2393 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (2337 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine auf Grund der mit dem Beschluss des Nationalrates vom 26.4.2013 und dem Beschluss des Bundesrates vom 8.5.2013 erfolgten Umgestaltung der Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe in § 99 Abs. 7 GewO 1994 erforderliche legistische Anpassung des Entziehungstatbestandes gemäß § 87 Abs. 1 Z 4d vorgenommen werden.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Juni 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordnetem Peter Haubner die Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Bernhard Themessl, Ernest Windholz und Dr. Christoph Matznetter sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Konrad Steindl und Dr. Christoph Matznetter einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Allgemeiner Teil

 

Das Gesetzesvorhaben dient in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts.

Mit der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25 – in der Folge kurz: IE-R - wurden folgende sieben Richtlinien inhaltlich geändert und in einer Richtlinie zusammengefasst:

-         Richtlinie 78/176/EWG über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion, ABl. Nr. L 54 vom 25.02.1979, S 19,

-         Richtlinie 82/883/EWG des Rates über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien, ABl. Nr. L 378 vom 1.12.1982 S. 1,

-         Richtlinie 92/112/EWG über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie, ABl. L Nr. 409 vom 31.12.1992, S 11,

-         Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ABl. Nr. L 85 vom 29.03.1999 S 1. - in der Folge kurz VOC-RL,

-         Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000, S 91,

-         Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001, S 1und

-         Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008, S 8 - in der Folge kurz: IPPC-RL.

 

Dem entsprechend gliedert sich die IE-R in folgende Kapitel und Anhänge:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Kapitel II: Vorschriften für die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten („IPPC-Regelungen“)

Kapitel III: Sondervorschriften für Feuerungsanlagen

Kapitel IV: Sondervorschriften für Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen

Kapitel V: Sondervorschriften für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden

Kapitel VI: Sondervorschriften für Titandioxid produzierende Anlagen

Kapitel VII: Ausschuss, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anhang I: Kategorien von Tätigkeiten nach Artikel 10 („IPPC-Anlagen“)

Anhang II: Schadstoffliste (von „IPPC-Relevanz“)

Anhang III: Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken (von „IPPC-Relevanz“)

Anhang IV: Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (von „IPPC-Relevanz“)

Anhang V: Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen

Anhang VI: Technische Bestimmungen für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen

Anhang VII: Technische Bestimmungen für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel verwendet werden

Anhang VIII: Technische Bestimmungen für Titandioxid produzierende Anlagen

Anhang IX: Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen; Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und die Anwendung

Anhang X: Entsprechungstabelle

 

Die vorgeschlagene Novelle zur Gewerbeordnung 1994 hat im Wesentlichen die Umsetzung der in der IE-R enthaltenen neuen IPPC-Regelungen zum Inhalt.

Mit den IPPC-relevanten Vorgaben baut die IE-R auf bestehenden IPPC-Regelungen auf (IPPC-RL), bindet aber einschlägiges Anlagenrecht wesentlich enger als bisher an EU-rechtliche Vorgaben. Dies ist auf die ausdrücklich erklärte Absicht der Europäischen Kommission zurückzuführen, „Ungleichgewichte in der Union beim Umfang der Emissionen aus Industrietätigkeiten zu beschränken“ (vgl. Erwägungsgrund 13 zur IE-R).

Demnach sollen im Wege eines Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen, Umweltorganisationen und der Kommission Referenzdokumente für die besten verfügbaren Techniken („BVT-Merkblätter“) erstellt, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Die zentralen Elemente der BVT-Merkblätter („BVT-Schlussfolgerungen“) werden im Rahmen des Ausschussverfahrens gemäß Art. 75 IE-R festgelegt und sind als Referenzunterlagen bei der (Änderungs-)Genehmigung sowie der Anpassung von IPPC-Anlagen heranzuziehen.

Für eine Aktualisierung der BVT-Merkblätter hat sich die Europäische Kommission einen Zeitraum von „spätestens acht Jahren nach Veröffentlichung der Vorgängerversion“ vorgenommen (siehe ebenfalls Erwägungsgrund 13); die entsprechende Anlagenanpassung hat dann innerhalb von vier Jahren ab Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zu erfolgen.

Wesentlich ausgebaut und konkretisiert wurden die Vorkehrungen zum Boden- und zum Grundwasserschutz; auf die Überwachung hinsichtlich relevanter gefährlicher Stoffe wird besonderes Augenmerk zu legen sein. Künftig vorzulegende Berichte über den Ausgangszustand sollen bei der Anlagenauflassung zur leichteren Feststellbarkeit allfälliger Erhöhungen der Verschmutzung von Boden und Grundwasser im Zuge der IPPC-Tätigkeiten beitragen.

Eine weitere Neuerung bringt die ausdrückliche Verpflichtung zur Durchführung von so genannten Umweltinspektionen; Grundlage für die genau strukturierte Vorgangsweise werden ein vom Bund zu erstellender Umweltinspektionsplan und darauf fußend Inspektionsprogramme der Landeshauptleute sein. Ausgehend von einer entsprechenden Risikoabschätzung soll jede IPPC-Anlage in Intervallen von ein bis drei Jahren einer Vor-Ort-Besichtigung zu unterziehen sein; darüber hinaus sind anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigungen vorgesehen (zB bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen).

Vor allem die Regelungen betreffend Umweltinspektionen erfordern ein umsichtiges Ressourcenmanagement bei den Behörden: einerseits werden die konkreten EU-rechtlichen Vorgaben betreffend Vorbereitung, Häufigkeit, Durchführung und Abschluss der Umweltinspektionen (incl. Information der Öffentlichkeit) selbstverständlich einzuhalten sein, andererseits wäre eine „Umschichtung“ der Personalressourcen zu Lasten der Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die gewünschte Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Österreich kontraproduktiv.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

 

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 71a):

Durch die Einfügung des Klammerausdrucks „(beste verfügbare Techniken – BVT)“ nach der Wortfolge „Stand der Technik“ soll verdeutlicht werden, dass mit beiden Begriffen das Gleiche gemeint ist (an der einheitlichen Behandlung von IPPC-Anlagen und jenen Betriebsanlagen, die „unter dem IPPC-Niveau“ liegen, soll sich nichts ändern – siehe schon den Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Antrag 166/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, 212 dB XXI.GP).

Da die „besten verfügbaren Techniken – BVT“ in der IE-R eine so zentrale Stellung einnehmen, führt an einer ausdrücklichen Aufnahme dieses Begriffs in die GewO 1994 kein Weg vorbei.

Was die BVT-Schlussfolgerungen betrifft, so werden diese auf europäischer Ebene speziell im Hinblick auf IPPC-Anlagen erstellt und sind somit – in Zusammenhalt mit den Bezug habenden innerstaatlichen Vorschriften (vgl. beispielsweise den vorgeschlagenen neuen § 77b Abs. 2) – auch nur für IPPC-Anlagen verbindlich. Für Nicht-IPPC-Anlagen sind diese Schlussfolgerungen nicht mehr und nicht weniger Informationsquellen wie jedes andere technische Regelwerk auch (wie zB Richtlinien des Vereins deutscher Ingenieure - VDI-Richtlinien). Bei der Festlegung des Standes der Technik (BVT) sind jeweils jedenfalls Anwendungsbereich und Verhältnismäßigkeit zu beachten; die „unreflektierte“ Heranziehung von Schlussfolgerungen für Kleinbetriebe könnte zur unzulässigen Vorschreibung unverhältnismäßiger Auflagen führen.

Zu Z 2 (§§ 71b und 71c):

Zu § 71b:

Um allfällige Unklarheiten hinsichtlich des Verhältnisses der IPPC-Regelungen zu damals bestehendem Recht hintanzuhalten, wurden bei der seinerzeitigen Umsetzung der IPPC-RL für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts Begriffsbestimmungen nur soweit aufgenommen, als diese Begriffe speziell mit dem IPPC-Regelungsbereich verknüpft und nicht bereits im „normalen“ Betriebsanlagenrecht verankert waren.

Dieser bewährte Weg soll auch in Zukunft weiter verfolgt werden; allerdings haben die spezifisch IE-R – relevanten Definitionen mittlerweile ein Ausmaß angenommen, das es zweckmäßig erscheinen lässt, die Begriffsbestimmungen nicht wie bisher (siehe zB den geltenden § 77a Abs. 2) in den IE-R – relevanten Text einzugliedern, sondern einen eigenen „Definitionsblock“ aufzunehmen.

Für diesen „Definitionsblock“ soll ein § 71b geschaffen werden, um eine allzu große „Aufblähung“ des mittlerweile etablierten § 77a („IPPC-Genehmigung“) zu vermeiden.

Zu § 71b Z 1:

Die Definition dient ausschließlich der Einführung eines leicht handhabbaren Kurzbegriffs; daran, dass es sich bei den in der Anlage 3 zur GewO 1994 angeführten Betriebsanlagen sowohl um eigenständige Betriebsanlagen als auch um Betriebsanlagenteile handeln kann, ändert sich ebenso wenig wie an der bisherigen Abgrenzung zwischen IPPC-Betriebsanlagen und nicht IPPC-relevanten Anlagenteilen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, Anm. 7 zu § 77a).

Die Formulierung entspricht Art. 3 Z 3 IE-R sowie auch dem geltenden § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002.

Zu § 71b Z 2:

Z 2 übernimmt (abgesehen von den Verweisen) Art. 3 Z 11 IE-R.

Zu § 71b Z 3:

Z 3 entspricht Art. 3 Z 12 IE-R.

Zu § 71b Z 4:

Z 4 entspricht Art. 3 Z 13 IE-R.

Zu § 71b Z 5:

Z 5 entspricht Art. 3 Z 14 IE-R.

Zu § 71b Z 6:

Z 6 entspricht Art. 3 Z 18 IE-R.

Die richtlinienkonforme Umsetzung sowohl der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1138/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1  – in der Folge kurz: Seveso II-RL als nun auch der IE-R führt dazu, dass in der GewO 1994 zweimal der Begriff „gefährliche Stoffe“ definiert wird, jeweils mit unterschiedlicher Bedeutung. Demnach gelangt § 84b Z 3 im Zusammenhang mit den Seveso II – Regelungen (siehe den 8a. Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen) zur Anwendung. Im Zusammenhang mit IE-R – Regelungen wird § 71b Z 6 zu beachten sein.

Die „gefährlichen Stoffe“ iSd Art. 3 Z 18 IE-R sind Stoffe und Gemische im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl Nr. 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl Nr. 179 vom 11.07.2012 S. 3 – in der Folge kurz: CLP-Verordnung, also solche Stoffe, die irgendein Gefahrenmerkmal haben, das die Einstufung nach CLP rechtfertigt.

Dies geht weit über den Seveso II – relevanten Begriff der gefährlichen Stoffe hinaus; daran wird sich auch durch die, abgesehen von ihrem Art. 30 (siehe dazu die vorgeschlagene Änderung der Anlage 5 zur GewO 1994) noch umzusetzende Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließender Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1 – in der Folge kurz: Seveso III-RL, nichts ändern.

Die „Stoffliste“ (Anhang I zur Seveso III-RL) ist zwar nach CLP gegliedert, aber in sich taxativ, dh. es werden letztlich bestimmte Stoffe oder Gemische definiert und damit der Geltungsbereich der RL. "Gefährliche Stoffe" nach CLP ist hingegen eine offene Umschreibung, da jeglicher Stoff nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zu einem beliebigen Zeitpunkt hinsichtlich seiner Merkmale nach CLP eingestuft werden kann. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird bei den IE-R – Umsetzungsregelungen, die sich auf „gefährliche Stoffe“ beziehen, auf § 71b Z 6 verwiesen.

Zu § 71b Z 7:

Z 7 entspricht Art. 3 Z 19 IE-R.

Zu § 71b Z 8:

Z 8 entspricht Art. 3 Z 21 IE-R.

Zu § 71b Z 9:

Z 9 entspricht Art. 3 Z  22 IE-R. Der in der IE-R iZm dem IPPC-Teil (Kapitel II) durchgängig verwendete Begriff der Genehmigungsauflagen (vgl. dazu insbesondere Art. 14 IE-R) geht über Auflagen iSd gewerblichen Betriebsanlagenrechts weit hinaus.

Mit Genehmigungsauflagen iSd IE-R sind nicht „nur“ von der Behörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote aufgenommene Nebenbestimmungen gemeint, mit denen der Inhaber des Rechts für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage3, RZ 14), sondern der „gesamte“ konsensgemäße Zustand der IPPC-Anlage.

Dem entsprechend soll vom konsensgemäßen Zustand bzw. vom Genehmigungskonsens gesprochen werden; das ist ein in der Praxis und in der Literatur gebräuchlicher und bereits etablierter Begriff (siehe zB Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage3, RZ 75: „BA dürfen immer nur in Übereinstimmung mit den Auflagen des Genehmigungsbescheides und allfälliger sonstiger Bescheide auf der Grundlage des BA-Rechts [konsensgemäßer Zustand] errichtet und betrieben werden; dies gilt für den Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes, aber auch für die gesamte Verwendungsdauer“), der auch in die GewO 1994 bereits Eingang gefunden hat (siehe den geltenden § 356b Abs. 3 GewO 1994 – „nachträgliche Konsensanpassung“).

Zu § 71b Z 10:

Z 10 überträgt den Wortlaut des bisherigen § 77a Abs. 2 in den „IE-R – Definitionsblock“.

Zu § 71c:

Zum vorgeschlagenen Abs. 1 erster Satz siehe Art. 14 Abs. 3 IE-R.

Nach einheitlicher Expertenmeinung bedeutet die richtlinienkonforme Beachtung der BVT-Schlussfolgerungen keine „1:1-Umsetzung“, ähnlich der bisherigen Praxis beim Heranziehen der nach der geltenden IPPC-RL erstellten BVT-Merkblätter. Es können also im Vergleich zu den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Maßnahmen auch ähnliche Maßnahmen vorgesehen werden, oder es kann auch aus bestimmten Gründen von diesen Maßnahmen abgewichen werden. Für die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten ist jedoch den besonderen und strengeren Vorgaben des Art. 15 IE-R zu folgen (siehe den vorgeschlagenen § 77b).

Der Beginn des Laufs der Vierjahresfrist mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union entspricht dem Ergebnis der diesbezüglichen Diskussionen in Brüssel; ab diesem Zeitpunkt sind die Schlussfolgerungen offiziell in allen Amtssprachen verfügbar.

Zu Abs. 1 zweiter Satz siehe Art. 13 Abs. 7 IE-R; für die meisten Tätigkeiten gibt es noch keine (neuen) BVT-Schlussfolgerungen, sondern „nur“ die (alten) BVT-Merkblätter, die unter dem Regime der IPPC-RL erstellt wurden. Die dort angeführten Emissionswerte entsprechen teilweise nicht den Kriterien, die für die genaue Festlegung von Grenzwerten gemäß Art. 15 der Richtlinie (siehe dazu § 77b) notwendig sind und waren auch nicht für diesen Zweck ausgelegt. Deshalb gelten die alten BVT-Merkblätter zwar als Referenzdokumente (die nicht 1:1 umzusetzen sind), aber die strengen Kriterien zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Art. 15 Abs. 3 und 4 (vgl. § 77b Abs. 2 und 3) sind ausdrücklich davon ausgenommen.

Zu Abs. 2:

BVT-Merkblätter sind Dokumente, in denen Technologien, Produktionsverfahren, Umweltbelastungen, erreichbare Emissionswerte etc. ausführlich beschrieben werden. Diese Dokumente sind im Allgemeinen mehrere hundert Seiten stark. Die Zusammenfassung der wesentlichsten Erkenntnisse hinsichtlich der Festlegung des Standes der Technik stellen die BVT-Schlussfolgerungen dar, welche auch in den BVT-Merkblättern als eigenes Kapitel eingefügt sind. Die BVT-Merkblätter werden auf der Homepage des European IPPC-Bureaus (EIPPCB) veröffentlicht. (http://eippcb.jrc.ec.europa.eu).

Da die BVT-Schlussfolgerungen eigenständige Dokumente sind, werden sie aus den BVT-Merkblättern herausgelöst und, abgesehen von der Darstellung auf der EIPPCB Homepage, als im Sinne der Richtlinie rechtlich bedeutsames Element im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Zu Z 3 ( 77a):

Zu Abs. 1: Die Allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber (Art. 3 IPPC-RL) finden sich nun im Art. 11 IE-R; der bisherige Wortlaut kann, abgesehen von einer dem Art. 11 lit. h IE-R entsprechenden Präzisierung in der Z 3, beibehalten werden. Zu Abs. 1 Z 3 siehe auch Art. 22 Abs. 1 IE-R.

Zu Abs. 2: der bisherige Abs. 2 (Definition der „Umweltverschmutzung“) findet sich nun im § 71b Z 10. Der vorgeschlagene neue Abs. 2 folgt dem Aufbau des bisherigen § 77a Abs. 3.

Der bisherige Abs. 3 Z 1 entspricht den Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 und 4 IPPC-RL. Die entsprechenden Regelungen finden sich nun im Art. 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 15 Abs. 2 IE-R. Um allfälligen Auslegungsschwierigkeiten zu begegnen, wird vorgeschlagen, im nunmehrigen Abs. 2 Z 1 den bisherigen Wortlaut im Wesentlichen beizubehalten. Geringfügige Änderungen werden vorgenommen, um keine Zweifel an der vollständigen Richtlinienumsetzung aufkommen zu lassen.

Zum bisherigen Abs. 3 Z 2 siehe Art. 9 Abs. 5 IPPC-RL. Diese Regelung findet sich nun – mit einigen Ergänzungen ‑ im Art. 14 Abs. 1 lit. c und d IE-R wieder; diese Änderungen sollen im entsprechend umgestalteten Abs. 2 Z 2 übernommen werden.

Zu Abs. 2 Z 2 letzter Teilsatz siehe Art. 16 Abs. 1 IE-R (bei dem in der deutschen Fassung verwendeten Begriff „Überwachungsergebnisse“ handelt es sich um einen Übersetzungsfehler – deshalb soll in der vorgeschlagenen Regelung der Begriff „Überwachungsanforderungen“ verwendet werden (im englischen Text: „shall, where applicable, be based on the conclusions on monitoring as described in the BAT conclusions“).

Zu Abs. 2 Z 3 vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. d IE-R; zum Begriff des konsensgemäßen Zustands siehe die Ausführungen zu § 71b Z 9.

Der geplante Abs. 2 Z 3 soll nicht zu unnötigen Mehrfachmeldungen führen; in diesem Sinn müssen dieser Bestimmung entsprechende Daten, die der Behörde im jeweiligen Zeitraum bereits im Zuge einer anderen Meldung zur Verfügung gestellt wurden, nicht neuerlich übermittelt werden.

Zu Abs. 2 Z 4 vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b IE-R.

Zu Abs. 2 Z 5 erster Teilsatz siehe Art. 14 Abs. 1 lit. e IE-R.

Zu Abs. 2 Z 5 zweiter Teilsatz siehe Art. 16 Abs. 2 IE-R.

Zu Abs. 2 Z 6 vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. f  IE-R, der den § 9 Abs. 6 erster Unterabsatz IPPC-RL abgelöst hat. Andere als normale Betriebsbedingungen sind etwa das An- und Abfahren der Anlage, sofern es nicht zum regelmäßigen Betrieb der Anlage gehört, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen und Betriebsstörungen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, Anm. 25 zu § 77a).

Zu Abs. 3 siehe Art. 14 Abs. 5 erster Unterabsatz IE-R.

Zu Abs. 4 siehe Art. 14 Abs. 5 zweiter Unterabsatz IE-R.

Zu Abs. 5 siehe Art. 14 Abs. 6 IE-R.

Zu Abs. 6 vgl. Art. 18 IE-R.

Der Abs. 7 soll dem durch die Novelle zur Gewerbeordnung, BGBl. I Nr. 85/2012, neu gestalteten § 356a Abs. 1 angepasst werden. Im Sinne des Ergebnisses der Expertengespräche zur Umsetzung der IE-R soll es der Behörde überlassen werden, zu entscheiden, ob sie für die Bekanntgabe beispielsweise die Internetseite der Behörde wählt oder eine Veröffentlichung im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 (edm.gv.at) für zweckmäßig erachtet.

Zu Z 4 (§ 77b):

Die vorgeschlagenen Bestimmungen für die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten richten sich nach den besonderen Vorgaben des Art. 15 IE-R; sie sind hinsichtlich der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten anzuwenden, die in den BVT-Schlussfolgerungen angegeben sind. Die IE-R spricht in diesem Zusammenhang von „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten“ (BVT-AEW), englisch: „emission levels associated with the best available techniques“ (BAT-AEL). BAT-AEL können auf unterschiedliche Weisen angegeben werden, unter anderem:

-         Masse der emittierten Stoffe pro Volumen der Abgase, bezogen auf Standardbedingungen (angegeben zB. in der Einheit mg/Nm³)

-         Masse der emittierten Stoffe pro Abwassermenge (angegeben zB. in der Einheit mg/l)

-         Masse der emittierten Stoffe pro Masseeinheit von hergestellten Produkten oder verbrauchten Rohstoffen (angegeben zB. in der Einheit g/t)

Es gibt aber vereinzelt auch Zahlenwerte in BVT-Schlussfolgerungen, welche keine BAT-AEL darstellen und für die die Bestimmungen des Art. 15 der IE-R daher nicht gelten. Solche sind beispielsweise:

-         mit BVT verknüpfte Verbrauchswerte pro Masseeinheit von hergestellten Produkten (angegeben zB. in der Einheit MJ/t),

-         der Erfassungsgrad einer Abgaserfassung (angegeben in %).

Näheres zu diesem Thema findet sich im Durchführungsbeschluss 2012/119/EU mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU, ABl. Nr. L 63 vom 02.03.2012 S.1.

Zu Abs. 1 siehe Art. 15 Abs. 1 erster Unterabsatz IE-R.

Die für bestimmte Schadstoffe festzulegenden Emissionsgrenzwerte betreffen in den meisten Fällen nur Teile einer IPPC-Anlage. Dies ist beispielsweise im Durchführungsbeschluss 2012/135/EU über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung, ABl. Nr. L 70 vom 08.03.2012 S. 63 erkennbar, in dem für verschiedene Anlagenteile, wie Sinteranlagen, Kokereien, Stranggießen etc., jeweils unterschiedliche mit BVT assoziierte Emissionswerte in die Luft und in das Wasser angegeben werden. Die IE-R verlangt in ihrem Art. 15, dass die zuständige Behörde entsprechende Emissionsgrenzwerte festlegt.

Diese Grenzwerte für bestimmte Einrichtungen von IPPC-Anlagen sollen dazu beitragen, die Emissionen zu verringern. Es ist daher nicht zulässig, zu hohe Emissionskonzentrationen durch Verdünnen mit Luft, Abluft oder anderen Abgasen an die Emissionsgrenzwerte "anzupassen". Aus diesem Grund findet sich im Art. 15 Abs. 1 IE-R, wie auch in anderen Regelwerken üblich, ein Passus, der besagt, dass etwaige Verdünnungen vor dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, nicht berücksichtigt werden dürfen.

Das bedeutet, dass das Verdünnen entweder überhaupt zu unterbleiben hat oder dass das zur Kühlung oder durch Zusammenfassung zugeführte Luft-, Abluft- oder Abgasvolumen bei der Bestimmung der Schadstoffkonzentration nicht zu berücksichtigen ist. Dh., es ist die Konzentration entweder vor der Zusammenführung zu bestimmen und mit den Grenzwerten zu vergleichen oder es ist bei der Berechnung der jeweiligen Schadstoffkonzentration das zugeführte Luft-, Abluft- oder Abgasvolumen vom Gesamtvolumenstrom (nach der Zusammenführung) abzuziehen. Dadurch soll eine Emissionsminderung in mindestens demselben Ausmaß wie bei Einhaltung des jeweiligen Grenzwertes in jedem Einzelstrom sichergestellt werden.

Verdeutlicht wird dies durch die Klarstellung, der zufolge die emittierte Schadstofffracht das zu minimierende Kriterium ist.

Zu Abs. 2 vgl. Art. 15 Abs. 3 IE-R.

Zu Abs. 3 vgl. Art. 15 Abs. 4 IE-R; die vorgeschlagene Regelung soll die Vorschreibung „weniger strenger Emissionsgrenzwerte“ ermöglichen, sofern dem nationale Rechtsvorschriften, wie auf § 82 GewO 1994 gestützte Verordnungen, nicht entgegenstehen.

Im Hinblick darauf, dass die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des vorgeschlagenen Abs. 3 in das Genehmigungsverfahren „eingebettet“ wird, erübrigt sich eine gesonderte Regelung zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 lit. c.

Zu Abs. 4 siehe Art. 15 Abs. 5 IE-R.

Zu Z 5 (§ 79c Abs. 1 und Abs. 2) und zu Z 23 (§ 356a Abs. 1 und § 356b Abs. 7):

Im Hinblick auf den neuen § 71b Z 1 soll nun der Begriff „IPPC-Anlage“ durchgängig verwendet werden.

Zu Z 6 (§ 81 Abs. 4):

§ 10 Abs. 6 AWG 2002 enthält zwar eine Regelung, der zufolge § 10 Abs. 1 letzter Satz und die Absätze 3 bis 5 leg.cit. auch auf Abfallwirtschaftskonzepte Anwendung finden, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zu erstellen sind, im Sinne der einfacheren Lesbarkeit und Rechtssicherheit soll aber § 81 Abs. 4 GewO 1994 an den Wortlaut des § 10 Abs. 5 AWG 2002 angepasst werden.

Zu Z 7 (§ 81a):

§ 81a ist im Hinblick auf die durch die IE-R bewirkten Änderungen des Genehmigungsinhalts geringfügig zu adaptieren.

Zu Z 8 (§ 81b):

Mit dem vorgeschlagene neuen § 81b soll Art. 21 IE-R umgesetzt werden.

Art. 21 Abs. 3 spricht von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage; diesem Wortlaut soll gefolgt werden, wobei Folgendes zu beachten ist:

In den Expertengesprächen zur Vorbereitung der Umsetzung der IE-R wurde festgestellt, dass bei einigen IPPC-Anlagen wohl von mehreren Haupttätigkeiten ausgegangen werden muss, und zwar aus folgenden Gründen: Besteht beispielsweise ein Betrieb aus einer Sinteranlage, einer Kokerei, aus Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung, aus Eisenmetallgießereien, Feuerungsanlagen, Deponien etc., so kann es nur sinnvoll sein, wenn jede dieser IPPC-Tätigkeiten (die in räumlich getrennten Anlagen durchgeführt werden) eine "Haupt"-Tätigkeit ist und nach Erscheinen der jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen angepasst wird. Andernfalls müssten sämtliche IPPC-Anlagenteile dieser Betriebsanlage zB. nach Erscheinen der BVT-Schlussfolgerungen für die Eisen- und Stahlindustrie angepasst werden, obwohl die Schlussfolgerungen zu den anderen Gebieten (zB. Deponien) zu diesem Zeitpunkt schon einige Jahre alt sein können. Eine derartige Vorgangsweise wäre weder sinnvoll noch vom Aufwand her zu bewältigen.

Bei der Abgrenzung der Haupttätigkeiten zueinander wird man sich sinnvollerweise an Anhang I der IE-R bzw. Anlage 3 zur GewO 1994 orientieren, denn auch die BVT-Schlussfolgerungen stellen meistens auf eine der damit definierten Branchen ab. Demgemäß stellen beispielsweise Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl, wie Hochöfen, Sauerstoffblaskonverter und Elektrolichtbogenöfen, eine IPPC-Anlage (Haupttätigkeit) im Sinne des § 81b dar.

Andererseits könnte beispielsweise ein Zementwerk gleichzeitig auch eine Abfallmitverbrennungsanlage sein - und zwar ein- und dieselbe IPPC-Anlage. In diesem Fall wäre die Haupttätigkeit Zementerzeugung. Würden BVT-Schlussfolgerungen zur Abfall(mit)verbrennung veröffentlicht, dann müsste aus diesem Grund keine Anpassung der Zementanlage erfolgen. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn andere Schlussfolgerungen veröffentlicht werden, die ebenfalls für diesen Bereich relevant sein können (zB. Schlussfolgerungen über Energieeffizienz). Hier spielen also die Haupt- und die Nebentätigkeit eine wesentliche Rolle für die Frage des Anpassungserfordernisses.

Die Beurteilung, was zu einer Haupttätigkeit gehört, hat sich auf die entsprechenden BVT-Schlussfolgerungen zu stützen. So ist zB die Behandlung von Schlacken in der Eisen- und Stahlindustrie (Hochofen, Sauerstoffblaskonverter, Elektrolichtbogenofen) im BVT-Merkblatt zur Eisen- und Stahlerzeugung beschrieben und daher ist der Stand der Technik zu diesem Thema aus diesen BVT-Schlussfolgerungen heranzuziehen.

Die regelmäßige Anpassung von IPPC-Anlagen an den Stand der Technik wird also in Zukunft eng an die BVT-Schlussfolgerungen gekoppelt sein; demnach muss die Anpassung der Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen abgeschlossen sein. Wenn auch die jeweiligen Stakeholder schon im Vorhinein an der Erarbeitung solcher Schlussfolgerungen beteiligt, zumindest jedoch informiert sind, erfordert die Vierjahresfrist eine disziplinierte Vorgehensweise sowohl von Unternehmen als auch von Behörden. Es wäre überbordend, die bisherige Zehnjahresfrist als (zusätzliches) Fangnetz aufrechtzuerhalten; diese Frist soll daher gestrichen werden.

Der bisher bei der „periodischen Anpassung“ eingeschlagene Weg (Initiative des Anlageninhabers; erforderlichenfalls zusätzliches Tätigwerden der Behörde) hat sich im Wesentlichen bewährt und soll daher weiter verfolgt werden; im Hinblick darauf, dass Art. 21 IE-R („Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde“) ausdrücklich auf Art. 15 Abs. 3 IE-R und somit auf das Erfordernis der Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten verweist, ist davon auszugehen, dass in Zukunft im Regelfall mit einer behördlichen Reaktion auf die vom Anlageninhaber getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu rechnen sein wird. Dies führt zu einer erhöhten Rechtssicherheit des Anlageninhabers, der nach der geltenden Rechtslage nicht immer sicher sein konnte, ob die Anpassung der Anlage aus der Sicht der Behörde tatsächlich abgeschlossen ist oder ob er noch mit der Vorschreibung entsprechender Maßnahmen zu rechnen hat.

Zum Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz und zum Abs. 3 zweiter Satz siehe den vorgeschlagenen § 356d.

Zu Abs. 1 zweiter Satz siehe Art. 21 Abs. 3 zweiter Unterabsatz IE-R.

Zu Abs. 1 siehe weiters § 367 Z 24b.

Zu Abs. 2 siehe Art. 21 Abs. 2 IE-R.

Zu Abs. 4 siehe Art. 21 Abs. 3 erster Unterabsatz IE-R; siehe auch § 376 Z 56.

Zu Abs. 5 siehe den Erwägungsgrund 22 zur IE-R; zu den „begründeten Fällen“ siehe § 77b Abs. 3.

Zu Abs. 6 siehe Art. 21 Abs. 5 IE-R.

Zu Z 9 (§ 81c):

Die im bisherigen § 81c vorgesehene Anpassungsfrist für „bestehende IPPC-Anlagen“ ist seit mehr als fünf Jahren abgelaufen; die Bestimmung kann daher entfallen.

An ihre Stelle sollen Verhaltensmaßnahmen für den Anlageninhaber im Fall von Unfällen treten. Vgl. dazu den geltenden § 81d, der dem Art. 7 IE-R entsprechend etwas zu erweitern ist.

Zu Z 10 (§ 81d):

Der vorgeschlagene neue § 81d dient der Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c IE-R; dem Art. 8 Abs. 2 letzter Absatz IE-R wird bereits durch § 360 Abs. 4 GewO 1994 Rechnung getragen. Zum vorgeschlagenen Abs. 2 siehe auch den geplanten § 82b Abs. 5.

Siehe weiters § 367 Z 24c.

Zu Z 11 (§ 82):

Schon bisher hat der Wirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister für bestimmte Arten von Anlagen Verordnungen erlassen, mit dem Ziel, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zum Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen und zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt notwendigen Maßnahmen österreichweit einheitlich zu regeln (so genannte „Branchenverordnungen“).

Zu diesen Verordnungen zählen beispielsweise jene zur Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl (BGBl. II Nr. 160/1997, idF der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2010) bzw. aus Anlagen zur Zementerzeugung (BGBl. II Nr. 60/2007 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2010).

Wenn BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, ergibt sich aus Art. 17 IE-R, dass ua. Verordnungen, die für den jeweiligen Bereich erlassen worden sind, an den Stand der Technik angepasst werden müssen. Dies gilt vor allem in Hinblick auf Emissionsgrenzwerte. Es kann aber auch sinnvoll sein, andere in den BVT-Schlussfolgerungen vorgesehene Maßnahmen, zB. prozesstechnische Maßnahmen, in die Verordnungsbestimmungen aufzunehmen.

Die Erweiterung der Verordnungsermächtigung für die Anpassung an neue oder geänderte BVT-Schlussfolgerungen soll dies klarstellen. Dies bedeutet nicht, dass die BVT-Schlussfolgerungen für sämtliche Branchen in Verordnungen umgesetzt werden sollen bzw. müssen. Es wird im Einzelfall zu entscheiden sein, für welche BVT-Schlussfolgerungen eine Umsetzung in einer auf den § 82 gestützten Verordnung sinnvoll bzw. möglich ist.

Auch wenn eine Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen für eine bestimmte Branche mit Verordnung erfolgt, wird es nicht oder nicht ausreichend möglich sein, jede einzelne in dem Dokument angeführte BVT-Maßnahme mit der Verordnung umzusetzen. Dies deshalb, da manche dieser BVT-Maßnahmen von Verordnungen, die auf die GewO 1994 gestützt sind, nicht erfasst werden können (zB. Abwasseremissionsbegrenzung) oder weil manche Bereiche nur individuell im Einzelfall von der Behörde vor Ort beurteilt werden können (zB. welche Lärmschutzmaßnahmen konkret vorzuschreiben sind). Deshalb wird ergänzend immer eine Befassung der zuständigen Behörde mit den BVT-Schlussfolgerungen notwendig sein.

Zu Z 12 (§ 82 Abs. 5):

Für IPPC-Anlagen sollen zeitliche Abweichungen unter den Voraussetzungen des § 77b Abs. 3 erfolgen.

Zu Z 13 (§ 82a):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll Art. 23 IE-R umgesetzt werden.

Zu Abs. 1: Umweltinspektionen sind keine (Verwaltungs-)Verfahren, die durch Erlassung eines Bescheides zu erledigen oder durch formlose Einstellung zu beenden wären; das AVG findet daher keine Anwendung (vgl. die Ausführungen in Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, Anm. 8 zu § 338). Mit den Umweltinspektionen wird ein an konkrete inhaltliche und terminliche Vorgaben geknüpftes Kontrollsystem für IPPC-Anlagen in die Gewerbeordnung 1994 eingeführt. Um im Hinblick auf allfällige „Besonderheiten des Falles“ einen gewissen Spielraum zu geben, soll § 52 AVG bei Umweltinspektionen Anwendung finden.

Zu Abs. 2:

Umweltinspektionen werden ein Umweltinspektionsplan und Programme zugrunde zu legen sein.

Dem entsprechend wird nach § 63a AWG 2002 in der Fassung der geplanten „IE-R – Novelle“ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen allen IPPC-Anlagen umfassenden Umweltinspektionsplan zu erstellen haben (siehe dazu Art. 23 Abs. 2 und 3 IE-R); „soweit dadurch der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist das Einvernehmen herzustellen“. Hinsichtlich gewerblicher IE-R – Anlagen wird der Umweltinspektionsplan somit des Einvernehmens durch den Wirtschaftsminister bedürfen. Die Erstellung auf dem Umweltinspektionsplan beruhender Programme soll bei den Landeshauptmännern liegen.

Diese „Zuständigkeitsverteilung“ beruht auf den Diskussionen der Arbeitsgruppe der Umweltinspektoren (einer Arbeitsgruppe vor allem technischer Sachverständiger, aber auch rechtskundiger Experten aus den Bereichen der Länder und des Bundes, die sich regelmäßig zusammenfindet, um Problemstellungen iZm Umweltinspektionen zu erörtern und gemeinsam zu einer „good practice“ bei Umweltinspektionen zu finden).

Die Regelungen betreffend Umweltinspektionen führen – den Vorgaben der IE-R entsprechend – dazu, dass diese Inspektionen einem streng vorgegebenen Schema folgen; zur weitestgehenden Vermeidung zusätzlicher Belastungen sowohl der betroffenen Unternehmen als auch der Behörden ist es zweckmäßig, auf bereits zur Verfügung stehende einschlägige Daten und Unterlagen, wie Emissionsberichte, Berichte von Überprüfungen (zB nach EMAS, ISO 14001 oder Responsible Care), Prüfungen in der Eigenverantwortung des Anlageninhabers nach § 82b und andere Eigen- oder Fremdkontrollen zurückzugreifen.

Die im Abs. 3 vorgesehenen Kriterien fußen im Wesentlichen auf Art. 23 Abs. 4 IE-R; es handelt sich dabei um beispielhaft angeführte Entscheidungsmerkmale; Abs. 3 Z 3 wird an § 82b Abs. 6 (vgl. den geltenden § 82b Abs. 5) angeglichen.

Gemäß Art. 23 Abs. 4 letzter Satz IE-R kann die Europäische Kommission Leitlinien für die Beurteilung der Umweltrisiken annehmen; solche Leitlinien liegen noch nicht vor.

Zu Abs. 4 vgl. Art. 23 Abs. 5 IE-R.

Zu Abs. 5 siehe Art. 23 Abs. 6 IE-R.

Der Bericht über die durchgeführte Umweltinformation soll der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden; es soll der Behörde überlassen werden, zu entscheiden, ob sie dafür beispielsweise die Internetseite der Behörde wählt oder eine Veröffentlichung im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 (edm.gv.at) für zweckmäßig erachtet.

Zu Z 14 (§ 82b):

Durch die Gewerberechtsnovelle 1988 wurde in § 82b GewO 1994 die Verpflichtung der Betriebsanlageninhaber zu von diesen zu veranlassenden und in ihrer Verantwortung liegenden wiederkehrenden Prüfungen der Betriebsanlage geschaffen. Diese Prüfungen sollten einerseits den bewussten Umgang der Anlageninhaber mit Anliegen des Umweltschutzes dokumentieren, andererseits auch der Entlastung der Behörden bei der Wahrnehmung der Überwachungspflichten gemäß § 338 Abs. 1 dienen.

Im Zuge der Expertengespräche zur Vorbereitung der Umsetzung der IE-R hat sich gezeigt, dass eine Fortentwicklung des § 82b einen wesentlichen Beitrag zur Erleichterung des vor allem im Zusammenhang mit Umweltinspektionen erforderlichen Zusammenwirkens von Behörden und Unternehmen leisten kann.

Der Österreichische Städtebund hat sich dieses Themas besonders angenommen und konkrete Verbesserungsvorschläge erstattet; dazu wurde vom Städtebund Folgendes ausgeführt:

„In dieser Idee einer funktionierenden Eigenüberwachung liegt sehr viel Potenzial an Deregulierung, Entbürokratisierung und Kostenersparnis. Im Hinblick auf die gewonnenen Erfahrungswerte in der Vollzugspraxis erscheint nach Ansicht der vollziehenden Expertinnen und Experten jedoch eine punktuelle Weiterentwicklung dieser Regelung erforderlich, um der ursprünglichen Intention bestmöglich zu entsprechen.

Der Fokus dieser Überlegungen richtet sich nicht auf eine Erhöhung der Prüfpflichten der BetriebsinhaberInnen, sondern lediglich auf eine bessere Dokumentation dieser schon bestehenden Verpflichtung. Nur durch die Erstellung solcher Mindestanforderungen an Prüfbescheinigungen kann die Rechtssicherheit erhöht und die Überprüfungstätigkeit zum Vorteil aller Beteiligten gestrafft und effizienter gestaltet werden.

Im Kern beinhalten die Formulierungsvorschläge daher eine Normierung der inhaltlichen Dokumentation der Überprüfung, eine Verpflichtung, diese und sonstige wesentliche Unterlagen nicht bloß in der Betriebsanlage vor Ort bereit zu halten, sondern auf Aufforderung auch in zeitgemäßer, moderner Weise der Behörde oder dem Prüforgan vorab zu übermitteln. Demgegenüber soll eine Einschränkung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der BetriebsinhaberInnen ausdrücklich normiert werden, wenn die im Zuge der Eigenüberwachung aufgefundenen Abweichungen und Mängel angemessen beseitigt werden. Bei dieser Gelegenheit können auch praxisrelevante Detailfragen im Sinne einer modernen Verwaltung mitberücksichtigt werden.

Nach Auffassung des Österreichischen Städtebundes kann mit diesen Regelungen eine deutliche Steigerung der Effizienz bewirkt werden, ohne Mehrbelastungen der Wirtschaft zu verursachen.“

Die vorgeschlagene Adaptierung des § 82b fußt in weiten Bereichen auf den Anregungen des Städtebundes. Weiters entspricht die vorgeschlagene Regelung den Punkten 133 und 151 des Deregulierungspakets der Bundesländer.

Zu Abs. 1:

Zentrales Element der vorgeschlagenen Änderungen ist die Schaffung klarer Regelungen über den notwendigen Inhalt einer Prüfbescheinigung; „positive“ Prüfbescheinigungen waren nach der bisher geltenden Rechtslage zum Großteil wenig aussagekräftig: auf der einen Seite haben sie die Auseinandersetzung des Betriebsanlageninhabers mit der Frage des konsensgemäßen Betriebs nicht widergespiegelt (wodurch es dem Anlageninhaber nicht möglich war, bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung auf bereits gewonnene Erkenntnisse zurückzugreifen), andererseits waren solche Unterlagen auch nicht geeignet, der Behörde einen entsprechenden Eindruck von der Anlage zu vermitteln (dh., die Behörde konnte bei Ihren Überprüfungstätigkeiten nicht auf bereits vorliegende Erkenntnisse zurückgreifen, was zu vermeidbarem Aufwand geführt hat).

Wesentliche Bedeutung kommt der Qualität der Prüfbescheinigung zu; dementsprechend soll bereits im Abs. 1 und nicht, wie bisher erst im Abs. 3, auf die Prüfbescheinigung eingegangen und klargestellt werden, dass eine vollständige Dokumentation der Prüfung einen (notwendigen) Bestandteil der Prüfbescheinigung bildet. Im Hinblick auf diese gesetzliche Klarstellung erübrigt es sich, in der Folge (somit auch im vorgeschlagenen § 367 Z 25a) die Dokumentation jeweils noch einmal ausdrücklich zu erwähnen.

Für die Überprüfbarkeit auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität sollten die Prüfbescheinigungen folgenden Inhalt aufweisen:

-         Angaben über den Anlageninhaber und die Betriebsanlage (Bezeichnung bzw. Art),

-         sämtliche den Gewerbekonsens bildenden Bescheide (Genehmigungsbescheide und sonstige Vorschreibungen), jeweils mit Datum und Geschäftszahl und die für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften (insbesondere Gesetze und Verordnungen), sowie die gemäß § 356b GewO 1994 mit anzuwendenden Vorschriften,

-         Angaben zu den die Prüfungen rechtmäßig vornehmenden Personen und Stellen einschließlich des konkreten Prüfungszeitraumes,

-         Angaben darüber, ob die Betriebsanlage entsprechend dem betriebsanlagenrechtlichen Konsens errichtet wurde und betrieben wird,

-         Darstellung des Prüfungsergebnisses in einer übersichtlichen Form, so dass bei Abweichungen vom Gewerbekonsens die konkret genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Änderungen der Betriebsanlage angeführt und allenfalls nicht eingehaltene Auflagen aufgelistet werden,

-         zutreffendenfalls eine Beschreibung der Abweichungen und Mängel mit dem Nachweis der erfolgten Behebung oder Vorschlägen einschließlich angemessener Fristen zur Behebung,

-         Angaben darüber, ob Befunde von den hierzu befugten Personen oder Stellen erstellt wurden und in der Betriebsanlage aufliegen oder dass diese Befunde der Dokumentation bereits angeschlossen sind.

Die mit der mit einer entsprechenden Sorgfalt erarbeiteten Prüfbescheinigung zu erwartende Reduktion der Überprüfungstätigkeit vor Ort wird sowohl den Anlageninhabern als auch der Behörde zugutekommen.

Die vorgeschlagene Ausdehnung der „Selbstprüfung“ auf die gemäß § 356b mitangewendeten Rechtsvorschriften ist das Pendant zu § 356b Abs. 3 („Konzentration der Kontrolle bei der Gewerbebehörde“).

Der vorgeschlagene Abs. 2 soll besser strukturiert und an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Zu den akkreditierten Stellen siehe nun die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.30, und das Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28.

Zu Abs. 3:

Die geltende Rechtslage enthält keine generelle Verpflichtung des Anlageninhabers zur Übermittlung der Prüfbescheinigung an die Behörde; eine längere Anwesenheit der Prüforgane vor Ort wird dadurch unvermeidbar. Die „Aufforderungsmöglichkeit“ soll die Behörde bei ihrer Vorbereitung auf eine bevorstehende Überprüfung einer Betriebsanlage, hinsichtlich der IE-R – Anlagen insbesondere bei der Vorbereitung der Umweltinspektionen unterstützen; Anlageninhaber sollen durch eine absehbar kürzere Verweildauer der Behörde vor Ort entlastet werden.

Es soll bewusst keine generelle Übermittlungspflicht vorgesehen werden: Die Übermittlung sämtlicher Prüfbescheinigungen (ohne Aufforderung der Behörde) würde zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes führen und die beabsichtigte Entlastung von Anlageninhaber und Behörde ins Gegenteil verkehren. Es soll der Behörde vielmehr die Möglichkeit eingeräumt werden, die Unterlagen anzufordern, wenn sie sie etwa im Zuge der Überprüfung bzw. Inspektion der Anlage benötigt.

Prüfbescheinigungen samt entsprechenden Dokumentationen können selbstverständlich elektronisch erstellt werden und wären dann – in den von den Absätzen 3 und 4 umschriebenen Fällen – der Behörde auch elektronisch zu übermitteln. Eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung besteht nicht; es bleibt dem Anlageninhaber unbenommen, die Prüfbescheinigung auf jede andere geeignete Weise, beispielsweise auf dem Postweg, zu übermitteln.

Zu dem im Abs. 4 verwendeten Begriff „konsensgemäßer Zustand“ siehe die diesbezüglich nicht nur das IE-R – Regime betreffenden Ausführungen zum vorgeschlagenen § 71b Z 9.

Zu Abs. 5:

Zur Frage der Strafbarkeit des Anlageninhabers in Zusammenhang mit dem Aufzeigen von Mängeln bzw. Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand wird in der Literatur folgende Auffassung vertreten: „Die Übermittlung der Mängelliste im Zuge der § 82b Prüfung an die Behörde darf nicht zur Einleitung von Strafverfahren führen. Strafverfahren können von der Behörde erst dann durchgeführt werden, wenn die aufgezeigten Mängel nicht binnen angemessener Frist behoben werden.“ (siehe Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage3, RZ 360, Punkt 4.4).

Die vorgeschlagene Regelung soll die entsprechende Rechtssicherheit schaffen.

Zu Z 15 (§ 83a):

Zu § 83a siehe Art. 22 Abs. 3 IE-R.

Mit den Regelungen betreffend die „Stilllegung“ betritt die IE-R Neuland, was die detaillierten Regelungen zum Boden- und zum Gewässerschutz betrifft. Derzeit arbeitet die Europäische Kommission an der Erstellung von Leitlinien für den Inhalt des Berichts über den Ausgangszustand; die Fertigstellung dieser Leitlinien ist für das Jahr 2013 zu erwarten.

Die im Abs. 4 vorgesehene Information der Öffentlichkeit dient der Umsetzung des Art. 24 Abs. 3 lit. a IE-R.

Zu Z 16 (§ 84h):

Art. 72 IE-R verpflichtet die Mitgliedstaaten zu zahlreichen IE-R-relevanten Informationen an die Europäische Kommission.

Gestützt auf Art. 72 Abs. 2 IE-R hat die Europäische Kommission bereits einen Fragebogen betreffend die „Umsetzung der IE-R“ für den Berichtszeitraum 2013 bis 2016 erarbeitet. Dafür sind bestimmte Anlagendaten (zB Referenznummer, Anlagenbezeichnung, IPPC-Tätigkeiten, Koordinaten) an die Kommission zu übermitteln.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 84h soll die Möglichkeit eröffnet werden, erforderlichenfalls  die notwendigen Informationen bei den Anlageninhabern einzuholen. Ziel muss es sein, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass zukünftige Berichtspflichten durch das Nutzbarmachen von aus anderen Berichtspflichten bereits gewonnenen Daten möglichst effizient und Verwaltungskosten sparend erfüllt werden können.

Zu Z 17 (§ 87 Abs. 1 Z 4d):

Mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 85/2013 wurde die Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe umgestaltet. Es ist daher erforderlich, auch in den Entziehungstatbestand das zusätzlich zu versichernde Vermögensschadensrisiko aufzunehmen.

Zu Z 18 (§ 111 Abs. 5):

Die in § 111 Abs. 2 GewO 1994 genannten Tätigkeiten sind auf Grund der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2013 erfolgten Änderung des § 111 Abs. 2 GewO 1994 als gastgewerbliche Betriebsarten anzusehen.

Es ist daher in § 111 Abs. 5 GewO 1994 sicher zu stellen, dass der Wechsel von einer befähigungsnachweisfreien Betriebsart auf eine Betriebsart, welche den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gastgewerbe erfordert, dem Anzeigeverfahren nicht zugänglich ist, da ansonsten die Befähigungsnachweisvoraussetzungen über eine Änderungsanzeige umgangen werden könnten.

Es ist daher vorgesehen, dass eine solche Änderung der Betriebsart eine Anmeldung gemäß § 339 GewO 1994 erfordert. Eine Änderung der Betriebsart über die Befähigungsnachweisgrenze ohne Anmeldung ist daher auch keine Verwaltungsübertretung gemäß § 368 GewO 1994, sondern erfüllt das Tatbild der unbefugten Gewerbeausübung im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994.

Eine Änderung von einer freien Betriebsart zu einer anderen freien Betriebsart erfordert jedoch wie auch die Änderung von einer den Befähigungsnachweis erfordernden Betriebsart zu einer beliebigen anderen Betriebsart nur die Anzeige.

Zu Z 19, Z 20 und Z 21 (§ 112 Abs. 2c, § 112 Abs. 3, § 113 Abs. 8):

§ 112 und § 113 GewO 1994 sollen legistisch an die durch die Änderung des § 111 Abs. 2 GewO 1994 erfolgte Neugestaltung der Gastgewerbesystematik angepasst werden.

Bestimmte Bestimmungen sollen konsequenter Weise nicht mehr auf einzelne in § 111 Abs. 2 GewO 1994 genannte Gewerbe sinngemäß anzuwenden sein, sondern es sollen vielmehr umgekehrt Ausnahmen für jene - nunmehr eindeutig gastgewerblichen - Tätigkeiten gemäß § 111 Abs. 2 GewO 1994 geschaffen werden, für welche die Ausübungsbestimmungen und die Sperrzeitenregelungen auch vor der Anpassung nicht gegolten haben.

Für die in § 111 Abs. 2 GewO 1994 genannten Betriebsarten sollen allerdings auch die Verpflichtungen gemäß § 112 Abs. 4 und Abs. 5 GewO 1994 gelten (Verhinderung von Alkoholmissbrauch und Verbot des Alkoholausschanks an trunkene oder sonst die Ruhe und Ordnung störende Gäste), sofern diese Betriebsarten zur Ausschank von Alkohol berechtigen. Die in die Gastgewerbesystematik neu einbezogenen freien Betriebsarten sind daher beabsichtigter Weise nicht von der Anwendung des § 112 Abs. 4 und Abs. 5 GewO 1994 ausgenommen.

Zu Z 22 (§ 353a):

§ 353a soll im Sinne des Art. 12 IE-R ergänzt werden.

Zu Abs. 3 siehe Art. 22 Abs. 2 IE-R. Eine Pflicht zur Erstellung eines Berichtes über den Ausgangszustand soll nur im Hinblick auf relevante gefährliche Stoffe und nur dann bestehen, wenn die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht. Relevant sind solche gefährlichen Stoffe, die unter Berücksichtigung von Menge oder der stofflichen Eigenschaften (in Hinblick auf die Ausbreitung in der Umwelt und die Wirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder Ökosysteme) geeignet sind, eine Verschmutzung (erhebliche Verunreinigung) des Bodens oder des Grundwassers zu verursachen. Für den Bericht über den Ausgangszustand können auch bereits vorliegende Daten, zB Berichte über Bewertungen von Altlasten, herangezogen werden.

Zu Z 23 (§§ 356a Abs. 1 und § 356b Abs. 7) und zu Z 26 (§ 359b Abs. 1 letzter Satz):

Siehe die Ausführungen zum vorgeschlagenen § 71b Z 1.

Zu Z 24 (§ 356a Abs. 1):

Siehe die Ausführungen zum vorgeschlagenen § 77a Abs. 7.

Zu Z 25 (§ 356b Abs. 1 Z 6):

Im Deregulierungspaket der Bundesländer wurde zu Punkt 135 betreffend die in § 356b GewO 1994 geregelte Verfahrenskonzentration die Einbeziehung weiterer Tatbestände aus dem Wasserrecht, insbesondere die sogenannten Oberflächenwasserversickerungen (zB von Parkplätzen), in das konzentrierte gewerbliche Betriebsanlagenverfahren gefordert.

Diesem Anliegen soll durch das Vorhaben Rechnung getragen werden und ein weiterer wasserrechtlich relevanter Maßnahmentyp in § 356b Abs. 1 GewO 1994 aufgenommen werden, der die Versickerung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern auf gewerblichen Betriebsanlagen erfasst. In diesen Fällen wird in Zukunft eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr erforderlich sein, soweit solche Maßnahmen nicht ohnedies schon bereits wasserrechtlich bewilligungsfrei gestellt sind.

Zu Z 26 (§ 356d):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll die im Art. 24 Abs. 1 lit. c verlangte Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Festlegung „weniger strenger Emissionsgrenzwerte“ sichergestellt werden.

Zu Z 28 (§ 367 Z 24b und Z 24c):

Im Zusammenhang mit den IE-R – Regelungen ist der Beitrag des Anlageninhabers besonders wichtig; dies soll mit den vorgeschlagenen Strafbestimmungen verdeutlicht werden.

Zu Z 29 (§ 367 Z 25a):

Eine Strafbarkeit in Bezug auf ein Zuwiderhandeln besteht nach der geltenden Rechtslage nur nach § 368; mit der Einführung eines (neuen) Tatbestandes im § 367 Z 25a soll der Bedeutung der Eigenverantwortung des Anlageninhabers für die im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage stehenden Prüfpflicht entsprechend Rechnung getragen werden; damit soll auch der gleiche Strafrahmen wie bei der Übertretung der Inhaberpflichten im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 338 erreicht werden (vgl. § 367 Z 26).

Zu Z 30 (§ 376 Z 48 Abs. 6):

Zum vorgeschlagenen Entfall dieser Regelung siehe die Ausführungen zu § 81c.

Zu Z 31 (§ 376 Z 56):

Die vorgeschlagene Übergangsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei bereits veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen die Zeit für eine innerhalb der Jahresfrist zu gebende Behördenmitteilung zT bereits abgelaufen, zT stark verkürzt wäre (dies betrifft die 2012 veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen zu Glas sowie Eisen und Stahl, sowie die 2013 veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen zu Gerbereien sowie Zement, Kalk und Magnesiumoxid).

Zu Z 32 (§ 382 Abs. 63):

Hinsichtlich der Anpassung des Entziehungstatbestandes an die Neufassung des Haftpflichtversicherungsregimes für Baugewerbetreibende ist es zweckmäßig, ein harmonisiertes Inkrafttreten analog dem § 382 Abs. 58 GewO 1994 vorzusehen.

Hinsichtlich der Anpassung der gastgewerblichen Ausübungsregeln an die Neufassung des § 111 Abs. 2 ist eine Übergangsbestimmung ist nicht erforderlich, da in bestehende Befugnisgrenzen nicht eingegriffen wird.

Insoweit den freien Betriebsarten gemäß § 111 Abs. 2 GewO 1994 in Zukunft auch sämtliche dem Gastgewerbe eingeräumten besonderen Rechte (insbesondere § 50 Abs. 1 Z 11 hinsichtlich der Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte sowie die speziellen gastgewerblichen Nebenrechte gemäß § 111 Abs. 4 GewO 1994) zugänglich sein werden, besteht ebenfalls kein Grund, von diesen Rechten erst nach einer Übergangsfrist Gebrauch machen zu können, zumal auch die freien Betriebsarten von diesen Rechten nur insoweit Gebrauch machen können, als allfällige Voraussetzungen zu beachten sein werden. Es wird jedoch ein Inkrafttreten frühestens mit 1. August 2013 vorgesehen, um es den Gastgewerbetreibenden zu ermöglichen, allfällig erforderliche Anpassungen an die Angebotspalette (insb. mit Blick auf die sogenannten Jugendgetränke gemäß § 112 Abs. 4 GewO 1994) vornehmen zu können.

Umgekehrt besteht aber auch kein Grund, die freien Betriebsarten nicht sofort an die Alkoholausschankregelungen des § 112 Abs. 4 und Abs. 5 GewO 1994 zu binden, als damit kein administrativer Mehraufwand verbunden ist, der entsprechender Vorlaufzeit zur Bewältigung durch die Gewerbetreibenden bedarf.

Zu Z 33 (Anlage 3):

Bei der vorgeschlagenen Änderung des ersten Einleitungssatzes handelt es sich um eine geringfügige Änderung zur Anpassung an Art. 2 Abs. 2 IE-R.

Der zweite Einleitungssatz soll um die Art der Berechnung bei Abfallbehandlungstätigkeiten im Sinne der Einleitung des Anhangs I IE-R ergänzt werden.

Zu Z 1.1: Anpassung an den geänderten Wortlaut des Anhangs I Z 1.1 IE-R, Einfügung des Schwellenwerts einschließlich 50 MW.

Zu Z 1.4b: Einfügung der neuen Tätigkeit gemäß Anhang I  Z 1.4 lit. b IE-R.

Zu Z 2.3a bis 2.3c und 2.5a bis 2.5b2: Neue Nummerierung in Analogie zur IE-R

Zu Z 3.1a bis 3.1c: Anpassung an die geänderten Bestimmungen des Anhangs I Z 3.1 IE-R sowie Einfügung der neuen Tätigkeit der Herstellung von Magnesiumoxid entsprechend IE-R.

Zu Z 3.5: Anpassung des Wortlautes an Anhang I Z 3.5. Der Erwägungsgrund 37 zur IE-R lässt die Wahlmöglichkeit zwischen der Anwendung beider Kriterien oder eines Kriteriums; in Hinblick auf den eher geringen Schwellenwert von 4 m³ bei der Ofenkapazität wird die „und“-Verknüpfung vorgeschlagen.

Zu Z 4.1a bis 4.5: Anpassung an den geänderten Wortlaut des Anhangs I Z 4.1 bis 4.5 IE-R. Bei Z 4.1c wird eine Druckfehlerberichtigung vorgenommen.

Zu Z 5.1 bis 5.6: Anpassung an die geänderten Bestimmungen des Anhangs I Z 5.1 bis 5.6.

Zu Z 6.1a bis 6.1c: Neue Nummerierung in Analogie zur IE-R sowie Einfügung der neuen Tätigkeit der Spanplattenherstellung entsprechend IE-R.

Zu Z 6.4b1 bis 6.4c: Anpassung an die geänderten Bestimmungen des Anhangs I Z 6.4 lit. b und c.

Zu Z 6.8: Anpassung an den erweiterten Geltungsbereich dieser Bestimmung gemäß Anhang I Z 6.9 IE-R.

Zu Z 6.9: Einfügung der neuen Tätigkeit der Holzkonservierung entsprechend Anhang I  Z 6.10 IE-R.

Zu Z 6.10: Einfügung der neuen Tätigkeit der eigenständig betriebenen Behandlung von Abwasser entsprechend Anhang I Z 6.11 IE-R.

Zu Z 34 (Anlage 4):

Die Ziffern sollen an den geänderten Wortlaut des Anhangs II IE-R angepasst werden; die in dieser Liste angeführten Schadstoffe bleiben im Wesentlichen unverändert, nur die im Wasserrechtsgesetz 1959 angeführten Stoffe werden hinzugefügt.

Zu Z 35 und Z 36 (Anlage 5):

Im Zuge der Klassifizierung von Mineralölprodukten für das REACH-System der Europäischen Union (REACH = Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) wurden Schweröle nach den neu geltenden Kriterien hinsichtlich der umweltgefährlichen Eigenschaften eingestuft, Umweltgefährlich bedeutet Wassergefährdend, die vorher gültige Einstufung war Schädlich für Wasserorganismen, kann längerfristig schädliche Wirkung für Gewässer haben, die Neueinstufung lautet hingegen Sehr giftig bzw. giftig für Wasserorganismen. Während die frühere Einstufung keine Anwendbarkeit der Richtlinie 96/82/EG (Seveso II) bedingte, wären nun die Mengenschwellen lt. Z 10 oder 11 von Teil 2 der Anlage 5 GewO von 100/200 t bzw. 200/500 t anzuwenden (die Einstufung ist nicht harmonisiert und unterscheidet sich je nach Interpretation).

Schwerölist definitionsgemäß

-         jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff – mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen -, der den Definitionen der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 69 entspricht bzw.

-         jeder aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, der mit Ausnahme der unter den Nummern 2 und 3 genannten Gasöle aufgrund seines Destillationsbereichs unter die Schweröle fällt, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250 °C nach der ASTM D86-Methode weniger als 65 Raumhundertteile (einschließlich Destillationsverlusten) übergehen.

Vereinfacht formuliert sind alle Mineralölprodukte, die in Österreich als Heizöl Leicht, Heizöl Mittel und Heizöl Schwer bezeichnet werden, Schweröle. Durch die Neueinstufung fallen vergleichsweise viele Standorte unter die Seveso-Richtlinie. Das tatsächliche Gefahrenpotential rechtfertigt nicht diese extreme Ausweitung des Geltungsbereiches, sodass in der seit 4.7.2012 geltenden Seveso III - Richtlinie eine eigene Mengenschwelle für Schweröle festgelegt wurde, die sich an den vorhandenen Schwellen für Mineralölprodukte orientiert. Diese Bestimmung (Art. 30 der Seveso III - RL) ist bis 15.2.2014 umzusetzen, die übrigen Bestandteile der Seveso III - RL erst bis 1.6. 2015.

Um ein rechtzeitiges Wirksamwerden sicherzustellen, soll mit der Umsetzung des Art. 30 Seveso III – RL nicht bis zur sonstigen Umsetzung dieser RL zugewartet werden, sondern sollen bereits jetzt die entsprechenden Anpassungsmaßnahmen – mit Inkrafttreten 15.2.2014 – vorgesehen werden.

Zu Z 37 (Anlage 6):

Zu Anlage 4 vgl. Anhang III zur IE-R.

Die geltende Z 11 verweist auf die BVT-Merkblätter durch die Bezugnahme auf die IPPC-RL. Im Hinblick auf das Außerkrafttreten der IPPC-RL sollen die Informationen aus den BVT-Merkblättern in einer neuen Z 12 angeführt werden; in der Z 11 soll (nur mehr) auf Veröffentlichungen internationaler Organisationen verwiesen werden.

Zu Z 12: BVT-Merkblätter sollten hier der Vollständigkeit halber angeführt werden, da sie für die Bestimmung des Standes der Technik relevant sind.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Konrad Steindl und Dr. Christoph Matznetter mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 06 04

                                  Peter Haubner                                                                   Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann