 22 (§ 122 Abs. 10) und Z 24 (§ 126 Abs. 2 zweiter und dritter Satz):

Dem drittletzten und vorletzten Satz des geltenden § 122 Abs. 7 zufolge geht immer dann, wenn in einem Berufungsverfahren betreffend die Kammerumlagen nach Abs. 1 und 7 die Umlagepflicht dem Grunde nach strittig wird, weil die Mitgliedschaft des Berufungswerbers bestritten wird, die Berufung an den Präsidenten der zuständigen Landeskammer. Da dieser Rechtszug durch Art. 131 Abs. 1 B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 in Hinkunft ausgeschlossen wird, gleichwohl aber die Frage der Kammerzugehörigkeit eine in erster Instanz von einer Kammerbehörde zu entscheidende ist (§ 128 Abs. 1 WKG iVm VfSlg. 14.072/1995), wird vorgesehen, dass in den – seltenen, aber doch vorkommenden – Fällen, in denen als Vorfrage die Kammermitgliedschaft in Zweifel gezogen wird, die Finanzbehörde oder das Bundesfinanzgericht das jeweils anhängige Verfahren zu unterbrechen und einen Antrag auf Entscheidung der Vorfrage beim Präsidenten der zuständigen Landeskammer zu stellen hat. Das macht es erforderlich, die alte, auch in § 122 Abs. 5 Z 5 normierte, Regel eben dort zu beseitigen (Z 20) und in neuer Form als § 122 Abs. 10 zu erlassen (Z 22). Ebenso ist § 126 Abs. 2 anzupassen.

Zu Z 22 (§ 122 Abs. 9):

Da für die Finanzierung von Alten- und Pflegeheimen Mittel der Sozialhilfe aufgewendet werden, es aber unter Berücksichtigung der Umstände unzweckmäßig sein kann, diese in die Umlagenbemessung einzubeziehen, soll mit dem vorgeschlagenen § 122 Abs. 9 dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer die Möglichkeit eröffnet werden, in Ansehung dieser Sondersituation eine Spezialregelung zu treffen. Um Härten zu vermeiden, soll diese auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden können.

Zu Z 23 (§ 123 Abs. 14):

Zur Vermeidung von Härtefällen bei kurzer Berechtigungsdauer und eines aufwendigen Verfahrens zur Nachsicht soll in Hinkunft dann, wenn die Mitgliedschaft zu einer Fachorganisation nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr besteht, die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze entfallen.

Zu Z 30 (Art. VII):

Vorzusehen ist ein differenziertes Inkrafttreten der einzelnen Vorschriften: Die Anpassungsbestimmungen an das künftige System der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz können erst zusammen mit dessen Wirksamwerden und damit erst am 1.1.2014 in Kraft treten.

§ 123 Abs. 14 soll, weil noch administrative Vorkehrungen für die Implementierung des neuen Regimes in den Landeskammern zu treffen sind, erst am 1.1.2015 in Kraft treten.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 4. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Kirchgatterer die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Bernhard Themessl, Dr. Ruperta Lichtenecker sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner und der Ausschussobmann Abgeordneter Konrad Steindl.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 04

                             Franz Kirchgatterer                                                              Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann